Die Versicherung zahlt nicht – was tun?

Es gibt nichts gegen das man sich nicht versichern kann: Krankheit, Unfall oder auch eine Naturkatastrophe. Kommt es dann zu einem Schadensfall, übernimmt die Versicherung aber in vielen Fällen nicht den Schaden. Dass die Versicherung nicht zahlt, kann viele Gründe haben. Entscheidend ist aber in allen Fällen, ob die Verweigerung der Leistung gerechtfertigt ist oder nicht.

Der Versicherung steht in einigen Ausnahmefällen sogar das Recht zu, die Zahlung zu verweigern. Hierzu häufige Beispiele:

  • der Schaden ist nicht von den Versicherungsleistungen abgedeckt
  • es gab schon vor Vertragsschluss Schäden, die nicht angegeben wurden
  • zu späte Schadensmeldung an den Versicherer
  • Schaden wurde nicht ausreichend bewiesen oder belegt
  • schleppende Regulierung des Versicherers

Dies sind nur einige Gründe, die eine Nichtzahlung des Versicherers rechtfertigen würden.

Wenn es insbesondere um die Zahlung höherer Summen geht, versuchen die Versicherungen die Zahlung der Summe so weit wie möglich hinauszuzögern, wodurch lange Wartezeiten entstehen. Häufig sind es die Personenversicherungen, Unfall – und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die Ärger machen. Aber auch Hausrats- und Gebäudeversicherungen sind betroffen. Die lange Wartezeit hat aber ihren Grund vor allem in der ausführlichen Überprüfung des Schadens, nicht in der willentlichen Verzögerung der Versicherung selbst.

Wenn Sie den Eindruck haben, ihre Versicherung verweigert zu Unrecht die Zahlung, sollten Sie zeitnah Beschwerde einlegen. Die Versicherung muss schriftlich über diese Beschwerde informiert werden.

Des Weiteren sollten folgende Punkte bezüglich der Beschwerde beachtet werden:

• Schriftliche in Kenntnissetzung des Versicherungsunternehmens über die Beschwerde und eine Fristsetzung für die Antwort
• Beschwerde an den Ombudsmann, eventuell auch in die BaFin
• bei Bedarf einen Anwalt mit der Beschwerde beauftragen

Ein versierter Anwalt im Bereich Versicherungsrecht kennt bestens sich mit den Zahlungsverweigerungen aus und weiß, wie am besten gegen eine Zahlungsverweigerung vorgegangen werden sollte.

Sollte Ihre Versicherung auch die Zahlung verweigert haben, freuen wird uns über Ihre Anfrage. Wir helfen Ihnen gerne weiter.


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Ist eine Restschuldversicherung bei Darlehensverträgen überhaupt sinnvoll?

Für viele Darlehensverträge wird immer mehr von den Banken zusätzlich der Abschluss einer Restschuldversicherung angeboten. Da die Bank die gesamte Versicherungsprämie sofort an die Versicherung zahlt, sind Sie als Darlehensnehmer verpflichtet, diese Prämie zusätzlich mit Zinsen an die Bank zurück zu zahlen. Die Banken bieten diese Versicherungsmöglichkeit nicht an, um Sie abzusichern, sondern weil sie Provisionen hierfür kassieren.

In den meisten Fällen macht eine Restschuldversicherung jedoch überhaupt keinen Sinn. Diese enthält viele Klauseln, die eine Zahlungspflicht in bestimmten Fällen ausschließen. Oder aber die Versicherung zahlt im Versicherungsfall nur für begrenzte Zeiträume. Hinzukommt, dass viele Darlehensnehmer für die Fälle, die von der Restschuldversicherung abgedeckt werden sollten, wie zum Beispiel Arbeitslosigkeit oder Tod des Darlehensnehmers, bereits über eine bestehende Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung abgesichert sind.
Falls auch in Ihrem Fall die Restschuldversicherung keinen Sinn macht, können Sie statt zu kündigen, widerrufen, was die günstigere Lösung ist.
Der Widerruf ist auch noch nach Ablauf von 14 Tagen möglich, sofern die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass es sich bei Ihren Verträgen um verbundene Verträge handelt.
Wenn Sie widerrufen müssen Sie der Bank das gewährte Darlehen in voller Höhe zurückzahlen und einen Wertersatz zahlen. Die Bank wiederum muss Ihnen erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen ebenso zurückgewähren und einen Wertersatz für den Vorteil, den sie aus Ihrem Geld gezogen hat, zahlen. Da anders als bei der Kündigung des Darlehensvertrags bei einem Widerruf keine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, ist diese Vorgehensweise für Sie günstiger.

Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, prüfen wir gerne für Sie, ob die verwendete Widerrufsbelehrung Fehler enthält und somit ein Widerruf bei Ihrem Restschuldversicherungsvertrag noch möglich ist.

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Klage gegen die Versicherung – was sollte man wissen?

Eine Klage gegen die Versicherung sollten Sie erst in Betracht ziehen, wenn Sie sich außergerichtlich nicht über die Einstands- und Leistungspflicht der Versicherung einigen konnten. Wenn Sie selbst außergerichtlich gegen die Versicherung vorgehen wollen, sind die folgenden Punkte zu beachten:

Schreiben Sie die Versicherung per Einschreiben an und setzen Sie eine Frist. Beschönigen Sie nichts, lassen Sie nichts weg oder verdrehen Sie bei der Sachverhaltsdarstellung keine Tatsachen. Sollte die Versicherung nicht definitiv ablehnen, lohnt sich unter Umständen eine weitere Erinnerung. Erst wenn eine solche definitive Absage vorliegt sollten Sie über weitere Schritte nachdenken.

Eine letzte Möglichkeit vor Klageerhebung könnte ein sog. Schiedsverfahren vor dem Ombudsmann der deutschen Versicherungswirtschaft darstellen. Hier können sich Verbraucher bis zu einem Streitwert von EUR 100.000 gegen ihren Versicherungsgeber beschweren. Ebenfalls wird für dieses Verfahren keine anwaltliche Vertretung benötigt, so kann auf dem kostengünstigsten Weg der eigene Anspruch realisiert werden – Erfolg verspricht das Verfahren jedoch nicht.

Sollten Sie doch ein gerichtliches Verfahren in Betracht ziehen, ist der Beistand eines Anwalts mit Spezialisierung auf das Versicherungsrecht vor allem bei hohen Summen unumgänglich. Zwar können Sie vor dem Amtsgericht bis zu einem Streitwert von EUR 5.000,00 Ansprüche selber geltend machen. Aber ab einem Streitwert vom EUR 5.001,00 müssen Sie sich zwingend vor einem Landgericht von einem Anwalt vertreten lassen.

Ein Anwalt mit dem Schwerpunkt verfügt über eine zusätzliche theoretische Ausbildung in Fragestellungen über Versicherungsangelegenheiten und dürfen den Titel auch erst dann führen, wenn sie auf dem Gebiet des Versicherungsrechts eine gewisse Anzahl an Fällen und Gerichtsprozessen nachweisen können.

Die Kosten eines Gerichtsverfahrens richten sich nach dem Streitwert, je höher dieser liegt, desto höher sind auch die Gerichts- und Anwaltskosten. So sollten Sie mit Ihrem Anwalt entscheiden, ob sie den Prozess über die volle Versicherungssumme führen wollen oder sich aus Kostengründen auf eine Teilklage beschränken.
Sollte Ihre Teilklage erfolgreich sein und wird rechtskräftig durchgesetzt, wird die Versicherung höchstwahrscheinlich die fehlende Summe freiwillig zahlen, um weitere Gerichtskosten zu vermeiden.

Haben Sie Fragen bezüglich des Versicherungsrechts oder benötigen einen versierten Anwalt im Versicherungsrecht, freuen wir uns über Ihre Anfrage.


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Kfz-Haftpflichtversicherungen werden im neuen Jahr teurer

Rund jeder vierte Kfz-Haftpflichtversicherte Deutsche wird mit seinem Auto ab sofort in eine andere Typenklasse als sonst üblich registriert.
In Zahlen ausgedrückt, kommen im Vergleich zum Vorjahr in etwa 5,7 Millionen Fahrzeughalter in eine höhere Klasse. Dagegen rutschen etwa 5,4 Millionen in eine niedrigere Klasse ab, so berichtet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Folge von der alljährlichen Neuberechnung der Klassen mit.

Dahingegen ändert sich für die verbleibenden 29,5 Millionen anderen Autofahrern nichts, sie bleiben in der vorherigen Typklasse.
Einhergehend mit den veränderten Typklassen verändern sich die Verträge dementsprechend zum 01. Januar 2019.

