Falschberatung bei geschlossenen Fonds: positives Urteil gegen Birk & Partner AG

[UPDATE 02.2019]

In einem weiteren Verfahren unseres Mandanten gegen die die Birk & Partner AG in welchem es um weitere Investitionen ging entschied das Landgericht abermals durch Urteil zugunsten unseres Mandanten. Die Birk & Partner AG hat auch hier Berufung eingelegt – wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.

[UPDATE ZUM URSPRUNGSVERFAHREN 02.2020 WEITERER ETAPPENSIEG DES ANLEGERS GEGEN DIE BIRK & PARTNER AG]

Aufgrund der von der Beklagten eingereichten ersten Berufung, hat sich nun auch das Oberlandesgericht mit dem Fall beschäftigt und mit Hinweis signalisiert, dass dieses unserer Rechtsauffassung weiter folgen wird und das positive Urteil des Landgerichts unserer Mandantschaft aufrechterhalten wird.
Da die Berufung aller Voraussicht nach keinem Erfolg haben wird regt das Oberlandesgericht mit Hinweisbeschluss die Birk & Partner AG dazu an, ihre Berufung zurückzunehmen.
Wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.

[URPRÜNGLICHER BEITRAG VON APRIL 2018:]
In einem der vielen Verfahren, die wir für Mandanten aus dem gesamten deutschen Bundesgebiet führen, entschied das Landgericht vor einigen Tagen zugunsten unseres Mandanten.

Der Mandant investierte in die geschlossenen Fonds. Diese wurden ihm durch einen Berater der Birk & Partner AG aus Straubing angedient. Der Berater empfahl ihm die geschlossenen Beteiligungen als passend zu seinem Wunsch, Kapital sicher zum Zwecke der Altersvorsorge anzulegen. 2016 reichte der Mandant Klage aufgrund von Falschberatung ein.

Im November 2017 vertrat Kanzleiinhaber und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Helge Petersen den Mandanten vor dem Landgericht. Daraufhin urteilte das Landgericht zugunsten des Mandanten. Es stellt in seinem Urteil fest, dass der Berater der Birk & Partner AG den Mandanten bezüglich der Nachhaftung nach § 172 Abs. 4 fehlerhaft beraten hat und diese als „freiwillige“ Möglichkeit darstellte. Die Nachhaftung nach § 172 Abs. 4 ist jedoch die Pflicht einen Kommanditisten und ein Risiko, über das ein Interessent aufgeklärt muss, bevor er die Beteiligung zeichnet.

Das Landgericht sprach mit dem Urteil dem Kläger die Anlagesumme abzüglich erfolgter Ausschüttungen zu. Ebenso wurden im Verzugszinsen und Zinsausfallschaden zugesprochen. Er wird zudem von allen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB – freigestellt, die unmittelbar oder mittelbar aus den o.g. Beteiligungen resultieren.

Die Birk & Partner AG hat Berufung eingelegt – wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.

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100.000 Euro zurück – Sensationssieg für GEBAB Ocean Shipping I GmbH & Co. KG Anleger

Ende Dezember konnten wir vor dem Landgericht Hannover ein weiteres positives Urteil gegen Die Postbank Finanzberatung AG erreichen. Unser Mandant erbte im Jahr 2010 von einem verstorbenen Familienmitglied eine Beteiligung an der Gebab Ocean Shipping I GmbH & Co. KG mit einem Nominalwert in Höhe von 100.000 Euro geerbt. Die Erblasserin hatte im damaligen Beratungsgespräch mit einem Anlageberater der Postbank Finanzberatung AG ausdrücklich nach einer soliden, werterhaltenden Anlage verlangt. Das Risiko eines nennenswerten Substanzverlustes hatte sie nicht eingehen wollen. Das Gericht stellte fest, dass die Unterzeichnerin über die Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung nur unzureichend aufgeklärt wurde. Der Anlageberater erläuterte ihr die Risiken der Beteiligung ausschließlich anhand eines zweiseitigen Kurzprospektes und eines ebenfalls zweiseitigen Kurzinformationsblattes. Erst im Zuge der Unterzeichnung wurde der älteren Dame die Übergabe eines Emissionsprospektes angeboten.

