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kein Ausschluss vom Mindestlohn

Arbeitsvertragliche Verfallklauseln – kein Ausschluss vom Mindestlohn

18. September 2018/von Martin Bauer

In vielen Arbeitsverträgen sind arbeitsvertragliche Verfall- und Ausschlussklauseln regelmäßig ein beliebtes Mittel von Arbeitgebern, die Ansprüche der Arbeitnehmer zu begrenzen. In den Klauseln wird eine Frist bestimmt, innerhalb der rar der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag geltend machen muss. Lässt der Arbeitnehmer die Frist verstreichen, geht er leer aus, wenn die Verfall- und Ausschlussklausel wirksam ist.

Eine typische Ausschlussklausel in Arbeitsverträgen lautet:

„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden“.

Das Bundesarbeitsgericht hat für eine Reihe von Ansprüchen die Wirksamkeit einer solchen Ausschlussklausel verneint, nämlich für sämtliche Ansprüche, die den Status oder das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers betreffen.

Für folgende Fälle wurde die Unwirksamkeit eines Ausschlusses explizit festgestellt:

  • Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
  • Sozialansprüche
  • gesetzliche Ansprüche auf Urlaub und Urlaubsabgeltung
  • Ansprüche auf vertragsgemäße Beschäftigung
  • Ansprüche wegen Eingriffs in Ihre Persönlichkeitsrechte
  • Anspruch auf vergleichsweise vereinbarte Abfindung
  • Ansprüche wegen Versorgungsschäden

In einer neuen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht die Unwirksamkeit einer solchen Ausschluss- und Verfallklausel in seinem Urteil vom 18.09.2018 festgestellt. Das Bundesarbeitsgericht erkannte, dass die Ausschlussklausel missverständlich und nicht hinreichend bestimmt formuliert worden sei, weswegen sie der AGB Kontrolle nicht standhalte. In diesem entschiedenen Einzelfall wurde ein Verstoß gegen § 3 Satz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) festgestellt, denn die verwendete Klausel differenzierte nicht, welche Ansprüche von der Ausschlussfrist erfasst sein sollen und welche nicht. Damit unterfallen sämtliche Ansprüche dem Ausschluss, was jedoch gegen das Mindestlohngesetz verstößt.

Wenn Sie Fragen zu der Wirksamkeit von Ausschluss- und Verfallklausel haben, wenden Sie sich gerne an uns.

Foto: Pixabay


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Autor des Beitrags: Martin Bauer


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