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Kündigung tausender Prämiensparverträge durch Sparkassen

Kündigung tausender Prämiensparverträge durch Sparkassen

9. Oktober 2019/von Oliver Şimşek

Mitte September hat die Europäische Zentralbank (EZB) den Einlagezins für Banken in den negativen Bereich auf minus 0,5 Prozent gesenkt. Als Konsequenz sehen sich mehrere Sparkassen im Bundesgebiet gezwungen ihren Kunden die lukrativen Prämiensparverträge zu kündigen. Zu Recht?

Die Prämiensparverträge wurden überwiegend von Sparkassen vertrieben. Für Anleger waren sie ein besonders attraktives Angebot. Neben den Zinsen auf die Spareinlage konnte zusätzlich eine jährliche Prämie auf die Einzahlung erhalten werden. Zum Erreichen des Sparziels wurde monatlich ein konstanter Betrag eingezahlt. Wurde eine bestimmte Zeit lang gespart, konnten die Anleger sich dann über eine Prämie auf ihren Sparbetrag freuen. Die Höhe der Prämie steigt dabei mit den Jahren an. Zumeist wurde auf höchster Stufe eine Prämie von 50 Prozent auf die jährliche Einzahlung geleistet.

Auch heute ist diese Sparvariante aufgrund der niedrigen Zinsen attraktiv, da die Prämien nicht von der Zinshöhe abhängig sind. Für die Banken gestaltet sich dies jedoch anders. Viele Prämiensparverträge wurden bereits gekündigt oder die Kündigung wurde für die Zukunft angekündigt. Auch die Stadtsparkasse München gab erst kürzlich bekannt, dass sie zum Ende des Jahres rund 24.000 Prämiensparverträge kündigen wolle.

Das Handeln der Banken gründet unter anderem auch auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom Mai dieses Jahres. Auch wir berichteten über diese Entscheidung (Urteil des BGH vom 14. Mai 2019- Az. XI ZR 345/18). In dieser stärkte der Bundesgerichtshof die Banken dahingehend, dass er die Kündbarkeit von Prämiensparverträgen grundsätzlich feststellte. Eine solche könne jedoch erst erfolgen, wenn die höchste Prämienstufe wenigstens einmal erreicht wurde.

Das Urteil zeigt damit, dass eine Kündigung wirksam sein kann. Wenn auch Sie betroffen sind, sollten Sie sich allerdings anwaltlich beraten und prüfen lassen, ob die Kündigung unrechtmäßig sein könnte. Wir stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach über unsere kostenfreie und unverbindliche Ersteisnchätzung.

Foto: Pixabay


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Autor des Beitrags: Oliver Şimşek


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