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Erbfolge nichteheliche Lebensgemeinschaft

Erbfolge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften – Was ist zu beachten?

9. Oktober 2018/von Oliver Şimşek

Rund drei Millionen Paare leben in Deutschland unverheiratet zusammen und führen eine „wilde Ehe“. Besonders für diese Paare ist es ratsam sich frühzeitig mit dem Thema Erbschaft zu beschäftigen. Denn das Erbrecht sieht keinerlei gesetzliche Absicherung für nichteheliche Lebensgemeinschaften vor.

Unverheiratete Paare sollten beim Thema Erbschaft drei Punkte besonders beachten:

  1. Das deutsche Erbrecht sieht für nichteheliche Lebensgemeinschaften kein Erbrecht und somit keine Absicherung im Todesfall eines Partners vor. Das heißt, dass der überlebende Partner kein Erbe erhält, falls der Verstorbene die Erbfolge nicht in einem Testament oder Erbvertrag geregelt hat. Stirbt einer der Partner, fällt das Erbe dann an die gesetzlichen Erben, z.B. an die Kinder oder Eltern.
  2. Nun stellt sich die Frage, ob ein Testament oder eher ein Erbvertrag sinnvoll ist. Der größte Unterschied zwischen Testamenten und einem Erbvertrag liegt darin, dass der Erbvertrag nicht einseitig geändert werden kann, was bei einem Testament jeder Zeit möglich ist. Denn ein Erbvertrag wird von beiden Partnern bei einem Notar geschlossen. Für den Fall einer Trennung sollte ein Rücktrittsrecht festgelegt werden. Das eigene Testament könnte – z.B. im Falle eines Streites – ohne Absprache geändert werden.
  3. Außerdem ist die hohe Steuerbelastung für Nichtverheiratete zu beachten. Denn nichteheliche Lebenspartner fallen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz in die Steuerklasse III. Je nach Höhe des Vermögens gehen bis zu 50 % als Erbschaftsteuer an das Finanzamt. Zudem erhalten Nichtverheiratete nur einen geringen Freibetrag von 20.000 Euro. Ehepartner können hingegen bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben.

Foto: Pixabay


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Autor des Beitrags: Oliver Şimşek


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