Kfz-Haftpflichtversicherungen werden im neuen Jahr teurer

Rund jeder vierte Kfz-Haftpflichtversicherte Deutsche wird mit seinem Auto ab sofort in eine andere Typenklasse als sonst üblich registriert.
In Zahlen ausgedrückt, kommen im Vergleich zum Vorjahr in etwa 5,7 Millionen Fahrzeughalter in eine höhere Klasse. Dagegen rutschen etwa 5,4 Millionen in eine niedrigere Klasse ab, so berichtet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Folge von der alljährlichen Neuberechnung der Klassen mit.

Dahingegen ändert sich für die verbleibenden 29,5 Millionen anderen Autofahrern nichts, sie bleiben in der vorherigen Typklasse.
Einhergehend mit den veränderten Typklassen verändern sich die Verträge dementsprechend zum 01. Januar 2019.

Doch wie berechnet sich diese Typklasse überhaupt?

Zuerst gilt sie als eines von vielen Merkmalen, aus denen sich der berechnete Versicherungsbeitrag zusammensetzt. So berechnen sich die Klassen vor allem nach den durchschnittlichen Schäden und auch Reparaturkosten, die ein Automodell innerhalb aller Verträge verursacht.
Fallen genannte Faktoren gering aus, so kommt das Auto in eine niedrige Typklasse. Kleinwagen und ältere Modelle werden demnach oft in niedrigen Klassen wiedergefunden.
Verursacht das Auto hohe Schäden und Reparaturkosten, so kommt es folgerichtig in eine höhere Klasse. Darunter fallen vor allem Autos im oberen Preissegment sowie SUVs.

Als Beispiel errechnete das Portal Check24, dass der Toyota RAV4 Hybrid mit Teilkaskoversicherung aufgrund der neuen Einstufung bis zu 1134 Euro mehr kosten würde. Ein VW Tiguan werden hingegen etwa 260 Euro günstiger als zuvor.

Wenn Sie Fragen zur Ausübung des Versicherungsrecht haben, dann wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen gerne.

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Versetzung von Arbeitnehmern: Direktionsrecht des Arbeitgebers – Was bedeutet das?

Das in § 106 Gewerbeordnung gesetzlich normierte Direktionsrecht bezeichnet das Weisungsrecht des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsvertrages festlegen.

Der Arbeitgeber kann den Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, einen anwendbaren Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften bestimmt sind. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Die Ausübung des Direktionsrechtes und die Rechtmäßigkeit der Ausübung ist also in der Regel eine Einzelfallentscheidung.

Die Grenzen des Direktionsrechts ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag und zudem aus den Gesetzen. Erteilt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer sittenwidrige, gesetzeswidrige oder unzumutbare Weisungen, so muss der Arbeitnehmer diesen Anweisungen nicht folgen.

  • Wurden Sie von Ihrem Arbeitgeber örtlich versetzt?
  • Wurde Ihnen eine neue Aufgabe durch den Arbeitgeber zugewiesen?

Wenn Sie das positiv beantworten können, wurde ihnen gegenüber das Direktionsrecht ausgeübt!

Zur Frage der wirksamen Ausübung des Direktionsrechtes lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie die Arbeit verweigern. Eine beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, kann nämlich eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Verweigert ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflicht in der Annahme, dass das ausgeübte Direktionsrecht des Arbeitgebers rechtswidrig sei und erweist sich diese Auffassung in einem Arbeitsprozess als falsch, trägt der Arbeitnehmer das vollständige Risiko seiner Arbeitsverweigerung.

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Rechtsanwalt Martin Bauer und Rechtsanwalt Alexander B. Schwer sind Ihre kompetenten Ansprechpartner bei Themen aus dem Arbeitsrecht. Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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Say on Pay – Mitbestimmung der Aktionäre bei der Vergütung von Vorstandsmitgliedern

Als Reaktion auf die Finanzkrise 2008/09 haben viele Aktionäre und potentielle Anleger ihr Vertrauen gegenüber dem Management verloren. Die medialen Berichterstattungen lösten in der breiten Öffentlichkeit großen Unmut bezüglich der hohen Vergütungen von Vorständen aus.

