CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG – Vermittler zum Schadensersatz verurteilt

Für insgesamt EUR 470.000 hatte ein Kreis aus mehreren Freunden zwischen 2015 und 2018 Genossenschaftsanteile an der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG erworben. Vermittelt wurde ihnen dieses Investment von einem ehemaligen Banker, der – so jedenfalls der Eindruck des Freundeskreises – seinen Job bei der Bank aufgegeben hatte, um als selbständiger Anlageberater tätig sein zu können.

Geschäftsmodell der CO.NET

Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG wurde nach eigenen Angaben im Jahr 2001 gegründet. Sie verstehe sich als traditionelle Form der Genossenschaft und fungiere als große Vorteilsgemeinschaft für ihre Mitglieder. Die Geschäftsanteile der CO.NET würden in Sachwerten angelegt, und zwar in Form von hochwertigen Ferienimmobilien auf Mallorca/Spanien. Diese Immobilien würden von der CO.NET käuflich erworben und soweit erforderlich saniert bzw. renoviert. Mit dem Betrieb dieser Immobilien würden dann Einnahmen generiert werden mit dem Ziel, eine jährliche Rendite auf die Genossenschaftsanteile in Höhe von etwa 10% zahlen zu können. Weitere Geschäftsfelder sollten das Betreiben einer Kundenkarte zur Kundenbindung und Kundenfindung mit einem Direktrabatt-System (DiRa), die Vergabe von Lizenzen für die Nutzung von Internetportalen an andere Genossenschaften gegen Gebühr, das Betreiben einer Prepaid-Mastercard auf Guthabenbasis sowie der Betrieb eines Rechenzentrums in Drochtersen für den elektronischen Zahlungsverkehr darstellen. Das Geschäftsmodell fuße „auf der einfachen Grundidee von abgesicherter Anlage und zukunftsorientiertem Anlagekonzept“, es handele sich um „ein solides Erfolgsmodell“. Die besondere Anlageform der CO.NET Verbrauchergenossenschaft e.G. vereine drei wichtige Faktoren: „Sicherheit, Rückvergütung und Verfügung“.

Ferienimmobilien gehörten nicht der CO.NET

Tatsächlich allerdings hat die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG nicht selbst Immobilien auf Mallorca erworben, sondern hat die für den Erwerb notwendigen Mittel einer spanischen (Tochter-)Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Folgerichtig wiesen die Bilanzen der CO.NET ein Anlagevermögen in Form von „Finanzanlagen“ und eben nicht in Form von „Sachanlagen“ aus.

 

 

CO.NET in Insolvenz gefallen

Zwischenzeitlich wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 01.05.2024 (73 IN 8/24) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CO.NET Verbrauchergenossenschaft e.G. eröffnet, was bedeutet, dass die Genossenschaftsmitglieder voraussichtlich ihr gesamtes Einlagekapital oder zumindest einen Großteil hiervon verlieren werden.

Prozess gegen Vermittler

Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 17.02.2026 entschieden, dass der Vermittler vollumfänglich zum Schadenersatz verpflichtet sei. Das Gericht zeigte sich davon überzeugt, dass der Vermittler tatsächlich als freier Anlageberater tätig geworden war und er daher (auch) persönlich für eine fehlerhafte Beratung haftbar sei. Diese Beratung sei zumindest in zweierlei Hinsicht fehlerhaft gewesen:

„Vorliegend gab es hinsichtlich der Genossenschaftsanteile unstreitig bis zuletzt keinen (von der
BaFin genehmigten) Prospekt, nur vereinzelte Flyer/ Darstellungen (vgl. Anlagen K4, 5 und 6) und
das Schreiben Anlage K7. Im Rahmen des Anlagevermittlungsvertrages ist der Vermittler auch
zur Plausibilitätskontrolle verpflichtet, bestenfalls anhand eines vorliegenden Prospektes. Liegt ein
solches nicht vor oder fehlt es dem Vermittler an ausreichender Sachkunde oder hat er zur wirt-
schaftlichen Tragfähigkeit und Bonität keine belastbaren Informationen, muss er dies dem Anle-
ger offenlegen. Dies hat der Beklagte unstreitig nicht getan.
Zudem wurden die Klägerin und die Zedenten nicht hinreichend über die Risiken der Geldanlage
aufgeklärt. Alle haben nahezu übereinstimmend angegeben, die Anlage sei von dem Beklagten als
risikolos dargestellt worden. Dafür sprechen auch die Anlagen K6 und K7, die unstreitig auch Ge-
genstand der jeweiligen Gespräche gewesen sind. Beide Anlagen lassen für den unbefangenen
Leser nur den Schluss zu, dass es praktisch keine Risiken bei der Anlage geben würde. Da der
Beklagte diese Unterlagen im Rahmen der Gespräche vorgelegt hat, wird er auch keine andere
Tonart hinsichtlich der Risiken der Anlage angeschlagen haben.“

Auf die weiteren im Prozess gerügten Beratungsfehler komme es somit nicht mehr an. Gerügt worden war etwa auch eine unterlassene Aufklärung darüber, dass im Falle einer Kündigung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft nicht etwa die ursprüngliche Einlage, sondern lediglich ein Anteil am Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt werden würde, welches auch geringer ausfallen könnte als der ursprünglich eingezahlte Genossenschaftsanteil. Aufgrund der Ausführungen des Vermittlers war bei den Mitgliedern des Freundeskreises der Eindruck entstanden, dass man die Mitgliedschaft nach einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren kündigen und sich dann die ursprüngliche Einlage zuzüglich der zwischenzeitlich aufgelaufenen Rendite auszahlen und sogar auch noch die Quellensteuer erstatten lassen könnte.

Das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17.02.2026 ist noch nicht rechtskräftig.

 


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Sieg für Anleger: Gericht verurteilt Finanzvermittlung zur Rückabwicklung verlustreicher Fondsbeteiligungen

Sieg für Anleger: Gericht verurteilt Finanzvermittlung zur Rückabwicklung verlustreicher Fondsbeteiligungen

Das OLG Frankfurt am Main hat die Berufung der beklagten Finanzvermittlung gegen ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Kassel zurückgewiesen. Damit wurde die Beklagte rechtskräftig dazu verurteilt, dem Kläger Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zu leisten.

Sachverhalt

  • Hintergrund: Der Kläger und seine Ehefrau wurden im Jahr 2009 von Vermittlern der Beklagten bezüglich verschiedener Kapitalanlagen beraten.
  • Beteiligungen: Auf Empfehlung der Berater zeichnete der Kläger Beteiligungen an drei geschlossenen Fonds:
    • MPC Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG (Investition in eine Ölbohrplattform).
    • 67. IHF geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG.
    • Nordcapital Offshore Fonds 5 GmbH & Co. KG (Schiffsbeteiligung).
  • Klagegrund: Der Kläger machte geltend, nicht ordnungsgemäß über die Risiken (insbesondere das Totalverlustrisiko) aufgeklärt worden zu sein und die Verkaufsprospekte erst nach der Unterzeichnung der Beitrittserklärungen erhalten zu haben.

Wesentliche Entscheidungsgründe

  • Pflichtverletzung bei der Beratung: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte ihre Pflicht zur „objektgerechten Beratung“ verletzt hat. Es wurde nicht ausreichend und verständlich über das Risiko eines Totalverlusts der Einlage aufgeklärt.
  • Verspätete Prospektübergabe: Die für die Aufklärung notwendigen Emissionsprospekte wurden dem Kläger erst im November 2009 übergeben, obwohl die Zeichnungen bereits im September und Oktober erfolgt waren. Eine rechtzeitige Aufklärung war damit nicht mehr möglich.
  • Mangelhafte Dokumentation: Die in den Beratungsprotokollen enthaltenen Risikohinweise waren drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben (kleine Schrift, kein Fettdruck) und konnten eine mündliche Aufklärung daher nicht ersetzen.
  • Keine Verjährung: Die Ansprüche waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt. Dem Kläger konnte keine „grob fahrlässige Unkenntnis“ vorgeworfen werden, weil er sich auf die mündlichen Aussagen seines Beraters verlassen durfte und nicht verpflichtet war, die umfangreichen Prospektunterlagen unmittelbar auf Widersprüche hin zu kontrollieren.