Somit gelangte das Gericht zu der zutreffenden Überzeugung, dass eine Unterzeichnung der Beteiligung mit dem entsprechenden Wissen um die Risiken und bei ausreichender Aufklärung nicht zustande gekommen wäre. Da die Unterzeichnerin in der Zwischenzeit leider verstorben war, unternahm ihr Erbe den richtigen Schritt und suchte sich anwaltlichen Beistand. Unser Mandant ist somit von jeglicher zukünftigen Haftung aus der Beteiligung befreit und bekommt die volle eingelegte Summe von 100.000 Euro in Form von Schadensersatz zurückerstattet.

Hinweis: Zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Artikels ist das Urteil noch nicht rechtskräftig

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Grundstücksinvestment über die Citadel Trustees Limited

Inzwischen haben uns Anfragen von Anlegern erreicht, die sich bereits 2012 in einem sehr frühen Stadium bei dem von der Engel & Völkers Resorts GmbH vertriebenen Projekt Forest Lakes Country Club (Nova Scotia/Kanada) engagiert haben.

In diesem frühen Stadium konnten die Anleger noch keine Grundstücksoptionsverträge zu einem konkreten Grundstück abschließen mit der Aussicht, eben dieses Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt zu erwerben oder von der Ausstiegsklausel Gebrauch zu machen und sich die Anzahlung zusammen mit einer garantierten Verzinsung auszahlen zu lassen.

Vielmehr mussten sich Interessenten an einer Gesellschaft beteiligen, die eine Fläche von 25 Acre – also 101.175 qm – erwirbt. Die Fläche sollte sodann erschlossen und parzelliert werden, wodurch eine Wertsteigerung erzielt werden sollte. Die Anleger sollten dann zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit haben, den Wert ihrer Landanteile an der Gesellschaft gegen ein konkretes Baugrundstück einzutauschen oder aber ihre Landanteile an die Erschließungsgesellschaft zurückzuverkaufen, sobald dort entsprechende Geldmittel vorhanden wären. Versprochen wurde den Anlegern eine jährliche Wertsteigerung von mindestens 15 %. Sollte die Wertsteigerung des Grundstücks höher ausfallen, dann sollte der höhere Wert gelten.

Bei diesem „frühen“ Modell musste der Anleger zunächst bei der Erschließungsgesellschaft, der in Kanada ansässigen Terra Firma Development Corporation Limited (TFDC) eine Reservierungsvereinbarung über die gewünschte Flächengröße eingehen. Der Anlagebetrag musste dann bei der in Großbritannien ansässigen Citadel Trustees Limited treuhänderisch hinterlegt werden. Sobald sich genügend Interessenten gefunden hatten, die zusammen eine Fläche von 25 Acre erwerben wollten – die Anzahl der Interessenten war dabei auf maximal 20 beschränkt – gründete die Citadel Trustees Limited eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware in Form einer Limited Liability Company (LLC). Die Geschäftsführung der LLC oblag der Citadel Trustees Limited, die dafür sorgte, dass die (fortlaufenden nummerierte) LLC eine Fläche von 25 Acre erwarb, damit diese von der TFDC erschlossen wird.

Keiner der Anleger hat offenbar Eigentum an einem konkreten Grundstück erworben

Auch bei diesem Modell hat also keiner der Anleger Eigentum an einem konkreten Grundstück erworben, sondern sich lediglich an einer Gesellschaft beteiligt, die ihrerseits Eigentümerin von 25 Acre werden würde. Ein konkretes Exit-Datum wurde nicht vereinbart, es wurde lediglich in Aussicht gestellt, dass ein Exit voraussichtlich ab 2014 möglich sei. Tatsächlich warten viele Anleger noch heute darauf, dass eine Neubewertung ihrer Landanteile an der LLC vorgenommen wird und sie die Möglichkeit erhalten, ihre Landanteile gegen ein konkretes Baugrundstück umzutauschen oder an die Entwicklungsgesellschaft TFDC zurückzuverkaufen.

Viele Anleger wären inzwischen sogar schon zufrieden, wenn sie wenigstens ihr eingebrachtes Kapital zurückerhalten. Für zusätzlichen Ärger sorgt zudem der Umstand, dass die Anleger ab dem fünften Jahr eine jährliche Verwaltungspauschale in Höhe von 1% an die Citadel Trustees Limited entrichten müssen – und zwar ohne eine konkrete Aussicht darauf, dass und ggf. wann sowie in welcher Höhe sie mit einem Geldrückfluss rechnen können.

