Kündigung Krankheit

Häufige Kurzerkrankungen und andere: Kündigung unkündbarer Angestellter

Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst einen Fall entschieden der etwas ungewöhnlich verlief: Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der einen Grad der Behinderung von 40 % hatte. Der Arbeitnehmer war über mehrere Jahre durch erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgefallen. Durchschnittlich kam der Arbeitnehmer in den Jahren 2013 bis 2016 auf 93 Krankheitstage pro Jahr. Hinzukam, dass der Arbeitnehmer nach dem zugrundeliegenden Tarifvertrag „unkündbar“ war, das heißt, eine ordentliche Kündigung war vertraglich ausgeschlossen.

Dem Arbeitgeber wurden die Fehlzeiten zu bunt und er kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte dem Arbeitnehmer, dass bei der außerordentlichen Kündigung die sehr strengen Prüfungsmaßstäbe missachtet wurden und demnach die Kündigung wohl unwirksam sei. Dieser Auffassung wollte sich nunmehr das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 25.04.2018, Az. 2 AZR 6/18 nicht anschließen. Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass eine außerordentliche Kündigung unter Umständen bereits dann gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitgeber für durchschnittlich mehr als ein Drittel der Arbeitstage mit Entgeltfortzahlungskosten belastet wird. Das Bundesarbeitsgericht verwies die Angelegenheit zurück an das Landesarbeitsgericht, da leider noch nicht alle Feststellungen für eine Entscheidung getroffen wurden.

Dieser Fall zeigt, dass man auch als „unkündbarer“ Arbeitnehmer keine absolute Rechtssicherheit in seinem Arbeitsverhältnis hat.

Gerade das Thema „Krankfeiern“ kann bereits sehr schnell eine außerordentliche Kündigung auslösen.

Sollten Sie von einer Kündigung betroffen sein, so sollten Sie schnellstmöglich rechtlichen Rat einholen, da im Arbeitsrecht unter Umständen nach §4 KschG eine sehr kurze Klagefrist von lediglich drei Wochen greift.

Foto: Pixabay


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