Doch wie berechnet sich diese Typklasse überhaupt?

Zuerst gilt sie als eines von vielen Merkmalen, aus denen sich der berechnete Versicherungsbeitrag zusammensetzt. So berechnen sich die Klassen vor allem nach den durchschnittlichen Schäden und auch Reparaturkosten, die ein Automodell innerhalb aller Verträge verursacht.
Fallen genannte Faktoren gering aus, so kommt das Auto in eine niedrige Typklasse. Kleinwagen und ältere Modelle werden demnach oft in niedrigen Klassen wiedergefunden.
Verursacht das Auto hohe Schäden und Reparaturkosten, so kommt es folgerichtig in eine höhere Klasse. Darunter fallen vor allem Autos im oberen Preissegment sowie SUVs.

Als Beispiel errechnete das Portal Check24, dass der Toyota RAV4 Hybrid mit Teilkaskoversicherung aufgrund der neuen Einstufung bis zu 1134 Euro mehr kosten würde. Ein VW Tiguan werden hingegen etwa 260 Euro günstiger als zuvor.

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BGH: Lebensversicherer dürfen stille Reserven kürzen

Lebensversicherer dürfen stille Reserven kürzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden (Az. IV ZR 201/17). Die Versicherer müssen aber nachvollziehbar für die Kunden beweisen, dass vorgenommene Kürzungen aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Unternehmens berechtigt sind. Die entsprechende im Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) verankerte Regelung sei nicht verfassungswidrig, entschied der BGH.

Hintergrund:

Grundsätzlich setzt sich die laufende Verzinsung einer Lebensversicherung aus dem Garantiezins und dem laufenden Zinsüberschuss zusammen.

Beide Größen sind in den letzten Jahren jedoch immer weiter abgesunken, so lag der Garantiezins für Neuverträge Januar 2017 bei unter 1 Prozent. Alte Policen erzielten dagegen noch die hohen Zinsen von bis zu 4 %. Auch der Zinsüberschuss ging immer weiter zurück.

Läuft der Vertrag aus, werden dem Versicherungsnehmer dann zusätzlich noch der Schlussüberschuss und die Beteiligung an der Bewertungsreserve ausgezahlt.

Die Gesamtverzinsung von Neuverträgen der privaten Rentenversicherung sind seit 2008 im Schnitt von knapp über 5 Prozent auf etwas über 3 Prozent in diesem Jahr gesunken. Die Bewertungsreserven hingegen werden nur mit Null angesetzt.

Problem: Beteiligung an Bewertungsreserven

Wie entstehen Bewertungsreserven?

Diese entstehen, wenn der aktuelle Marktpreis der Kapitalanlagen höher ist als der Kaufpreis. Bei festverzinslichen Papieren z.B. ist das immer dann der Fall, wenn die Zinsen sinken, dann steigt der Wert älterer Papiere mit höherem Zins. Kündigte ein Versicherungsnehmer den Vertrag vor dessen Ablauf, wurde er bis 2014 an diesen sog. „Buchgewinnen“ zur Hälfte zu beteiligt.

Genau hierin liegt aber das Problem für die Versicherer. Denn diese haben zunehmend Schwierigkeiten die hohen Zinsversprechen aus den älteren Verträgen in Zeiten von niedrigen Zinsen zu erwirtschaften. Gem. dem LVRG ist es den Versicherern gestattet, die Kursgewinne aus festverzinslichen Wertpapieren nur noch in der Höhe auszuschütten, wie die Garantiezusagen für die restlichen Versicherten sicher sind. Allerdings muss der Versicherer diesen Sicherungsbedarf auch nachweisen können. Die Interessen des Allgemeinwohls rechtfertigen diese Kürzung bei Bewertungsreserven

Dementsprechend müssen die Versicherungsnehmer mit weiteren Einbußen rechnen.

Aber:

Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist in der Regel aber auch nicht der richtige Weg, da der Versicherungsnehmer dann nur den zumeist enttäuschenden Rückkaufswert erhält.

Ein Widerspruch könnte im Einzelfall die bessere Lösung darstellen.

In seiner Entscheidung hat der BGH nämlich auch klargestellt, dass ein Widerspruch des Lebensversicherungsvertrages möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht in Kenntnis gesetzt wurde. Denn dann wurde die Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt, so dass der Widerspruch auch noch Jahre nach Vertragsabschluss und Ablauf der Widerrufsfrist möglich ist. Der klare Vorteil des Widerspruchs im Vergleich zu einer vorzeitigen Kündigung ist, dass der Versicherungsnehmer seine geleisteten Einzahlungen fast vollständig zurückerhält und der Versicherer nur für den gewährten Versicherungsschutz einen gewissen Betrag einbehalten darf.

Bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung ist die Kanzlei Helge Petersen & Collegen gern behilflich.

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Unzufrieden mit Ihrer Versicherung?

Jeder braucht sie, jeder hat sie: Versicherungen. Ob Hausrat-, Kfz-, private Kranken- oder Lebensversicherung: laut einem Bericht von Spiegel Online zahlen Bürger in Deutschland pro Jahr insgesamt rund 2400 Euro pro Kopf für Versicherungen. Medien berichten, dass der Durchschnitts-Deutsche sechs Policen hat und Deutschland damit auf rund 452 Millionen bestehende Versicherungsverträge kommt.

Nicht selten werden Versicherungsverträge über Banken vermittelt. Was Kunden hier wissen sollten, hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen festgelegt.
So sind Rückvergütungen und Innenprovisionen in bestimmten Fällen aufklärungspflichtig, das heißt, sie müssen dem Kunden offen gelegt werden, bevor dieser den Vertrag unterzeichnet.
Der Versicherer von Lebens-, Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherungen muss laut Versicherungsvertragsgesetz über die in der Prämie einkalkulierten Kosten informieren. Hingegen müssen die Provisionen des Vertriebs nicht offengelegt werden.

Der Bundesgerichtshof, kurz BGH, legt in seiner Rechtsprechung fest:

Hinsichtlich Kapitalanlagen muss eine Bank den Kunden über Rückvergütungen aufklären, um diesem einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Durch diese Offenlegung ist der Kunde in der Lage, abzuwägen, ob die Bank aus Umsatzinteresse zu bestimmten Produkten rät, um selbst daran zu verdienen. Dadurch, dass die Bank beispielsweise bei dem Verkauf von Fonds Rückvergütungen erhält, seien die Interessen des Kunden gefährdet. Demzufolge berät die Bank nicht im Kundeninteresse, wenn sie im Interesse handelt, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten und schlichtweg möglich viel Geld an dem Kunden zu verdienen. Eine nach dem BGH korrekte Beratung im Kundeninteresse aber muss anleger- und objektgerecht erfolgen.

Der Gedanke über die Aufklärungspflichten im Finanzdienstleistungsbereich dürfte auch für den Versicherungsvertrieb in gleicher Weise anwendbar sein. In seiner Entscheidung vom 20.01.2009 XI ZR 510/07 stellt der BGH fest, dass eine Gefährdung der Kundeninteressen als zivilrechtlich allgemein anerkannter Grundsatz zu vermeiden wäre.
Am 13.07.2010 urteilte das Landgericht Heidelberg (Aktenzeichen 2 O 444/09), dass die beratende Bank bei der Beratung zu einer fondsgebundenen Lebensversicherung über die zu verdienenden Innenprovisionen aufklären muss.

Tut sie das nicht, steht dem Kunden eine Rückabwicklung zu – sprich die Rückgabe des Produktes und die Erstattung seiner eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen. Um es für Sie anschaulicher zu beschreiben: eine Rückabwicklung ist ähnlich der Rückgabe eines Artikels in einem Geschäft: Sie werden so gestellt, als hätten Sie diese nicht erworben.
Sie haben bereits eine Lebensversicherung und/ oder andere Versicherungen und fühlen sich möglicherweise falsch beraten?
Oder haben Sie eine Lebensversicherung und möchten diese „loswerden“? Wir prüfen ob auch Sie mit dem s.g. „Widerrufsjoker“ sämtliche Beitragszahlungen und Zinsen zurück erhalten.

Erfahren Sie hier mehr zum Thema „Widerruf von Lebensversicherungen“.

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Beratungspflichten für Lebensversicherungen

Sind Sie beim Abschluss Ihrer Lebensversicherung richtig beraten worden? Denn auch beim Abschluss einer Lebensversicherung kann es sich um ein Anlagegeschäft handeln!

