Leasingrecht: Vertragsdetails oft mit Potential für Rechtsstreitigkeiten
Unsere spezialisierten und erfahrenen Anwälte beraten Sie gern!
Wirtschaftskanzlei HP&C
Bei unserer Unterstützung in derartigen Problemfeldern achten wir nicht nur auf eine gesamtheitliche Betrachtung des Zivilrechts, sondern richten unsere Aufmerksamkeit auch auf strafrechtliche, steuerrechtliche und wirtschaftliche Lösungsansätze.
Alle diese Fähigkeiten sind in unserer Kanzlei vereint, was uns die Möglichkeit bietet individuelle Lösungen für jeden unserer Mandanten zu erarbeiten und erfolgreich durchzusetzen.
Durch das fachliche Wissen auf unterschiedlichen Rechtsgebieten unseres eng zusammenarbeitenden Teams ist es uns möglich für Ihren persönlichen Fall das für Sie beste Ergebnis zu erzielen.
Wir erweitern stetig unser fachliches Wissen und bleiben so auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung, um für Sie die Leistungen auf dem höchsten Niveau zu erhalten.
Darüber hinaus engagieren wir uns persönlich für Sie in jedem Stadium Ihres Falles – sei es die Beratung oder die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten.
Eine einheitliche rechtliche Regelung des Leasingrechts gibt es bis heute nicht, genauso wenig, wie eine gesetzliche Definition des Begriffs „Leasing“. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält jedoch eine ganze Reihe von Normen, die sich (auch) auf das Leasingrecht anwenden lassen. Als Beispiel kann man hier die Bestimmung über die Klauselkontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) nennen, oder die Möglichkeit kaufrechtliche Mängelgewährleistungsansprüche geltend machen zu können. Zu beachten sind auch immer steuerrechtliche Bezüge.
Es gibt heute vielfältige Formen des Leasings, die häufigste ist aber das Finanzierungsleasing. Wie bei der Miete schuldet der Leasinggeber dem Leasingnehmer dabei eine Gebrauchsüberlassung auf Zeit. Daher spricht man auch von einem atypischen Mietvertrag oder einem Gebrauchsüberlassungsvertrag.
Allgemeine Kriterien des Leasings sind die Unkündbarkeit der Laufzeit und das Investitionsrisiko, welches in der Regel beim Leasingnehmer liegt.
Von besonderer Bedeutung für das Leasing – gerade auch in steuerrechtlichem Zusammenhang – sind die Begriffe „Vollamortisation“ und „Teilamortisation“.
Ersteres meint den Fall, bei dem die Anschaffungskosten für den Leasinggegenstand (z. B. ein Kfz) während der Laufzeit des Leasingvertrages vollständig durch die Leasingraten abgegolten werden. Die Teilamortisation meint, dass die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes durch die Leasingraten nicht vollständig abgedeckt werden. Es bleibt mithin ein Restwert. Dieser wird in der Regel durch die anschließende Verwertung abgegolten.
Egal, welche Form des Leasings Ihnen Probleme bereitet, wir nehmen uns Ihren Fragen gerne an.
Gerne können Sie sich aber auch mit anderen Ihrer individuellen Probleme an uns wenden!
8 typische Fragen zum Leasingrecht
1. Was sind typische Pflichten des Leasinggebers
Typische Pflichten:
2. Was sind typische Rechte und Pflichten des Leasingnehmers?
Typische Pflichten:
Typische Rechte:
3. Was sind typische Leasingmodelle?
Finanzierungsleasing:
Das Finanzierungsleasing soll in erster Linie die Finanzierung zum Erwerb einer Sache erleichtern. Dabei kauft der Leasinggeber den Leasinggegenstand an Stelle des Leasingnehmers, der den Gegenstand jedoch zuvor aussucht. Anschließend überlässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer den Gegenstand zur langfristigen Nutzung.
Vollamortisationsverträge:
(Fälle des Finanzierungsleasings) Je nachdem, ob der Leasingnehmer durch seine gezahlten Entgelte den gesamten oder nur einen Teil des gezahlten Kaufpreises aufbringt, wird zwischen Vollamortisationsverträgen (Full-pay-out-Leasing) und Teilamortisationsverträgen (Non-pay-out-Leasing) unterschieden. Beim Vollamortisationsleasing kann der Leasingnehmer am Ende der Vertragslaufzeit auswählen, ob er den geleasten Gegenstand erwerben möchte, ob er den Leasingvertrag (meist zu günstigeren Konditionen) verlängern möchte oder ob er den Vertrag beenden und das Leasinggut zurückgeben möchte.
Teilamortisationsverträge:
Bei Teilamortisationsverträgen kann der Leasingnehmer verpflichtet sein, den geleasten Gegenstand am Ende der Vertragslaufzeit zu erwerben. Oder der Gegenstand wird veräußert und anschließend teilen Leasingnehmer und Leasinggeber einen eventuellen Verkaufserlös auf. Oder der Leasingnehmer kann den Vertrag kündigen und muss eine Abschlusszahlung leisten.
Operating Leasing:
Das Operating-Leasing zeichnet sich entweder durch eine nur kurzfristige Gebrauchsüberlassung der Leasingsache oder bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag durch ein kurzfristiges Kündigungsrecht des Leasingnehmers aus. Daher eignet sich dieses Leasingmodell besonders für Bereiche, die sich schnell entwickeln.
Wie auch beim Finanzierungsleasing ist Leasingnehmer zur Zahlung der Leasingraten für die Gebrauchsüberlassung verpflichtet. Die Höhe der Leasingraten ergibt sich aus dem Leasingvertrag.
