Engel & Völkers Resorts GmbH i.L. und Ralph Viereck: Rechtliche Niederlagen vor Gerichten

In einer Reihe von Urteilen haben das Hanseatische Oberlandesgericht und das Landgericht Hamburg sowohl der Engel & Völkers Resorts GmbH i.L. (EVR) als auch ihrem damaligen Geschäftsführer Ralph Viereck deutliche Niederlagen beigefügt.
Die von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen erstrittenen Urteile betreffen die Vermarktung von Immobilienprojekten in Kanada, bei denen Anleger hohe Verluste erlitten haben.

Die wichtigsten Punkte der Urteile:

  • Falschberatung: Beide Gerichte stellten fest, dass die EVR Anleger hinsichtlich des älteren Anlagemodells (Investition über eine LLC) falsch beraten habe. Das für den Vertrieb verwendete Informationsmaterial klärte nach Auffassung der Gerichte nicht hinreichend über die tatsächliche Bedeutung des sog. „Reihenfolgeprinzips“ für die Anlageentscheidung auf.
  • Fehlende Erlaubnis: Darüber hinaus stellten die Gerichte fest, dass das jüngere Anlagemodell (Grundstücksoptionskaufvertrag) den Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) unterliege. Danach wäre für den Vertrieb dieses Anlagemodells eine Erlaubnis der BaFin erforderlich gewesen, über die EVR allerdings nicht verfügte. Jetzt hat das Hanseatische OLG entschieden, dass auch das ältere Anlagemodell (Investition über eine LLC) den Regelungen des KWG unterliege, was das Landgericht Hamburg in erster Instanz in verschiedenen Verfahren noch verneint hatte.
  • Schadensersatz: Anleger haben Anspruch auf Schadensersatz. Während sich der Anspruch in Bezug auf eine fehlerhafte Beratung lediglich gegen die EVR richtet, besteht der Anspruch wegen der fehlenden Erlaubnis sowohl gegen EVR als auch gegen deren damaligen Geschäftsführer, Herrn Ralph Viereck, persönlich.

Bedeutung der Urteile:

Die durch uns erstrittenen Urteile sind ein wichtiger Erfolg für Anleger und Mandanten, die von der EVR geschädigt wurden. Sie zeigen, dass die Gerichte die Verstöße des Unternehmens ernst nehmen und bereit sind, Anleger zu schützen.


Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

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Kanzlei Helge Petersen & Collegen erringt nach Jahren 100% Erfolg für Kapitalanleger!

Kassel – In einem langwierigen Rechtsstreit hat die Kanzlei Helge Petersen & Collegen einen bemerkenswerten Erfolg für ihre Mandanten erzielt. Das Landgericht Kassel verurteilte die Beklagte nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zur Zahlung von ca. 70.000 Euro zuzüglich aller Kosten und Zinsen (Aktenzeichen 4 O 1592/19 vom 24.04.2024).

Der Fall war komplex und erforderte akribische Recherche und Argumentation seitens der Kanzlei Helge Petersen & Collegen. Die Anwälte der Kanzlei konnten lückenlos nachweisen, dass die Beklagte die Kapitalanleger geschädigt hatte.

Das Urteil können Sie >> hier einsehen

Akribische Arbeit und Expertise zahlen sich aus

„Wir freuen uns sehr über diesen Erfolg für unsere Mandanten“, so Rechtsanwalt Helge Petersen. „Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, sich im Bereich des Kapitalanlagebetrugs von spezialisierten Anwälten vertreten zu lassen.“

Der Sieg vor dem Landgericht Kassel ist ein weiterer Beleg für die Kompetenz und Erfahrung der Kanzlei Helge Petersen & Collegen im Bereich des Kapitalanlegerschutzes. Die Kanzlei hat bereits zahlreiche Verfahren in diesem Bereich erfolgreich abgeschlossen und konnte ihren Mandanten so zu Schadensersatzzahlungen in Millionenhöhe verhelfen.

Haben Sie Fragen zum Thema Kapitalanlagebetrug?
Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen bietet eine kostenlose Erstberatung an. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf, um einen Termin zu vereinbaren.

 


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Was ist los bei Co.Net?