Rechtsfolge

Die Beklagte muss dem Kläger die geleisteten Einlagen nebst Agio zurückzahlen, abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Im Gegenzug überträgt der Kläger seine Anteile an den jeweiligen Gesellschaften an die Beklagte.

 


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Ralph Peter Viereck: Insolvenzverfahren eröffnet

Wirklich überraschen konnte diese Entwicklung nicht mehr. In einer Vielzahl von Verfahren war es der Kanzlei Helge Petersen & Collegen gelungen, vor dem Landgericht Hamburg bzw. dem Hanseatischen Oberlandesgericht Verurteilungen des Ralph Peter Viereck in seiner Eigenschaft als damaliger Geschäftsführers der Engel & Völkers Resorts GmbH zu erstreiten.
Die Engel & Völkers Resorts GmbH hatte zwei verschiedene Investment-Modelle für das Immobilienprojekt im Forest Lakes Country Club in Nova Scotia/Kanada vertrieben, ohne über die hierfür erforderliche Genehmigung der BaFin zu verfügen. Die Gerichte in Hamburg waren sich insoweit einig, dass nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch Herr Viereck persönlich von den Anlegern haftbar gemacht werden kann, da es ihm als Geschäftsführer oblegen hätte, die erforderliche Genehmigung zu beschaffen.

Nachdem die Engel & Völkers Resorts GmbH in GFP Immobilien GmbH umfirmiert worden war, hatte diese im Jahr 2024 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Das Insolvenzgericht Erfurt (Az. 171 IN 206/24) hat den Antrag mit Beschluss vom 05.12.2024 mangels Masse abgewiesen. Dies bedeutet, dass nicht einmal genügend finanzielle Mittel vorhanden waren, um zumindest die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.

Herr Viereck selbst wiederum hatte es zunächst vorgezogen, sich der Vollstreckung zu entziehen, indem er sich von seinem bisherigen Wohnsitz in Hamburg „offiziell“ nach Nigeria abgemeldet hat. Kurz zuvor hatte er noch die sog. Vermögensauskunft erteilt, wonach er angeblich vollkommen mittellos sei. Einige Zeit später tauchten Anhaltspunkte dafür auf, dass Herr Viereck sich zwischenzeitlich in Irland aufhalten könnte.

Nunmehr teilte der Prozessbevollmächtigte des Herrn Viereck in einem Verfahren vor dem BGH mit, dass der irische High Court am 24.11.2025 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Viereck eröffnet habe. Die Veröffentlichung erfolgte am 05.12.2025 im „Iris Oifigiuil“, dem irischen Gesetzblatt:

Adjudication

Der BGH hat daraufhin am 11.12.2025 beschlossen, dass der dortige Rechtsstreit gem. § 240 der deutschen Zivilprozessordnung unterbrochen sei. Da diese Regelung auch für die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte gilt, dürften auch die übrigen noch anhängigen Verfahren unterbrochen werden.

Wie es dann weiter geht bleibt abzuwarten. In einem Insolvenzverfahren nach deutschem Recht jedenfalls werden Forderungen, die aus einer sog. „unerlaubten Handlung“ herrühren, von einer möglichen Restschuldbefreiung nicht erfasst. Da Herr Viereck wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des KWG verurteilt wurde, liegt nach Auffassung der Kanzlei Helge Petersen & Collegen eine unerlaubte Handlung vor. Dies hätte zur Folge, dass jedenfalls nach deutschem Recht eine Restschuldbefreiung bezüglich der titulierten Ansprüche nicht in Betracht käme mit der Folge, dass auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiterhin aus den Urteilen vollstreckt werden könnte.


