Plötzlich GbR – Fallstricke von gemeinsamen Hauskäufen und Firmengründungen

Wenn aus Freunden unbemerkt eine Gesellschaft wird …

GbR und Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder BGB-Gesellschaft hat jeder schon mal gelesen, aber dass man selbst viel schneller eine gründet als gedacht, ist Realität.

Beispiel 1
Stefan, Laura sind verheiratet und seit Kindheitstagen befreundet mit Solveig und Marco. Der Traum einer eigenen Immobilie soll her. Warum dann nicht zusammen ein Haus kaufen und jedes Paar erhält eine Doppelhaushälfte? Der Garten wird geteilt, die Kinder können zusammen toben und die gemeinsamen Grillabende sind auch gesichert. Doch schon bevor der Bau beginnt, haben sich alle vier in gesellschaftsrechtliche Fallstricke verheddert, ohne es zu bemerken…
Was passiert, wenn sich die befreundeten Paare streiten oder sich ein Paar trennt?

Beispiel 2:
Clara und Neele gründen gemeinsam eine Bar. Clara hat das nötige Kapital, Neele möchte täglich in der Bar arbeiten und soll dafür monatlich bezahlt werden. Clara zahlt die Miete, Einrichtung und Personal und soll den Großteil der Gewinne erhalten. Beide wollen sich die Bar zu 80/20 teilen. Nachdem mündlich alles besprochen ist, wollen die beiden keine Zeit verlieren und fangen sofort an. Einige Monate später läuft das Geschäft in der Bar schleppend, nach einem Jahr stellen beide fest, dass die Bar kaum Gewinne abwirft. Viele Auseinandersetzungen werden zwischen den beiden ausgefochten bis beide den Rat eines Rechtsanwaltes suchen.

Ob zwei oder mehr sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammentun, besteht auch ohne schriftlichen Vertrag eine GbR. Das können u.a.
• Freunde, die ein Geschäft eröffnen,
• Befreundete Paare, dich sich zusammen ein Haus kaufen,
• Freiberufler, die sich zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen,
• Freelancer, die sich zu einer Bürogemeinschaft zusammenschließen,
• Bauunternehmen, die gemeinsam ein Bauprojekt durchführen,
sein.

Wann entsteht ein GbR Vertrag?

Mündliche Absprache, Aufnahme der gemeinsamen Tätigkeit oder Verhalten, durch das auf einen bestimmen Willen schließen lässt, bezeichnet der Jurist als konkludentes Handeln – und somit besteht automatisch der GbR-Vertrag. Denn: ein Gesellschaftsvertrag muss nicht explizit schriftlich fixiert sein.

Welche Folgen hat ein GbR Vertrag?

Mündliche Absprachen, die nicht zu beweisen sind, können weitreichende Folgen haben. Ist kein individueller Vertrag festgelegt, so gelten gesetzliche Bestimmungen. Diese besagen, dass die s.g. Gesellschafter einen gleich großen Anteil an der Gesellschaft haben. Sind wie im Beispiel 2 Clara und Neele in der GbR und wollen sich plötzlich nicht mehr an die mündlichen Absprachen erinnern, so trägt jeder 50% der Gewinne und Verluste. Zudem haften sie gemeinsam unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Ein schriftlicher GbR-Vertrag schützt Sie

Für Gesellschaftsverträge empfiehlt sich, die Unterstützung durch einen gesellschaftsrechtlich versierten Rechtsanwalt anzunehmen. Ziel ist es, eine individuelle Regelung mit einem speziell auf Ihren Fall aufgesetzten Gesellschaftsvertrag für die Bereiche der Geschäftstätigkeit, die Vertretungsbefugnis innerhalb der GbR und die Höhe der monatlichen Entnahmen vom Geschäftskonto zu treffen.
Sie benötigen Hilfe bei der Gründung einer Gesellschaft?
Oder Sie sind versehentlich in einer der beschriebenen oder ähnlichen Situationen gerutscht?

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte erarbeiten Ihr persönliches Konzept und setzen Ihren maßgeschneiderten Gesellschaftsvertrag auf.
Wir helfen Ihnen gern weiter.

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Was passiert mit unserem digitalen Nachlass?