Mitgliedschaft und Geschäftsanteile bei Co.Net


Auf der Homepage der Co.Net Verbrauchergenossenschaft eG ist nachzulesen, dass diese im Jahr 2001 gegründet wurde. Mitglied kann jede/r werden, die/der einen Geschäftsanteil in Höhe von mindestens EUR 500 erwirbt. Für eine Vollmitgliedschaft sind hingegen 4 Geschäftsanteile á EUR 500 erforderlich.

In einem Flyer der Co.Net werden jährliche Dividenden in Höhe von 6-10% auf den jeweiligen Genossenschaftsanteil in Aussicht gestellt.

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Anlagen in Ferienimmobilien in Cala Ratjada


Ziel der Co.Net sei es, ihren Mitgliedern „durch Kooperation mit vielen Handelspartnern viele Vorteile im Alltag zu verschaffen. Dies sind z.B. Rabatte und Gutschriften für Einkäufe bei unseren Partnern. Die Geschäftsanteile werden in Sachwerten angelegt.“ Hierbei soll es sich um Anlagen in Ferienimmobilien handeln. Besonders aktiv scheint die Co.Net dabei in Cala Ratjada zu sein, einem Ferienort im Nordosten der spanischen Mittelmeerinsel Mallorca. Dort will die Co.Net verschiedene Hotels und Ferienappartements erworben haben, um mit deren Vermietung Geld zu verdienen und nicht zuletzt auch die in Aussicht gestellten Dividenden zahlen zu können.

Sachanlagen versus Finanzanlagen


Wirft man allerdings einen Blick in den Jahresabschluss der Co.Net für das Jahr 2021, dann wird dort zwar ein Anlagevermögen in Höhe von knapp 90 Mio. EUR ausgewiesen. Sachanlagen – also ein Direktinvestment in eine Immobilie etwa – machen mit etwa 1,3 Mio EUR lediglich einen nahezu vernachlässigbar kleinen Anteil am gesamten Anlagevermögen der Co.Net aus. Der größte Teil des Anlagevermögens hingegen entfällt mit etwa 88,5 Mio EUR auf „Finanzanlagen“. Tatsächlich also scheint die Co.Net weniger in eigene Immobilien, sondern vielmehr in Anlageprodukte oder Gesellschaften investiert zu haben, die – möglicherweise – ihrerseits in Immobilien investieren. Dies würde aber bedeuten, dass die – vermeintliche – Sicherheit eines Direktinvests, welches der Co.Net den unmittelbaren Zugriff auf „ihre“ Immobilien ermöglichen würde, in Wirklichkeit gar nicht besteht. Die Geschäftsanteile der Genossenschaftsmitglieder wären vielmehr entgegen dem Versprechen der Co.Net nicht „in Sachwerten angelegt“, sondern vielmehr Dritten zur Verfügung gestellt worden, die ggf. ihrerseits mit dem Kapital der Co.Net-Mitglieder in eigene Immobilien investieren.

Vergleich mit einem geschlossenen Immobilienfonds


Dieses Geschäftsmodell ist vergleichbar mit einem geschlossenen Immobilienfonds, bei welchem Kapitalanleger Anteile an einem Fonds erwerben, der wiederum das Geld der Anleger zum Erwerb und Betrieb von Immobilien verwendet. Läuft der Fonds „gut“, erhalten die Anleger eine jährliche Rendite auf ihre Kapitalbeteiligung; läuft der Fonds schlecht, erhalten die Anleger keine Rendite; läuft der Fonds ganz schlecht, fällt er womöglich in Insolvenz mit der Folge, dass das Anlagekapital vollständig verloren gehen kann. Es gibt dann also nicht nur keine Rendite, sondern auch keine Rückzahlung des ursprünglichen Kapitaleinsatzes.