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Engel & Völkers Resorts GmbH i.L. und Ralph Viereck: Rechtliche Niederlagen vor Gerichten

(aktualisiert am 21.11.25) 

In einer Reihe von Urteilen haben das Hanseatische Oberlandesgericht und das Landgericht Hamburg sowohl der Engel & Völkers Resorts GmbH i.L. (EVR) als auch ihrem damaligen Geschäftsführer Ralph Viereck deutliche Niederlagen beigefügt.
Die von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen erstrittenen Urteile betreffen die Vermarktung von Immobilienprojekten in Kanada, bei denen Anleger hohe Verluste erlitten haben.

Die wichtigsten Punkte der Urteile:

  • Falschberatung: Beide Gerichte stellten fest, dass die EVR Anleger hinsichtlich des älteren Anlagemodells (Investition über eine LLC) falsch beraten habe. Das für den Vertrieb verwendete Informationsmaterial klärte nach Auffassung der Gerichte nicht hinreichend über die tatsächliche Bedeutung des sog. „Reihenfolgeprinzips“ für die Anlageentscheidung auf.
  • Fehlende Erlaubnis: Darüber hinaus stellten die Gerichte fest, dass das jüngere Anlagemodell (Grundstücksoptionskaufvertrag) den Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) unterliege. Danach wäre für den Vertrieb dieses Anlagemodells eine Erlaubnis der BaFin erforderlich gewesen, über die EVR allerdings nicht verfügte. Jetzt hat das Hanseatische OLG entschieden, dass auch das ältere Anlagemodell (Investition über eine LLC) den Regelungen des KWG unterliege, was das Landgericht Hamburg in erster Instanz in verschiedenen Verfahren noch verneint hatte.
  • Schadensersatz: Anleger haben Anspruch auf Schadensersatz. Während sich der Anspruch in Bezug auf eine fehlerhafte Beratung lediglich gegen die EVR richtet, besteht der Anspruch wegen der fehlenden Erlaubnis sowohl gegen EVR als auch gegen deren damaligen Geschäftsführer, Herrn Ralph Viereck, persönlich.

Bedeutung der Urteile:

Die durch uns erstrittenen Urteile sind ein wichtiger Erfolg für Anleger und Mandanten, die von der EVR geschädigt wurden. Sie zeigen, dass die Gerichte die Verstöße des Unternehmens ernst nehmen und bereit sind, Anleger zu schützen.

Sehen Sie hier viele weitere Beispiele erfolgreich errungener Urteile, bei denen es um Grundstücksoptionsverträge geht:


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OLG Hamburg weist Berufung im Schadensersatzprozess um Kapitalanlage zurück

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat am 04.03.2025 im Fall Az.: 13 U 119/24 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.10.2024, Aktenzeichen 332 O 245/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf bis zu € 95.000,00 festgesetzt.

OLG Hamburg weist Berufung im Schadensersatzprozess zurück

Der Kläger hatte den Beklagten im Wege des Schadensersatzes auf Rückerstattung einer Kapitalanlage in ein kanadisches Immobilienentwicklungsprojekt „Forest Lakes Country Club“ in Anspruch genommen. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Der Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen die Auffassung des Landgerichts, dass es sich bei dem Geschäft um eine erlaubnispflichtige Drittstaateneinlagenvermittlung handele.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es führte aus, dass der Kläger gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch in geltend gemachter Höhe aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 1a S. 2 Nr. 5, 32, 54 KWG sowie die geltend gemachten Feststellungsansprüche zustehen.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers waren die Rechtsanwälte Helge Petersen & Collegen

 


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Urteil: Investment beim Resort „Forest Lakes Country Club“ in Kanada

Zusammenfassung des Urteils
Das Landgericht Hamburg hat am 03.12.2024 ein Versäumnis-Teil- und Endurteil in einer Sache verkündet, in der die Kanzlei Helge Petersen & Collegen die Prozessbevollmächtigten der Kläger waren.

