[UPDATE] Conet Generalversammlung 2024! Ein Riesen-Alarmzeichen für die Anleger der CoNet Verbrauchergenossenschaft!



Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht:

Conet Generalversammlung Januar 2024! Ein Riesen-Alarmzeichen für die Anleger der CoNet Verbrauchergenossenschaft!


[UPDATE 01. Februar 2024]

Einladung durch „igenos Deutschland e.V. – Interessengemeinschaft der Genossenschaftsmitglieder“

Wie Sie wissen, fand am 25.01.2024 eine „außerordentliche Generalversammlung“ der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG in Jork statt. Hierzu eingeladen hatte allerdings nicht die CO.NET selbst, sondern die „igenos Deutschland e.V. – Interessengemeinschaft der Genossenschaftsmitglieder“. Ausweislich der Darstellung der igenos auf ihrer Homepage behauptet diese, die Interessen der 3.860 Mitglieder der CO.NET eG zu vertreten und den Vorstand sowie den Aufsichtsrat der CONET eG bei der Umstrukturierung zu unterstützen.

Diese Einladung erschien bereits deswegen „dubios“, weil gem. § 44 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz (GenG) eine Generalversammlung ausschließlich vom Vorstand der Genossenschaft einberufen werden kann. Wenn es also – wie in der Einladung angekündigt – zu Beschlussfassungen gekommen wären, hätten zumindest nicht unerhebliche Zweifel an deren Wirksamkeit bestanden. Tatsächlich gab es keine Beschlussfassungen, da die Tagesordnung kurzfristig geändert worden war und „nur“ noch eine „Aussprache“ erfolgen sollte. So hat etwa auch der Vorstandsvorsitzende der CO.NET, Herr Limberg, wiederholt betont, dass er selbst auch nur „Gast“ auf der Veranstaltung der igenos sei.

Erklärung zu Immobilien

Bezüglich der Immobilien erklärte Herr Limberg, dass diese tatsächlich nicht im Eigentum der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG, sondern im Eigentum der CO.NET Card Services S.L. stünden. Hierbei handele es sich jedoch um eine 99%-ige Tochtergesellschaft der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG mit Sitz in Spanien, weshalb diese Immobilien also „indirekt“ den Mitgliedern der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gehören würden. Hierzu ist anzumerken, dass es „indirektes Eigentum“ nicht gibt. Die in die Genossenschaft eingezahlten Beträge wurden also nicht zum Erwerb von Immobilien (Sachwerten) durch die Genossenschaft verwendet, sondern vielmehr einer spanischen Gesellschaft zur Verfügung gestellt, die ihrerseits die Immobilien zu Eigentum erworben hat – bzw. erworben haben soll. Dies erklärt dann wohl auch den Umstand, dass in der Bilanz der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG für das Jahr 2021 Sachwerte (etwa der Erwerb einer eigenen Immobilie) lediglich mit etwa EUR 1,3 Mio. und Finanzanlagen (etwa die Vergabe von Kapital an Dritte, damit diese eine Immobilie erwerben können) mit etwa EUR 88,5 Mio ausgewiesen werden.

Die anwesenden Vertreter der igenos berichteten in diesem Zusammenhang, dass sie sich auf Mallorca persönlich von dem sehr guten Zustand der Immobilien überzeugt hätten. Diese gebe es also tatsächlich und man habe sogar die Grundbücher eingesehen, aus denen sich die Eigentümerstellung der CO.NET Card Services S.L. ergebe. Angaben zu etwaigen Belastungen der Immobilien konnten die Vertreter der igenos allerdings nicht machen, da die Grundbücher – welch eine Überraschung – auf spanisch geführt würden. Hinsichtlich der – ebenfalls auf spanisch – eingetragenen Eigentümerstellung der CO.NET Card Services S.L. sei man sich allerdings sicher.

Wirtschaftliche Lage der CO.NET

Bezüglich der finanziellen bzw. wirtschaftlichen Lage der CO.NET räumte Herr Limberg ein, dass es tatsächlich gewisse Probleme gebe. Es sei aber „ganz einfach“, diese zu beheben, man müsse nur wachsen. Verursacht worden seien die Probleme einerseits durch die Corona-Krise, die zu einem extemen Einbruch der Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Immobilien geführt habe. Anders als in Deutschland habe es in Spanien kein Kurzarbeitergeld und keine Corona-Beihilfen gegeben, die zumindest einen Teil der Belastungen hätten auffangen können. Andererseits habe dann die BaFin in 2019 den weiteren Vertrieb von Genossenschafstanteilen untersagt, da ein Prospekt nicht vorhanden sei. Man habe dann über zwei Jahre versucht, einen entsprechenden Prospekt zu erstellen, was etwa EUR 300.000 gekostet habe; der Prospekt sei von der BaFin allerdings nicht akzeptiert worden. Angeblich – so Herr Limberg – habe die BaFin zwischenzeitlich eingeräumt, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei. Herr Limberg konnte (oder wollte) allerdings nicht erklären, warum das Verfahren um die Untersagung vor dem Frankfurter Verwaltungsgericht dann nicht bereits seine Erledigung gefunden hat.

