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Verstoß gegen DSGVO – Die Schonzeit ist Vorbei! Bußgelder werden verhängt!

DSGVO – was ist das?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dient dem Schutz von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und bildet seit dem 25. Mai 2018 den Datenschutzrahmen für die gesamte Europäische Union. Die Einführung von hohen Bußgeldern soll sicherstellen, dass die DSGVO eingehalten wird.

Erste Bußgelder wurden bereits verhängt
Erste Bußgelder wurden verhängt und zeigen, dass sich nicht alle Unternehmen an die neue DSGVO halten.

Dies liegt überweidend daran, dass Unternehmen Probleme bei der Umsetzung haben.

Wie viele Bußgelder bereits verhängt wurden ist unklar, da die Zahlen nicht öffentlich gemacht werden. Fakt ist aber, dass Bußgelder innerhalb der Europäischen Union verhängt worden sind. So musste beispielsweise ein Unternehmen aus Hamburg eine Strafe von 5000 Euro und zusätzlich 250 Euro Gebühren zahlen, weil dieses gegen Artikel 28 Absatz 3 der DSGVO verstoßen haben soll, so die zuständige Datenschutzbehörde. Diese begründete ihre Entscheidung mit dem Fehlen eines Auftragsverarbeitungsvertrages mit einem spanischen Postdienstleister. Werden Daten an Dritte weiter gegeben muss ein zusätzlicher Vertrag zum Datenschutz geschlossen werden, der viele Aspekte, wie zum Beispiel Details zu den getroffenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, berücksichtigen muss. Bereits in sieben Bundesländern wurden Verstoße geahndet. Spitzenreiter ist dabei Nordrein-Westfahlen mit 33 Bußgeldbescheiden.

Höhe der Strafen steigt an
Die Bußgelder für einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (Vorläufer der DSGVO) lagen bisher im Rahmen von 50.000 bis maximal 300.000 Euro. Ein Verstoß gegen die neue DSGVO kann bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Vorjahresumsatzes nach sich ziehen.

Empfehlung

Keinesfalls sollten die neuen Vorgaben der DSGVO ignoriert werden, da empfindliche Strafen drohen.

Wir können Ihr Unternehmen DSGVO fest machen!

Wettbewerbsverletzung.

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Schutz vor Abmahnungen – diese Fehler im Wettbewerbsrecht gilt es zu vermeiden!

Der größte wirtschaftliche Umschlagplatz ist das Internet. An keinem anderen Ort lauern so viele Gefahren oder Tücken, die zu Abmahnungen durch ein Unternehmen oder durch die Wettbewerbszentrale führen können. Wie können Sie sich davor schützen? Dazu muss zunächst das Wettbewerbsrecht mit seinen Regeln für den lauteren Wettbewerb verstanden werden. Hier erhalten Sie einen Überblick über diese Thematik.

Das Wettbewerbsrecht ist für die Regelung des gesamten Wirtschaftsverkehrs zuständig. Ziel dabei ist es, dass ein fairer Wettbewerb sichergestellt werden kann. Dies kann nur erfolgen, wenn die Regeln, die das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erlassen hat, von allen eingehalten werden. Dabei ist es besonders wichtig, dass Beeinträchtigungen der Entscheidungsfreiheiten sowie das Ausnutzen von besonderen Umständen oder die Ausbeutung fremder Leistungen verhindert werden. Jede Art von Irreführungen durch Unternehmen, ob bewusst oder unbewusst werden durch das UWG verboten. Im Wettbewerbsrecht gibt es generelle Informationspflichten. Im Bereich der Irreführungen gilt damit die Pflicht, ein Mindestmaß an Informationen herauszugeben. Grund dafür ist, dass diese Täuschungen auch durch Unterlassung von wichtigen Informationen herbeigeführt werden können.

Weiterhin gilt im Wettbewerbsrecht ein striktes Trennungsgebot. Dieses bezeichnet den Umstand, dass von einem Medium (z.B. Printmedien) redaktionelle Inhalte und Werbung klar voneinander getrennt gekennzeichnet werden müssen. Problematisch stellt sich dies im Bereich des Social Media dar. Auf diversen Plattformen wie beispielsweise Instagram wurden und werden immer wieder enorm viele sogenannte Influencer aufgrund fehlender oder falsch gekennzeichneter Werbung abgemahnt. Die Gerichte begründeten ihre Entscheidung damit, dass insbesondere die erfolgten Verlinkungen zu den Seiten der Hersteller diesen einen unfairen Vorteil verschaffen würde.