Das Gericht hat die Beklagten, nämlich die Engel & Völkers Resorts GmbH sowie deren damaligen Geschäftsführer Ralph Peter Viereck, als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger bestimmte Geldbeträge nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus Reservierungsvereinbarungen, Dienstleistungsverträgen und Gesellschaftsanteilen zu zahlen.

Weiterhin wurde festgestellt, dass sich die Beklagten seit dem 29.08.2020 im Annahmeverzug bezüglich der Übertragung dieser Rechte befinden.
Das Gericht stellte zudem fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Kläger als Gesamtgläubiger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, insbesondere von Gebührenzahlungen und steuerlichen Nachteilen, die aus den genannten Vereinbarungen resultieren und ohne diese Verträge nicht eintreten würden.

Schließlich wurden die Beklagten verurteilt, den Klägern vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen zu ersetzen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

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Tatbestand
Die Kläger nahmen die Beklagten aus fehlerhafter Anlageberatung sowie aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz, Feststellung der Schadensersatzpflicht für künftige Schäden sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Die Kläger sind Privatpersonen, wobei einer von ihnen beruflich mit Kapitalanlagen in Immobilien zu tun hatten. Die Beklagte zu 1) war im Bereich des Vertriebs und der Vermittlung von Immobilien oder Immobilieninvestments tätig, und der Beklagte zu 2) war zum Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Investments durch den Kläger Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
Das streitgegenständliche Investment betraf das Resort „Forest Lakes Country Club“ in Kanada. Das zur Bebauung vorgesehene Land befand sich im Eigentum einer kanadischen Entwicklungs- und Baugesellschaft. Einzelne Parzellen sollten an Investoren veräußert werden, die von einem Wertzuwachs profitieren sollten.

Das Investment war komplex strukturiert, wobei Investoren sich an Zweckgesellschaften in Form einer LLC beteiligen sollten, die einen Landanteil erwerben sollte. Die Beteiligung der Investoren an der LLC sollte der Größe des Landes entsprechen, das die Investoren jeweils erwerben wollten.
Es waren verschiedene Szenarien für die Beendigung des Investments vorgesehen, darunter die Rückgabe der Landanteile gegen einen Erstattungsbetrag oder der Tausch der Landanteile gegen Baugrundstücke nach Aufteilung der Gesamtliegenschaft.
Die Kläger hatten sich im Oktober 2010 für den Kauf eines Landanteils entschieden und später einen weiteren Landanteil erworben. In der Folgezeit wurde die Treuhänderin umfirmiert, und den Klägern wurden Verwaltungsgebühren in Rechnung gestellt. Zudem fiel die Entwicklungsgesellschaft in die Insolvenz, und ein Verkauf der Landanteile der Kläger kam nicht zustande.
Die Kläger machten geltend, über das spezifische Risiko des „First In First Out“-Prinzips (FIFO-Prinzip) nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein. Sie argumentierten, dass nicht abzusehen sei, wann sie mit einer Rückzahlung rechnen könnten, da sämtliche Investoren, die sich vor ihnen beteiligt hätten, vorrangig wären.

Ferner machten die Kläger geltend, es handele sich um eine Blindpool-Investition, über deren spezifische Verlustrisiken sie nicht hinreichend aufgeklärt worden seien. Sie rügten auch die unterbliebene Aufklärung über ein Verlustrisiko, das sich aus der Berechtigung der Treuhänderin ergab, auf Anfordern der Entwicklungsgesellschaft vorab bis zu 30% des Kaufpreises zu zahlen.
Schließlich beanstandeten sie die unterbliebene Aufklärung über einen Interessenkonflikt, der sich daraus ergab, dass sich die Beklagte zu 1) selbst an dem Investment beteiligt hatte, sowie über den erheblichen Weichkostenanteil, die Höhe der an die Beklagte zu 1) geleisteten Provisionen und generell die Risiken der Anlage.