Mittlerweile sind rund drei Viertel der Deutschen regelmäßig im Internet aktiv. Dabei werden soziale Netzwerke genutzt, E-Mails verschickt, online verschiedenste Dinge bestellt, Verträge geschlossen und vieles mehr. Doch was passiert mit all diesen Daten nach unserem Tod? Für die Hinterbliebenen ist es oft schwierig und mit viel Aufwand verbunden sich einen Überblick über den digitalen Nachlass des Verstorbenen zu verschaffen.

Der digitale Nachlass gehört im Todesfall zur Erbmasse. Dazu zählen nicht nur diverse Online-Konten und E-Mail-Adressen, sondern auch Daten, die der Verstorbene auf USB-Sticks, Festplatten und anderen Speichermedien hinterlässt. Das Kündigen der Online-Verträge und die Auflösung der Benutzerkonten ist die Aufgabe der Erben oder Hinterbliebenen. Denn die Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Verträgen ergeben, gehen auf die Erben über. Das größte Problem dabei ist, dass die meisten Internetnutzer weder einen Überblick über Ihre Online-Aktivitäten haben, noch ihre Anmeldedaten schriftlich notieren und sicher aufbewahren. Für die Erben ist es daher umso schwieriger an die Passwörter und Zugangsdaten des Verstorbenen zu gelangen.

Es ist daher ratsam sich regelmäßig einen Überblick über seine eigenen Online-Aktivitäten zu verschaffen und seine Zugangsdaten für Hinterbliebene sicher zu hinterlegen. Darüber hinaus ist es möglich im Testament genau festzulegen, ob Onlinekonten gelöscht werden sollen oder ob die Familie keinen Zugang zu bestimmten Daten erhalten soll. Eine Vertrauensperson kann mit der Umsetzung dieser Wünsche beauftragt werden. Dieses Vorgehen gibt Sicherheit darüber, was mit unserem digitalen Nachlass nach unserem Ableben passiert und stellt zudem eine Erleichterung für die Erben dar.

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Rechtstipp für Händler: Irreführende Werbung im Handel und bei Dienstleistungen

Vielen Händlern, Shops und Dienstleistern droht bei Verwendung von irreführender Werbung eine kostspielige wettbewerbsrechtliche Abmahnung. In jüngster Vergangenheit mussten sich mehrere Gerichte mit verschiedenen Werbeaussagen und Werbemaßnahmen von Händlern und Dienstleistern beschäftigen. Die beanstandete Werbung wurde von den Gerichten als irreführend eingestuft.

So ist die Werbung mit einem Testergebnis „Testsieger Stiftung Warentest“ nur für das konkret geprüfte Produkt zulässig. Dieses Ergebnis gilt jedoch nicht für Produktabweichungen. Selbst bei einer Abweichung in einem einzigen Punkt (beispielsweise Größe oder Gewicht) darf nicht mit der positiven Bewertung für das andere Produkt geworben werden. Das Testergebnis bezieht sich lediglich auf das tatsächlich getestete Produkt.

Auch die Werbung mit einem „Gütesiegel“ ist ohne eine objektive Prüfung durch eine neutrale Stelle irreführend. Denn ein Produkt mit einem solchen Hinweis wird von der Allgemeinheit als ein Produkt von besonderer Qualität wahrgenommen. Bei einer Werbung mit einem Gütesiegel erwarten die Angesprochenen, dass das Siegel von einer neutralen Stelle nach sachkundigen Kriterien vergeben wurde.

Ein Hotel, das mit sternähnlichen Symbolen wirbt und so beim Verbraucher den Eindruck einer Klassifizierung erweckt, die tatsächlich nicht besteht, handelt wegen der Nutzung irreführender Werbung ebenfalls wettbewerbswidrig.

Irreführend ist auch die Werbung eines Unternehmens mit einer Dienstleistung für eine bestimmte Stadt oder Region ohne dort oder in der näheren Umgebung eine Niederlassung zu betreiben.

Die Werbung mit Testergebnissen, Prüfsiegeln oder sonstigen Fähigkeiten und Alleinstellungsmerkmalen ist für Händler und Dienstleister sehr wirksam und sorgt beim Verbraucher für besonderes Vertrauen in die Qualität und/oder in die Sicherheit dieser Produkte bzw. Dienstleistungen. Deshalb werden hier – wie die obigen Beispiele zeigen – besonders strenge rechtliche Maßstäbe an die Werbung angesetzt.

