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Pflichtteil Erbschaft

Die wichtigsten Fakten zum Pflichtteilsanspruch

17. Oktober 2018/von Oliver Şimşek

Streitigkeiten in Familien kommen nicht selten vor. Doch manchmal eskaliert die Situation. Bestimmte Familienmitglieder sollen dann nicht vom eigenen Ableben profitieren und werden „enterbt“. Doch ist dies überhaupt möglich? Per Gesetz haben nahe Verwandte ein Recht auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass eines Verstorbenen in Form eines Pflichtteilsanspruches. Im Folgenden erfahren Sie die wichtigsten Fakten über den Pflichtteilsanspruch.

I.
Nahe Verwandte können nicht komplett von der Erbfolge ausgeschlossen und „enterbt“ werden. Denn sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses. Kinder, Enkel, Urenkel, der Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner sowie die Eltern sind Pflichtteilsberechtigte. Die Existenz naher verwandter Angehöriger schließt jedoch das Pflichtteilsrecht weiter entfernter Verwandter aus (wie bei der gesetzlichen Erbfolge).

II.
Pflichtteilsberechtigte sind keine Erben. Nach dem Tod des Erblassers müssen sie ihren Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren gegenüber den Erben geltend machen.

III.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe dieses Erbteils wird anhand des Nachlasswertes und der gesetzlichen Erbfolge ermittelt. Auf Wunsch müssen die Erben dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis zur Verfügung stellen, damit dieser seinen Pflichtteil berechnen kann. Außerdem kann der enterbte Angehörige keine Gegenstände aus dem Nachlass verlangen, sondern lediglich Geld. Gegenstände können jedoch in beiderseitigem Einvernehmen durch die Erben ausgehändigt werden.

IV.
Es gibt im Gesetz Ausnahmefälle, in denen der Erblasser einem nahen Angehörigen dessen Pflichtteil entziehen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte eine schwere Straftat begangen hat. Außerdem gibt es nach dem Erbrecht die Möglichkeit den Pflichtteil für weitere Nachkommen zu erhalten. Dadurch wird die Verwendung des Pflichtteils beschränkt, da der Pflichtteilsberechtigte dann nur noch „Vorerbe“ ist. So wird häufig verfahren, wenn bekannt ist, dass der „enterbte“ Angehörige hoch verschuldet ist oder verschwenderisch mit Geld umgeht.

V.
Durch eine Schenkung des Erblassers zu Lebzeiten an andere Erben mindert sich die Höhe des Pflichtteils, wenn diese Schenkung zum Todeszeitpunkt des Erblassers mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist dies nicht der Fall, so besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Höhe dieses Ergänzungsanspruches hängt vom Wert der Schenkung ab. Des Weiteren kann sich der Pflichtteil verringern, falls der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Verstorbenen Geschenke erhalten hat.

Foto: Pixabay


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Autor des Beitrags: Oliver Şimşek


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