Fehlende Aufklärung der Vertriebsprovisionen für fehlerhafte Beratung ausreichend

Fehlende Aufklärung der Vertriebsprovisionen für fehlerhafte Beratung ausreichend

In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mitgeteilt, dass eine fehlende Aufklärung von Vertriebsprovisionen ausreichend ist, um eine fehlerhafte Anlageberatung zu begründen.

In erster Instanz hat das Landgericht Itzehoe unserer Mandantin im Wege der Rückabwicklung einen Schadensersatzanspruch gegen die comdirect bank AG zugesprochen. Gegen dieses Urteil wendete sich die Beklagte mit ihrer Berufung vor das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Bereits vor dem Beschluss des Gerichts erteilte es den Hinweis, dass Vertriebsprovisionen aufgeklärt werden müssen, da diese 15% des Kommanditkapitals überstiegen. Eine in erster Instanz behauptete schriftliche Aufklärung konnte nicht festgestellt werden, während eine mündliche Aufklärung in zweiter Instanz weder behauptet wurde noch aus den Beratungsprotokollen zu folgern ist.

Allein aufgrund dieser Umstände sah das Gericht für eine Berufung keine Chancen. Die fehlende Aufklärung von Vertriebsprovisionen kann somit eine fehlerhafte Anlageberatung bereits begründen.

Wenn auch Sie sich unzureichend beraten fühlen, kontaktieren Sie uns gerne. Unsere Kanzlei hat auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts jahrelange Erfahrung und konnte bereits vielen Anlegern helfen ihr aufgrund fehlerhafter Anlageberatung verlorenes Geld zurückzugewinnen. Nutzen Sie einfach unsere kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung, um mehr über Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu erfahren. Wir stehen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Seite.

Foto: Pixabay


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