Wir unterstützen und beraten Sie gerne bei der Gestaltung Ihrer Werbemaßnahmen. Wir prüfen für Sie deren rechtliche Zulässigkeit. Des Weiteren betreuen wir Sie auch bei bereits erhaltenen Abmahnungen im Zusammenhang mit möglicherweise irreführender Werbung.

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Entscheidung des BGH zum digitalen Nachlass

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat im Juli dieses Jahres entschieden, dass ein Facebook-Account samt Nachrichten und weiteren Informationen vererbt wird – genauso wie Briefe oder Tagebücher. Der Anbieter muss grundsätzlich den Erben Zugang zu den digitalen Daten des Verstorbenen gewähren.

Ende 2012 war ein 15-jähriges Mädchen in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt und verstarb. Unklar ist, ob es sich um einen Unfall oder um einen Suizid handelte. Die Eltern des Mädchens erhofften sich Aufschluss über die Todesumstände durch die privaten Nachrichten und Informationen des Facebook-Accounts ihrer Tochter. Ihr Account war jedoch durch Facebook in den so genannten „Gedenkzustand“ versetzt worden, sodass die Eltern trotz der ihnen bekannten Anmeldedaten keinen Zugriff auf das Konto erhielten.

Der US-Konzern weigerte sich die Inhalte des Kontos den Eltern der Verstorbenen zur Verfügung zu stellen mit der Begründung, dass die Freunde des Mädchens darauf vertraut hätten, dass die ausgetauschten Nachrichten privat blieben. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass die digitalen Daten nach den erbrechtlichen Regelungen vererbt werden. Das Mädchen sei mit ihrer Anmeldung bei dem sozialen Netzwerk ein Vertrag mit Facebook eingegangen und diese vertraglichen Rechte und Pflichten seien auf die Erben – in diesem Falle die Eltern – übergegangen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt ein wichtiges Grundsatzurteil dar und schafft Klarheit über die erbrechtlichen Regelungen des digitalen Nachlasses wie z.B. E-Mail-Accounts und Online-Konten. Es gelten dieselben Regelungen wie für den analogen Nachlass eines Verstorbenen. Den Zugriff auf die Daten dürfen Unternehmen wie Facebook oder Google den Erben grundsätzlich nicht verweigern. Möchten Sie dies verhindern und abweichende Regelungen treffen, sollten Sie dies in einem Testament oder in einer Vorsorgevollmacht festlegen.

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Befristete Arbeitsverträge – was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten

Arbeitsverhältnisse können entweder wegen eines bestimmten Zweckes (sachlicher Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG) oder aber kalendermäßig (§ 14 Abs. 2 TzBfG) befristet werden.

An die Wirksamkeit eines befristeten Vertrages stellt die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen. Sofern in einem gerichtlichen Verfahren die Befristung für unwirksam angesehen wird, besteht das Arbeitsverhältnis unbefristet fort.

Im Rahmen einer Klage vor dem Arbeitsgericht kann die Unwirksamkeit der Befristung festgestellt werden (Entfristungsklage). Mit der Entfristungsklage muss nicht auf das Ende des Arbeitsverhältnisses gewartet werden, bereits nach Beginn des Arbeitsverhältnisses kann eine Entfristungsklage erhoben werden.

ACHTUNG FRIST!

Die Entfristungsklage muss spätestens drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses erhoben werden (vgl. § 17 des Teilzeitbefristungsgesetzes).

Nach § 14 Abs. 1 TzBfG muss für die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages ein sachlicher Grund vorliegen. Für das Vorliegen des sachlichen Grundes ist der Arbeitgeber beweisbelastet. Die sachlichen Gründe sind im Gesetz beispielhaft aufgeführt, nämlich

  1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
  8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist unter bestimmten engen Voraussetzungen auch eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund wirksam. Die kalendermäßige Befristung ist ohne Sachgrund in der Regel nur bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von 2 Jahren ist auch die höchstens 3-malige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. ACHTUNG: Auch hier gilt wieder die Frist nach § 17 TzBfG zur Feststellung der unwirksamen Befristung.