Für Unternehmen, die eine eigene Website und einen eigenen Online-Shop betreiben, sollten zudem auf die Impressumspflicht des Wettbewerbsrecht achten. Eine jede solche Seite muss ein Impressum aufweisen. Fehlt dies oder ist es fehlerhaft, so kann es einen Verstoß gegen das geltende Wettbewerbsrecht darstellen, wenn ein anderer Wettbewerber dadurch einen Nachteil erleidet.

Zusammenfassend ergibt sich, dass aus einem Regelverstoß eine Abmahnung folgt. Die Abmahnung ebnet dann dem Unternehmer den Weg zu einer Unterlassungs- oder Schadensersatzklage, wenn der Abgemahnte sein regelwidriges Verhalten fortsetzt.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Kontaktieren Sie uns! Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt wie Sie nun vorzugehen haben. Zudem befassen wir uns auch mit der Überprüfung Ihres Online Auftrittes, um Abmahnungen und Klagen zu vermeiden.

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Keine Abmahnung durch einen Mitbewerber bei Verstoß gegen DSGVO-Regelungen

Ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO hat nicht zur Folge, dass einem Mitbewerber deswegen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht.

Gegenstand des Rechtsstreits bei dem Landgericht Bochum (Urteil vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18) war ein Streit zweier Onlinehändler. Es erfolgte seitens eines Händlers eine Abmahnung gegenüber einem Konkurrenten. Unter anderem monierte der Kläger auch mehrere DSGVO-Verstöße. Es ging dabei um die Nichteinhaltung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO. In der Folge beantrage er vor dem LG Bochum den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach es dem Konkurrenten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 untersagt sei, zukünftig weiterhin die entsprechenden Informationen zum Datenschutz vorzuenthalten. Hierbei berief er sich unter anderem auf einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Konkurrenten wegen dessen Verstoß gegen Art. 13 DSGVO. Das Landgericht Bochum lehnte die Klage diesbezüglich aber ab, da die Nichteinhaltung DSGVO-Regelungen nicht von einem Konkurrenten verfolgbar seien. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

„Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird.
Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248) vertretenen Auffassung an.

Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen.

Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden.“

Erst kürzlich kam das Landgericht Würzburg (Beschluss v. 13.09.2018 – Az.: 11 O 1741/18 UWG) zu einer anderen Entscheidung. Es sah in der Nichtbeachtung der DSGVO-Regelungen eine Wettbewerbsverletzung.

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LG Frankfurt a.M.: Der Unternehmer ist bei einer Einwilligung nach DSGVO beweisbelastet

Auf der eigenen Internetseite Videos zu veröffentlichen, um so Werbung zu betreiben, gehört heutzutage für viele Unternehmer zum guten Ton. Nur so schafft man es, neue Kunden auf sich aufmerksam zu machen, so dass dies im wirtschaftlichen Bereich ein wichtiges Medium geworden ist. Dennoch müssen hierbei gewisse Regeln eingehalten werden, um nicht Gefahr zu laufen, eine Abmahnung zu erhalten oder im schlimmsten Fall auch verklagt zu werden.

So ist es nämlich einem Inhaber eines Friseursalons ergangen, welcher auf seiner Internetseite ein Video veröffentlichte, auf welchem eine Kundin zu sehen war. Diese war von der Verwendung des Videos nicht begeistert und reichte eine einstweilige Verfügung gegen die Verwendung des Bildmaterials mit ihr ein. Sie trug vor, dass sie keine Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt hätte. In der Sache gab das Landgericht Frankfurt a.M. der Kundin Recht.