Wir zeigen Ihnen auf, welche Möglichkeiten bestehen, Ihr in Kanada „vergrabenes“ Kapital zu retten.

Sind auch Sie durch eine Investition in den Forest Lakes Country Club geschädigt?
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Berufungszurückweisung- Rechtsschutzversicherung muss Deckung gewähren

Das Oberlandesgericht München hat die Berufung der Rechtsschutz Union Schaden GmbH gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Januar 2018 zurückgewiesen. Das Landgericht München I hatte entscheiden, dass einem unserer Mandanten für das gerichtliche Verfahren erster Instanz Rechtsschutzdeckung zu gewähren ist. Diese Auffassung wurde nun durch das Oberlandesgericht bestätigt.

Unserem Mandanten muss somit Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung gewährt werden.
Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung damit, dass dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Einzelfallbewertung. An diesem Umstand ändert sich auch nichts aufgrund der Tatsache, dass bei der Versicherung in ähnlicher Weise in einer Vielzahl von Fällen Ansprüche erhoben werden. Für die Beurteilung, ob eine grundsätzliche Bedeutung vorliegt, kommt es maßgeblich darauf an, ob ein Rechtsstreit sich auf die Allgemeinheit auswirkt und somit Allgemeininteressen berührt sind. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Auch der Einwand, dass die Klage zu geringe Erfolgsaussichten habe, konnte nicht durchgreifen. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten darf die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht vorweggenommen werden. Es soll lediglich eine summarische Prüfung erfolgen. Die Deckungszusage kann nicht aufgrund fehlender Kausalität oder Verjährung im Hauptsacheverfahren abgelehnt werden. Im Fall unseres Mandanten hat das Oberlandesgericht eine mögliche Verjährung weder für feststehend noch für so offensichtlich erachtet, dass aufgrund dieses Umstandes eine Verweigerung der Deckung begründet werden kann.

Auch eine Unschlüssigkeit der Deckungsklage aufgrund von Widersprüchen konnte die Berufung der Rechtsschutzversicherung nicht zum Erfolg führen. Eine Änderung im Parteivorbringen, sei es im Wege der Präzisierung, der Ergänzung oder Berichtigung, ist lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung von Bedeutung. Auch unterschiedliche Aussagen im Hauptsacheverfahren sind nur dann von wesentlicher Bedeutung, wenn das Deckungsverhältnis durch sie beeinflusst würde. Würde ein nicht versicherter Sachverhalt geltend gemacht werden oder die Änderung zu einer wesentlichen Verringerung der Erfolgsaussichten führen, könnte eine Zusage verweigert werden. Der korrigierte Vortrag unseres Mandanten hatte jedoch nicht solch massive Auswirkungen.

Wenn auch Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Ansprüche benötigen, kontaktieren Sie uns gerne. Wir stehen Ihnen in jeder Lebenslage zur Seite und verhelfen Ihnen außergerichtlich und auch prozessual zu Ihrem Recht. Kontaktieren Sie uns einfach im Wege unserer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung.

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Landgericht Hamburg verurteilt UBS Europe SE zur Zahlung von Schadensersatz

Am 22. November 2019 hat das Landgericht Hamburg verkündet, dass die UBS Europe SE im Wege der Rückabwicklung Schadensersatz an unseren Mandanten zahlen muss. Ihr wird das Verhalten ihres Beraters zugerechnet, der in schuldhafter Weise gegen die anleger- und anlagegerechte Beratung verstoßen hat.

Streitgegenständlich war eine Beteiligung an der HCI Beteiligungsgesellschaft Deepsea Oil Explorer mbH & Co.KG. Diese hat unser Mandant im Jahr 2008 gezeichnet. Zuvor hatte er bei der Beklagten bereits einen Private-Equity-Fonds sowie einen Schiffsfonds gezeichnet. Zum Zeitpunkt der ersten Zeichnungen lag seine Risikobereitschaft jedoch noch im oberen Bereich, während es ihm bei der Zeichnung 2008 im Wesentlichen darauf ankam, dass sein Kapital erhalten bleibt. Gewisse Schwankungen und Risiken im Bereich der Höhe und Regelmäßigkeit der Rendite wären für ihn akzeptabel gewesen, solange ein Wertverlust 20% nicht übersteigt.

