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Irreführende Werbung

Rechtstipp für Händler: Irreführende Werbung im Handel und bei Dienstleistungen

27. August 2018/von Dirk-Rudolf Beinling

Vielen Händlern, Shops und Dienstleistern droht bei Verwendung von irreführender Werbung eine kostspielige wettbewerbsrechtliche Abmahnung. In jüngster Vergangenheit mussten sich mehrere Gerichte mit verschiedenen Werbeaussagen und Werbemaßnahmen von Händlern und Dienstleistern beschäftigen. Die beanstandete Werbung wurde von den Gerichten als irreführend eingestuft.

So ist die Werbung mit einem Testergebnis „Testsieger Stiftung Warentest“ nur für das konkret geprüfte Produkt zulässig. Dieses Ergebnis gilt jedoch nicht für Produktabweichungen. Selbst bei einer Abweichung in einem einzigen Punkt (beispielsweise Größe oder Gewicht) darf nicht mit der positiven Bewertung für das andere Produkt geworben werden. Das Testergebnis bezieht sich lediglich auf das tatsächlich getestete Produkt.

Auch die Werbung mit einem „Gütesiegel“ ist ohne eine objektive Prüfung durch eine neutrale Stelle irreführend. Denn ein Produkt mit einem solchen Hinweis wird von der Allgemeinheit als ein Produkt von besonderer Qualität wahrgenommen. Bei einer Werbung mit einem Gütesiegel erwarten die Angesprochenen, dass das Siegel von einer neutralen Stelle nach sachkundigen Kriterien vergeben wurde.

Ein Hotel, das mit sternähnlichen Symbolen wirbt und so beim Verbraucher den Eindruck einer Klassifizierung erweckt, die tatsächlich nicht besteht, handelt wegen der Nutzung irreführender Werbung ebenfalls wettbewerbswidrig.

Irreführend ist auch die Werbung eines Unternehmens mit einer Dienstleistung für eine bestimmte Stadt oder Region ohne dort oder in der näheren Umgebung eine Niederlassung zu betreiben.

Die Werbung mit Testergebnissen, Prüfsiegeln oder sonstigen Fähigkeiten und Alleinstellungsmerkmalen ist für Händler und Dienstleister sehr wirksam und sorgt beim Verbraucher für besonderes Vertrauen in die Qualität und/oder in die Sicherheit dieser Produkte bzw. Dienstleistungen. Deshalb werden hier – wie die obigen Beispiele zeigen – besonders strenge rechtliche Maßstäbe an die Werbung angesetzt.

Wir unterstützen und beraten Sie gerne bei der Gestaltung Ihrer Werbemaßnahmen. Wir prüfen für Sie deren rechtliche Zulässigkeit. Des Weiteren betreuen wir Sie auch bei bereits erhaltenen Abmahnungen im Zusammenhang mit möglicherweise irreführender Werbung.

Foto: Pixabay


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Autor des Beitrags: Dirk-Rudolf Beinling


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