Oh du fröhliche Weihnachtsfeier – Fallstricke für Arbeitnehmer!

Muss ich als Arbeitnehmer an der Weihnachtsfeier teilnehmen?

Liegt die Weihnachtsfeier außerhalb der regulären Arbeitszeit, dann ist die Teilnahme freiwillig, es besteht keine Verpflichtung für den Arbeitnehmer zur Teilnahme und deshalb kann aus der Teilnahme auch kein Vergütungsanspruch folgen.
Liegt die Weihnachtsfeier in der Arbeitszeit, kann der Arbeitnehmer in der Regel selbst entscheiden, ob er an der Weihnachtsfeier teilnimmt, oder seine übliche Tätigkeit ausübt. Nur in den seltensten Fällen stellt die Teilnahme an der Weihnachtsfeier oder bei Betriebsausflügen eine arbeitsvertragliche Leistung dar.

Kann einem Arbeitnehmer durch ein Verhalten auf der Weihnachtsfeier eine Abmahnung oder die Kündigung drohen?

Grundsätzlich ja! Die arbeitsrechtlichen Folgen hängen von der Schwere des Fehlverhaltens ab und müssen so erheblich sein, dass sich der Verstoß auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Mit dem Genuss von Alkohol und ausgelassener Stimmung sollten die Arbeitnehmer also aufpassen, um sich nicht „daneben“ zu benehmen. Dazu gehören insbesondere Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten oder sexuelle Belästigung von Kollegen.

Wie sind die Arbeitnehmer auf der Weihnachtsfeier versichert?

Grundsätzlich gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch während der betrieblichen Weihnachtsfeier. Dabei kommt es nicht darauf an ob die Feier während der regulären Arbeitszeit oder aber außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet. Erst wenn die Weihnachtsfeier durch den Chef offiziell für beendet erklärt wird, endet auch der Versicherungsschutz. Nachfolgende Anschlussveranstaltungen sind damit nicht mehr von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Der Heimweg von einer Weihnachtsfeier nach Hause wird jedoch als Wegeunfall eingestuft, mit der Ausnahme, dass verunglückende volltrunken der Arbeitnehmer keinen Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft haben.

Wenn Sie Fragen zu Vorfällen auf der Weihnachtsfeier haben, oder aber sich gegen Abmahnung oder Kündigung wehren wollen, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne.


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