Des Weiteren räumte Herr Limberg auf Nachfrage ein, dass es tatsächlich Steuerschulden in Höhe von etwa EUR 3,1 Mio gebe und dass hinsichtlich des Firmensitzes in Drochtersen eine Zwangsversteigerung drohe. Diese solle durch den Verkauf eines Hotels in Spanien abgewendet werden. Tatsächlich bemüht sich die Genossenschaft bereits seit 2022 um eine Veräußerung, die ihr bis heute nicht gelungen ist. Völlig unklar erscheint zudem, welchen Wert das Hotel hat bzw. welcher Preis tatsächlich erzielt werden könnte. Zudem stellt sich die Frage, wie die Genossenschaft Einnahmen erzielen und wachsen möchte, wenn die Einnahmequelle – bzw. ein Teil davon – veräußert wird.

Auszahlungen an Genossenschaftsmitglieder, die ordnungsgemäß gekündigt haben, seien derzeit nicht möglich. Einerseits mangele es an den erforderlichen liquiden Mitteln, andererseits sei man derzeit nicht in der Lage, das sog. Auseinandersetzungsguthaben zu ermitteln. Auszahlungen könnten nur dann vorgenommen werden, wenn entweder eine Immobilie veräußert wird oder neues Kapital eingeworben werde. Letzteres könnte allerdings auf ein sog. Schneeballsystem hinauslaufen, bei welchem frisches Kapitals dazu verwendet wird, Altanleger auszuzahlen.

Die Lösung der finanziellen und wirtschaftlichen Probleme scheinen Herr Limberg und die igenos in einer Umstrukturierung zu sehen, bei der etwa die Genossenschaft in eine genossenschaftliche Aktiengesellschaft umgewandelt wird. Der Vorteil sei, dass sich die Einwerbung neuen Kapitals für eine Aktiengesellschaft einfacher gestalte als bei einer Genossenschaft. Aus unserer Sicht handelt es sich hierbei um einen Trugschluss, denn auch für den Vertrieb von genossenschaftlichen Aktien wird ein Verkaufsprospekt benötigt, an dessen Gestaltung die Genossenschaft ja bereits schon einmal gescheitert ist.

Zudem könnten derartige Aktien nicht frei an der Börse gehandelt werden. Um sich also von einem Anteil an der genossenschaftlichen AG zu trennen, ist man bei einer Aktie darauf angewiesen, einen Käufer zu finden und sich mit diesem über einen Preis zu einigen. Einfacher ist die Trennung von einem Genossenschaftsanteil, wo man sich durch eine einfache Kündigung aus der Mitgliedschaft lösen und einen Anspruch auf die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens begründen kann. Seitens der CO.NET hieß es auf der Versammlung, es sei ja kein Problem, die Aktie innerhalb der CO.NET-Gemeinschaft zu veräußern; dies sei sogar leichter als die Übertragung eines Genossenschaftsanteils. Abgesehen davon, dass nach unserer Auffassung die Übertragung eines Genossenschaftsanteils nicht schwieriger sein dürfte als die Veräußerung einer Aktie, besteht der wesentliche Schönheitsfehler darin, dass man zunächst einen Käufer für die Aktie finden müsste, während bei der Kündigung eines Genossenschaftsanteils ein Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens mit der Abgabe der Kündigungserklärung besteht, die jede/r selbst in der Hand hat.

Als allgemeinen Eindruck lässt sich festhalten, dass die Stimmung unter den anwesenden Genossenschaftsmitgliedern mehrheitlich schlecht war (gereizt, wütend, enttäuscht, hilflos). Nicht ohne Grund dürfte der Veranstalter eine beachtliche Anzahl an Security-Personal engagiert haben. Es gab natürlich auch einzelne Stimmen, die sich trotz allen „Ärgers“ optimistisch zeigten und sogar auf „die Anwälte“ schimpften, die nach ihrer Meinung die Genossenschaftsmitglieder regelrecht aufstacheln und zum Austritt drängen würden mit der Folge, dass sich die ohnehin schon schwierige finanzielle Lage – für die bei objektiver Betrachtung sicherlich nicht „die Anwälte“ verantwortlich gemacht werden können – noch weiter verschlechtern würde. Selbst Herr Limberg „drohte“ mehr oder weniger unverhohlen mit einer Insolvenz, sollten sich zu viele Mitglieder für einen vorzeitigen Ausstieg entscheiden. Eine solche Insolvenz droht nach unserer Auffassung aber unabhängig davon, wie viele Mitglieder sich für einen vorzeitigen Ausstieg entscheiden. Diejenigen, die einen Ausstieg vor einer möglichen Insolvenz bewerkstelligen können, haben dann jedenfalls die besseren Chancen, zumindest einen Teil ihres Vermögens zu retten, als diejenigen, die bis zum Schluss ihren Genossenschaftsanteil bei der CO.NET belassen.

Nach unserer Auffassung muss letztendlich jedes Genossenschaftsmitglied für sich selbst entscheiden, ob sich der eingebrachte Genossenschaftsanteil bei der Genossenschaft oder auf dem eigenen Bankkonto „wohler fühlt“.


Mein Name ist Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Mit meinem Team habe ich in den letzten 10 Jahren über 180 Mio. Euro für unsere Mandanten aus Dutzenden von Kapitalanlagefällen herausgeholt.

Ich habe dabei Dutzende von gescheiterten und schlicht betrügerischen Kapitalanlage-Gesellschaften erleben müssen.

