Ralph Peter Viereck: Insolvenzverfahren eröffnet
Wirklich überraschen konnte diese Entwicklung nicht mehr. In einer Vielzahl von Verfahren war es der Kanzlei Helge Petersen & Collegen gelungen, vor dem Landgericht Hamburg bzw. dem Hanseatischen Oberlandesgericht Verurteilungen des Ralph Peter Viereck in seiner Eigenschaft als damaliger Geschäftsführers der Engel & Völkers Resorts GmbH zu erstreiten.
Die Engel & Völkers Resorts GmbH hatte zwei verschiedene Investment-Modelle für das Immobilienprojekt im Forest Lakes Country Club in Nova Scotia/Kanada vertrieben, ohne über die hierfür erforderliche Genehmigung der BaFin zu verfügen. Die Gerichte in Hamburg waren sich insoweit einig, dass nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch Herr Viereck persönlich von den Anlegern haftbar gemacht werden kann, da es ihm als Geschäftsführer oblegen hätte, die erforderliche Genehmigung zu beschaffen.
Nachdem die Engel & Völkers Resorts GmbH in GFP Immobilien GmbH umfirmiert worden war, hatte diese im Jahr 2024 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Das Insolvenzgericht Erfurt (Az. 171 IN 206/24) hat den Antrag mit Beschluss vom 05.12.2024 mangels Masse abgewiesen. Dies bedeutet, dass nicht einmal genügend finanzielle Mittel vorhanden waren, um zumindest die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.
Herr Viereck selbst wiederum hatte es zunächst vorgezogen, sich der Vollstreckung zu entziehen, indem er sich von seinem bisherigen Wohnsitz in Hamburg „offiziell“ nach Nigeria abgemeldet hat. Kurz zuvor hatte er noch die sog. Vermögensauskunft erteilt, wonach er angeblich vollkommen mittellos sei. Einige Zeit später tauchten Anhaltspunkte dafür auf, dass Herr Viereck sich zwischenzeitlich in Irland aufhalten könnte.
Nunmehr teilte der Prozessbevollmächtigte des Herrn Viereck in einem Verfahren vor dem BGH mit, dass der irische High Court am 24.11.2025 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Viereck eröffnet habe. Die Veröffentlichung erfolgte am 05.12.2025 im „Iris Oifigiuil“, dem irischen Gesetzblatt:
Der BGH hat daraufhin am 11.12.2025 beschlossen, dass der dortige Rechtsstreit gem. § 240 der deutschen Zivilprozessordnung unterbrochen sei. Da diese Regelung auch für die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte gilt, dürften auch die übrigen noch anhängigen Verfahren unterbrochen werden.
Wie es dann weiter geht bleibt abzuwarten. In einem Insolvenzverfahren nach deutschem Recht jedenfalls werden Forderungen, die aus einer sog. „unerlaubten Handlung“ herrühren, von einer möglichen Restschuldbefreiung nicht erfasst. Da Herr Viereck wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des KWG verurteilt wurde, liegt nach Auffassung der Kanzlei Helge Petersen & Collegen eine unerlaubte Handlung vor. Dies hätte zur Folge, dass jedenfalls nach deutschem Recht eine Restschuldbefreiung bezüglich der titulierten Ansprüche nicht in Betracht käme mit der Folge, dass auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiterhin aus den Urteilen vollstreckt werden könnte.
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