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Steuerrecht 1×1: Doppelbesteuerungsabkommen

15. Februar 2019/von Alexander B. Schwer

Die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) werden von Staaten geschlossen um einen Erwerbsprozess, der in mehreren Ländern steuerpflichtig ist, nicht einer mehrfachen Besteuerung zu unterwerfen.

Deutschland hat mehr als 70 solcher Doppelbesteuerungsabkommen. In ihnen ist geregelt, welcher Staat sein Besteuerungsrecht ausüben darf, wenn eine in Deutschland steuerpflichtige Person einen Erwerbsvorgang im Ausland vollzieht. Im Wesentlichen erfolgt die Besteuerung je nach Regelung im entsprechenden DBA auf zwei Weisen (weitere Möglichkeiten werden eher selten genutz). Im Rahmen der Freistellungsmethode muss die Steuer in dem Staat gezahlt werden, in dem auch die Einkünfte erzielt werden. Der Staat, in welchem der Wohnsitz liegt, hat dann bezüglich dieser bereits versteuerten Einkünfte kein Besteuerungsrecht mehr. Problematisch an dieser Regelung kann sein, dass solche Abreden mit einem Progressionsvorbehalt getroffen werden. Dann müssen in dem Wohnsitz-Staat zwar nach wie vor keine Steuern gezahlt werden, aber bei der Bestimmung des Steuertarifs, der sich nach der Höhe der Einkünfte richtet, können diese Einkünfte trotzdem berücksichtigt werden und so zu einem höheren Steuersatz und damit auch einer höheren Steuer führen. Entscheiden sich zwei Staaten für die Anrechnungsmethode muss in beiden Staaten gezahlt werden. Zunächst sind die Einkünfte dort zu versteuern, wo sie erzielt werden. Auch in dem Staat, der als Wohnsitz dient, müssen Steuern gezahlt werden. Hier werden jedoch die bereits gezahlten Steuern aus dem anderen Staat berücksichtigt und von der zu zahlenden Steuer abgezogen.

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Autor des Beitrags: Alexander B. Schwer


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