Mit Einführung des Vorstandsvergütungsangemessenheitsgesetzes (VorstAG) vom 31.7.2009 sollten durch verschiedene Regelungen für börsennotierte Kapitalgesellschaften wesentliche Anpassungen bei der Vorstandsvergütung erreicht werden. Durchgeführte Studien haben aber gezeigt, dass sich die Absichten des Gesetzgebers, durch die Einführung des VorstAG einen mäßigen Einfluss auf die Höhe der Vorstandsbezüge durch eine optionale Billigung durch die Hauptversammlung zu erzielen, nicht erfüllt haben.

Den Aktionären wurde durch die Neuregelung die Möglichkeit eingeräumt, in der Hauptversammlung die Billigung bzw. Missbilligung des Vergütungssystems einer Gesellschaft zu beschließen. Damit sollte es für jeden einzelnen Aktionär möglich sein, das Vergütungssystem nachzuvollziehen und bewerten zu können, um sich ein eigenes Bild der Vergütung für Manager machen zu können. Rechte und Pflichten folgen aus den damals neu eingeführten Regelungen aber nicht. Es räumt lediglich die Möglichkeit einer beratenden Abstimmung von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften über die Vorstandsbezüge ein. Rechtliche Konsequenzen bei Nichtimplementierung dieser „Say on Pay“ waren aber bisher nicht zu befürchten.

Rechte der Aktionäre sollen nun weiter gestärkt werden

Durch die von der Europäischen Union erarbeitete EU – Richtlinie 2017/282 vom 17. Mai 2017 sollen die Rechte der Aktionäre nun weiter gestärkt werden. Bis zum 10. Juni 2019 müssen Mitgliedstaaten der Europäischen Union diese Richtlinie umsetzen, das heißt, die Bundesrepublik Deutschland muss strengere Regelungen bezüglich der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre als in dem bisher normierten VorstAG einführen.

Ziel ist es, dass Aktionäre enger an Unternehmen gebunden werden und damit Rechte erweitert werden sollen. Aktionäre erhalten durch die Hauptversammlung ein Votum über die Vergütungspolitik, weiterhin ein Abstimmungsrecht über den von der Gesellschaft vorzulegenden Vergütungsbericht.
Dies soll zu mehr Unternehmenstransparenz führen. Es soll Aktionären, potentiellen Anlegern sowie an der Gesellschaft interessierte Akteure die Möglichkeit eingeräumt werden, ob die gewährte Vergütung den langfristigen Interessen der Gesellschaft entsprach.

Bessere Rechenschaftspflicht der Mitglieder

Gewährleistet werden soll darüber hinaus eine bessere Rechenschaftspflicht der Mitglieder und eine bessere Überwachung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung.

Der von der Gesellschaft zu erstellende Vergütungsbericht muss auf der Website der Gesellschaft für interessierte Aktionäre kostenlos zur Verfügung stellen. Darin enthalten soll nicht nur der Gesamtbetrag der Vergütung, sondern auch die Darlegung jedes Elements der Vergütung. Dies geht so weit, dass auch der Betrag der Vergütung offengelegt werden soll, der zum Beispiel auf der Grundlage der Familiensituation einzelner Mitglieder der Leitung gewährt wird.
Im Vergütungsbericht soll ferner darauf eingegangen werden, wie die Vergütungspolitik die langfristige Leistung der Gesellschaft fördert und wie die Leistungskriterien angewendet wurden.

Die Vergütungspolitik muss den Aktionären mindestens alle vier Jahre zur Genehmigung vorgelegt werden.

Mit Spannung wird erwartet, wie der deutsche Gesetzgeber die zahlreichen Mitgliedstaatenwahlrechte in der neugefassten EU-Aktionärsrechte-Richtlinie und EU-Rechnungslegungsrichtlinie zum Say on Pay ausüben wird. Inwiefern durch diese EU-Maßnahmen die Höhe der Vorstandsvergütung signifikant reduziert und in der Struktur nachhaltiger ausgerichtet werden wird, bleibt aber weiterhin strittig.

