Augen auf beim Schiffskauf
Die Warnung gilt auch für den Kauf von Gebrauchtschiffen
Diese Warnung, die man herkömmlich im Zusammenhang mit dem Erwerb von gebrauchten Kraftfahrzeugen kennt, gilt auch für den Schiffskauf. Ein vermeintliches „Schnäppchen“ kann sich schnell als ein Fehlkauf erweisen, wenn Mängel auftreten, die bei der Besichtigung des Schiffes nicht erkannt wurden bzw. nicht erkennbar waren.
Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag: Vom Traumschiff zum Albtraumschiff
Wenn dann auch noch im Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, kann aus dem anfänglichen „Traumschiff“ schnell ein „Albtraumschiff“ werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mängel derart gravierend sind, dass eine Beseitigung wirtschaftlich kaum noch vertretbar ist und den frischgeborenen Freizeitkapitän in den finanziellen Ruin treiben würde.
Der Fall der Kanzlei Helge Petersen & Collegen: Holzkutter und Wassereinbruch
So auch im Falle eines Mandanten der Kanzlei Helge Petersen & Collegen, der einen ca. 70 Jahre alten – nach Angaben des Verkäufers aber aufwendig sanierten – Holzkutter erworben hatte. Bereits auf der Überführungsfahrt kam es zu einem derart starken Wassereinbruch, dass die nächstgelegene Werft angelaufen werden musste. Da eine gütliche Einigung nicht zustande kam, streiten die Parteien des Kaufvertrages nunmehr vor Gericht, wer von ihnen für den (Total-)Schaden aufkommt.
Arglistige Täuschung und rechtliche Konsequenzen
Während der Verkäufer bereits das Vorliegen von Mängeln bestreitet und sich im Übrigen auf den Gewährleistungsausschluss beruft, fühlt der Käufer sich arglistig getäuscht, weil der Verkäufer ihm schwere Fäulnisschäden verheimlicht habe, die zu dem Wassereinbruch geführt hätten. Tatsächlich bestimmt das Gesetz, dass ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss dann nicht greift, wenn der Verkäufer sich arglistig verhalten und ihm bekannte Mängel gravierender Art verheimlicht hat.
Gerichtliche Überprüfung: Sachverständige und mögliche Konsequenzen
Das Gericht hat einen Sachverständigen mit der Prüfung der streitgegenständlichen Fäulnisschäden sowie der Ursache des Wassereinbruches beauftragt. Sollte dieser die Schäden und deren Ursächlichkeit für den Wassereinbruch bestätigen, dürfte der Verkäufer nach Einschätzung der Kanzlei Helge Petersen & Collegen zur Erstattung des Kaufpreises verurteilt werden.
Gewährleistungsausschluss: Nicht vollständige Haftungsbefreiung des Verkäufers
Dieser Fall zeigt zunächst einmal auf, dass die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses nicht zwingend bedeutet, dass der Verkäufer vollständig aus der Haftung für etwaige Mängel entlassen ist. Darüber hinaus führt dieser Fall aber auch vor Augen, dass der – rechtzeitige – Abschluss einer Rechtsschutzversicherung nicht schaden kann. Denn im Hinblick auf einen meist nicht unerheblichen Kaufpreis selbst für ein gebrauchtes Schiff können in einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Streit über die Frage, wer für etwaige Mängel haftet, nicht unerhebliche Kosten entstehen, welche den einen oder anderen Beteiligten an den Rand seiner finanziellen Leistungsfähigkeit oder gar darüber hinaus bringen können.
Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.
Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de