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Nutzung von Freibeträgen bei Erbschaften und Schenkungen

23. Oktober 2018/von Alexander B. Schwer

In Deutschland wird Jahr für Jahr mehr Vermögen vererbt. Die strategische Nutzung von Freibeträgen kann helfen, die Steuerbelastung im Rahmen von Erbschaften und Schenkungen zu vermeiden oder zu verringern. Für eine sinnvolle Planung ist der Rat von Experten zwingend erforderlich.

Sowohl der „Erwerb von Todes wegen“ als auch als auch „Schenkungen unter Lebenden“ werden in Deutschland besteuert, wobei die Steuerschuld am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung entsteht. Bei Erbschaften ist das der Todestag des Erblassers, bei Schenkungen der Tag der Schenkung. Durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz werden beide Erwerbsvorgänge grundsätzlich gleich behandelt. Das gilt auch für die Gewährung von Freibeträgen.

Die Höhe der Freibeträge hängt von der Steuerklasse ab. In welche Steuerklasse ein Erbe oder ein Beschenkter fallen richtet sich nach deren persönlichen (verwandtschaftlichen) Verhältnis zum Erblasser oder Schenker. Hierbei sind drei Steuerklassen zu unterscheiden, die auch unterschiedlich hohe Freibeträge zur Folge haben.

Zur unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung günstigsten Steuerklasse I zählen die nächsten Verwandten des Erblassers, wie Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stief- oder Adoptivkinder, Enkelkinder und Stiefenkel (wenn deren Eltern verstorben sind) sowie Eltern und Voreltern (beim Erwerb durch Erbschaft).

In die Steuerklasse II fallen zunächst Eltern und Voreltern, die nicht durch Erbschaft, sondern durch Schenkung Vermögen erworben haben. Daneben gehören in diese Steuerklasse entferntere Verwandte wie Geschwister und deren Kinder, Stief- oder Adoptiveltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder sowie geschiedene Ehegatten oder Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.

Die ungünstigste Steuerklasse III gilt für alle anderen Erwerber von Schenkungen oder Erbschaften. Darunter fallen beispielsweise entferntere Verwandte oder Freunde und Bekannte.

Jedem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gewährt den nachfolgenden Personen folgende Steuerfreibeträge

• 500 000 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner;
• 400 000 Euro für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und für Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2;
• 200 000 Euro für Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2;
• 100 000 Euro alle übrigen Personen der Steuerklasse I;
• 20 000 Euro für Personen der Steuerklasse I;
• 20 000 Euro für alle übrigen Personen der Steuerklasse III.

Im Rahmen von Schenkungen können diese Freibeträge alle zehn Jahre neu genutzt werden. Die Übertragung von Vermögen bereits zu Lebzeiten kann je nach Höhe des Vermögens zu einer Vermeidung oder Verringerung der späteren Erbschaftsteuerbelastung beitragen. Eine weitere legale Möglichkeit besteht darin, den Steuerfreibetrag des Erben oder Beschenkten durch eine Änderung der anwendbaren Steuerklasse zu erhöhen, beispielweise durch eine Heirat oder Adoption.

Zu beachten ist allerdings, dass sich die steuerliche Gestaltung immer nach dem zivilrechtlich Gewolltem richten sollte und nicht umgekehrt. Eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten kann im Regelfall nicht wieder rückgängig gemacht werden.

Dieser Beitrag soll Interessenten lediglich einen Überblick verschaffen, kann aber ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen. Der Inhalt wurde unter Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung ist ausgeschlossen.

Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Themen aus dem Steuerrecht. Sowohl bei der Einlegung von Einsprüchen als auch bei der Durchführung von Verfahren vor den Finanzgerichten können Sie sich auf uns verlassen. Des Weiteren bieten wir Ihnen „maßgeschneiderte“ Lösungen im Bereich der steuerlichen Gestaltungsberatung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.


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Autor des Beitrags: Alexander B. Schwer


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