Direktionsrecht

Beratungspflichten für Lebensversicherungen

Sind Sie beim Abschluss Ihrer Lebensversicherung richtig beraten worden? Denn auch beim Abschluss einer Lebensversicherung kann es sich um ein Anlagegeschäft handeln!

Wenn Sie eine Lebensversicherung abschließen, stellt sich auch immer die Frage ob es sich dabei um die klassische Lebensversicherung handelt oder um ein Anlagegeschäft. So ein Anlagegeschäft kann immer dann vorliegen, wenn zum Beispiel die sog. Todesfallabsicherung gegenüber der Renditeerwartung nicht im Vordergrund steht. Denn dann obliegen dem Berater zusätzliche Beratungspflichten. Verletzt der Berater seine Aufklärungspflichten, dann kann der Betroffene seinen Vertrag rückabwickeln und so gestellt werden als wenn er diesen nie abgeschlossen hätte.

Zur Unterscheidung ist es wichtig, welches Ziel mit dem Abschluss einer Lebensversicherung verfolgt wird:

Wird die Lebensversicherung klassisch zur Absicherung von biometrischen Risiken, wie z.B. Tod oder Invalidität, abgeschlossen, rückt die sog. Todesfallabsicherung oder Berufsunfähigkeitsabsicherung in den Vordergrund.

Wird die Lebensversicherung aber als langfristige Anlage abgeschlossen mit dem vorrangigen Ziel Rendite zu erwirtschaften, dann handelt es sich um ein Anlagegeschäft.

Diesen Fall hat jüngst das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 03.07.2018, Az.: 4 U 1189/17) entschieden.

Dort hatte ein Anleger eine Lebensversicherung mit dem Ziel des Vermögensaufbaus abgeschlossen, für den Todesfall wurde lediglich die steuerliche Mindesttodesfallleistung vereinbart. Die Lebensversicherung diente klar als Kapitalanlage in Form einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Diese investiert in einen sog. Dachfonds.

Ist dies der Fall, hat der Berater, genau wie in allen anderen Kapitalanlegeberatungen auch, die Pflicht zur sog. anleger- und anlagegerechten Beratung. Was bedeutet das? Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze besagen, dass eine Berater den Anleger im Rahmen seiner Beratung über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für die Anlageentscheidung von hoher Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 Az.: IV ZR 164/11).

Hierzu muss der Berater nicht nur den finanziellen Hintergrund erfragen und berücksichtigen, sondern auch die Risikobereitschaft und die Anlageziele des Anlegers.

Als sich herausstellte, dass sich die Anlage nicht wie vorher gesagt entwickelte, wollte sich der Anleger von dem Vertrag trennen und auch die Beratervergütung nicht weiterzahlen. Dagegen klagte die Versicherung und verlor nun in zweiter Instanz.

Der Berater hatte dem Anleger eine Anlage mit hohem Risiko verkauft, obwohl dieser nur eine mittlere Risikobereitschaft angab. Der Dachfonds, in den die Lebensversicherung investierte, investierte selbst wiederum in sog. Zielfonds mit hohem Ausfallrisiko. Darüber hätte eine Aufklärung erfolgen müssen. Zudem lagen auch personelle und kapitalmäßige Verflechtungen vor, die ebenfalls aufklärungsbedürftig waren. Letztendlich ist der Versicherer zum Schadenersatz verurteil worden.
Sollten Sie auch eine derartige Lebensversicherung mit dem Ziel des langfristigen Vermögensaufbaus abgeschlossen haben, könnte der Berater seine Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung möglicherweise verletzt haben.

Bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen aus einer nicht anleger- und/oder anlagegerechten Beratung in Sachen Lebensversicherung ist die Kanzlei Helge Petersen & Collegen gern behilflich.

Wenn Sie Fragen zur Ausübung des Versicherungsrecht haben, dann wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen gerne.

Foto: Pixabay


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