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DSGVO Video Person

LG Frankfurt a.M.: Der Unternehmer ist bei einer Einwilligung nach DSGVO beweisbelastet

11. Januar 2019/von Dirk-Rudolf Beinling

Auf der eigenen Internetseite Videos zu veröffentlichen, um so Werbung zu betreiben, gehört heutzutage für viele Unternehmer zum guten Ton. Nur so schafft man es, neue Kunden auf sich aufmerksam zu machen, so dass dies im wirtschaftlichen Bereich ein wichtiges Medium geworden ist. Dennoch müssen hierbei gewisse Regeln eingehalten werden, um nicht Gefahr zu laufen, eine Abmahnung zu erhalten oder im schlimmsten Fall auch verklagt zu werden.

So ist es nämlich einem Inhaber eines Friseursalons ergangen, welcher auf seiner Internetseite ein Video veröffentlichte, auf welchem eine Kundin zu sehen war. Diese war von der Verwendung des Videos nicht begeistert und reichte eine einstweilige Verfügung gegen die Verwendung des Bildmaterials mit ihr ein. Sie trug vor, dass sie keine Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt hätte. In der Sache gab das Landgericht Frankfurt a.M. der Kundin Recht.

So stellte das Landgericht Frankfurt a.M. in dem einstweiligen Verfügungsverfahren (Urteil vom 13.09.2018, Az.: 2-03 O 283/18) fest, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung nach der DSGVO bei dem Friseurinhaber liege. Zwar hatte er angegeben, dass derartige Videoaufnahmen regelmäßig in seinem Salon erfolgten, um die Frisurentechniken seiner Angestellten an dafür vorgesehenen Haarmodellen zu dokumentieren, um damit später werben zu können. Dies sei der Kundin vorher erläutert worden, da sie ohne Termin erschienen war, worin die Kundin eingewilligt haben soll. Dies konnte der Friseurinhaber aber nicht beweisen, da er keine Glaubhaftmachungsmittel anbot. Die Kundin wiederum legte eine eidesstattliche Versicherung vor, in der sie angab, keine Einwilligung erteilt zu haben. Als letzter Anker für den Friseurinhaber hätte das sogenannte berechtigte Interesse herhalten können, da die Videoaufnahmen für Werbezwecke genutzt werden sollten. Diese Frage mussten die Frankfurter Richter nicht mehr beantworten, da es zumindest nicht den vernünftigen Erwartungen eines Kunde gehöre, beim Friseurbesuch gefilmt zu werden.

Foto: Pixabay


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Autor des Beitrags: Dirk-Rudolf Beinling


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