Die UBS Europe SE war hingegen der Auffassung, dass es unserem Mandanten auf die Ertragschancen ankam. Eine Veränderung seiner Risikobereitschaft erkannte sie nicht und stufte ihn weiterhin als risikofreudigen und offensiven Anleger ein. Zudem empfand die Beklagte das Totalverlustrisiko nicht als gesondert aufklärungsbedürftig und sah dieses Risiko als nicht wesentlich für die Anlageentscheidung an.

Dieser Vortrag konnte vor dem Gericht nicht überzeugen. Das Gericht stufte die Aufklärung des Beraters als nicht objektgerecht ein. Um objektgerecht zu beraten, müssten sowohl die allgemeinen als auch die speziellen Risiken einer Anlage aufgeklärt und auch über die übrigen Umstände des Anlageobjekts informiert werden. Diese Aufklärung kann auch durch die rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts erfolgen. Diesen hat unser Mandant nach Auffassung des Gerichts, wenn er ihn überhaupt erhalten hat, nicht rechtzeitig erhalten. Außerdem hat der Berater im Gespräch mit unserem Mandanten als einziges mögliches Risiko die Pleite des Charterers der Ölplattform dargestellt, welches er aber als höchst unwahrscheinlich geschildert hat. Durch diese Verharmlosung und Relativierung der Risiken konnte eine ordnungsgemäße Beratung nicht erfolgen. Selbst wenn der Emissionsprospekt übergeben wurde, verletzt eine solche Relativierung und Verharmlosung der Risiken, die keinesfalls mit einem Totalverlustrisiko zu vergleichen sind, die Pflicht zur objektgerechten Beratung. Ob auch weitere Pflichtverletzungen vorlagen, konnte für das Gericht somit dahinstehen. Es erkannte auch die Kausalität dieser Pflichtverletzung an. Eine erfolgte Risikoaufklärung und Akzeptanz bei vergangenen Zeichnungen konnten nach seiner Auffassung keine allgemeine Akzeptanz eines Totalverlusts begründen. Eine verringerte Risikobereitschaft seitens unseres Mandanten wurde deutlich gemacht.

Sollten auch Sie sich unzureichend beraten fühlen, kontaktieren Sie uns gerne. Wir beraten Sie im Wege unsere kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung gerne über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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Fehlende Aufklärung der Vertriebsprovisionen für fehlerhafte Beratung ausreichend

In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mitgeteilt, dass eine fehlende Aufklärung von Vertriebsprovisionen ausreichend ist, um eine fehlerhafte Anlageberatung zu begründen.

In erster Instanz hat das Landgericht Itzehoe unserer Mandantin im Wege der Rückabwicklung einen Schadensersatzanspruch gegen die comdirect bank AG zugesprochen. Gegen dieses Urteil wendete sich die Beklagte mit ihrer Berufung vor das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Bereits vor dem Beschluss des Gerichts erteilte es den Hinweis, dass Vertriebsprovisionen aufgeklärt werden müssen, da diese 15% des Kommanditkapitals überstiegen. Eine in erster Instanz behauptete schriftliche Aufklärung konnte nicht festgestellt werden, während eine mündliche Aufklärung in zweiter Instanz weder behauptet wurde noch aus den Beratungsprotokollen zu folgern ist.

Allein aufgrund dieser Umstände sah das Gericht für eine Berufung keine Chancen. Die fehlende Aufklärung von Vertriebsprovisionen kann somit eine fehlerhafte Anlageberatung bereits begründen.

Wenn auch Sie sich unzureichend beraten fühlen, kontaktieren Sie uns gerne. Unsere Kanzlei hat auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts jahrelange Erfahrung und konnte bereits vielen Anlegern helfen ihr aufgrund fehlerhafter Anlageberatung verlorenes Geld zurückzugewinnen. Nutzen Sie einfach unsere kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung, um mehr über Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu erfahren. Wir stehen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Seite.