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Nutzung von Freibeträgen bei Erbschaften und Schenkungen

In Deutschland wird Jahr für Jahr mehr Vermögen vererbt. Die strategische Nutzung von Freibeträgen kann helfen, die Steuerbelastung im Rahmen von Erbschaften und Schenkungen zu vermeiden oder zu verringern. Für eine sinnvolle Planung ist der Rat von Experten zwingend erforderlich.

Sowohl der „Erwerb von Todes wegen“ als auch als auch „Schenkungen unter Lebenden“ werden in Deutschland besteuert, wobei die Steuerschuld am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung entsteht. Bei Erbschaften ist das der Todestag des Erblassers, bei Schenkungen der Tag der Schenkung. Durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz werden beide Erwerbsvorgänge grundsätzlich gleich behandelt. Das gilt auch für die Gewährung von Freibeträgen.

Die Höhe der Freibeträge hängt von der Steuerklasse ab. In welche Steuerklasse ein Erbe oder ein Beschenkter fallen richtet sich nach deren persönlichen (verwandtschaftlichen) Verhältnis zum Erblasser oder Schenker. Hierbei sind drei Steuerklassen zu unterscheiden, die auch unterschiedlich hohe Freibeträge zur Folge haben.

Zur unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung günstigsten Steuerklasse I zählen die nächsten Verwandten des Erblassers, wie Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stief- oder Adoptivkinder, Enkelkinder und Stiefenkel (wenn deren Eltern verstorben sind) sowie Eltern und Voreltern (beim Erwerb durch Erbschaft).

In die Steuerklasse II fallen zunächst Eltern und Voreltern, die nicht durch Erbschaft, sondern durch Schenkung Vermögen erworben haben. Daneben gehören in diese Steuerklasse entferntere Verwandte wie Geschwister und deren Kinder, Stief- oder Adoptiveltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder sowie geschiedene Ehegatten oder Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.

Die ungünstigste Steuerklasse III gilt für alle anderen Erwerber von Schenkungen oder Erbschaften. Darunter fallen beispielsweise entferntere Verwandte oder Freunde und Bekannte.

Jedem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gewährt den nachfolgenden Personen folgende Steuerfreibeträge

• 500 000 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner;
• 400 000 Euro für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und für Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2;
• 200 000 Euro für Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2;
• 100 000 Euro alle übrigen Personen der Steuerklasse I;
• 20 000 Euro für Personen der Steuerklasse I;
• 20 000 Euro für alle übrigen Personen der Steuerklasse III.

Im Rahmen von Schenkungen können diese Freibeträge alle zehn Jahre neu genutzt werden. Die Übertragung von Vermögen bereits zu Lebzeiten kann je nach Höhe des Vermögens zu einer Vermeidung oder Verringerung der späteren Erbschaftsteuerbelastung beitragen. Eine weitere legale Möglichkeit besteht darin, den Steuerfreibetrag des Erben oder Beschenkten durch eine Änderung der anwendbaren Steuerklasse zu erhöhen, beispielweise durch eine Heirat oder Adoption.

Zu beachten ist allerdings, dass sich die steuerliche Gestaltung immer nach dem zivilrechtlich Gewolltem richten sollte und nicht umgekehrt. Eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten kann im Regelfall nicht wieder rückgängig gemacht werden.

Dieser Beitrag soll Interessenten lediglich einen Überblick verschaffen, kann aber ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen. Der Inhalt wurde unter Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung ist ausgeschlossen.

Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Themen aus dem Steuerrecht. Sowohl bei der Einlegung von Einsprüchen als auch bei der Durchführung von Verfahren vor den Finanzgerichten können Sie sich auf uns verlassen. Des Weiteren bieten wir Ihnen „maßgeschneiderte“ Lösungen im Bereich der steuerlichen Gestaltungsberatung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.


