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Direktionsrecht

Vorsicht bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen!

22. August 2018/von Nazife Hummels

Eine unbedachte Kündigung kann zusätzlich zu erheblichen Verlusten führen. Wenn Sie Ihren alten Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag „loswerden“ wollen, gibt es hierfür auch andere, für Sie vorteilhaftere lukrativere Möglichkeiten als die Kündigung. Sie könnten Ihren Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag grundsätzlich auch widerrufen.

Sie stellen sich bestimmt die Frage, wo denn der Unterschied zwischen einer Kündigung und einem Widerruf liegen sollte, weil man sich in beiden Fällen gleichermaßen von einem unliebsamen Vertrag trennt.

Ja, in beiden Fällen wird das Vertragsverhältnis beendet, jedoch ist der „unscheinbare“ Unterschied gravierend!
Während der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung lediglich den Rückkaufswert (wobei dieser von vielen Versicherern auch gerne falsch berechnet wird) zum Kündigungszeitpunkt erhält, wird der Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag bei einem Widerruf oder Rücktritt komplett rückabgewickelt. Der Versicherungsnehmer wird so gestellt, als ob er den Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag überhaupt nicht abgeschlossen hätte. Daher werden dann die bis dahin gezahlten Versicherungsbeiträge zurückerstattet.
Die Widerrufsfristen sind bekanntlich sehr kurz. Sie werden vermutlich, wie die meisten Verbraucher, noch ältere Lebens- und Rentenversicherungsverträge haben, bei denen die Widerrufsfristen bereits abgelaufen sind.

Die Widerrufsfrist beginnt mit der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist diese nicht richtig, beginnt auch keine Frist zu laufen, so dass diese Verträge immer noch widerrufbar sind. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen entschieden.
Auch wenn die zwei grundlegenden Urteile des BGH hierzu -Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11 und Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 384/14- bereits 3 bis 4 Jahre zurückliegen, steht dem Versicherten auch heute noch oft dieses Recht zu.

Dies gilt insbesondere für Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden.
Lebens- und Rentenversicherungsverträge können sogar auch noch nach der Kündigung widerrufen werden. Auch wenn Sie Ihren Vertrag bereits gekündigt und einen Rückkaufswert erhalten haben, können Sie noch immer widersprechen und die Rückabwicklung verlangen.

Statt mit der Kündigung Geld zu verlieren, gewinnen Sie Geld mit dem wirksamen Widerruf. Kündigen Sie Ihren Lebens- bzw. Rentenversicherungsvertrag nicht ungeprüft. Neben den Verbraucherzentralen bieten auch viele auf diesem Gebiet spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien eine kostenlose Überprüfung Ihrer Lebens- und Rentenversicherungsverträge an.
Nutzen Sie dieses Angebot!

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Foto: Pixabay


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Autorin des Beitrags:
Nazife Hummels


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