Sie haben einen befristeten Arbeitsvertrag und wollen dessen Wirksamkeit prüfen lassen?

Sie wollen für einen Mitarbeiter einen befristeten Vertrag erstellen oder sich in einem Entfristungsverfahren vertreten lassen?
Dann melden Sie sich gerne, wir freuen uns auf Sie!

Aktueller Rechtstipp:
In seinem Urteil vom 16.01.2018 – 7 AZR 312/16 befasste sich das Bundesarbeitsgericht(BAG) erstmalig mit befristeten Arbeitsverträgen im Profifußball der 1. Bundesliga. Zu professionellen Fußballtrainern fehlt es bisher an einer BAG – Entscheidung. Das BAG behandelt in seinem Urteil vom 18/01/2018 – mehrfach ausdrücklich – nur die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der 1. Fußballbundesliga, ob das BAG die Befristung von Arbeitsverträgen für Vertragsspieler und für andere Ligen grundsätzlich anders beurteilt, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Der in dem Verfahren klagende Fußballspieler (Torwart) stritt mit seinem Verein unter anderem über die Wirksamkeit der Befristung. Im Ergebnis sah das BAG die Befristung des Arbeitsvertrags aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG als sachlich gerechtfertigt an. Während ein Arbeitnehmer üblicherweise unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten müsse, würden im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußball von dem Lizenzspieler sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet. Solche sportlichen Höchstleistungen könne ein Lizenzspieler der 1. Bundesliga naturgemäß nicht dauerhaft bis zum Rentenalter, sondern nur für eine von vornherein begrenzte Zeit erbringen. Unter anderem damit sei die Befristung sachlich gerechtfertigt.

Formtiefs von Spielern können auch bei unverminderter eigener Anstrengung und größtem Pflichtbewusstsein eintreten. Mit einer ordentlichen Kündigung kann daher im Normalfall nicht erfolgreich reagiert werden, wie es das BAG schon 1986 zur Befristung von Arbeitsverträgen mit Trainern ausgeführt hat.

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Vorsicht bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen!

Eine unbedachte Kündigung kann zusätzlich zu erheblichen Verlusten führen. Wenn Sie Ihren alten Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag „loswerden“ wollen, gibt es hierfür auch andere, für Sie vorteilhaftere lukrativere Möglichkeiten als die Kündigung. Sie könnten Ihren Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag grundsätzlich auch widerrufen.

Sie stellen sich bestimmt die Frage, wo denn der Unterschied zwischen einer Kündigung und einem Widerruf liegen sollte, weil man sich in beiden Fällen gleichermaßen von einem unliebsamen Vertrag trennt.

Ja, in beiden Fällen wird das Vertragsverhältnis beendet, jedoch ist der „unscheinbare“ Unterschied gravierend!
Während der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung lediglich den Rückkaufswert (wobei dieser von vielen Versicherern auch gerne falsch berechnet wird) zum Kündigungszeitpunkt erhält, wird der Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag bei einem Widerruf oder Rücktritt komplett rückabgewickelt. Der Versicherungsnehmer wird so gestellt, als ob er den Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag überhaupt nicht abgeschlossen hätte. Daher werden dann die bis dahin gezahlten Versicherungsbeiträge zurückerstattet.
Die Widerrufsfristen sind bekanntlich sehr kurz. Sie werden vermutlich, wie die meisten Verbraucher, noch ältere Lebens- und Rentenversicherungsverträge haben, bei denen die Widerrufsfristen bereits abgelaufen sind.

Die Widerrufsfrist beginnt mit der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist diese nicht richtig, beginnt auch keine Frist zu laufen, so dass diese Verträge immer noch widerrufbar sind. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen entschieden.
Auch wenn die zwei grundlegenden Urteile des BGH hierzu -Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11 und Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 384/14- bereits 3 bis 4 Jahre zurückliegen, steht dem Versicherten auch heute noch oft dieses Recht zu.

