Beteiligungsgesellschaft Reefer Flottenfonds mbH & Co. KG – Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Anleger der MPC – Beteiligungsgesellschaft Reefer – Flottenfonds mbh& Co. KG mussten bereits wirtschaftliche Nachteile verschmerzen und sehen sich nun auch noch möglichen Rückforderungen von Ausschüttungen ausgesetzt, sollten diese nicht aus Gewinnen der Gesellschaft gezahlt worden sein.

Die Rückforderungsansprüche Ihrer Ausschüttungen sind jedoch an bestimmte rechtliche Voraussetzungen geknüpft und müssen in jedem Einzelfall geprüft werden.

Bei der MPC – Beteiligungsgesellschaft Reefer – Flottenfonds mbh& Co. KG handelt es sich um einen Schiffsfonds, der ursprünglich in eine Flotte von 14 Kühlschiffen investierte.

Nachdem die Beteiligungsgesellschaft, sowie sämtliche Einschiffsgesellschaften einen Insolvenzantrag gestellt haben, hat das zuständige Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 05.12.2019 Herrn Rechtsanwalt Dr. Hagen Freiherr von Diepenbroick zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Über folgende Gesellschaften des MPC Reefer Flottenfonds 1 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet:

  • Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 52/19)
  • „Comoros Stream“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 49/19)
  • „Eastern Bay“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 41/19)
  • „Elvira“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 40/19)
  • „Emerald“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 39/19)
  • „Esmeralda“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 44/19)
  • „Lombok Strait“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 42/19)
  • „Luzon Strait“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 43/19)
  • „Polarlight“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 46/19)
  • „Santa Lucia“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 47/19)
  • „Santa Maria“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 45/19)

    Sollte man im Laufe des Insolvenzverfahrens mit der Rückforderung von Ausschüttungen an Sie herantreten, so wenden Sie sich im Wege einer kostenfreien Ersteinschätzung gerne an uns! Wir prüfen für Sie die Rechtmäßigkeit von Zahlungsaufforderungen.

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Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

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Keine Abführung von Kapitalertragsteuer bei Vergleichszahlungen

Häufig stellt sich die Frage, wie Vergleichszahlungen wegen fehlerhafter Anlageberatung steuerlich zu behandeln sind. Der Hamburger Niederlassung unserer Kanzlei ist es gelungen vor dem Oberlandesgericht Hamm bezüglich der Kapitalertragsteuer ein positives Urteil für unsere Mandantin zu erstreiten.

Im Rahmen eines Vergleichs vor dem Landgericht Essen sollte die Mandantin wegen fehlerhafter Anlageberatung bezüglich eines geschlossenen Schiffsfonds eine Zahlung in Höhe von 4.000 Euro erhalten. Jedoch zahlte das betroffene Kreditinstitut lediglich einen Betrag von 3.248,16 Euro aus und führte 751,84 Euro an das Finanzamt ab. Es sah sich zur Abführung dieses Teilbetrages an das Finanzamt verpflichtet, weil es sich seinem Erachten nach um die Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer handelt. Zu der Abführung dieser Zahlungen sind deutsche Kreditinstitute dann verpflichtet, wenn es sich bei dem entsprechenden zugrunde liegenden Betrag um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt. Auch im Falle unserer Mandantin nahm das Kreditinstitut an, dass eben solche Einkünfte vorlägen. Gemäß § 20 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes unterfallen nämlich auch besondere Entgelte oder Vorteile, die sich aus den Einkünften aus Kapitalvermögen ergeben, der Kapitalertragsteuer.

Nach mehrmaliger Aufforderung zur Begleichung des restlichen Betrags, legte das Kreditinstitut daraufhin Klage beim Landgericht Essen ein und verlangte die Herausgabe der vollstreckbaren Vergleichsausfertigung. Die Vollstreckungsgegenklage hatte vor dem Landgericht Essen Bestand. Laut den Urteilsgründen war das klagende Kreditinstitut zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtet, so dass mit der Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von lediglich 3.248,16 EUR die Erfüllung des Vergleichs erwirkt sei. Daher erklärte das Landgericht Essen die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig und forderte die Herausgabe der Ausfertigung des Vergleichs, aus der vollstreckt werden kann.