Auf der Intenetpräsenz der CoNet Verbrauchergenossenschaft wird der Termin für die Ausserordentliche Generalversammlung für den 25.1.2024 bekannt gegeben.

Wollen Sie jetzt schon wissen, was auf dieser Generalversammlung passieren wird?
Ich meine es vorhersagen zu können.

Also zumindest die Dinge, die Ihre Anlage betreffen.

Wie immer untermauert mit Belegen, die andere wohl noch nie gesehen haben.


Wenn Sie jetzt wissen wollen wie Sie sich verhalten können, dann schauen Sie dieses Video an, das ich noch rasch vor dem Jahreswechsel am 29.12.23 für Sie aufgezeichnet haben.

Wenn Sie jetzt auch handeln wollen und Ihr Geld möglichst zurück haben wollen, dann können Sie gerne mit mir Kontakt aufnehmen.

Das erste Beratungsgespräch ist für Sie selbstverständlich unverbindlich und kostenfrei.


Unsere Mandanten nennen es gerne den „Anwaltskosten-Airbag“, wir nennen es die Prozesskosten-Finanzierung:

1. Kosten der rechtlichen Durchsetzung begrenzen.
In meiner langjährigen Tätigkeit als Fachanwalt habe ich beobachtet, dass viele Anleger sich aufgrund der möglichen Kosten zögern, rechtliche Schritte einzuleiten. Die Sorge, im Falle einer erfolglosen Klage die Anwaltskosten tragen zu müssen, ist verständlich.

2. Partnerschaft mit Prozesskosten-Finanzierer:
Um dieses Kostenrisiko zu minimieren, arbeiten wir mit einem Prozesskosten-Finanzierer zusammen. Diese Zusammenarbeit ermöglicht es in vielen Fällen, das Kostenrisiko im Einzelfall erheblich zu begrenzen.

3. Vorteile der Prozesskosten-Finanzierung:
Die Prozesskosten-Finanzierung fungiert gewissermaßen als Anwaltskosten-Airbag. Im Falle einer erfolglosen Durchsetzung werden wesentliche Teile der Kosten durch den Prozesskostenfinanzierer getragen, und der Mandant bleibt von diesen Kosten verschont.

Falls die Sorge um die Kosten bisher ein Hindernis für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche waren, stehe ich Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenfreie Beratung zur Verfügung.

Wir können gemeinsam prüfen, ob die Prozesskosten-Finanzierung auch für Sie eine machbare Option sein kann.

Eine genaue Prüfung Ihrer Unterlagen ist nötig, um erkennen zu können ob dies auch für Sie funktionieren könnten.

Ich stehe Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenfreie erste Analyse Ihrer Unterlagen zur Verfügung.

Ihr
Helge Petersen,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Ich wünsche ein kostenloses Erstgespräch, bitte nehmen Sie mit mir Kontakt auf.

Name

Weitere Fragen? Wir helfen gerne:


Rufen Sie und an: +49 (0)431/260 924-0 oder kontaktieren Sie uns über das folgende Formular:



Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: +49 (0)431/260 924-58
E-Mail: info@helgepetersen.de

Prozesskosten-Finanzierung: der „Anwaltskosten-Airbag“

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Mein Name ist Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Mit meinem Team habe ich in den letzten 10 Jahren über 200 Mio. Euro für unsere Mandanten aus Dutzenden von Kapitalanlagefällen herausgeholt.

Ich habe dabei Dutzende von gescheiterten und schlicht betrügerischen Kapitalanlage-Gesellschaften erleben müssen.

Was mir immer wieder aufgefallen ist: Die meisten Anleger, die gute Chancen hatten, Ihr Geld aus diesen Gesellschaften heraus zu holen, haben sich nicht getraut, weil sie das Kostenrisiko der rechtlichen Durchsetzung gescheut haben. Oder weil sie das Geld für die Durchsetzung einfach nicht hatten.


Solche Anleger, also Menschen, denen es finanziell am meisten weh getan hat, haben daher auf Ihre Ansprüche im Ergebnis verzichtet. Geld, das für das Alter, für die Lebensplanung oder für die Enkel vorgesehen war, war dann weg.

So was schmerzt mit anzusehen, denn hinter jedem solcher Verluste steht ein Schicksal.

Deswegen freue ich mich, Sie auf eine Lösung aufmerksam zu machen, die vielen Anlegern bereits bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen konnte.


Unsere Mandanten nennen es gerne den „Anwaltskosten-Airbag“, wir nennen es die Prozesskosten-Finanzierung:

1. Kosten der rechtlichen Durchsetzung begrenzen.
In meiner langjährigen Tätigkeit als Fachanwalt habe ich beobachtet, dass viele Anleger sich aufgrund der möglichen Kosten zögern, rechtliche Schritte einzuleiten. Die Sorge, im Falle einer erfolglosen Klage die Anwaltskosten tragen zu müssen, ist verständlich.

2. Partnerschaft mit Prozesskosten-Finanzierer:
Um dieses Kostenrisiko zu minimieren, arbeiten wir mit einem Prozesskosten-Finanzierer zusammen. Diese Zusammenarbeit ermöglicht es in vielen Fällen, das Kostenrisiko im Einzelfall erheblich zu begrenzen.