Anders ist hingegen, dass in dieser Form des Leasings die Instandhaltung grdns. in den Pflichtenkreis des Leasinggebers fällt. Dieser wird das Leasingobjekt nach Beendigung eines Vertrages weiter verleasen. Der Leasinggeber trägt hierdurch das Veralterungs- und Investitionsrisiko.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Operating-Leasing nicht auf eine volle Kostenamortisation der durch den Abschluss eines einzelnen Vertrags abzielt. Erst durch den Abschluss von mehreren Leasingverträgen erfolgt eine volle Amortisation der vom Leasinggeber zu tragenden Kosten.
Sale-and-lease-back:
Beim Sale-and-lease-back Leasing verkauft und übereignet der bisherige Eigentümer die Leasingsache an ein Leasingunternehmen. Dabei verbleibt die Leasingsache jedoch beim bisherigen Eigentümer. Durch den Leasingvertrag kann der Leasingnehmer das Leasingobjekt nun nutzen und trotzdem erfolgt zugleich eine Liquiditätsbeschaffung.
Hersteller/Händler Leasing:
Hier ist der Hersteller der Leasingsache auch gleichzeitig der Leasinggeber.
Immobilienleasing:
Von Immobilienleasing spricht man, sobald Gebäude oder Grundstücke geleast werden.
4. Worauf sollte man beim Umgang mit dem Leasinggegenstand besonders achten?
5. Kann ich meinen Kfz-Leasingvertrag im Zuge des Dieselskandals widerrufen?
Unter bestimmten Umständen können Betroffene vom Diesel-Skandal ihren Leasingvertrag widerrufen. Dabei wird auf einen formalen Fehler im Leasingvertrag abgestellt.
Der Leasingvertrag kann regelmäßig mit einer Frist von zwei Wochen widerrufen werden. Ausnahme: die Bank/der Leasinggeber hat gesetzlich vorgeschriebene Informationen nicht oder nur unvollständig erteilt.
6. Mit wem schließe ich eigentlich einen Vertrag?
An einem Leasingvertrag sind normalerweise der Hersteller, der Leasinggeber und der Leasingnehmer beteiligt. Dabei müssen Hersteller und Lieferant nicht zwingend unterschiedliche Personen sein.
Beim direkten Leasing sind lediglich der Hersteller (gleichzeitig auch Leasinggeber) und der Leasingnehmer beteiligt.
Beim indirekten Leasing sind drei Parteien beteiligt, der Hersteller, der Leasinggeber und der Leasingnehmer.
7. Muss ich ein Gewerbe anmelden um bspw. einen Kfz-Leasingvertrag abschließen zu können?
Nein, auch Privatpersonen können einen Leasingvertrag abschließen.
8. Gehört der Leasinggegenstand während des Leasings irgendwann mir?
Wie oben bereits erklärt, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder wird mit den vereinbarten Leasingraten der Wert des Leasinggegenstandes komplett abgedeckt, dann geht der Leasinggegenstand mit Zahlung der letzten Rate auf den Leasingnehmer über. Oder die Raten decken den Wert des Gegenstandes nicht komplett ab, dann ist am Ende ein Restwert zu zahlen.
Wir kümmern uns um Ihr Recht!
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Unstimmigkeiten zwischen Leasinggeber und –nehmer sind im Kraftfahrzeugleasing keine Seltenheit.
Am Ende der Vertragslaufzeit wird das Kfz bewertet und in nicht wenigen Fällen stellen Leasingbank und Händler Schäden in Rechnung, die normale Gebrauchsspuren darstellen. Beispielsweise werden normale Gebrauchsspuren wie Kratzer und Steinschläge scheinbar genutzt, um Kunden mehrere Hundert Euro in Rechnung stellen.
Ein Anwalt kann vor Abschluss eines Leasingvertrages den Vertrag prüfen und Ihnen auch bei Problemen und Streitigkeiten helfen, die im Nachhinein bei der Vertragsabwicklung aufkommen.
Bei einer Ersteinschätzung durch unsere Kanzlei wird zunächst der Vertrag geprüft. Neben der Prüfung, ob der Vertrag überhaupt wirksam zustande gekommen ist, werden auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft, die regelmäßige unwirksame Klauseln beinhalten. Die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, klären wir für Sie gerne die Kostenübernahme.
Weltweit sind Millionen Fahrzeuge und deren Halter vom 2015 aufgedeckten Abgasskandal betroffen.
Ansprüche auf Schadensersatz verjähren zum Jahresende 2018. Der Ausweg aus der „Dieselfalle“: der Widerruf des Leasingvertrages. Diese Möglichkeit, sich von seinem Auto zu trennen, wurde in der Presse unter dem Namen „Widerrufsjoker“ bekannt.
In vielen nach dem 10.06.2010 abgeschlossenen Kfz-Leasingverträgen sind Mängel zu entdecken. Wird der Vertragspartner, in diesem Fall der Käufer des Autos, nicht ordnungsgemäß über das gesetzliche Widerrufsrecht informiert, kann das Widerrufsrecht zeitlich unbeschränkt ausgeübt werden. Diese besonders verbraucherfreundliche Regelung ermöglicht vielen Kfz-Haltern die Rückabwicklung des Kfz-Leasingvertrags. Sie als Leasingnehmer erhalten sämtliche Leasing-Raten zurück und werden von künftigen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Bank muss Zinsen und Tilgungsleistungen erstatten. Im Gegenzug müssen Sie das Auto abgeben, ggf. wird eine Nutzungsentschädigung gegenüber der Autobank fällig. Für Verträge, die nach dem 13.06.2014 geschlossen wurden, gilt die Besonderheit, bei einem Widerruf weder Nutzungs- noch Wertersatz leisten zu müssen.