Die Kläger waren der Ansicht, dass die Beklagten Beihilfe zu einem erlaubnispflichtigen Bankgeschäft geleistet hätten und unerlaubt Finanzdienstleistungen erbracht hätten. Die Beklagten wiesen diese Vorwürfe zurück und erhoben die Einrede der Verjährung.


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Urteil gegen die GFP Immobilien GmbH, vormals die Engel & Völkers Resorts GmbH

Das Landgericht Hamburg hat am 19.12.2024 in zwei nahezu gleichgelagerten Verfahren jeweils ein Versäumnis-Teil- und Endurteil gegen die GFP Immobilien GmbH, vormals die Engel & Völkers Resorts GmbH, sowie deren damaligen Geschäftsführer Ralph Peter Viereck erlassen. Die Kläger in beiden Verfahren wurden durch die Rechtsanwälte Helge Petersen & Collegen vertreten.

In beiden Verfahren hatten die jeweiligen Kläger die Beklagten im Zusammenhang mit dem kanadischen Immobilienprojekt „Forest Lakes Country Club“ aus fehlerhafter Anlageberatung sowie aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. In beiden Verfahren wurden die Beklagten als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verurteilt und müssen jeweils auch vorgerichtliche Kosten erstatten.


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Urteil gegen Engel & Völkers Resorts GmbH

Das Landgericht Hamburg hat am 03.12.2024 ein Versäumnis-Teil- und Endurteil in einer Sache erlassen, in der die Kanzlei Helge Petersen & Collegen als Prozessbevollmächtigte auftrat.

Das Gericht verurteilte die Beklagten, nämlich die Engel & Völkers Resorts GmbH sowie deren damaligen Geschäftsführer Ralph Peter Viereck, als Gesamtschuldner zur Zahlung von 87.260,20 € nebst Zinsen an den Kläger, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus einer Reservierungsvereinbarung, eines Dienstleistungsvertrags und der Gesellschaftsanteile an einer LLC.

Urteil

Weiterhin wurde festgestellt, dass sich die Beklagten seit dem 10.11.2020 im Annahmeverzug bezüglich der Übertragung dieser Rechte befinden.
Das Gericht stellte zudem fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, insbesondere von Gebührenzahlungen und steuerlichen Nachteilen, die aus den genannten Verträgen resultieren.

Die Beklagten wurden des Weiteren verurteilt, an den Kläger 3.927,07 € an bereits entrichteten Verwaltungsgebühren für die Jahre 2016 bis 2020 nebst Zinsen sowie 2.161,54 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen zu zahlen.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf 87.260,20 € festgesetzt.

Das Urteil basiert auf der Annahme des Gerichts, dass die Beklagte zu 1) Finanzdienstleistungen in Gestalt der Drittstaateneinlagenvermittlung erbracht hat, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen, und dass dies einen Schadensersatzanspruch des Klägers begründet. Als damaliger Geschäftsführer hafte auch der Beklagte zu 2) persönlich.


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Popcorn-Automaten von Popppy of Germany / Doppelter Schlag für Anleger: Verlust der Investition und Rückforderungsansprüche

Anleger, die in Anlagen wie den Popcorn-Automaten von Popppy of Germany oder ähnlichen Modellen investiert haben, sehen sich mit einem doppelten Schlag konfrontiert. Nicht nur droht der Verlust der ursprünglichen Investition, sondern nun fordern Insolvenzverwalter im Auftrag der insolventen Unternehmen, wie der VendingJet GmbH, auch die bereits geleisteten Mietzahlungen zurück.

Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen aus Kiel hat ihre Mandanten in einem Schreiben gewarnt und auf die drohende Verjährung von Ansprüchen hingewiesen.