3. Vorteile der Prozesskosten-Finanzierung:
Die Prozesskosten-Finanzierung fungiert gewissermaßen als Anwaltskosten-Airbag. Im Falle einer erfolglosen Durchsetzung werden wesentliche Teile der Kosten durch den Prozesskostenfinanzierer getragen, und der Mandant bleibt von diesen Kosten verschont.

Falls die Sorge um die Kosten bisher ein Hindernis für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche waren, stehe ich Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenfreie Beratung zur Verfügung.

Wir können gemeinsam prüfen, ob die Prozesskosten-Finanzierung auch für Sie eine machbare Option sein kann.

Eine genaue Prüfung Ihrer Unterlagen ist nötig, um erkennen zu können ob dies auch für Sie funktionieren könnten.

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Helge Petersen,
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CoNet: Ratenzahlungen beenden und Geld zurück? So geht das!

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Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht:

CoNet: Ratenzahlungen beenden und Geld zurück? So geht das!


Mein Name ist Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Mit meinem Team habe ich in den letzten 10 Jahren über 200 Mio. Euro für unsere Mandanten aus Dutzenden von Kapitalanlagefällen herausgeholt.

Ich wende mich heute in diesem Video an diejenigen, die als Ratenzahler bei der CoNet Verbrauchergenossenschaft Genossenschaftsanteile gezeichnet haben und sich in der Situation befinden, auf ihre Genossenschaftsanteile noch beträchtliche Summen in Raten entrichten zu müssen.

Die Sachlage ist meiner Meinung nach problematisch, insbesondere angesichts der offengelegten Bilanzen der CoNet Verbrauchergenossenschaftder Jahre 2020 und 2021 und der darin festgestellten Verluste jeweils in Millionenhöhe.


Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Beitrags ist die Bilanz für das Jahr 2022 noch nicht öffentlich im Portal Bundesanzeiger.de aufzufinden. Zudem stellt sich die Frage nach dem Eigentümer der kaum vorhandenen Immobilien (Sachanlagen) in der letzten Bilanz.

Nicht zuletzt hat auch Stiftung Warentest (Online) in ihrem Bericht vom 18.10.23 darauf hingewiesen, dass Mitglieder, welche Genossenschaftsanteile gezeichnet und in Raten einzahlen, im Falle eines Insolvenzverfahrens damit rechnen müssen, dass der Insolvenzverwalter die noch ausstehende Summe komplett einfordert.


Meine Meinung als Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht lautet:

In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, nicht nur unbeschadet aus dieser finanziellen Zwickmühle herauszukommen, sondern auch eine erfolgreiche Rückforderung von 100% Ihrer bisher getätigten Zahlungen zu erreichen. Dies kann sogar ohne Kündigung und ohne das übliche Hin- und Her mit AGO und Auseinandersetzungs-Guthaben erfolgen.

Für den Fall, dass mögliche Kosten einer rechtlichen Durchsetzung Sie zögern lassen, teile ich mit Freude mit, dass wir mit einem renommierten Prozesskosten-Finanzierer kooperieren, welcher Ihr Kostenrisiko erheblich begrenzen kann.

Wenn Sie nähere Informationen darüber wünschen, wie Sie diese Optionen für sich nutzen können, stehe ich Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenlose Beratung zur Verfügung.

Ihr
Helge Petersen,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Sie sind Ratenzahler bei der CoNet Verbrauchergenossenschaft? Dann müssen Sie dies jetzt wissen.

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Sie sind Ratenzahler bei der CoNet Verbrauchergenossenschaft? Dann müssen Sie dies jetzt wissen.


Mein Name ist Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Mit meinem Team habe ich in den letzten 10 Jahren über 200 Mio. Euro für unsere Mandanten aus Dutzenden von Kapitalanlagefällen herausgeholt.

Sie sind Ratenzahler bei der CoNet Verbrauchergenossenschaft?

Also Sie haben dort Genossenschaftsanteile gezeichnet, die Sie teilweise eingezahlt haben, aber Sie müssen noch wesentliche Teile in Raten einzahlen?


Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht sehe ich es als meine Pflicht an, Sie über potenzielle rechtliche Konsequenzen zu informieren:

Es wurde bereits verschiedentlich festgestellt, dass im Falle einer Insolvenz einer Anlagegenossenschaft oder anderen Genossenschaft Ratenzahler gesetzlich verpflichtet wären, den gesamten noch ausstehenden Betrag sofort und in voller Höhe einzuzahlen.

Das dies kein theoretischer Spass ist, bekamen die Ratenzahler bei der Insolvenz einer großen „Wohnungsbau-Genossenschaft“ mit Sitz in Ludwigsburg am eigenen Leib zu verspüren.


Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der CoNet Verbrauchergenossenschaft wären Ratenzahler verpflichtet, den gesamten noch ausstehenden Betrag sofort und in voller Höhe einzuzahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der rechtlichen Position von Ratenzahlungen im Insolvenzfall und könnte für Sie erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Im Ergebnis kann dies bedeuten, dass Sie in einem solchen Fall den gesamten noch ausstehenden Zeichnungsbetrag – also die Summe aller zukünftig noch zahlbaren Raten in voller Höhe und kurzfristig – einzahlen müssten.

Die Motivation eines Insolvenzverwalters, der an einer solchen der Aufdickung der Insolvenzmasse selber mittelbar wirtschaftlich profitieren könnte, verleiht solchen Vorgängen zusätzlich eine hohe Dynamik.