Gegen dieses Urteil haben wir für unsere Mandantin Berufung am Oberlandesgericht Hamm erfolgreich eingelegt. Das Gericht erkannte, dass die Abführung der Kapitalertragsteuer nicht hätte erfolgen müssen, weil es sich bei den Einnahmen aus der Beteiligung am geschlossenen Schiffsfonds nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen sondern um solche aus Gewerbebetrieb handele. Dies hätte auch das Kreditinstitut wenigstens aus dem Verkaufsprospekt erkennen müssen, denn die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft war als Mitunternehmerschaft gestaltet. § 20 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass im Grunde Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlagen. Nur solche Zahlungen, die auch Surrogate dieser Einkünfte sind, unterfallen dann der Kapitalertragsteuer, nicht schlichtweg jede Entschädigungszahlung. Außerdem reicht ein pauschaler Vergleichsbetrag nicht zur Begründung aus. Der Gesamtbetrag hätte in Einzelposten konkretisiert werden müssen, damit zum Beispiel Prozesszinsen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, erkannt und genau benannt werden können. Im vorliegenden Fall stand jedoch der entstandene Anlageschaden wirtschaftlich im Vordergrund. Das Oberlandesgericht Hamm hat das Urteil abgeändert und die Klage (Vollstreckungsgegenklage) des Kreditinstituts zurückgewiesen.

Wenn auch Sie Fragen zu Ihrer Besteuerung oder auch einer Fondsbeteiligung haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Unser kompetentes Team steht Ihnen in allen wirtschaftlichen Fragen gerne zur Seite.

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Neuer Bankenskandal mit Phantomaktien? Alles, was Sie wissen müssen!

Die US-Börsenaufsicht SEC ermittelte schon länger gegen Großbanken und Aktienhändler mit dem Verdacht durch sogenannte American Depositary Receipts (ADRs) Steuerbetrug zu begehen. Nun wird auch die Bundesfinanzaufsicht (BaFin) aufmerksam und leitet Ermittlungen gegen deutsche Banken ein.

Was sind ADRs?

American Depositary Receipts sind sogenannte Hinterlegungsscheine, das heißt, dass jedem dieser Scheine ein bestimmter Aktienwert zugrunde liegt. Diese Scheine werden von Banken ausgestellt, damit US-Investoren in den USA stellvertretend damit für ausländische Aktien handeln können. Ursprünglich stellte dies ein unverdächtiges Verfahren dar, denn so konnten auch Aktien europäischer Firmen in US-Dollar gehandelt werden. Dabei war es gleichzeitig auch billiger, mit Hinterlegungsscheinen anstatt mit der Aktie direkt zu handeln.

Wie funktioniert die Masche?

Laut Medienberichten wurden Aktiendeals beschrieben, die durch das Ausnutzen einer Gesetzeslücke bis 2012 entstehen konnten. Im Mittelpunkt standen hier der rasche Kauf sowie Verkauf von Aktien rund um den sogenannten Dividendenstichtag, also an dem Tag, an dem der Inhaber der Aktie die Dividende ausgezahlt bekommen hat. Dabei wurde der Fiskus um Milliarden geprellt, weil sich die Beteiligten die Kapitalertragssteuer mehrfach haben erstatten lassen. Die neue Masche, die teilweise auch als „Cum-Fake“ bezeichnet wird, soll nun mit den Scheingeschäften von Phantomaktien funktionieren, indem Banken ADRs herausgeben, ohne dass es dahinterstehende Aktien gibt. Solche „Vorab-ADRs“ oder auch „Pre-Release-ADRs“ machten es nun möglich, dass die hier Beteiligten sich Steuererstattungen erschleichen konnten, indem sie keine Steuer auf Dividenden zahlten, sich diese aber vom Fiskus haben zurückerstatten lassen. Auch hier wird wieder ein Schaden in Milliardenhöhe beziffert.

Die BaFin ermittelt.

Laut einem Bericht des Handelsblattes vom 13.12.2018 habe die Bundesfinanzaufsicht Bafin einen Fragenkatalog an mehrere Banken in Deutschland geschickt, um damit herauszufinden, ob diese Banken in der Vergangenheit bis heute die umstrittenen Geschäfte mit den ADRs betrieben haben bzw. noch betreiben. Die Ermittlungen sollen weiterhin hervorbringen, ob und welche Kontrollmechanismen die Banken haben, um die „Pre-Release-ADRs“ verhindern zu können. Auch die Kölner Staatsanwaltschaft hat sich eingeschaltet und Ermittlungen gegen mehrere Bankmitarbeiter einer unbekannten Bank eingeleitet. In den Medienberichten fällt immer wieder der Name der Deutschen Bank im Zusammengang mit dem ADRs-Handel. Diese hat gerade erst im Sommer dieses Jahres wegen Verstößen bei diesen Geschäften mit der SEC einen Vergleich über mehrere Milliarden US-Dollar abgeschlossen. Nach eigenen Angaben hat sich die Deutsche Bank aber seit 2016 komplett aus dem Geschäft mit „Vorab-ADRs“ zurückgezogen.