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Engel & Völkers: „Nur“ Immobilienvermarktung?

Der Immobilienmakler Engel & Völkers dürfte für viele, die in der Vergangenheit nach einer privaten oder gewerblichen Immobilie gesucht haben, ein Begriff sein. Das Unternehmen präsentiert sich gerade im höheren Preissegment als weltweit agierender Ansprechpartner. Doch die Engel & Völkers Gruppe umfasst eine Vielzahl an Unternehmen. Hierzu zählt auch die Engel & Völkers Resorts GmbH.


+UPDATE- 01-2020

An alle Anleger, die eine Beteiligung am Forest Lakes Country Club in Kanada gezeichnet haben:

Die Grundstücks-Optionskäufe, deren Konzept hier noch einmal kurz dargestellt wird, werden nach deutschem Recht aller Voraussicht nach als Kapitalanlage eingestuft und unterliegen damit spezifischen Risiken.
Es bedarf also bei der Beratung oder Vermittlung zwingend der Risikoaufklärung, die den gesetzlichen Vorschriften für eine Kapitalanlage entspricht. Unterbleibt diese Aufklärung, eröffnet das Schadensersatzforderungen für die Anleger.

„Alle Grundstücke für den Grundstücksoptionskauf haben auf Basis des heutigen Zustandes einen festen Kaufpreis (100 %.) Bei Abschluss der Kaufoption werden 65 % dieses Kaufpreises angezahlt, welche zugleich als volle Investitionssumme zu sehen sind.

Entscheidet sich der Optionskäufer am Ende der Vertragslaufzeit für die Übernahme des optierten Grundstücks, zahlt dieser den Restbetrag von 35 % des Kaufpreises und erhält dafür seinen Grundbuchtitel. Der Optionskäufer erwirbt somit ein erschlossenes und baureifes Grundstück lediglich zum Preis eines parzellierten Grundstücks.

Entscheidet sich der Optionskäufer am Ende der Vertragslaufzeit für die Rückgabe der Kaufoption, wird er mit einer attraktiven, festen Verzinsung für die von ihm zur Verfügung gestellte Anzahlung belohnt. Die Höhe der Verzinsung ist dabei abhängig von der gewählten Laufzeit von 2 oder 3 Jahren.“


Neben dem Vertrieb von Immobilien auf dem deutschen und internationalen Markt ist ein wesentlicher Teil der Tätigkeit der Engel & Völkers Resorts GmbH die Vermarktung von Immobilien-Resorts im Ausland.

Der Geschäftszweig Projektmarketing International wurde 2004 gegründet und am 4. November 2008 in die heutige Bezeichnung geändert. Sie ist in das Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nummer HRB 88733 eingetragen.

Mit Bekanntmachung vom 11. Januar 2018 ist die Gesellschaft jedoch aufgelöst und befindet sich derzeit in der Liquidation. Dies bedeutet eine große Unsicherheit für all diejenigen, die sich zu einer Investition über Engel & Völkers in einem der Resort-Angebote entschlossen.

Wir prüfen derzeit, wie sich die Verhältnisse im Rahmen dieser Angebote darstellen und werden Sie weiterhin auf dem Laufenden darüber halten, welche Entwicklungen es in diesem Zusammenhang gibt.

Sollten auch Sie in ein Resort-Projekt der Engel & Völkers Resorts GmbH investiert haben, kontaktieren Sie uns gerne. Unsere Ersteinschätzung ist kostenfrei und unverbindlich.

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Kündigung tausender Prämiensparverträge durch Sparkassen

Mitte September hat die Europäische Zentralbank (EZB) den Einlagezins für Banken in den negativen Bereich auf minus 0,5 Prozent gesenkt. Als Konsequenz sehen sich mehrere Sparkassen im Bundesgebiet gezwungen ihren Kunden die lukrativen Prämiensparverträge zu kündigen. Zu Recht?

Die Prämiensparverträge wurden überwiegend von Sparkassen vertrieben. Für Anleger waren sie ein besonders attraktives Angebot. Neben den Zinsen auf die Spareinlage konnte zusätzlich eine jährliche Prämie auf die Einzahlung erhalten werden. Zum Erreichen des Sparziels wurde monatlich ein konstanter Betrag eingezahlt. Wurde eine bestimmte Zeit lang gespart, konnten die Anleger sich dann über eine Prämie auf ihren Sparbetrag freuen. Die Höhe der Prämie steigt dabei mit den Jahren an. Zumeist wurde auf höchster Stufe eine Prämie von 50 Prozent auf die jährliche Einzahlung geleistet.