Wie auf der Homepage der BaFin nachzulesen ist, befand diese bereits im Jahr 2019, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der Co.Net in Wahrheit um den Vertrieb einer Vermögensanlage handele, weshalb aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift seit dem 15.07.2015 ein von der BaFin gebilligter Emissionsprospekt vorhanden sein müsse, in welchem die Kapitalanlage beschrieben wird. Da ein solcher Prospekt weder bestand noch bis heute besteht, hat die BaFin der Co.Net am 27.12.2019 das öffentliche Anbieten von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, wegen eines Verstoßes gegen das Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) mit sofortiger Wirkung untersagt. Die Co.Net ist der Auffassung, dass eine Prospektpflicht nicht bestehe. Den Widerspruch der Co.Net vom 30.01.2020 gegen diese Untersagung hat die BaFin mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2021 zurückgewiesen. Daraufhin hat die Co.Net Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. erhoben. Das gerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Stiftung Warentest: Insolvenzantrag und Aufnahme in die Warnliste Geldanlagen


Die Stiftung Warentest wiederum hat mit Datum vom 18.10.2023 darauf hingewiesen, dass am 25.09.2023 beim Amtsgericht Stade (73 IN 73/23) ein Insolvenzantrag über das Vermögen der Co.Net gestellt worden sei. Bereits am 10.10.2023 sei der Beschluss über die vorläufige Insolvenzverwaltung allerdings wieder aufgehoben worden.

In ihre aktuelle „Warnliste Geldanlagen“ (Stand Oktober 2023) hat die Stiftung Warentest auch die Co.Net aufgenommen. In dieser Liste werden alle Unternehmen, Geldanlagegebote und Dienstleistungen der letzten zwei Jahre aufgeführt, die von der Stiftung Warentest negativ bewertet wurden. Für die Co.Net finden sich in dieser Liste fünf Einträge.

Offene Fragen und Unsicherheiten


Nach Auffassung der Kanzlei Helge Petersen & Collegen gibt es viele Fragen an die Co.Net, deren Beantwortung die Mitglieder brennend interessieren dürfte. Um nur einige zu nennen:

  • In welche Immobilien wurde konkret mit welchen Beträgen investiert?
  • Wer ist als Eigentümer/in in den entsprechenden Grundbüchern eingetragen?
  • Welche Belastungen bestehen bei den Immobilien?
  • Was genau verbirgt sich unter dem Begriff „Anlagevermögen“ im Jahresabschluss 2021?
  • Wie lautet die konkrete Begründung, warum kein Prospekt erstellt wurde?
  • Treffen die Angaben von Stiftung Warentest bezüglich eines vorläufigen Insolvenzverfahrens und dessen Aufhebung zu?
  • Lag oder liegt tatsächlich ein Insolvenztatbestand vor?
  • Warum wurde der Beschluss über die vorläufige Insolvenzverwaltung wieder aufgehoben?
  • In welcher Höhe machen Genossenschaftsmitglieder aktuell Forderungen gegen die Co.Net insgesamt geltend?

Auch Sie haben Fragen? Wir helfen gerne:

 

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P&R-Container – Landgericht Hamburg verurteilt Vermittler zum Schadensersatz

Der P&R-Container-Skandal und die Insolvenzverfahren

In der öffentlichen Wahrnehmung ist der Skandal um die insolventen P&R-Gesellschaften, die den Anlegern damals Container verkauft haben, die es tatsächlich gar nicht gab, längst aus dem Fokus verschwunden. Die Insolvenzverfahren laufen nach unserer Wahrnehmung geordnet ab, tatsächlich konnte die Insolvenzverwaltung aus den Einnahmen der Verwaltung und Abwicklung der noch vorhandenen Container zwischenzeitlich Auszahlungen an die Anleger leisten.

Abkehr von Mietzahlungsrückforderungen und Pilotverfahren vor dem BGH

Darüber hinaus scheint die Insolvenzverwaltung nunmehr auch Abstand von der Idee genommen zu haben, Mietzahlungen, die noch vor der Insolvenzeröffnung erfolgt waren, wieder zurückzufordern. Die Insolvenzverwaltung hatte verschiedene sog. Pilotverfahren durchgeführt, ist aber schließlich beim BGH (Beschluss vom 26.01.2023, Az. IX ZR 17/22) gescheitert, weil dieser nicht bereit war, mehrere Nichtzulassungsbeschwerden der Insolvenzverwaltung gegen oberlandesgerichtliche Entscheidungen, in denen das Begehren der Insolvenzverwaltung zurückgewiesen worden war, zuzulassen.