Die gegenwärtige wirtschaftliche Situation, insbesondere der Insolvenzantrag, über den am 18.10.2023 bei Stiftung Warentest Online berichtet wurde, unterstreicht die Dringlichkeit dieser Angelegenheit.

Angesichts dieser Umstände möchte ich Ihnen verdeutlichen, dass es in vielen Fällen Möglichkeiten gibt, nicht nur ohne finanziellen Schaden aus dieser Lage hervorzugehen, sondern auch eine erfolgreiche Rückforderung von 100% Ihrer bisher geleisteten Zahlungen zu erreichen.

Dies kann sogar ohne Kündigung und ohne den üblichen bürokratischen Aufwand im Zusammenhang mit AGO und Auseinandersetzungs-Guthaben geschehen.

Für den Fall, dass die potenziellen Kosten einer rechtlichen Durchsetzung Sie zögern lassen, teile ich mit Freude mit, dass wir mit einem renommierten Prozesskosten-Finanzierer kooperieren, der Ihr Kostenrisiko erheblich begrenzen kann.

Wenn Sie erfahren möchten, wie Sie erfolgreich aus dieser Situation herauskommen können, stehe ich Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenlose Beratung zur Verfügung.

Ihr
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CoNet Verbrauchergenossenschaft: Sie haben gekündigt, aber Sie haben kein Geld bekommen?

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Mein Name ist Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möchte ich auf eine Angelegenheit aufmerksam machen, die viele Anleger nach der Kündigung ihrer Genossenschaftsanteile bei einer Anlegergenossenschaft betrifft. Meiner Meinung nach lässt sich auch die CoNet Verbrauchergenossenschaft als Anlegergenossenschaft bezeichnen.

Es ist beunruhigend, wenn trotz Ihrer Kündigung Ihr Geld nicht zeitnah ausgezahlt wird und Sie den Eindruck haben, mit Verweisen auf die AGO und das noch zu berechnende Auseinandersetzungs-Guthaben nur hingehalten zu werden.


Meine Meinung als Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht ist:

Viele Anleger sind sich möglicherweise nicht bewusst, dass sie in vielen Fällen sofort, sogar ohne formelle Kündigung und ohne das zeitaufwendige Hin- und Her mit AGO und Auseinandersetzungs-Guthaben, die volle Rückzahlung von 100% ihrer bisher eingezahlten Gelder erfolgreich erreichen können.


Wenn Sie derzeit von Verzögerungen bei der Auszahlung nach Kündigung Ihrer Genossenschaftsanteile der CoNet betroffen sind, habe ich gute Neuigkeiten für Sie.

Wir kooperieren mit einem erfahrenen Prozesskosten-Finanzierer, der Ihr Kostenrisiko erheblich minimieren kann.

Falls Sie mehr darüber erfahren möchten, ob diese auch für Sie ein Weg sein könnte, stehe ich Ihnen gerne für ein unverbindliches und kostenloses Gespräch zur Verfügung.

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Was Sie als Anleger der Co.Net Verbrauchergenossenschaft über die Aufhebung des vorläufigen Insolvenzverfahrens per Oktober 2023 wissen sollten.

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Mein Name ist Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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Am 18. Oktober 2023 berichtete Stiftung Warentest Online über die Co.Net Verbrauchergenossenschaft aus Drochtersen und informierte über einen Insolvenzantrag, der laut Berichterstattung am 25. September 2023 beim Amtsgericht Stade gestellt wurde (Az. 73 IN 73/23).

Interessanterweise hat, laut dem Bericht von Stiftung Warentest Online, das Amtsgericht am 10. Oktober 2023 den Beschluss über die vorläufige Insolvenzverwaltung aufgehoben.

Aber was bedeutet das für Sie? Ist jetzt alles, wie man so schön sagt „in Ordnung“?

Insbesondere im Hinblick auf die Darstellung des Immobilienbesitzes in den Werbematerialien der CoNet Verbrauchergenossenschaft.


Diese Entwicklung mag auf den ersten Blick beruhigend wirken, doch aus meiner Perspektive als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möchte ich Ihnen nahelegen, weiterhin aufmerksam zu sein.

Die Aufhebung des vorläufigen Insolvenzverfahrens bedeutet keineswegs, dass sämtliche Angelegenheiten bei der Co.Net Verbrauchergenossenschaft gewissermaßen durch eine Art amtlicher Stelle, als „in Ordnung“ erachtet wurden.

Meine Bedenken gründen sich auf zwei wesentlichen Punkten. Erstens ist anzumerken, dass dieser Insolvenzantrag möglicherweise nicht der einzige seiner Art war, und zweitens habe ich in der Vergangenheit zahlreiche Fälle von Anlagegesellschaften erlebt, bei denen vergleichbare Entwicklungen den Beginn eines negativen Trends markierten.


In meinem Video erkläre ich detailliert, warum Ihnen meiner Meinung nach die aktuelle Lage Grund zur Besorgnis geben sollte und welche potenziellen Auswirkungen dies für Sie als Anleger haben könnte.

Insbesondere möchte ich Ihre Aufmerksamkeit auf folgenden Satz in dem genannten Bericht von Stiftung Warentest Online lenken, der besagt: „Mitglieder, die Genossenschaftsanteile gezeichnet haben und in Raten bezahlen, müssten im Falle eines Insolvenzverfahrens damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter die noch ausstehende Summe einfordert.“

Meine Überzeugung als Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht lautet: In vielen Fällen besteht nicht nur die Möglichkeit, unbeschadet aus dieser Situation hervorzugehen, sondern auch eine erfolgreiche Rückforderung von 100% Ihrer bisher eingezahlten Gelder zu erreichen.