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Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Für Unternehmer in Deutschland gelten für die wirtschaftliche Führung des Unternehmens einige wirtschaftliche Grundsätze, die sogenannten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Einige dieser Regelungen stammen aus rechtlichen Vorschriften, die sich im HGB finden, andere haben sich aus der Praxis entwickelt. Als Unternehmer sollten Sie diese beachten, da es für Sie zu nachteiligen Folgen kommen kann, wenn das Finanzamt durch Schätzung die Fehler für Teile oder das gesamte Unternehmen korrigiert.

Für die korrekte Buchführung müssen alle Geschäftsvorfälle tatsächlich stattgefunden haben, was die Bücher objektiv (auch für einen sachverständigen Dritten ersichtlich) hergeben müssen. Zum Verständnis sollte die Buchführung deshalb klar und übersichtlich sein. Des weiteren sollten die Geschäftsvorfälle in chronologischer Reihenfolge und lückenlos dokumentiert werden (§239 Absatz 2 HGB). Zur Nachverfolgung müssen die Belege, die jedem Vorfall zugrunde liegen, ordnungsmäßig aufbewahrt werden (257 HGB). Außerdem muss jeder Vermögensgegenstand einzeln bewertet werden, eine gemeinsame Bewertung ist nur ausnahmsweise zulässig.

Darüber hinaus gibt es einige Prinzipien dazu, wann Gewinne oder Verluste in die Buchführung aufgenommen werden sollten. Nach dem sogenannten Realisationsprinzip sind Gewinne erst aufzuführen, wenn sie dem Unternehmen auch tatsächlich zugegangen sind. Im Gegensatz dazu müssen Verluste nach dem Imparitätsprinzip bereits dann berücksichtigt werden, wenn sie
vorhersehbar sind, damit Rücklagen gebildet werden können.

Auch im Rahmen der Bilanzierung müssen die Grundsätze der Klarheit und der Eindeutigkeit bei der Gliederung (§243 Absatz 2 HGB) gewahrt werden. Zudem muss die Bilanz wahr also vollständig sein. Außerdem soll jede Bilanz gleich gegliedert werden und so kontinuierlich geführt werden. Letztlich soll die Schlussbilanz des Vorjahres mit der Eröffnungsbilanz des folgenden Jahres identisch sein.

Hinzu kommt, dass auch allgemeine Regelungen wie etwa die Aufstellung des Jahresabschlusses in deutscher Sprache und Euro (§244 HGB) berücksichtigt werden müssen.

Allerdings gibt es keine Vorschrift wie genau die Gliederung der Bilanz ausfallen muss. Als Anhaltspunkte dienen für die Bilanz lediglich §266 HGB und für die Gewinn- und Verlustrechnung §275 HGB.

Falls Sie weitere rechtliche Fragen zur Führung Ihres Unternehmens haben, wenden Sie sich gerne an uns!


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Reisezeit für Termine im Inland und Ausland = Arbeitszeit?

Viele Berufe sind mit einer Reisetätigkeit verbunden und es können sich Konflikte über die zu zahlende Vergütung der Reisetätigkeit ergeben, insbesondere wenn in den Arbeitsverträgen keine Regelung enthalten ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seinem Urteil vom 17.10.2018, Az: 5 AZR 553/17 entschieden, dass der Arbeitgeber, wenn er den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland versendet, die erforderlichen Zeiten für Hin- und Rückreise wie Arbeit zu vergüten hat. Diese Rechtsprechung ist auch auf Reisen im Inland anwendbar.

Zur Begründung führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass eine vorübergehende Entsendung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ins Ausland zu einer auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers stehen und deshalb wie Arbeitszeit zu vergüten ist. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.

Im zugrundeliegenden Entscheidungsfall war ein technischer Mitarbeiter bei einem Bauunternehmen beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnde Baustellen im In – und Ausland zu arbeiten. Nach einer Dienstreise nach China entstand die Rechtstreitigkeit über die Höhe der zu zahlenden Vergütung. Die Höhe der Vergütung muss noch festgestellt werden, Sache wurde zur weiteren Feststellung an das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.07.2017, 2 Sa 468/16) zurückverwiesen.