Wenn Sie eine Lebensversicherung abschließen, stellt sich auch immer die Frage ob es sich dabei um die klassische Lebensversicherung handelt oder um ein Anlagegeschäft. So ein Anlagegeschäft kann immer dann vorliegen, wenn zum Beispiel die sog. Todesfallabsicherung gegenüber der Renditeerwartung nicht im Vordergrund steht. Denn dann obliegen dem Berater zusätzliche Beratungspflichten. Verletzt der Berater seine Aufklärungspflichten, dann kann der Betroffene seinen Vertrag rückabwickeln und so gestellt werden als wenn er diesen nie abgeschlossen hätte.

Zur Unterscheidung ist es wichtig, welches Ziel mit dem Abschluss einer Lebensversicherung verfolgt wird:

Wird die Lebensversicherung klassisch zur Absicherung von biometrischen Risiken, wie z.B. Tod oder Invalidität, abgeschlossen, rückt die sog. Todesfallabsicherung oder Berufsunfähigkeitsabsicherung in den Vordergrund.

Wird die Lebensversicherung aber als langfristige Anlage abgeschlossen mit dem vorrangigen Ziel Rendite zu erwirtschaften, dann handelt es sich um ein Anlagegeschäft.

Diesen Fall hat jüngst das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 03.07.2018, Az.: 4 U 1189/17) entschieden.

Dort hatte ein Anleger eine Lebensversicherung mit dem Ziel des Vermögensaufbaus abgeschlossen, für den Todesfall wurde lediglich die steuerliche Mindesttodesfallleistung vereinbart. Die Lebensversicherung diente klar als Kapitalanlage in Form einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Diese investiert in einen sog. Dachfonds.

Ist dies der Fall, hat der Berater, genau wie in allen anderen Kapitalanlegeberatungen auch, die Pflicht zur sog. anleger- und anlagegerechten Beratung. Was bedeutet das? Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze besagen, dass eine Berater den Anleger im Rahmen seiner Beratung über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für die Anlageentscheidung von hoher Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 Az.: IV ZR 164/11).

Hierzu muss der Berater nicht nur den finanziellen Hintergrund erfragen und berücksichtigen, sondern auch die Risikobereitschaft und die Anlageziele des Anlegers.

Als sich herausstellte, dass sich die Anlage nicht wie vorher gesagt entwickelte, wollte sich der Anleger von dem Vertrag trennen und auch die Beratervergütung nicht weiterzahlen. Dagegen klagte die Versicherung und verlor nun in zweiter Instanz.

Der Berater hatte dem Anleger eine Anlage mit hohem Risiko verkauft, obwohl dieser nur eine mittlere Risikobereitschaft angab. Der Dachfonds, in den die Lebensversicherung investierte, investierte selbst wiederum in sog. Zielfonds mit hohem Ausfallrisiko. Darüber hätte eine Aufklärung erfolgen müssen. Zudem lagen auch personelle und kapitalmäßige Verflechtungen vor, die ebenfalls aufklärungsbedürftig waren. Letztendlich ist der Versicherer zum Schadenersatz verurteil worden.
Sollten Sie auch eine derartige Lebensversicherung mit dem Ziel des langfristigen Vermögensaufbaus abgeschlossen haben, könnte der Berater seine Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung möglicherweise verletzt haben.

Bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen aus einer nicht anleger- und/oder anlagegerechten Beratung in Sachen Lebensversicherung ist die Kanzlei Helge Petersen & Collegen gern behilflich.

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Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherer bei Schadensersatzklagen gegen Fahrzeughersteller im Abgasskandal

Ist Ihr Pkw auch von dem sog. „Abgasskandal“ betroffen und Sie haben Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller wegen manipulierter Abgassoftware? Für die Kosten des Rechtsstreits beispielsweise gegen den VW Konzern muss Ihre Rechtsschutzversicherung grundsätzlich einstehen.

Oft lehnen die Rechtsschutzversicherungen die Deckungszusage für diese Verfahren mit den unterschiedlichsten Begründungen ab.