Auch heute ist diese Sparvariante aufgrund der niedrigen Zinsen attraktiv, da die Prämien nicht von der Zinshöhe abhängig sind. Für die Banken gestaltet sich dies jedoch anders. Viele Prämiensparverträge wurden bereits gekündigt oder die Kündigung wurde für die Zukunft angekündigt. Auch die Stadtsparkasse München gab erst kürzlich bekannt, dass sie zum Ende des Jahres rund 24.000 Prämiensparverträge kündigen wolle.

Das Handeln der Banken gründet unter anderem auch auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom Mai dieses Jahres. Auch wir berichteten über diese Entscheidung (Urteil des BGH vom 14. Mai 2019- Az. XI ZR 345/18). In dieser stärkte der Bundesgerichtshof die Banken dahingehend, dass er die Kündbarkeit von Prämiensparverträgen grundsätzlich feststellte. Eine solche könne jedoch erst erfolgen, wenn die höchste Prämienstufe wenigstens einmal erreicht wurde.

Das Urteil zeigt damit, dass eine Kündigung wirksam sein kann. Wenn auch Sie betroffen sind, sollten Sie sich allerdings anwaltlich beraten und prüfen lassen, ob die Kündigung unrechtmäßig sein könnte. Wir stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach über unsere kostenfreie und unverbindliche Ersteisnchätzung.

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Zieht der P&R-Skandal weitere Kreise?

Möglicherweise auch Tausende Altanleger jetzt betroffen!

Bereits in seinen Schreiben aus Mai und August diesen Jahres hat der P&R Insolvenzverwalter Dr. Jaffé erst die P&R Gläubiger und später auch die P&R Altanleger über die Möglichkeit informiert, vor Eröffnung der Insolvenz erhaltene Mietzahlungen und Rückkaufpreise für abgelaufene P&R Verträge zurückzufordern.

Jüngsten Berichten zufolge lässt der Insolvenzverwalter seinen Worten nun Taten folgen. So wird aus dem Kreis des P&R Gläubigerausschusses berichtet, dass Dr. Jaffe damit begonnen habe, P&R Altanleger zur Rückzahlung bereits erhaltener Auszahlungen aufzufordern.

In welchem Umfang dies geschieht, ist aktuell noch nicht klar. Möglicherweise sind letzten Endes mehrere Tausend weitere Altanleger betroffen.

Rechtlich stützt sich der Insolvenzverwalter dabei auf die sogenannte Insolvenzanfechtung. Die Insolvenzanfechtung ermöglicht es dem Insolvenzverwalter insbesondere, Zahlungen rückgängig zu machen, die ohne entsprechende Gegenleistung erfolgten. Dies ist für einen Zeitraum bis zu 4 Jahre vor dem Insolvenzantrag grundsätzlich möglich.

Ob die Zahlungen der P&R Gesellschaften tatsächlich der Insovlenzanfechtung unterliegen, ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt.

Von einer Rückforderung durch den P&R Insovenzverwalter betroffen?

Sollten Sie mit Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter konfrontiert sein, empfehlen wir Ihnen dringend eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

Wenden Sie sich gerne wegen einer kostenlosen Ersteinschätzung an uns. Hierfür benötigen wir zunächst lediglich das sprechende Anschreiben des Insolvenzverwalters.

Wenn auch Sie von der P&R-Insolvenz betroffen sind, beraten wir Sie gerne über die Möglichkeiten bezüglich Ihrer Anlage.

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PIM Gold – Ein Schneeballsystem?