Dies gilt insbesondere für Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden.
Lebens- und Rentenversicherungsverträge können sogar auch noch nach der Kündigung widerrufen werden. Auch wenn Sie Ihren Vertrag bereits gekündigt und einen Rückkaufswert erhalten haben, können Sie noch immer widersprechen und die Rückabwicklung verlangen.

Statt mit der Kündigung Geld zu verlieren, gewinnen Sie Geld mit dem wirksamen Widerruf. Kündigen Sie Ihren Lebens- bzw. Rentenversicherungsvertrag nicht ungeprüft. Neben den Verbraucherzentralen bieten auch viele auf diesem Gebiet spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien eine kostenlose Überprüfung Ihrer Lebens- und Rentenversicherungsverträge an.
Nutzen Sie dieses Angebot!

Wenn Sie Fragen zur Ausübung des Versicherungsrecht haben, dann wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen gerne.

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Welche Arten von Testamenten gibt es?

Jeder weiß, was ein Testament ist. Jedoch gibt es nicht nur eine Form des Testaments. Wir stellen Ihnen die verschiedenen Arten vor und erklären, welches Testament für wen in Frage kommt.

I. Das Einzeltestament

Das Einzeltestament wird am häufigsten genutzt, um seinen letzten Willen zu formulieren. In diesem Dokument verfügt der Erblasser darüber, wen er als Erben einsetzt, bestimmt Vermächtnisse und trifft weitere gewünschte Regelungen. Das Testament muss bestimmte Formvorschriften erfüllen und ist jederzeit widerrufbar.

II. Das gemeinschaftliche Testament

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten und Lebenspartnern einer gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebensgemeinschaft verfasst werden. Die Formvorschriften sind ähnlich wie bei einem Einzeltestament. Jedoch können hierbei wechselseitige Verfügungen getroffen werden. Das bedeutet meistens, dass jeder Ehegatte/Lebenspartner den jeweils anderen zum Alleinerben bestimmt. Stirbt ein Ehepartner/Lebenspartner, kann das gemeinschaftliche Testament nicht mehr geändert werden. Im Falle einer Scheidung ist das Testament nicht mehr gültig.

III. Der Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Vor allem Eheleute mit Kindern nutzen häufig diese Form des letzten Willens. Hierbei setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben ein. Darüber hinaus wird bestimmt, dass nach dem Ableben beider Ehepartner der gemeinsame Nachlass an einen Dritten, zumeist den Kindern, fällt.

IV. Der Erbvertrag

Der Erbvertrag wird oft von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählt, um gegenseitige Erklärungen abzugeben, ähnlich wie bei einem gemeinschaftlichen Testament. Der Vertrag kann nur in Anwesenheit beider Vertragspartner bei einem Notar geschlossen werden. Außerdem kann der Erblasser nur aus dem Erbvertrag zurücktreten, wenn im Vertrag ein Rücktrittsrecht festgelegt wurde.


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Firmengründung und -übertragung im Rahmen der aktuellen Brexit-Entwicklung

Die Briten haben am 23.06.2016 für einen Austritt aus der Europäischen Union gestimmt. Dies ist der erste Austritt eines Mitgliedstaats in der Geschichte der Europäischen Union. Auch nach mehr als zwei Jahren nach diesem Referendum ist das Thema „Brexit“ medial präsent. Auch für Unternehmen mit der Rechtsform Limited stellen sich damit einhergehende essentielle Fragen, insbesondere dahingehend, wie es mit ihrem Unternehmen nach dem endgültigen Austritt des Vereinigten Königreichs am 29.03.2019 weitergehen wird.

Viele Unternehmensgründer, die in Deutschland tätig sein wollten, haben sich für die Rechtsform der englischen Limited aus dem Vereinigten Königreich entschieden. Besonders attraktiv ist dieser der deutschen GmbH ähnelnden Gesellschaftsform neben einer beschränkten Haftung vor allem die Möglichkeit einer schnellen Unternehmensgründung sowie der niedrige Kapitaleinsatz von gerade mal einem Penny.

Noch immer wird zahlreich im Internet mit der Gründung einer Private Limited Company geworben. Warum diesbezüglich besondere Vorsicht geboten ist und eine Neugründung einer englischen Limited zu hinterfragen ist, wird in Folge kurz zusammengefasst.