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Die wichtigsten Fakten zum Pflichtteilsanspruch

Streitigkeiten in Familien kommen nicht selten vor. Doch manchmal eskaliert die Situation. Bestimmte Familienmitglieder sollen dann nicht vom eigenen Ableben profitieren und werden „enterbt“. Doch ist dies überhaupt möglich? Per Gesetz haben nahe Verwandte ein Recht auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass eines Verstorbenen in Form eines Pflichtteilsanspruches. Im Folgenden erfahren Sie die wichtigsten Fakten über den Pflichtteilsanspruch.

I.
Nahe Verwandte können nicht komplett von der Erbfolge ausgeschlossen und „enterbt“ werden. Denn sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses. Kinder, Enkel, Urenkel, der Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner sowie die Eltern sind Pflichtteilsberechtigte. Die Existenz naher verwandter Angehöriger schließt jedoch das Pflichtteilsrecht weiter entfernter Verwandter aus (wie bei der gesetzlichen Erbfolge).

II.
Pflichtteilsberechtigte sind keine Erben. Nach dem Tod des Erblassers müssen sie ihren Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren gegenüber den Erben geltend machen.

III.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe dieses Erbteils wird anhand des Nachlasswertes und der gesetzlichen Erbfolge ermittelt. Auf Wunsch müssen die Erben dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis zur Verfügung stellen, damit dieser seinen Pflichtteil berechnen kann. Außerdem kann der enterbte Angehörige keine Gegenstände aus dem Nachlass verlangen, sondern lediglich Geld. Gegenstände können jedoch in beiderseitigem Einvernehmen durch die Erben ausgehändigt werden.

IV.
Es gibt im Gesetz Ausnahmefälle, in denen der Erblasser einem nahen Angehörigen dessen Pflichtteil entziehen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte eine schwere Straftat begangen hat. Außerdem gibt es nach dem Erbrecht die Möglichkeit den Pflichtteil für weitere Nachkommen zu erhalten. Dadurch wird die Verwendung des Pflichtteils beschränkt, da der Pflichtteilsberechtigte dann nur noch „Vorerbe“ ist. So wird häufig verfahren, wenn bekannt ist, dass der „enterbte“ Angehörige hoch verschuldet ist oder verschwenderisch mit Geld umgeht.

V.
Durch eine Schenkung des Erblassers zu Lebzeiten an andere Erben mindert sich die Höhe des Pflichtteils, wenn diese Schenkung zum Todeszeitpunkt des Erblassers mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist dies nicht der Fall, so besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Höhe dieses Ergänzungsanspruches hängt vom Wert der Schenkung ab. Des Weiteren kann sich der Pflichtteil verringern, falls der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Verstorbenen Geschenke erhalten hat.

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Erben und Vererben können komplizierte Prozesse sein. Jahrelange Erfahrung und Feingefühl im Umgang mit unseren Mandanten führen Sie ans Ziel. Ihnen Rechtsanwalt Helge Petersen und Rechtsanwalt Oliver Şimşek stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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Erbfolge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften – Was ist zu beachten?

Rund drei Millionen Paare leben in Deutschland unverheiratet zusammen und führen eine „wilde Ehe“. Besonders für diese Paare ist es ratsam sich frühzeitig mit dem Thema Erbschaft zu beschäftigen. Denn das Erbrecht sieht keinerlei gesetzliche Absicherung für nichteheliche Lebensgemeinschaften vor.

Unverheiratete Paare sollten beim Thema Erbschaft drei Punkte besonders beachten:

  1. Das deutsche Erbrecht sieht für nichteheliche Lebensgemeinschaften kein Erbrecht und somit keine Absicherung im Todesfall eines Partners vor. Das heißt, dass der überlebende Partner kein Erbe erhält, falls der Verstorbene die Erbfolge nicht in einem Testament oder Erbvertrag geregelt hat. Stirbt einer der Partner, fällt das Erbe dann an die gesetzlichen Erben, z.B. an die Kinder oder Eltern.
  2. Nun stellt sich die Frage, ob ein Testament oder eher ein Erbvertrag sinnvoll ist. Der größte Unterschied zwischen Testamenten und einem Erbvertrag liegt darin, dass der Erbvertrag nicht einseitig geändert werden kann, was bei einem Testament jeder Zeit möglich ist. Denn ein Erbvertrag wird von beiden Partnern bei einem Notar geschlossen. Für den Fall einer Trennung sollte ein Rücktrittsrecht festgelegt werden. Das eigene Testament könnte – z.B. im Falle eines Streites – ohne Absprache geändert werden.
  3. Außerdem ist die hohe Steuerbelastung für Nichtverheiratete zu beachten. Denn nichteheliche Lebenspartner fallen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz in die Steuerklasse III. Je nach Höhe des Vermögens gehen bis zu 50 % als Erbschaftsteuer an das Finanzamt. Zudem erhalten Nichtverheiratete nur einen geringen Freibetrag von 20.000 Euro. Ehepartner können hingegen bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben.

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BGH: Lebensversicherer dürfen stille Reserven kürzen

Lebensversicherer dürfen stille Reserven kürzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden (Az. IV ZR 201/17). Die Versicherer müssen aber nachvollziehbar für die Kunden beweisen, dass vorgenommene Kürzungen aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Unternehmens berechtigt sind. Die entsprechende im Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) verankerte Regelung sei nicht verfassungswidrig, entschied der BGH.

Hintergrund:

Grundsätzlich setzt sich die laufende Verzinsung einer Lebensversicherung aus dem Garantiezins und dem laufenden Zinsüberschuss zusammen.

Beide Größen sind in den letzten Jahren jedoch immer weiter abgesunken, so lag der Garantiezins für Neuverträge Januar 2017 bei unter 1 Prozent. Alte Policen erzielten dagegen noch die hohen Zinsen von bis zu 4 %. Auch der Zinsüberschuss ging immer weiter zurück.

Läuft der Vertrag aus, werden dem Versicherungsnehmer dann zusätzlich noch der Schlussüberschuss und die Beteiligung an der Bewertungsreserve ausgezahlt.

Die Gesamtverzinsung von Neuverträgen der privaten Rentenversicherung sind seit 2008 im Schnitt von knapp über 5 Prozent auf etwas über 3 Prozent in diesem Jahr gesunken. Die Bewertungsreserven hingegen werden nur mit Null angesetzt.

Problem: Beteiligung an Bewertungsreserven

Wie entstehen Bewertungsreserven?

Diese entstehen, wenn der aktuelle Marktpreis der Kapitalanlagen höher ist als der Kaufpreis. Bei festverzinslichen Papieren z.B. ist das immer dann der Fall, wenn die Zinsen sinken, dann steigt der Wert älterer Papiere mit höherem Zins. Kündigte ein Versicherungsnehmer den Vertrag vor dessen Ablauf, wurde er bis 2014 an diesen sog. „Buchgewinnen“ zur Hälfte zu beteiligt.

Genau hierin liegt aber das Problem für die Versicherer. Denn diese haben zunehmend Schwierigkeiten die hohen Zinsversprechen aus den älteren Verträgen in Zeiten von niedrigen Zinsen zu erwirtschaften. Gem. dem LVRG ist es den Versicherern gestattet, die Kursgewinne aus festverzinslichen Wertpapieren nur noch in der Höhe auszuschütten, wie die Garantiezusagen für die restlichen Versicherten sicher sind. Allerdings muss der Versicherer diesen Sicherungsbedarf auch nachweisen können. Die Interessen des Allgemeinwohls rechtfertigen diese Kürzung bei Bewertungsreserven

Dementsprechend müssen die Versicherungsnehmer mit weiteren Einbußen rechnen.

Aber:

Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist in der Regel aber auch nicht der richtige Weg, da der Versicherungsnehmer dann nur den zumeist enttäuschenden Rückkaufswert erhält.

Ein Widerspruch könnte im Einzelfall die bessere Lösung darstellen.