Wie halten Sie auf dem Laufenden.


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Urteil am Landgericht Ravensburg: Wirksamer Kreditwiderruf wegen unzulässiger Aufrechnungsklausel in den AGB der Banken

Das Landgericht (LG) Ravensburg hat am 21.09.2018 ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Es stellte fest, dass das Aufrechnungsverbot, das in einem Großteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen enthalten ist, unwirksam ist. Wenn sich diese Ansicht durchsetzt, besteht daher bei vielen Kreditverträgen die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 20. März 2018 bereits entschieden, dass die Einschränkungen der Aufrechnungsmöglichkeiten, die in vielen AGB der Banken zu finden sind, einen unangemessenen Nachteil der Bankkunden darstellen und daher unwirksam sind. Diese Aufrechnungsklausel sieht vor, dass der Bankkunde gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen kann, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig sind.
Das Landgericht Ravensburg hat, auf das BGH-Urteil bezugnehmend, am 21. September 2018 einen Widerruf für wirksam erklärt, weil in den AGB des Darlehensvertrages solch eine Aufrechnungsbeschränkung enthalten war. Dies könnte für eine Vielzahl von Darlehensnehmern (bei Kreditverträgen, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden) die Möglichkeit eröffnen, ihr Darlehen auch heute noch zu widerrufen. Denn die AGB-Klausel entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufsrecht, sodass die Widerrufsinformation letztendlich nicht ordnungsgemäß ist und die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt. Außerdem hat das LG Ravensburg der betroffenen Sparkasse für die Zeit nach dem Widerruf nicht einmal Zinsen zugesprochen, wodurch faktisch ein zinsloses Darlehen für die Zeit nach dem Widerruf gewährt worden ist.
Durch diese beiden Urteile haben Verbraucher nun gute Chancen beispielsweise ihre hochverzinste Baufinanzierung oder ihren Kredit für die Finanzierung eines Dieselfahrzeuges nachträglich zu widerrufen.

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Bitcoin – neues Urteil, neue Definition, alte Schwächen

Ausgangslage

Einem Angeklagten wurde das fahrlässige Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis vorgeworfen. Der damals 16-jährige baute im Jahr 2013 eine Bitcoin-Börse auf, hatte sich jedoch keine Erlaubnis der Finanzaufsicht BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) eingeholt. Wegen Verstoßes gegen das KWG (Kreditwesengesetz) wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt.

Oberlandesgericht Berlin kippt Urteil

Ein rechtskräftiges Urteil des Berliner Oberlandesgericht (OLG) bestätigt, dass der Bitcoin weder ein Finanzinstrument noch eine Rechnungseinheit im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) sein kann. Der Bitcoinhandel (im konkreten Fall: Handel über eine Handelsplattform) falle nicht in die Erlaubnispflicht des § 32 KWG und ist daher auch nicht nach § 54 des KWG strafbar. Zudem sei die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auch nicht für Kryptowährungen zuständig. Demzufolge darf jedermann ohne Lizenz der Finanzaufsicht mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen in Deutschland Handel betreiben.

BaFin stuft Kryptowährung falsch ein

Im Jahr 2011 stufte die BaFin den Bitcoin als Komplementärwährung ein, als sogenannte Recheneinheit. Damit wurde die neugeschaffene Währung zu einem Finanzinstrument, während das KGW hierzu noch gar keine Regelung enthielt. Der Begriff Rechnungseinheit floss 1997 in das Gesetzt ein, zu diesem Zeitpunkt existierte der Bitcoin noch gar nicht. Demnach begeht die BaFin seit sieben Jahren Rechtsbruch. „Mit der Behauptung, Bitcoins fielen unter den Begriff der Rechnungseinheit (…), überspannt die Bundesanstalt den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich“, so das OLG.
Die BaFin hingegen argumentiert wie folgt: „Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung im Strafrecht. Das Verwaltungsrecht bleibt davon unberührt“. Die Behörde wolle solange an ihrer Rechtslegung weiter festhalten, bis es ein direkt bindendes Urteil gegen einen Bescheid der BaFin gäbe. Es kristallisiere sich juristisch immer klarer heraus, dass Kryptowährungen eine neuartige Natur aufweisen und nicht einfach unter bestehende Regularien fallen könnten. Dabei sei eine vernünftige Regulierung nötig, die dem Verbraucher eine regulierte und damit tendenziell sichere Plattform schaffe.