Mit dem endgültigen Austritt der Briten aus der Europäischen Union würde das europäische Recht automatisch außer Kraft treten. Damit gilt die europäische Gründungstheorie nicht mehr, nach der es möglich war, ausländische Gesellschaftsformen wie der englischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland zu gründen. Die hiernach bisher als englische Kapitalgesellschaften behandelten Limiteds werden nach EU-Austritt zu deutschen Personengesellschaften umqualifiziert. Dies deshalb, da der Gesetzgeber in Deutschland keine ausländischen Rechtsformen mehr für das Vereinigte Königreich anerkennt. Bis zum heutigen Tag gibt es diesbezüglich keinerlei Übereinkünfte zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich. Es wird erwartet, dass mit Austritt der Briten aus der EU am 29.03.2019, spätestens aber zum 31.12.2020, sollte es ein Brexit-Übergangsgesetz (BrexitÜG) überhaupt geben, dieses Szenario eintreten wird. Der Brexit hat daher für diese Gesellschaften weitreichende Folgen. Sie befinden sich in einer extrem unsicheren Rechtslage.

Gesellschafter müssen haften

Zu diesen Folgen gehört insbesondere, dass die englische Limited nunmehr als Personengesellschaften nicht mehr der Haftungsbeschränkung unterfällt. So wird aus einer Limited plötzlich ein Einzelunternehmen oder eine OHG. Die Gesellschafter haften somit unbeschränkt, also persönlich mit ihrem gesamten privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Weiter ergeben sich Änderungen bei der gesellschaftlichen Vertretung nach außen. So erfährt der Grundsatz der Fremdorganschaft keine Anwendung mehr, es kommt zur Selbstorganschaft. Die Geschäftsführung muss aus dem Kreis der Gesellschafter stammen.

Um diese Unsicherheit abzuwenden, bestehen für die Unternehmen mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Erhaltung der bisher gegebenen Haftungsbeschränkung auch für die Zeit nach dem harten Brexit. Die Umsetzung in der Praxis zeigt, dass eine gesellschaftsrechtliche Umgestaltung mit gewissen Risiken und Nachteilen behaftet ist. Da die englische Limited der deutschen GmbH sehr ähnelt, liegt es nahe, die Limited in diese Rechtsform zu ändern.

Möglichkeiten

Es bestehen mehrere Möglichkeiten der Umgestaltung. Praktiziert wird beispielsweise ein Formwechsel in eine Gesellschaftsform eines anderen Mitgliedstaates, zum Beispiel in eine irische Limited. Die EU-Grundfreiheiten finden dann weiter Anwendung und das bisherige Unternehmen wird weiter als Kapitalgesellschaft anerkannt. Hierbei bleiben aber die Nachteile einer Limited gegenüber einer deutschen GmbH nach wie vor bestehen. Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Verschmelzung durch eine beteiligungsidentische GmbH. Nach Gründung einer deutschen GmbH werden die Vermögensgegenstände der Limited übertragen. Die Limited wird liquidiert. Auch gibt es den Weg eines grenzüberschreitenden Formwechsels in die GmbH, wonach die englische Limited direkt in eine deutsche GmbH überführt wird.

Zu bedenken ist aber, dass die Umgestaltung mit vertragsrechtlichen, steuerrechtlichen und bürokratischen Nachteilen behaftet sein kann.
Sollte es also nicht zu einer Übergangsregelung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geben, bestehen weitreichende Folgen für die Gesellschafter einer englischen Limited. Im Fall einer Haftung müssen Gesellschafter Zahlungen aus ihren privaten Vermögen leisten.

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Blockchain-Technologie versus Datenschutz

Blockchain. Blockchain. Blockchain. Diese Technologie scheint zurzeit unaufhörliches Interesse in allen Bereichen der Gesellschaft zu wecken – ob bei Start-Ups oder in der Finanzbranche. Die simple Zielsetzung dieser Anwendung, nämlich der Schaffung einer manipulationssicheren dezentralen Informationsspeicherung und Transferierung, scheint den Nerv der heutigen Zeit getroffen zu haben.