Herausforderungen für P&R-Anleger trotz positiver Entwicklungen

Die insoweit für P&R-Anleger positiven Entwicklungen können jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Investoren auf einem beträchtlichen Schaden sitzen bleiben werden. Zwar dürften noch weitere Teilzahlungen aus der Verwaltung bzw. Verwertung der Container durch die Insolvenzverwaltung folgen, bis auch der letzte Container abgewickelt ist. Allerdings wird auch die Summe der Auszahlungen aller Voraussicht nach lediglich eine mehr oder weniger bescheidene Reduzierung der Schäden und keinesfalls deren vollständige Regulierung zur Folge haben.

Daher freut es uns umso mehr, dass das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 25.09.2023 (328 O 278/19) der Klage eines Mandanten der Kanzlei Helge Petersen & Collegen gegen das damals als Vermittler tätige Unternehmen stattgegeben und dieses zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hat.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass es nach der Anhörung des Klägers einerseits sowie der Vernehmung des damaligen Vermittlers als Zeugen andererseits davon überzeugt sei, dass keiner von beiden auch nur ansatzweise verstanden habe, welche Risiken ein Investment in P&R Container in sich birgt. Tatsächlich habe der Vermittler im streitgegenständlichen Fall seinem Kunden gegenüber erklärt, es handele sich um eine „absolut sichere Sache“ bzw. um eine „risikofreie Anlage“.

Überzeugende Naivität des Vermittlers und Verzicht auf Berufung

Die Ausführungen des Gerichts scheinen auch das beklagte Vermittlungsunternehmen überzeugt zu haben. Jedenfalls hat dieses auf die Einlegung einer Berufung verzichtet, so dass die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 25.09.2023 rechtskräftig geworden ist. Den ausgeurteilten Schadensersatzbetrag hat der Mandant bereits erhalten.

Einmal mehr hat sich also gezeigt, dass es sich lohnen kann, für sein Recht zu streiten, statt klein beizugeben.

 


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Engel & Völkers – Hanseatisches Oberlandesgericht bestätigt erstinstanzliche Entscheidungen zugunsten der Investoren

Mit zwei Entscheidungen, die einerseits das „ältere“ Anlagemodell (Investition über eine LLC) sowie andererseits das „jüngere“ Anlagemodell (Grundstücksoptionskaufverträge) betreffen, hat das Hanseatische Oberlandesgericht die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts Hamburg bestätigt, mit welchen den betroffenen Anlegern jeweils Schadensersatzansprüche zugesprochen wurden.

1. Das ältere Anlagemodell (Investition über eine LLC)

In einem von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen geführten Prozess gegen die Engel & Völkers Resorts GmbH ist diese nunmehr mit ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg gescheitert. Das erstintanzliche Gericht hatte die Engels & Völkers Resorts GmbH zum Schadensersatz verpflichtet mit der Begründung, das Informationsmaterial, mit welchem der Mandant der Kanzlei damals über das kanadische Immobilienprojekt im Forest Lakes Country Club in Nova Scotia/Kanada informiert wurde, sei in Bezug auf die Bedeutung des sog. „First-In-First-Out“-Prinzips (FIFO-Prinzip) für die Anlageentscheidung unzureichend. Inzwischen geht das LG Hamburg in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die verwendeten Unterlagen für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht genügen.

Dieser Auffassung hat sich jetzt auch das Hanseatische Oberlandesgericht angeschlossen und mit Urteil vom 19.06.2023 (10 U 4/23) die Berufung der beklagten Gesellschaft gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg zurückgewiesen. Auch das Hanseatische OLG ist der Auffassung, dass die Prospektmaterialien unzureichend sind.

Eine Vernehmung des damaligen Mitarbeiters der Engel & Völkers Resorts GmbH sei nicht angezeigt gewesen, da die Beklagte es versäumt habe, hinreichend substantiiert dazu vorzutragen, „dass und ggf. wie und wann der Kläger mündlich von dem benannten Zeugen (…) über den Prospektinhalt hinausgehend und ausreichend über das FIFO-Prinzip aufgeklärt worden sein soll“. Daher könne auch offen bleiben, „ob hier im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 17.09.2009, Az. XI ZR 264/08 (zit. n. juris) nicht sogar von einer Beweislastumkehr für vom Prospekt abweichende mündliche Erklärungen ausgegangen werden müßte“.

Das Hanseatische OLG hat eine Revision gegen das Urteil vom 19.06.2023 nicht zugelassen. Ob die unterlegene Engel & Völkers Resorts GmbH hiergegen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einreicht bleibt abzuwarten.