In seiner Entscheidung hat der BGH nämlich auch klargestellt, dass ein Widerspruch des Lebensversicherungsvertrages möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht in Kenntnis gesetzt wurde. Denn dann wurde die Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt, so dass der Widerspruch auch noch Jahre nach Vertragsabschluss und Ablauf der Widerrufsfrist möglich ist. Der klare Vorteil des Widerspruchs im Vergleich zu einer vorzeitigen Kündigung ist, dass der Versicherungsnehmer seine geleisteten Einzahlungen fast vollständig zurückerhält und der Versicherer nur für den gewährten Versicherungsschutz einen gewissen Betrag einbehalten darf.

Bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung ist die Kanzlei Helge Petersen & Collegen gern behilflich.

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Unzufrieden mit Ihrer Versicherung?

Jeder braucht sie, jeder hat sie: Versicherungen. Ob Hausrat-, Kfz-, private Kranken- oder Lebensversicherung: laut einem Bericht von Spiegel Online zahlen Bürger in Deutschland pro Jahr insgesamt rund 2400 Euro pro Kopf für Versicherungen. Medien berichten, dass der Durchschnitts-Deutsche sechs Policen hat und Deutschland damit auf rund 452 Millionen bestehende Versicherungsverträge kommt.

Nicht selten werden Versicherungsverträge über Banken vermittelt. Was Kunden hier wissen sollten, hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen festgelegt.
So sind Rückvergütungen und Innenprovisionen in bestimmten Fällen aufklärungspflichtig, das heißt, sie müssen dem Kunden offen gelegt werden, bevor dieser den Vertrag unterzeichnet.
Der Versicherer von Lebens-, Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherungen muss laut Versicherungsvertragsgesetz über die in der Prämie einkalkulierten Kosten informieren. Hingegen müssen die Provisionen des Vertriebs nicht offengelegt werden.

Der Bundesgerichtshof, kurz BGH, legt in seiner Rechtsprechung fest:

Hinsichtlich Kapitalanlagen muss eine Bank den Kunden über Rückvergütungen aufklären, um diesem einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Durch diese Offenlegung ist der Kunde in der Lage, abzuwägen, ob die Bank aus Umsatzinteresse zu bestimmten Produkten rät, um selbst daran zu verdienen. Dadurch, dass die Bank beispielsweise bei dem Verkauf von Fonds Rückvergütungen erhält, seien die Interessen des Kunden gefährdet. Demzufolge berät die Bank nicht im Kundeninteresse, wenn sie im Interesse handelt, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten und schlichtweg möglich viel Geld an dem Kunden zu verdienen. Eine nach dem BGH korrekte Beratung im Kundeninteresse aber muss anleger- und objektgerecht erfolgen.

Der Gedanke über die Aufklärungspflichten im Finanzdienstleistungsbereich dürfte auch für den Versicherungsvertrieb in gleicher Weise anwendbar sein. In seiner Entscheidung vom 20.01.2009 XI ZR 510/07 stellt der BGH fest, dass eine Gefährdung der Kundeninteressen als zivilrechtlich allgemein anerkannter Grundsatz zu vermeiden wäre.
Am 13.07.2010 urteilte das Landgericht Heidelberg (Aktenzeichen 2 O 444/09), dass die beratende Bank bei der Beratung zu einer fondsgebundenen Lebensversicherung über die zu verdienenden Innenprovisionen aufklären muss.

Tut sie das nicht, steht dem Kunden eine Rückabwicklung zu – sprich die Rückgabe des Produktes und die Erstattung seiner eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen. Um es für Sie anschaulicher zu beschreiben: eine Rückabwicklung ist ähnlich der Rückgabe eines Artikels in einem Geschäft: Sie werden so gestellt, als hätten Sie diese nicht erworben.
Sie haben bereits eine Lebensversicherung und/ oder andere Versicherungen und fühlen sich möglicherweise falsch beraten?
Oder haben Sie eine Lebensversicherung und möchten diese „loswerden“? Wir prüfen ob auch Sie mit dem s.g. „Widerrufsjoker“ sämtliche Beitragszahlungen und Zinsen zurück erhalten.

Erfahren Sie hier mehr zum Thema „Widerruf von Lebensversicherungen“.

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