Urteil über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten „Abgasskandal“
Hintergrund:
Ein Kläger hatte gegenüber der Mercedes-Benz Group AG Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Er hatte bei der Beklagten einen gebrauchten PKW Mercedes Benz Typ C 250 T CDI gekauft, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgestattet war. Der Motor verfügte über eine Motorsteuersoftware, die den Ausstoß von Stickoxid regelte. Streitig war, ob es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelte. Das Fahrzeug war nicht von einem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) betroffen, aber die Beklagte bot ein freiwilliges Software-Update an, das auch aufgespielt wurde.
Entscheidung des Landgerichts:
Das Landgericht hatte ein klagabweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten, da es ein Sachverständigengutachten zur Feststellung von Abschalteinrichtungen für erforderlich hielt, das nach Veräußerung des Fahrzeugs aber nicht mehr einholbar sei – obwohl der Kläger ausdrücklich erklärt hatte, das Fahrzeug für eine erforderliche Begutachtung zur Verfügung stellen zu können. Tatsächlich war dieses lediglich innerhalb der Familie weiterveräußert worden.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es stellte fest, dass ein „Thermofenster“ in dem Fahrzeug als eine im Sinne des Unionsrechts bedenkliche Abschalteinrichtung zu werten ist. Das Gericht wies jedoch weitergehende Schadensersatzansprüche zurück. Es sprach dem Kläger einen „Differenzschaden“ gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften zu. Dieser Schaden wurde auf 5% des gezahlten Bruttokaufpreises geschätzt.
Zusammenfassend:
Das Oberlandesgericht hat in dem Urteil entschieden, dass ein Thermofenster eine bedenkliche Abschalteinrichtung darstellt, und dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5% des Kaufpreises zugesprochen. Weitergehende Schadensersatzansprüche wurden jedoch abgelehnt.
Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen trat als Prozessbevollmächtigter des Klägers auf.
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