Dies kann sogar ohne Kündigung und ohne den einer Meinung nach als Abschreckung konstruierten bürokratischen Aufwand mit AGO und Auseinandersetzungs-Guthaben erfolgen.

Falls die potenziellen Kosten einer rechtlichen Durchsetzung Sie zögern lassen, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass wir mit einem erfahrenen Prozesskosten-Finanzierer zusammenarbeiten, der Ihr Kostenrisiko erheblich minimieren kann.

Für eine unverbindliche und kostenlose Beratung darüber, wie auch Sie von diesen Möglichkeiten profitieren könnten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte zögern Sie nicht, sich mit mir in Verbindung zu setzen.

Ihr
Helge Petersen,
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Co.Net: Wer ist Eigentümer der „Mallorca-Immobilien“?

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Mit meinem Team habe ich in den letzten 10 Jahren über 200 Mio. Euro für unsere Mandanten aus Dutzenden von Kapitalanlagefällen herausgeholt.

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht habe ich im Laufe meiner Karriere zahlreiche Fälle von gescheiterten Anlagegesellschaften erleben müssen.

Auch von so genannten „Anlagegenossenschaften“, so bezeichnet man Kapitalanlagegesellschaften im Mäntelchen der Genossenschaft, die gutgläubigen Anlegern mit dem guten Ruf, den die Form der Genossenschaft in Deutschland genießt, vermittelt wurden.

Deswegen habe ich habe die Bilanz 2021 der CoNet Verbrauchergenossenschaft analysiert und was ich gefunden habe, das bereitet mir Sorge.

In diesem Video erläutere ich Ihnen, warum ich besorgt bin.
Insbesondere im Hinblick auf die Darstellung des Immobilienbesitzes in den Werbematerialien der CoNet Verbrauchergenossenschaft.


Möglicherweise wurde gegenüber Ihnen und anderen Anlegern die Aussage gemacht, dass die Anlagegelder in den direkten Erwerb von Immobilien investiert werden. Also gewissermaßen in Betongold auf einer der schönsten Urlaubsinseln im Mittelmeer. Was kann da schon schief gehen, fragt man sich.

Die Bilanz für das Jahr 2021 gibt in dem Punkt jedoch Anlass zu Sorge, da von rund 87 Mio. € Anlagevermögen über 85 Mio. € als „Finanzanlagen“ und nur knapp 1,4 Mio. € als Sachanlagen ausgewiesen werden. Dies entspricht nur etwas über 1% der Bilanzsumme in Sachanlagen.


Folgende Fragen stellen sich daher, die bisher von der CoNet nicht transparent beantwortet wurden:

Sind die in manchen Werbematerialien angepriesenen „Immobilien der CoNet“ tatsächlich Eigentum CoNet Verbrauchergenossenschaft?

Oder handelt es sich möglicherweise um Immobilien, die im Eigentum anderer Personen oder Gesellschaften mit unbekannten Eigentümern stehen, wobei die CoNet diesen Personen lediglich Darlehen gewährt hat?

Diese Vermutung drängt sich mir auf.

Wären solche Darlehen besichert? Und wenn ja, wie? Welche Konditionen würden solche Darlehen haben? Aus Vertriebskreisen höre ich dazu von erstaunlichen Gerüchten, die ich hier nicht verbreiten werde.

Was genau sich hinter der Position „Finanzanlagen“ in der Bilanz 2021 verbirgt, bleibt von Seiten der CoNet ebenfalls intransparent. Die Frage, warum diese Informationen nicht offen mitgeteilt werden, ist durchaus berechtigt. Eine transparente Mittelverwendungskontrolle sieht meiner Meinung nach anders aus.

In meinem Video analysiere ich detailliert die Bilanz und verfolge Spuren auf Mallorca.

Sollten Sie im Anschluss nachdenklich werden, meine Meinung als Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht: In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, nicht nur unbeschadet aus dieser Anlage herauszukommen, sondern auch 100% Ihrer bisher eingezahlten Gelder erfolgreich zurückzufordern.

Für den Fall, dass mögliche Kosten einer rechtlichen Durchsetzung Sie zögern lassen, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass wir mit einem erfahrenen Prozesskosten-Finanzierer kooperieren, der Ihr Kostenrisiko erheblich begrenzen kann.

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Umwandlung in eine AG? Meine Meinung: wohl nur Dummenfang und Zeitgewinn.

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Mein Name ist Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Mit meinem Team habe ich in den letzten 10 Jahren über 200 Mio. Euro für unsere Mandanten aus Dutzenden von Kapitalanlagefällen herausgeholt.

Hier meine Meinung zu der immer wieder aufflackernden Diskussion um eine mögliche Umwandlung der CoNet Verbrauchergenossenschaft in eine „Genossenschaftliche AG“ oder anderswie geartete Aktiengesellschaft.