2. Das jüngere Anlagemodell (Grundstücksoptionskaufverträge)

Auch bezüglich der Grundstücksoptionskaufverträge kommt es für Engel & Völkers „knüppeldick“. So hatte nämlich das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 04.11.2021 (326 O 88/20) entschieden, dass es sich bei den Grundstücksoptionsverträgen um eine Kapitalanlage handelt, auf welche die Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) Anwendung finden. Da nach diesen Regeln eine Genehmigung der BaFin erforderlich ist, um eine solche Anlage in Deutschland vertreiben zu dürfen, und da die Engel & Völkers Resorts GmbH über eine solche Genehmigung (unstreitig) nicht verfügte, hat das LG Hamburg Herrn Viereck persönlich zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Nachdem Herr Viereck gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, hat das Hanseatische OLG mit Urteil vom 19.04.2023 (13 U 186/21) die Berufung des Herrn Viereck als unbegründet zurückgewiesen. Auch das Hanseatische OLG befand, dass die Regelungen des KWG Anwendung finden und Herr Viereck als ehemaliger Geschäftgsführer aufgrund eines Verstoßes gegen die Genehmigungspflicht persönlich haftet.

Gleiches würde auch für die Engel & Völkers Resorts GmbH gelten, die im dortigen Verfahren allerdings nicht verklagt worden war.

Das Urteil des Hanseatischen OLG ist allerdings noch nicht rechtskräftig geworden, da Herr Viereck eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht hat. Da das Hanseatische OLG eine Revision nicht zugelassen hatte, muss nun der BGH entscheiden, ob er sich der Sache annimmt. Bleibt es bei der Entscheidung des Hanseatischen OLG, müsste Herr Viereck mit einer regelrechten Flut von Verurteilungen rechnen, die sich zu einem Schaden in Höhe von mehreren Millionen Euro summieren könnten. Dabei spielt die Zeit für Herrn Viereck. Denn je länger das Verfahren am BGH dauert, desto mehr Ansprüche drohen der Verjährung anheim zu fallen, wenn geschädigte Anleger das Risiko eines verjährungshemmenden Prozesses scheuen und stattdessen den Ausgang des Verfahrens vor dem BGH abwarten möchten. Es steht kaum zu erwarten, dass der BGH noch in diesem Jahr eine Entscheidung trifft.

 


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Bergfürst AG – strauchelt die Crowdinvesting Plattform für Immobilienprojekte?

Sich selbst bezeichnet die Bergfürst AG als eine der führenden deutschen Online-Plattformen für digitale Immobilien-Investments, die auf nachhaltige Sachwerte setze:

Bergfürst AG

Interessenten können bereits ab einem Mindestanlagekapital von EUR 10,00 in konkrete Immobilienprojekte investieren, es locken Zinsversprechen zwischen 6,0 und 7,5%. Die Investments sollen zugunsten der Bergfürst Service GmbH als sog. Sicherheitentreuhänderin, welche die Sicherheiten für die Anleger treuhänderisch hält und diese ggf. auch geltend macht, abgesichert sein. Neben einer grundbuchrechtlichen Absicherung kann es sich hierbei auch um persönliche Schuldversprechen sowie Bürgschaften handeln.

Im Hinblick auf eine grundbuchrechtliche Absicherung erscheint der Hinweis, dass der Erwerb der angebotenen Vermögensanlagen mit erheblichen Risiken verbunden ist und sogar zu einem vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen kann, als ein vernachlässigbarer Verweis auf ein lediglich abstrakt-theoretisches Risiko.

 

Einträge über gescheiterte oder ausfallbetroffene Bergfürst-Projekte

Tatsächlich aber sollte dieser Hinweis durchaus ernst genommen werden. So berichtet CHECK-Research in seiner Ausgabe 2/2023, dass allein auf der Investmentplattform Investmentcheck.community 469 Einträge über gescheiterte oder ausfallbetroffene Bergfürstprojekte vorlägen. Auf Nachfragen, warum Rückzahlungen nicht erfolgen, werde nur zögerlich reagiert. Selbst in Fällen, wo Projekte gescheitert seien, habe es die Sicherheitentreuhänderin unterlassen, sogar aus einer erstrangigen Eintragung im Grundbuch die Sicherheit durchzusetzen. Im Hinblick auf den Umstand, dass gleichwohl weiterhin neue Projekte über die CrowdinvestingPlattform platziert werden, äußert CHECK-Research den Verdacht, dass hier in anlagebetrügerischer Absicht gehandelt werde.