Die Staatsanwaltschaft Darmstadt durchsuchte im September 2019 die Geschäftsräume der PIM Gold GmbH. Deren Geschäftsführer Mesut Pazarci wurde in Untersuchungshaft genommen. Über das Vermögen der PIM Gold GmbH und des dazugehörigen Vertriebsunternehmens wurde der Arrest verhängt. Seither ruht der Geschäftsbetrieb. Die Website der PIM Gold GmbH enthält nur noch einen knappen Hinweis auf die Situation. Wie das Handelsblatt in seiner Online-Ausgabe vom 12.09.2019 berichtet, vermisst die Staatsanwaltschaft bis zu 1,9 Tonnen Gold, das sich eigentlich in den Tresoren des Unternehmens befinden sollte.

Gold, das dort eigentlich als sichere Kapitalanlage hunderter Privatanleger deponiert sein sollte.

Es kommt der Verdacht auf, dass sich nach dem P & R Skandal nun die nächste sogenannte „Sachwertanlage“ in Wahrheit als Schneeballsystem entpuppt.

Was ist geschehen?

Die durch Mesut Pazarci gegründete PIM Gold GmbH und PIM Gold und Scheideanstakt GmbH bot ihren Anlegern unterschiedliche Möglichkeiten der Geldanlage in Gold an. Neben dem unmittelbaren Verkauf und sofortigen Auslieferung von physischem Feingold wurden auch Ansparpläne und der Kauf und die Einlagerung von Goldes in einem Anlegerdepot der PIM Gold GmbH angeboten. Stützen konnte sich Mesut Pazarci offenbar auf ein Netz aus Vermittlern, das die Anlageprodukte der PIM Gold GmbH an Anleger vertrieb. Kern der Verkaufsargumente war die Sicherheit der Anlage in Gold, einen, so die ebenso landläufige wie fragwürdige Meinung, soliden und beständigen Sachwert. Wer das erworbene Gold nicht nach Hause geliefert haben wollte, der konnte es in einem Depot bei der PIM Gold GmbH belassen. Hierfür wurde sogar eine Verzinsung von teilweise 05 % pro Monat versprochen.

Bereits vor über einem Jahr kamen Gerüchte über Untreue, überhöhte Vertriebsprovisionen und überhöhte Preise auf. Der Geschäftsführer der PIM Gold GmbH, Mesut Pazarci trat diesen Vorwürfen offensiv entgegen, indem er beispielsweise in einem Rundschreiben an seine Kunden vor anonym verbreiteten E-Mails mit vorgeblichen Falschbehauptungen warnte und darauf verwies, in der Geschichte seines Unternehmens habe es noch nie einen Kunden gegeben, dessen Anspruch auf Gold nicht erfüllt worden sei. Die Ergebnisse einer Wirtschaftsprüfung zum 31.12.2017 seien jederzeit in den Geschäftsräumen einsehbar.

Gleichwohl warnte die Bundesaanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in ihrem Journal aus 12/2018 vor einem Verstoß gegen die Prospektpflicht. Ausweislich des Bundesanzeigers hat die PIM Gold und Scheideanstalt ihren letzten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 veröffentlicht.

Im Rahmen der nun erfolgten Razzia fanden die Ermittler nur einen Bruchteil des eigentlich zu erwartenden Goldes in den Tresoren der PIM Gold GmbH. Über das Vermögen der PIM Gold GmbH wurde der Arrest verhängt, der Geschäftsführer wurde in Untersuchungshaft genommen.

Welche Möglichkeiten bieten sich nun?

Der Arrest verhindert aktuell, dass die PIM Gold GmbH irgendwelche Zahlungen vornimmt oder Gold ausliefert. Gleichwohl stellt dies rechtlich kein Hindernis dar, Ansprüche gegen die PIM Gold GmbH auf Auslieferung von Gold geltend zu machen. Entfällt der Arrest, wäre die PIM Gold GmbH wieder in der Lage über das arrestierte Vermögen zu Verfügen. Im Falle einer etwaigen Insolvenzeröffnung wären Ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren zu verfolgen.

Soweit dem Vertragsschluss mit der PIM Gold GmbH eine Anlageberatung oder Anlagevermittlung vorangegangen ist, bestehen zudem möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz gegen das Vermittlungsunternehmen. Diese Frage ist nur anhand einer Einzelfallprüfung zu beantworten. Sollten Sie auch eine Anlage in PIM Gold getätigt haben, nehmen Sie daher gerne unsere kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falles in Anspruch.

Hier kostenfreie Ersteinschätzung im PIM Gold Skandal anfordern

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