Die Frage, ob es sich um einen wirtschaftlich Erfolg versprechenden Weg handelt oder ob es eher eine Taktik ist, um das bestehende System zu prolongieren, wirft bei mir Bedenken auf. Meine Bedenken habe ich im Video für Sie systematisiert:

1. Wirtschaftliche Erfolgsaussichten:
Die Bilanzanalyse der Bilanzen 2020 und 2021 zeigt aus meiner Sicht keine überzeugenden Gründe dafür, dass die Umwandlung in eine AG wirtschaftlich bessere Aussichten bieten würde im Vergleich zur bestehenden Genossenschaft. Meine Meinung: soll diese Diskussion lediglich von anderen Problemen ablenken?

2. Mögliche Taktik zur Verhinderung von Kündigungen:
Eine Umwandlung von Genossenschaftsanteilen in Aktien könnte potenziell dazu dienen, den Anlegern/Genossen die Möglichkeit zu nehmen, durch Kündigung der Beteiligung ihr investiertes Geld zurückzufordern. Es ist essenziell, die Motive der Strippenzieher hinter einer solchen Umwandlung kritisch zu hinterfragen und die Auswirkungen auf die Rechte der Anleger zu verstehen.


3. Gesetzliche Fallstricke:
Es gibt gesetzliche Bestimmungen, die die Diskussion um die Umwandlung in eine AG von vorn herein als fragwürdig wenn nicht gar faktisch kaum durchführbar erscheinen lassen. Die Diskussion um die Umwandlung könnte als taktisches Manöver entlarvt werden. In meinem Video erkläre ich detailliert, warum die rechtliche Grundlage für eine solche Umwandlung problematisch sein könnte.

4. Zeitgewinn durch Diskussion um die AG-Umwandlung:
Meine Meinung ist, dass die Diskussion um die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft möglicherweise dazu dient, für die Strippenzieher Zeit zu gewinnen und die Anleger in Unsicherheit zu lassen. Wenn Ihnen Druck gemacht wird, einer solchen Wandlung zuzustimmen (mit der Botschaft: „stimme zu, sonst geht die Genossenschaft pleite und du bekommst erst recht gar nichts!“), ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Interessen zu schützen.

5. Raus aus den Genossenschaftsanteilen und Geld zurück?:
Wollen Sie Ihr Geld zurück und soll der Rest der gutgläubigen Genossen doch mit dem Narrenschiff Aktiengesellschaft ohne Sie weiter ins Nirvana segeln?
In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, ohne Schaden aus der Anlage herauszukommen und 100% der bisher eingezahlten Gelder erfolgreich zurückzuerlangen. Dies kann sogar ohne Kündigung und ohne das Hin- und Her mit AGO und Auseinandersetzungs-Guthaben erfolgen. Ich zeige Ihnen gern ob das in Ihrem Fall möglich ist, sprechen Sie mich einfach an.

6. Ihr Kostenrisiko begrenzen:
Für Anleger, deren Kostenrisiko sie bisher zurückgehalten hat, gibt es gute Nachrichten. Durch die Zusammenarbeit mit einem Prozesskosten-Finanzierer können die Kosten stark begrenzt werden, und der Weg zu einer rechtlichen Durchsetzung wird Ihnen erleichtert.

Falls Sie mehr darüber erfahren möchten, ob dies auch für Sie ein Weg sein könnte, stehe ich Ihnen gerne für ein unverbindliches und kostenloses Gespräch zur Verfügung.

Ihr
Helge Petersen,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Ich wünsche ein kostenloses Erstgespräch, bitte nehmen Sie mit mir Kontakt auf.

Name

Auch Sie haben Fragen? Wir helfen gerne:


Rufen Sie und an: +49 (0)431/260 924-0 oder kontaktieren Sie uns über das folgende Formular:



Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
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Sie waren „Genossenschaftsberater“ der CoNet. Warum Sie in der Haftung sind und wie Sie da raus kommen könnten.

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Sie waren „Genossenschaftsberater“ der CoNet? Warum Sie wohl in der Haftung sind und wie Sie da raus kommen könnten.

Mein Name ist Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Mit meinem Team habe ich in den letzten 10 Jahren über 200 Mio. Euro für unsere Mandanten aus Dutzenden von Kapitalanlagefällen herausgeholt.

Dabei konnten in manchen Fällen auch Vermittler helfen, die erkannt hatten, dass sie von gewissenlosen Vertriebsköpfen mißbraucht wurden.


Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möchte ich mich an Sie wenden, wenn Sie seit Mitte 2015 als Genossenschaftsberater für die CoNet Verbrauchergenossenschaft tätig waren und Anleger eingeworben haben bzw. Genossenschaftsanteile vermittelt haben.

Und ja, Sie haben diese überwiegend wahrscheinlich „vermittelt“, egal was Ihr Vertriebskopf Ihnen erzählt. Die Rechtsprechung sieht dies sehr eng und nur das zählt.

Möglicherweise haben Sie damals Anleger mit Argumenten überzeugt, von denen Sie Seinezeit felsenfest überzeugt waren, dass sie die Zeichnung von Genossenschaftsanteilen rechtfertigen. Sonst hätten Sie dies ja kaum getan.

In diesem Fall sollten wir dringend in einen Austausch treten.


Meiner Meinung als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: es hätte seit Mitte 2015 von Ihnen stets ein Verkaufsprospekt vorgelegt werden müssen, der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gestattet wurde.

