Reisezeit für Termine im Inland und Ausland = Arbeitszeit?
Viele Berufe sind mit einer Reisetätigkeit verbunden und es können sich Konflikte über die zu zahlende Vergütung der Reisetätigkeit ergeben, insbesondere wenn in den Arbeitsverträgen keine Regelung enthalten ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seinem Urteil vom 17.10.2018, Az: 5 AZR 553/17 entschieden, dass der Arbeitgeber, wenn er den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland versendet, die erforderlichen Zeiten für Hin- und Rückreise wie Arbeit zu vergüten hat. Diese Rechtsprechung ist auch auf Reisen im Inland anwendbar.
Zur Begründung führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass eine vorübergehende Entsendung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ins Ausland zu einer auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers stehen und deshalb wie Arbeitszeit zu vergüten ist. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.
Im zugrundeliegenden Entscheidungsfall war ein technischer Mitarbeiter bei einem Bauunternehmen beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnde Baustellen im In – und Ausland zu arbeiten. Nach einer Dienstreise nach China entstand die Rechtstreitigkeit über die Höhe der zu zahlenden Vergütung. Die Höhe der Vergütung muss noch festgestellt werden, Sache wurde zur weiteren Feststellung an das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.07.2017, 2 Sa 468/16) zurückverwiesen.
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