In einem Fall vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 9.3.2017 – 9 O 157/16) lehnte die Rechtsschutzversicherung ihre Eintrittspflicht unter anderem mit dem Hinweis auf fehlende Erfolgsaussichten, dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens und dem Hinweis auf die Obliegenheit zur Kostenminderung nach § 82 VVG ab. Der Fahrzeughalter klagte gegen seine Rechtsschutzversicherung und wollte, dass festgestellt wird, dass der Rechtsschutzversicherer verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Händler und Hersteller zu tragen. Nachdem der Kläger vor dem Landgericht Düsseldorf Erfolg hatte, ging die Rechtsschutzversicherung in Berufung eingeschränkt auf die Kostentragungspflicht der Rechtsverfolgung gegenüber der Herstellerin. Im Berufungsverfahren erteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf einen Hinweisbeschluss. Es war der Ansicht, dass auch im Hinblick auf die Rechtsverfolgung gegen die Herstellerin hinreichende Erfolgsaussichten bestehen würden. Für die hinreichende Erfolgsaussicht müsse der Standpunkt des Versicherungsnehmers nach den von ihm aufgestellten Behauptungen und den Einwendungen des Gegners zumindest vertretbar sein. Darüber hinaus sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges erforderlich. Die hinreichende Erfolgsaussicht wird bereits aus dem Umstand hergeleitet, dass bereits mehrere Landgerichte in erster Instanz einen Schadensersatzanspruch gegen die hier streitgegenständliche Herstellerin wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht haben. Ebenfalls wurde in diesem Hinweisbeschluss ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht gesehen. Denn es sei dem Pkw-Halter nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussicht mit rechtlichen Schritten gegen die Herstellerin zuzuwarten, bzw. den Rückruf des PKW oder eine Nachbesserung durch die Hersteller ab zu warten. Es ist bereits fraglich, ob eine Nachbesserung des Fahrzeugs dessen Mangelhaftigkeit beseitigen könne.

Die Herstellerin hatte nach diesem Hinweis Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Berufung zurückgenommen.

Wenn auch Ihre Rechtschutzversicherung eine Kostenübernahme für die Rechtsverfolgung im sogenannten Abgaskanal ablehnen sollte, sollten Sie unbedingt prüfen lassen, ob die Ablehnung nicht doch zu Unrecht ergangen ist.

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Vorsicht bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen!

Eine unbedachte Kündigung kann zusätzlich zu erheblichen Verlusten führen. Wenn Sie Ihren alten Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag „loswerden“ wollen, gibt es hierfür auch andere, für Sie vorteilhaftere lukrativere Möglichkeiten als die Kündigung. Sie könnten Ihren Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag grundsätzlich auch widerrufen.

Sie stellen sich bestimmt die Frage, wo denn der Unterschied zwischen einer Kündigung und einem Widerruf liegen sollte, weil man sich in beiden Fällen gleichermaßen von einem unliebsamen Vertrag trennt.

Ja, in beiden Fällen wird das Vertragsverhältnis beendet, jedoch ist der „unscheinbare“ Unterschied gravierend!
Während der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung lediglich den Rückkaufswert (wobei dieser von vielen Versicherern auch gerne falsch berechnet wird) zum Kündigungszeitpunkt erhält, wird der Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag bei einem Widerruf oder Rücktritt komplett rückabgewickelt. Der Versicherungsnehmer wird so gestellt, als ob er den Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag überhaupt nicht abgeschlossen hätte. Daher werden dann die bis dahin gezahlten Versicherungsbeiträge zurückerstattet.
Die Widerrufsfristen sind bekanntlich sehr kurz. Sie werden vermutlich, wie die meisten Verbraucher, noch ältere Lebens- und Rentenversicherungsverträge haben, bei denen die Widerrufsfristen bereits abgelaufen sind.

Die Widerrufsfrist beginnt mit der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist diese nicht richtig, beginnt auch keine Frist zu laufen, so dass diese Verträge immer noch widerrufbar sind. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen entschieden.
Auch wenn die zwei grundlegenden Urteile des BGH hierzu -Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11 und Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 384/14- bereits 3 bis 4 Jahre zurückliegen, steht dem Versicherten auch heute noch oft dieses Recht zu.

Dies gilt insbesondere für Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden.
Lebens- und Rentenversicherungsverträge können sogar auch noch nach der Kündigung widerrufen werden. Auch wenn Sie Ihren Vertrag bereits gekündigt und einen Rückkaufswert erhalten haben, können Sie noch immer widersprechen und die Rückabwicklung verlangen.

Statt mit der Kündigung Geld zu verlieren, gewinnen Sie Geld mit dem wirksamen Widerruf. Kündigen Sie Ihren Lebens- bzw. Rentenversicherungsvertrag nicht ungeprüft. Neben den Verbraucherzentralen bieten auch viele auf diesem Gebiet spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien eine kostenlose Überprüfung Ihrer Lebens- und Rentenversicherungsverträge an.
Nutzen Sie dieses Angebot!

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