In der Tat ist es schwer nachzuvollziehen, warum bestellte Sicherheiten, mit denen die Anleger durch die Bergfürst AG beruhigt wurden, nicht verwertet werden. Denn selbst wenn diese nicht ausreichen sollten, um den Anlagebetrag vollständig zu ersetzen, können sie geeignet sein, den Schaden für die Investoren zumindest zu reduzieren.

Besonders hervorgeboben hat CHECK-Research das Projekt „Fontane Center König-Wusterhausen“, welches von der Ultima Ratio Wohnen GmbH verwirklicht worden sei. Obwohl der Cash-Flow bei diesem Projekt „nachweislich positiv“ sei, habe die Ultima Ration Wohnen GmbH zwischenzeitlich vier angekündigte Zahlungstermine „ohne belastbare Begründung gerissen“. Dennoch sei „keine qualifizierte Abmahnung mit sofortiger Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Ultima Ratio“ erfolgt. Eine derartige Tatenlosigkeit wäre durchaus sehr bedenklich.

Sind Sie betroffen? Ist Ihr Investment gescheitert und fragen Sie sich, warum nicht zumindest die Sicherheiten verwertet werden? Dann schildern Sie uns Ihren Fall. Wir nehmen eine kostenfreie Ersteinschätzung vor und zeigen Ihnen auf, wie ein weiteres Vorgehen aussehen könnte.

 


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In eigener Sache: Rathje Werft kauft Lindenau Werft

Gewerbepark direkt an der Kieler Förde wurde jetzt von German Naval Yards übergeben

 

Erste Investitionen in Höhe von 8,5 Mio. Euro werden in den nächsten 18 Monaten getätigt. Erste Planungen für eine Marina für Yachten ab 48 Fuß Länge und einen Wohnmobilstellplatz für ca. 50 Wohnmobile.

Es ist geschafft. Die Rathje Werft konnte Teile des Lindenau-Geländes von der Familie Petersen übernehmen. Mit einem Investor, der gut 12.000 m² des Geländes direkt übernimmt, werden neue Hallen, Solaranlagen, Heizungen und Einbauten realisiert.

Ab sofort können sich alle Interessenten bewerben, die sich mit einem eigenem Betrieb (ggf. inklusive Betriebwohnung) mit Meerblick und Hafenanschluss niederlassen und Teil des Ganzen werden oder einfach nur mit ihrem Wohnwagen/Wohnmobil parken möchten.

Gemeinsam mit der Stadt Kiel wird die Klünderwiesenau auf dem Gelände wieder zu einer offenen Grünfläche. Aktuell wurde der benachbarten Schiffswerft Gebr. Friedrich angeboten, angrenzende Flächen zu erwerben oder langfristig zu pachten, um eine nachbarschaftliche Entwicklung zu ermöglichen. Für diese Flächen stehen allerdings auch andere Interessenten in der Warteschlange, da es sich gerade in diesem Bereich um freie gewerbliche Bauflächen direkt am Wasser handelt.

Vor der alten Schweißhalle und dem Bunker werden derzeit mit einem gemeinnützigen Verein Nutzflächen direkt am Wasser mit Bordinghouse entwickelt.

Erste Besichtigungen für Veranstaltungen fanden auf der Helling und in einzelnen Hallen statt.

Das Ensemble aus gelben Backsteinhäusern wird in der ehemaligen Villa der Familie Lindenau zu Wohnzwecken genutzt, die Sanierung eines weiteren Wohnhauses und von Bürogebäuden hat begonnen.

Die Grundstücksflächen zum Skagerrakufer können von Wohnmobilen genutzt werden. Sie haben direkten Zugang zum Strand.

Das Dock, die Brücke und die großen Hallen dahinter wurden ebenfalls der Geb. Friedrich Werft angeboten. Parallel dazu wird im Hintergrund eine Vielzahl anderer Lösungen gegeneinander abgewogen. Es gibt sowohl Bewerber aus dem Bereich der nachhaltigen Schiffsverschrottung als auch Dockbetreiber, die in den letzten Wochen ihre Chancen schwinden sehen.