Mangelnde Aufklärung und hohe Risiken
Laut der Kanzlei Petersen wurden viele Anleger unzureichend über die Risiken dieser Anlagen aufgeklärt. „Die Produkte waren von Anfang an hochriskant, und die Anleger wurden in die Irre geführt“, so ein Sprecher der Kanzlei Petersen. „Es gab zahlreiche Fallstricke, und die Anleger hafteten letztendlich für Verluste.“

Rückforderung von Mietzahlungen durch Insolvenzverwalter
Besonders brisant ist die aktuelle Entwicklung, dass der Insolvenzverwalter im Auftrag der insolventen Unternehmen, wie der VendingJet GmbH, nun die Rückzahlung von Mietzahlungen fordert. Die Kanzlei Mulansky+Kollegen begründet diese Forderung damit, dass die Mietzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen als unrechtmäßige Leistungen angefochten werden können.

Handlungsempfehlung für betroffene Anleger
Die Kanzlei Petersen rät allen betroffenen Anlegern, sich schnellstmöglich an einen fachkundigen Rechtsanwalt zu wenden. „Je früher man handelt, desto besser sind die Chancen, seine Rechte zu wahren“, so der Experte und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Helge Petersen.

Wichtige Schritte für Anleger:
Sammeln von Unterlagen: Alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Anlage stehen, sollten gesichert werden. Dazu gehören Verträge, Kontoauszüge und jegliche Korrespondenz.
Kontaktaufnahme mit einer Kanzlei: Eine spezialisierte Kanzlei kann die rechtliche Situation prüfen und individuelle Handlungsempfehlungen geben.
Prüfung der Verjährungsfristen: Die Verjährungsfristen für Ansprüche können komplex sein. Eine rechtliche Beratung ist daher unerlässlich.

Anleger, die in Anlagen wie den Popcorn-Automaten investiert haben, sehen sich mit einer komplexen rechtlichen Situation konfrontiert. Es ist dringend ratsam, sich rechtlichen Beistand zu suchen, um die eigenen Rechte zu wahren und mögliche Rückforderungen abzuwehren.

Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.


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Urteil über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten „Abgasskandal“

Hintergrund:
Ein Kläger hatte gegenüber der Mercedes-Benz Group AG Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Er hatte bei der Beklagten einen gebrauchten PKW Mercedes Benz Typ C 250 T CDI gekauft, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgestattet war. Der Motor verfügte über eine Motorsteuersoftware, die den Ausstoß von Stickoxid regelte. Streitig war, ob es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelte. Das Fahrzeug war nicht von einem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) betroffen, aber die Beklagte bot ein freiwilliges Software-Update an, das auch aufgespielt wurde.

Urteil über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten „Abgasskandal“

Entscheidung des Landgerichts:
Das Landgericht hatte ein klagabweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten, da es ein Sachverständigengutachten zur Feststellung von Abschalteinrichtungen für erforderlich hielt, das nach Veräußerung des Fahrzeugs aber nicht mehr einholbar sei – obwohl der Kläger ausdrücklich erklärt hatte, das Fahrzeug für eine erforderliche Begutachtung zur Verfügung stellen zu können. Tatsächlich war dieses lediglich innerhalb der Familie weiterveräußert worden.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es stellte fest, dass ein „Thermofenster“ in dem Fahrzeug als eine im Sinne des Unionsrechts bedenkliche Abschalteinrichtung zu werten ist. Das Gericht wies jedoch weitergehende Schadensersatzansprüche zurück. Es sprach dem Kläger einen „Differenzschaden“ gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften zu. Dieser Schaden wurde auf 5% des gezahlten Bruttokaufpreises geschätzt.

Zusammenfassend:
Das Oberlandesgericht hat in dem Urteil entschieden, dass ein Thermofenster eine bedenkliche Abschalteinrichtung darstellt, und dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5% des Kaufpreises zugesprochen. Weitergehende Schadensersatzansprüche wurden jedoch abgelehnt.
Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen trat als Prozessbevollmächtigter des Klägers auf.


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