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Direktionsrecht

BGH: Lebensversicherer dürfen stille Reserven kürzen

5. Oktober 2018/von Thiemo Rolf

Lebensversicherer dürfen stille Reserven kürzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden (Az. IV ZR 201/17). Die Versicherer müssen aber nachvollziehbar für die Kunden beweisen, dass vorgenommene Kürzungen aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Unternehmens berechtigt sind. Die entsprechende im Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) verankerte Regelung sei nicht verfassungswidrig, entschied der BGH.

Hintergrund:

Grundsätzlich setzt sich die laufende Verzinsung einer Lebensversicherung aus dem Garantiezins und dem laufenden Zinsüberschuss zusammen.

Beide Größen sind in den letzten Jahren jedoch immer weiter abgesunken, so lag der Garantiezins für Neuverträge Januar 2017 bei unter 1 Prozent. Alte Policen erzielten dagegen noch die hohen Zinsen von bis zu 4 %. Auch der Zinsüberschuss ging immer weiter zurück.

Läuft der Vertrag aus, werden dem Versicherungsnehmer dann zusätzlich noch der Schlussüberschuss und die Beteiligung an der Bewertungsreserve ausgezahlt.

Die Gesamtverzinsung von Neuverträgen der privaten Rentenversicherung sind seit 2008 im Schnitt von knapp über 5 Prozent auf etwas über 3 Prozent in diesem Jahr gesunken. Die Bewertungsreserven hingegen werden nur mit Null angesetzt.

Problem: Beteiligung an Bewertungsreserven

Wie entstehen Bewertungsreserven?

Diese entstehen, wenn der aktuelle Marktpreis der Kapitalanlagen höher ist als der Kaufpreis. Bei festverzinslichen Papieren z.B. ist das immer dann der Fall, wenn die Zinsen sinken, dann steigt der Wert älterer Papiere mit höherem Zins. Kündigte ein Versicherungsnehmer den Vertrag vor dessen Ablauf, wurde er bis 2014 an diesen sog. „Buchgewinnen“ zur Hälfte zu beteiligt.

Genau hierin liegt aber das Problem für die Versicherer. Denn diese haben zunehmend Schwierigkeiten die hohen Zinsversprechen aus den älteren Verträgen in Zeiten von niedrigen Zinsen zu erwirtschaften. Gem. dem LVRG ist es den Versicherern gestattet, die Kursgewinne aus festverzinslichen Wertpapieren nur noch in der Höhe auszuschütten, wie die Garantiezusagen für die restlichen Versicherten sicher sind. Allerdings muss der Versicherer diesen Sicherungsbedarf auch nachweisen können. Die Interessen des Allgemeinwohls rechtfertigen diese Kürzung bei Bewertungsreserven

Dementsprechend müssen die Versicherungsnehmer mit weiteren Einbußen rechnen.

Aber:

Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist in der Regel aber auch nicht der richtige Weg, da der Versicherungsnehmer dann nur den zumeist enttäuschenden Rückkaufswert erhält.

Ein Widerspruch könnte im Einzelfall die bessere Lösung darstellen.

In seiner Entscheidung hat der BGH nämlich auch klargestellt, dass ein Widerspruch des Lebensversicherungsvertrages möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht in Kenntnis gesetzt wurde. Denn dann wurde die Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt, so dass der Widerspruch auch noch Jahre nach Vertragsabschluss und Ablauf der Widerrufsfrist möglich ist. Der klare Vorteil des Widerspruchs im Vergleich zu einer vorzeitigen Kündigung ist, dass der Versicherungsnehmer seine geleisteten Einzahlungen fast vollständig zurückerhält und der Versicherer nur für den gewährten Versicherungsschutz einen gewissen Betrag einbehalten darf.

Bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung ist die Kanzlei Helge Petersen & Collegen gern behilflich.

Foto: Pixabay


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