Die Familie Petersen hatte von Anfang an vor, die Lindenau Werft als Reparaturbetrieb zu erhalten. Dies kann sie aber nur mit kompetenten und starken Partnern erreichen.

Sollte der Betrieb als Werft auf diesem Teil des Geländes nicht mehr gelingen, stehen die großen Hallen in Frage. Denn es wäre möglich, die historischen Gelben Hallen, die ursprünglich am Strand standen, durch Abriss wieder „ans Meer zu holen“. Dann würde eine ganz andere Struktur entstehen. In Anlehnung an das Konzept der ehemaligen Bodan-Werft am Bodensee erscheinen große Glasbauten zwischen den Hallen und eine kleinere neue Halle in der Mitte davor vorstellbar.

Jetzt, ohne B-Plan, können sich die Unternehmen des Maritimen Clusters und alle, die sich dem Meer verbunden fühlen, auf dem Gelände frei entfalten.

Alle sind herzlich eingeladen, in Auszügen über die einzelnen Objekte und Planungen auf dem Gelände zu blättern.

Aktuelle Vorstellung des Projektes
Exposés verschiedener Gebäude


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Landgericht Hamburg verurteilt Engel & Völkers Resorts GmbH

– und das Hanseatische Oberlandesgericht hält eine Berufung für aussichtslos.

In einem weiteren Verfahren, welches die Kanzlei Helge Petersen & Collegen im Zusammenhang mit dem gescheiterten Immobilieninvestment im Forest Lakes Country Club in Nova Scotia/Kanada gegen die Engel & Völkers Resorts GmbH führt, hat das Landgericht Hamburg der Klage eines Anlegers mit Urteil vom 30.12.2022 erneut mit der Begründung stattgegeben, dass dieser nicht hinreichend über die Bedeutung des sog. FIFO-Prinzips für seine Anlageentscheidung aufgeklärt worden sei. Streitgegenständlich war die Investition in der ersten Vermarktungsphase des Projekts, bei der Anleger über eine LLC Geld in die Entwicklung des Luxusresorts investieren konnten.

Der Angebotsprospekt, der von der Engel & Völkers Resorts GmbH im Zuge der Vermittlung dieser Anlage verwendet wurde, reiche nach Ansicht des Gerichts für eine Aufklärung nicht aus. Gleiches gelte aber auch für die Risikohinweise in Form der „Erklärung der Anbieterin“, weil diese keine weitergehenden Erläuterungen hinsichtlich des FIFO-Prinzips als diejenigen im Angebotsprospekt enthalten. Es komme daher auch nicht darauf an, ob und ggf. wann dem Anlageinteressenten die „Erklärung der Anbieterin“ ausgehändigt wurde.

Nachdem die Engel & Völkers Resorts GmbH gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt hat, hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem anderen von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen geführten Verfahren, in welchem die erstinstanzlich verurteilte Engel & Völkers Resorts GmbH ebenfalls Berufung eingelegt hatte, im Februar 2023 einen knappen Hinweis dahingehend erteilt, dass die Berufung nach derzeitiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage „ohne Erfolg sein dürfte“. Das Berufungsgericht teile die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die verwendeten Unterlagen für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht geeignet seien.

Darüber hinaus habe es die Engel & Völkers Resorts GmbH versäumt, konkret vorzutragen, „wann und wie eine ergänzende mündliche Aufklärung erfolgt sein soll“. In diesem Zusammenhang verweist das Hanseatische OLG auch auf die Entscheidung des BGH vom 17.09.2009 (XI ZR 264/08). Dort hatte der BGH nämlich kurz und bündig festgestellt, dass eine mündliche Anlageberatung, die auf einem fehlerhaften Prospekt beruht, ebenfalls fehlerhaft sei: „Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht aufgrund der Übergabe des falschen Prospekts … fest.“ Die Pflichtverletzung entfalle nur dann, wenn der Anlageberater die fehlerhaften Prospektangaben berichtigt hätte. Hierfür sei „aber der Anlageberater und nicht etwa der Anleger beweispflichtig.“