Rrfunden wurde die Blockchain zwar wesentlich für die Transferierung der Gelder zwischen Parteien, die sich weder kennen noch vertrauen und bei der ein Mittler nicht einschaltet wird. Die Anwendungsgebiete dieser Technologie gehen aber über die schlichte digitale Währung weit darüber hinaus. In allen Bereichen, wo noch dezentral gewirtschaftet wird, jedoch zentral abgerechnet wird, wäre die Blockchain-Technologie gut einsetzbar.

Die Blockchain bildet zunächst einmal nur die Basis, auf der dann die automatisierten Vorgänge oder Computer Codes, sog. „Smart Contracts“ laufen würden. Das sind keine vollständigen Verträge, sondern automatisierte Ausschnitte aus Verträgen.

Dieser revolutionäre Gedanke hat zwar viel Potenzial, steht jedoch auch in Konflikt mit den zentralen Gedanken des deutschen und europäischen Datenschutzrechts.

Auch wenn die Nutzer dieser Technologie anonym bleiben und dadurch der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts mangels fehlender sog. „personenbezogener Daten“ nicht eröffnet wäre, bleiben weiterhin Szenarien möglich, bei den die Nutzer bestimmt werden kann. So beispielsweise bei Informationen bei mit der Blockchain verbundenen Handelsplattform, auf der etwa die Anschrift und Bankverbindung gespeichert werden. Weiterhin wäre nach der Definition im Datenschutzrecht jeder Nutzer auch die sogenannte „Verantwortliche Stelle“, da jeder Nutzer an allen Transaktionen gleichermaßen beteiligt ist. Der Verantwortungsbereich würde damit auf alle Nutzer gleichermaßen verteilt ohne dass jeder Nutzer auch gleichermaßen auf die Daten Einfluss nehmen kann. Nicht zuletzt ist auch die Umsetzung des Rechts auf Löschung von Daten zu erwähnen, da diese faktisch unmöglich wird, da die Blockchain eine Unveränderbarkeit der Daten verspricht.

Erst durch eine individuelle Vertragsgestaltung können diese Hürden genommen werden. Wir unterstützen und beraten Sie gerne bei der Gestaltung oder Modernisierung Ihres Geschäftsmodells auf Blockchain-Basis. Wir bieten nicht nur rechtliche Expertise, sondern auch ein gutes Verständnis dieser neuer Technologie.

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Häufige Kurzerkrankungen und andere: Kündigung unkündbarer Angestellter

Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst einen Fall entschieden der etwas ungewöhnlich verlief: Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der einen Grad der Behinderung von 40 % hatte. Der Arbeitnehmer war über mehrere Jahre durch erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgefallen. Durchschnittlich kam der Arbeitnehmer in den Jahren 2013 bis 2016 auf 93 Krankheitstage pro Jahr. Hinzukam, dass der Arbeitnehmer nach dem zugrundeliegenden Tarifvertrag „unkündbar“ war, das heißt, eine ordentliche Kündigung war vertraglich ausgeschlossen.

Dem Arbeitgeber wurden die Fehlzeiten zu bunt und er kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte dem Arbeitnehmer, dass bei der außerordentlichen Kündigung die sehr strengen Prüfungsmaßstäbe missachtet wurden und demnach die Kündigung wohl unwirksam sei. Dieser Auffassung wollte sich nunmehr das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 25.04.2018, Az. 2 AZR 6/18 nicht anschließen. Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass eine außerordentliche Kündigung unter Umständen bereits dann gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitgeber für durchschnittlich mehr als ein Drittel der Arbeitstage mit Entgeltfortzahlungskosten belastet wird. Das Bundesarbeitsgericht verwies die Angelegenheit zurück an das Landesarbeitsgericht, da leider noch nicht alle Feststellungen für eine Entscheidung getroffen wurden.

Dieser Fall zeigt, dass man auch als „unkündbarer“ Arbeitnehmer keine absolute Rechtssicherheit in seinem Arbeitsverhältnis hat.

Gerade das Thema „Krankfeiern“ kann bereits sehr schnell eine außerordentliche Kündigung auslösen.

Sollten Sie von einer Kündigung betroffen sein, so sollten Sie schnellstmöglich rechtlichen Rat einholen, da im Arbeitsrecht unter Umständen nach §4 KschG eine sehr kurze Klagefrist von lediglich drei Wochen greift.

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