Apell an die Politik

Die Politik muss Klarheit über die rechtliche Natur von Kryptowährungen schaffen. „In fünf bis zehn Jahren wird jeder erdenkliche Vermögensgegenstand, als Smart Contract programmiert, auf einem Blockchain-System gespeichert werden können“, so Professor Philipp Sandner, Leiter des Blockchain Center der Frankfurt School of Finance and Management und nimmt den Gesetzgeber damit in die Pflicht. Sandner weiter: „Wenn die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag versprochen – die Technologie ernsthaft fördern möchte, dann bietet sich gerade jetzt die Chance, hier steuernd und koordinierend einzugreifen.“

Kryptowährungen werden als renditenträchtige und sichere Altersvorsorge beworben, was sie aber keineswegs sind. Betrüger nutzen den Krypto-Hype aus – dem Anleger droht hingegen der Totalverlust seines investierten Geldes.

Eine Investition in eine hochspekulative Krypotowährung sollte also wohlüberlegt, risikobewusst und nur mit Geld erfolgen, dessen Verlust nicht existenzgefährdend ist.

Gerne prüfen wir im Rahmen einer kostenfreien unverbindlichen Ersteinschätzung, auch bei Ihnen, ob sie so der Gefahr möglicher Rückforderungsansprüche entgehen können. Lassen auch Sie sich einen Termin zur kostenfreien Ersteinschätzung mit einem unseren Anwälten geben.

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Deutsche Lebensversicherer im Test – Nur drei Anbieter schneiden mit „sehr gut“ bis „gut“ ab

Eine kürzlich veröffentlichte Untersuchung der Hochschule Ludwigshafen am Rhein zeigt, dass nur drei der zwölf wichtigsten deutschen Lebensversicherer wirtschaftlich gut dastehen. Nach dem Bilanz- und Unternehmenscheck führt die Allianz Leben die Rangliste an und wird als wirtschaftlich stark bewertet.

Für Außenstehende ist es schwierig, sich ein Bild über die wirtschaftliche Lage der Lebensversicherer zu machen. Der Versicherungsexperte Prof. Dr. Hermann Weinmann vom Institut für Finanzwirtschaft der Hochschule Ludwigshafen am Rhein hat deshalb die zwölf wichtigsten Anbieter der Branche anhand verschiedener Kriterien und Kennziffern miteinander verglichen. Hierfür wurden u.a. die Ertragskraft, die Beteiligung der Verbraucher an den Ergebnissen und das Risikoergebnis nach einem Punktesystem bewertet. Danach wären für den besten Versicherer maximal 1.000 Punkte möglich.

Die Allianz Lebensversicherung landet, wie auch im Vorjahr, mit 750 Punkten auf dem ersten Platz und wird mit der Note „sehr gut“ bewertet. Danach folgen die R+V Versicherung mit 700 Punkten und der Note „gut“, sowie die Zurich Deutscher Herold ebenfalls mit der Note „gut“ und 600 Punkten. Nur mit der Note „ausreichend“ werden hingegen die HDI Leben und die Generali Leben bewertet und bilden somit die Schlusslichter im Vergleich. Die Münchener Generali Lebensversicherung wurde kürzlich an einen Finanzinvestor verkauft und wird als „wirtschaftlich schwach“ bezeichnet.

Ein wichtiger Faktor, der die wirtschaftliche Situation der Versicherer negativ beeinflusst, ist der momentane Niedrigzins. Laut eines Berichts des Bundesfinanzministeriums drohen 34 Lebensversicherern mittel- bis langfristig finanzielle Schwierigkeiten und sie stehen daher unter Beobachtung durch die deutsche Finanzaufsicht BaFin.

Sie haben eine Lebensversicherung und überlegen, ob Sie diese kündigen oder verkaufen?

Sparen Sie mit dem „Widerrufsjoker“ bis zu Tausende Euro durch den Widerruf Ihrer Lebensversicherung.

Sie erhalten bis zu sämtliche Beitragszahlungen sowie die Zinsen zurück, die das Versicherungsunternehmen mit dem Geld erwirtschaftet hat (die sogenannten Nutzugsentschädigung).

Warum ist dies möglich?

In den Medien als „Widerrufsjoker“ bezeichnet können sich Versicherte noch heute von ihrer Lebensversicherung lösen und dabei erhebliche Ersparnisse erzielen.
Der Bundesgericht hat laut mehreren Urteil entschieden, dass ein sogenanntes ewiges Widerspruchsrecht besteht, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde (IV ZR 76/11, IV ZR 348/14, IV ZR 448/14).
Wieviel Verträge sind betroffen?

Nach Schätzungen der Verbraucherzentrale Hamburg können mindestens 24 Millionen Lebensversicherungen rückabgewickelt werden.

Foto: Pixabay


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