Für geschädigte Anleger ist diese Entscheidung des BGH von besonderer Bedeutung. Denn während nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung regelmäßig der geschädigte Anleger darlegen und beweisen muss, dass er falsch beraten wurde, kehrt der BGH diese Beweislast zu Lasten des Anlageberater um, wenn feststeht, dass die Beratung auf einem fehlerhaften Prospekt beruht. Der fehlerhafte Prospekt als Grundlage einer mündlichen Beratung indiziert also die Fehlerhaftigkeit auch der mündlichen Beratung. Es müsse nunmehr der Anlagevermittler bzw. Anlageberater darlegen und beweisen, dass seine mündliche Beratung „besser“ war und er die fehlerhafte Darstellung im Prospekt gegenüber seinem Kunden richtig gestellt hat.

Mit dem Hinweis des Hanseatischen OLG auf die Entscheidung des BGH dürfte es für die Engel & Völkers Resorts GmbH noch schwerer fallen als bisher, sich gegen eine Inanspruchnahme durch einen Investor, der sich in der ersten Vermarktungsphase über eine LLC am Projekt Forest Lakes Country Club beteiligt hat, mit Erfolg zur verteidigen. Denn es müsste nun einer der (ehemaligen) Mitarbeiter der Engel & Völkers Resorts GmbH im Zeugenstand vor Gericht überzeugend schildern können, dass er über bessere Kenntnisse als die Prospektverantwortlichen verfügte, weshalb er die Unzulänglichkeit des Prospekts erkannt und dies gegenüber seinen Kunden richtig gestellt habe. Das Gericht wiederum müsste davon überzeugt sein, dass eine solche Aussage der Wahrheit entspricht.

 


Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

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Rathje Werft hofft noch immer auf Verkauf der Lindenau Werftfläche an die Rathje Werft durch German Naval Yards Kiel GmbH

Die Rathje Werft hat gegenüber German Naval Yards Kiel GmbH (GNY) das Kaufangebot aus dem Sommer konkretisiert und mehrere Millionen Euro für den Kauf geboten. Das Konzept der Rathje Werft sieht die Erweiterung des Geschäftsbereiches der Rathje Werft, die Renaturierung weiter Strandflächen im Westen des Geländes für die Bevölkerung, die den wertvollen Denkmälern entsprechende Nutzung der Denkmäler, die Fortführung der zahlreichen Mietverträge und die weitere Nutzung des Geländes im Sinne der maritimen Wirtschaft vor.

Sie ist auch Teil der Interessengemeinschaft Maritimes Forum Historische Lindenau Werft 2030, welcher namhafte Unternehmerfamilien, Großhändler der maritimen Wirtschaft und andere Player aus Kiel und Hamburg angehören.

Da die Rathje Werft und die Mitglieder der Interessengemeinschaft fest davon ausgehen, dass GNY gemäß ihren Interessen die im Verhältnis kleine Werft als Bereicherung für die maritime Wirtschaft ansieht und somit den Verkauf an sie wohlwollend beurteilt, hofft das Unternehmen aus Kiel, dass am Ende des Tages die Rathje Werft den Zuschlag zum Wohle der Allgemeinheit, der Maritimen Wirtschaft und des Arbeitsplatzausbaus erhält.

Die Werft sieht hier auf höchster Ebene bei GNY konkreten Verhandlungen Ende September entgegen, um die sie bei allen Beteiligten gebeten hat.

Parallel dazu hat sie aber auch zur BIG, einem weiteren aktuellen Kaufinteressenten, Kontakt aufgenommen, um hier zu eruieren, wie das Gelände möglicherweise gemeinsam auf neue Wege gebracht werden kann.

Der folgende Link führt zu einer Präsentationen, in der die Konzepte der Werft dargestellt werden und die bereits der Politik und anderen Beteiligten zur Verfügung gestellt wurde: PRÄSENTATION LINDENAU WERFT

Helge Petersen betont, dass alle Äußerungen rund um den Kauf und die Geschehnisse reine Meinungsäußerungen sind und er weiter der festen Überzeugung ist, dass GNY im Sinne Kiels und der eigenen Verantwortung für die Region den Verkauf an Rathje als logische Konsequenz für die Nutzung des 2013 erworbenen Geländes sieht.


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