Des Weiteren hätten Sie, wie Ihnen möglicherweise in den letzten Monaten bewusst geworden ist, gemäß anderer gesetzlicher Bestimmungen auch eine entsprechende Zulassung und eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besitzen müssen.

Uns liegen Unterlagen vor, die darauf hindeuten, dass dies in vielen Fällen bei Genossenschaftsberatern der CoNet Verbrauchergenossenschaft offenbar nicht der Fall war. Sie sind daher nicht allein in dieser Angelegenheit.

Es besteht die Möglichkeit, dass Vertriebsvorstände, Vertriebskoordinatoren oder Vertriebsköpfe Ihnen möglicherweise etwas anderes bezüglich Zulassung und Prospektpflicht mitgeteilt haben. Jedoch ist zu betonen, dass meiner Meinung nach vor dem Gesetz Sie als Vermittler gelten, und es gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben.

Falls Sie nun befürchten, dass man Sie mit der Haftung alleine lassen wird, was meiner Meinung nach der übliche Umgang von dubiosen Anlagegesellschaften mit ihren Vermittlern ist, lade ich Sie ein, sich unverbindlich mit mir auszutauschen.

Im Interesse Ihrer Anleger und zur Klärung Ihrer rechtlichen Position können wir gemeinsam über Ihre Situation sprechen.

Meiner Erfahrung nach wird unser Gespräch nicht zu Ihrem Schaden sein. Im schlimmsten Fall werden Sie Erkenntnisse gewinnen und Ihre Position besser beurteilen können.

Bitte zögern Sie nicht, sich zu melden, damit wir einen Gesprächstermin vereinbaren können.

Ihr
Helge Petersen,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Ich wünsche ein kostenloses Erstgespräch, bitte nehmen Sie mit mir Kontakt auf.

Name

Auch Sie haben Fragen? Wir helfen gerne:


Rufen Sie und an: +49 (0)431/260 924-0 oder kontaktieren Sie uns über das folgende Formular:



Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

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CoNet Genossenschaftsanteile in Polen vermittelt? Und was sind die Folgen für Sie als Anleger?

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Wurden CoNet Genossenschaftsanteile in Polen vermittelt? Was wären die Folgen für Sie als Anleger in der Bundesrepublik?

Mein Name ist Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Mit meinem Team habe ich in den letzten 10 Jahren über 200 Mio. Euro für unsere Mandanten aus Dutzenden von Kapitalanlagefällen herausgeholt.


1. Hinweise auf polnische Vermittlung:
Unter anderem deuten Werbematerialien, zahlreiche Satzungen in polnischer und deutscher Sprache und die Bezeichnung von Herrn Markus Zakieta als „Vertriebsvorstand Polen“ auf eine mögliche Vermittlung von Genossenschaftsanteilen in Polen hin.

2. Zulässigkeit des Vertriebs in Polen:
Die Frage, ob der Vertrieb von Genossenschaftsanteilen der CoNet Verbrauchergenossenschaft nach polnischem Recht zulässig war, entzieht sich meiner Beurteilung. Es besteht die Hoffnung, dass dies der Fall war. Andernfalls könnten dem CoNet möglicherweise Ansprüche des polnischen Staates drohen. Aber es lag schon bei der Vermittlung in der Bundesrepublik kein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassener Verkaufsprospekt vor.


3. Fehlender Verkaufsprospekt:
Unabhängig von der polnischen Vermittlung lag kein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassener Verkaufsprospekt vor. Dies stellt einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen dar und hat potenziell Auswirkungen auf die rechtliche Situation der Anleger. Nun argumentiert der Vertrieb dann gerne mit einer angeblichen Unzuständigkeit der BaFin für einen Vertrieb in Polen. Lassen Sie mich das so formulieren: bei der BaFin wird man das meiner Meinung nach ganz anders sehen.

4. Folgen für deutsche Anleger:
Falls die Vermittlung in Polen nicht rechtmäßig war, so könnten sich erhebliche Folgen für die CoNet ergeben, die auch auf deren Vermögen Auswirkung hätte (z. b. Verfahrenskosten, Strafen, Kosten von Rechtsstreit, Schadenersatz, etc.).
Die meisten deutschen Anleger sind sich möglicherweise nicht bewusst, dass sie in vielen Fällen die Möglichkeit haben, 100% ihrer bisher eingezahlten Gelder erfolgreich zurückzuerlangen. Dies kann sogar ohne Kündigung und ohne den üblichen Prozess mit AGO und Auseinandersetzungs-Guthaben erfolgen.

5. Durchsetzung der Ansprüche:
Für Anleger, die möglicherweise aufgrund der Kosten zögern, besteht die Möglichkeit, mit einem Prozesskosten-Finanzierer zusammenzuarbeiten. Dieser kann das Kostenrisiko erheblich begrenzen und den Weg zu einer rechtlichen Durchsetzung erleichtern.

Fazit:
Die Vermittlung von CoNet Genossenschaftsanteilen in Polen wirft komplexe rechtliche Fragen auf.
Deutsche Anleger sollten sich bewusst sein, dass sie möglicherweise Ansprüche auf Rückzahlung ihrer Gelder haben.

Eine genaue Prüfung der individuellen Situation ist ratsam, um die besten rechtlichen Schritte zu bestimmen. Ich stehe Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenfreie erste Analyse Ihrer Unterlagen zur Verfügung.

Ihr
Helge Petersen,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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