Keine Abmahnung durch einen Mitbewerber bei Verstoß gegen DSGVO-Regelungen
Ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO hat nicht zur Folge, dass einem Mitbewerber deswegen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht.
Gegenstand des Rechtsstreits bei dem Landgericht Bochum (Urteil vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18) war ein Streit zweier Onlinehändler. Es erfolgte seitens eines Händlers eine Abmahnung gegenüber einem Konkurrenten. Unter anderem monierte der Kläger auch mehrere DSGVO-Verstöße. Es ging dabei um die Nichteinhaltung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO. In der Folge beantrage er vor dem LG Bochum den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach es dem Konkurrenten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 untersagt sei, zukünftig weiterhin die entsprechenden Informationen zum Datenschutz vorzuenthalten. Hierbei berief er sich unter anderem auf einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Konkurrenten wegen dessen Verstoß gegen Art. 13 DSGVO. Das Landgericht Bochum lehnte die Klage diesbezüglich aber ab, da die Nichteinhaltung DSGVO-Regelungen nicht von einem Konkurrenten verfolgbar seien. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
„Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird.
Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält.Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248) vertretenen Auffassung an.
Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen.
Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden.“
Erst kürzlich kam das Landgericht Würzburg (Beschluss v. 13.09.2018 – Az.: 11 O 1741/18 UWG) zu einer anderen Entscheidung. Es sah in der Nichtbeachtung der DSGVO-Regelungen eine Wettbewerbsverletzung.
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