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Digitaler Nachlass

Entscheidung des BGH zum digitalen Nachlass

24. August 2018/von Oliver Şimşek

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat im Juli dieses Jahres entschieden, dass ein Facebook-Account samt Nachrichten und weiteren Informationen vererbt wird – genauso wie Briefe oder Tagebücher. Der Anbieter muss grundsätzlich den Erben Zugang zu den digitalen Daten des Verstorbenen gewähren.

Ende 2012 war ein 15-jähriges Mädchen in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt und verstarb. Unklar ist, ob es sich um einen Unfall oder um einen Suizid handelte. Die Eltern des Mädchens erhofften sich Aufschluss über die Todesumstände durch die privaten Nachrichten und Informationen des Facebook-Accounts ihrer Tochter. Ihr Account war jedoch durch Facebook in den so genannten „Gedenkzustand“ versetzt worden, sodass die Eltern trotz der ihnen bekannten Anmeldedaten keinen Zugriff auf das Konto erhielten.

Der US-Konzern weigerte sich die Inhalte des Kontos den Eltern der Verstorbenen zur Verfügung zu stellen mit der Begründung, dass die Freunde des Mädchens darauf vertraut hätten, dass die ausgetauschten Nachrichten privat blieben. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass die digitalen Daten nach den erbrechtlichen Regelungen vererbt werden. Das Mädchen sei mit ihrer Anmeldung bei dem sozialen Netzwerk ein Vertrag mit Facebook eingegangen und diese vertraglichen Rechte und Pflichten seien auf die Erben – in diesem Falle die Eltern – übergegangen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt ein wichtiges Grundsatzurteil dar und schafft Klarheit über die erbrechtlichen Regelungen des digitalen Nachlasses wie z.B. E-Mail-Accounts und Online-Konten. Es gelten dieselben Regelungen wie für den analogen Nachlass eines Verstorbenen. Den Zugriff auf die Daten dürfen Unternehmen wie Facebook oder Google den Erben grundsätzlich nicht verweigern. Möchten Sie dies verhindern und abweichende Regelungen treffen, sollten Sie dies in einem Testament oder in einer Vorsorgevollmacht festlegen.

Foto: Pixabay


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Autor des Beitrags: Oliver Şimşek


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