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Sparvertrag Kündigung

Kündigung von Sparverträgen muss nicht immer hingenommen werden

25. Juli 2019/von Marten Krüger

Anleger gut verzinster Sparverträge, die diese zu Zeiten geschlossen haben, als das Zinsniveau noch höher war, sind beunruhigt. Denn in der anhaltenden Niedrigzinsphase sind Banken und Sparkassen auf die Idee verfallen, solche Altverträge entweder selbst zu kündigen oder aber die Anleger zu einer Vertragsauflösung bzw. Umgestaltung zu drängen.

Betroffen sind insbesondere Bausparverträge sowie Prämiensparverträge der Sparkassen. Während die Altverträge für den Anleger aufgrund des nach wie vor niedrigen Zinsniveaus an Lukrativität gewonnen haben, stellen solche Verträge für die Bank oder Sparkasse eine finanzielle Belastung dar, weil sie den Anlegern Zinsen zahlen müssen, die sie selbst in der aktuellen Lage nicht oder nur schwer erwirtschaften können. Betroffen sind möglicherweise tausende von Verträgen.

Mit Prämienversprechen Kündigungsrecht ausgeschlossen

Der BGH hat in einem Urteil vom 14.05.2019 (Az. XI ZR 345/18) entschieden, dass das Kreditinstitut zu einer Kündigung des „lästigen“ Vertrages nur unter bestimmten Bedingungen berechtigt war. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte das Kreditinstitut neben einer Verzinsung des Sparguthabens ab dem dritten Jahr der Laufzeit eine zusätzliche „Durchhalte“-Prämie versprochen, die auf die Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Jahres entrichtet werden und deren Höhe von Jahr zu Jahr steigen sollte, bis diese nach Ablauf des 15. Jahres 50 % erreichen würde. Zumindest bis zum Ablauf dieses 15. Jahres – so der BGH – sei das Kreditinstitut an den Vertrag gebunden und könne diesen nicht vorzeitig beenden. Insoweit habe das Kreditinstitut mit dem Prämienversprechen sein Kündigungsrecht, welches in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt war, für die Dauer von 15 Jahren ausgeschlossen, da es durch die Prämienstaffel für den Anleger einen besonderen Anreiz für einen Vertragsschluss geschaffen habe.

Kündigung gut verzinster Altverträge nicht ohne Prüfung hinnehmen

Wir können Anlegern, die noch über gut verzinste Altverträge verfügen und zu einer Beendigung dieser Verträge gedrängt werden oder sich gar mit einer Kündigung durch ihre Bank/Sparkasse konfrontiert sehen, nur empfehlen, dem Drängen des Kreditinstituts nicht ohne Prüfung der Rechtslage nachzukommen, sondern sich umgehend juristischen Rat einzuholen.

Hierfür stehen wir Ihnen natürlich gern zur Verfügung. Wir prüfen die individuelle Ausgestaltung Ihres Vertrages und vertreten ggf. Ihre Interessen gegenüber dem Kreditinstitut.

Foto: Pixabay


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