So stellte das Landgericht Frankfurt a.M. in dem einstweiligen Verfügungsverfahren (Urteil vom 13.09.2018, Az.: 2-03 O 283/18) fest, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung nach der DSGVO bei dem Friseurinhaber liege. Zwar hatte er angegeben, dass derartige Videoaufnahmen regelmäßig in seinem Salon erfolgten, um die Frisurentechniken seiner Angestellten an dafür vorgesehenen Haarmodellen zu dokumentieren, um damit später werben zu können. Dies sei der Kundin vorher erläutert worden, da sie ohne Termin erschienen war, worin die Kundin eingewilligt haben soll. Dies konnte der Friseurinhaber aber nicht beweisen, da er keine Glaubhaftmachungsmittel anbot. Die Kundin wiederum legte eine eidesstattliche Versicherung vor, in der sie angab, keine Einwilligung erteilt zu haben. Als letzter Anker für den Friseurinhaber hätte das sogenannte berechtigte Interesse herhalten können, da die Videoaufnahmen für Werbezwecke genutzt werden sollten. Diese Frage mussten die Frankfurter Richter nicht mehr beantworten, da es zumindest nicht den vernünftigen Erwartungen eines Kunde gehöre, beim Friseurbesuch gefilmt zu werden.

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Oh du fröhliche Weihnachtsfeier – Fallstricke für Arbeitnehmer!

Muss ich als Arbeitnehmer an der Weihnachtsfeier teilnehmen?

Liegt die Weihnachtsfeier außerhalb der regulären Arbeitszeit, dann ist die Teilnahme freiwillig, es besteht keine Verpflichtung für den Arbeitnehmer zur Teilnahme und deshalb kann aus der Teilnahme auch kein Vergütungsanspruch folgen.
Liegt die Weihnachtsfeier in der Arbeitszeit, kann der Arbeitnehmer in der Regel selbst entscheiden, ob er an der Weihnachtsfeier teilnimmt, oder seine übliche Tätigkeit ausübt. Nur in den seltensten Fällen stellt die Teilnahme an der Weihnachtsfeier oder bei Betriebsausflügen eine arbeitsvertragliche Leistung dar.

Kann einem Arbeitnehmer durch ein Verhalten auf der Weihnachtsfeier eine Abmahnung oder die Kündigung drohen?

Grundsätzlich ja! Die arbeitsrechtlichen Folgen hängen von der Schwere des Fehlverhaltens ab und müssen so erheblich sein, dass sich der Verstoß auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Mit dem Genuss von Alkohol und ausgelassener Stimmung sollten die Arbeitnehmer also aufpassen, um sich nicht „daneben“ zu benehmen. Dazu gehören insbesondere Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten oder sexuelle Belästigung von Kollegen.

Wie sind die Arbeitnehmer auf der Weihnachtsfeier versichert?

Grundsätzlich gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch während der betrieblichen Weihnachtsfeier. Dabei kommt es nicht darauf an ob die Feier während der regulären Arbeitszeit oder aber außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet. Erst wenn die Weihnachtsfeier durch den Chef offiziell für beendet erklärt wird, endet auch der Versicherungsschutz. Nachfolgende Anschlussveranstaltungen sind damit nicht mehr von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Der Heimweg von einer Weihnachtsfeier nach Hause wird jedoch als Wegeunfall eingestuft, mit der Ausnahme, dass verunglückende volltrunken der Arbeitnehmer keinen Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft haben.

Wenn Sie Fragen zu Vorfällen auf der Weihnachtsfeier haben, oder aber sich gegen Abmahnung oder Kündigung wehren wollen, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne.


Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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BGH qualifiziert Anfrage zur Kundenbewertung in Rechnungs-Mail als unzulässige Werbung

Eigentlich ist es heutzutage gängige Praxis, seine Kunden nach dem Kauf per Mail aufzufordern, eine positive Bewertung auf der Homepage zu hinterlassen. Gerade im Internet beeinflussen Kundenbewertungen die Kaufentscheidung potentieller Käufer enorm. Jedoch sollten Sie als Unternehmer in Zukunft derartige Kundenbewertungsaufforderungen nicht mehr ungefragt tätigen. Denn der BGH entschied in seinem Urteil vom 10.07.2018, welches erst jetzt veröffentlicht wurde, dass eine derartige Aufforderung den Absatz fördere und insofern eine unzulässige Werbemaßnahme sei. Ohne vorherige Einwilligung des Käufers dürften keine Kundenbewertungsanfragen per Mail verschickt werden und seien als Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu qualifizieren.

Was war geschehen?
Hintergrund dieser Entscheidung war ein Kauf eines Ultraschallgerätes zur Schädlingsbekämpfung über die bekannte Internetplattform Amazon. Nach Abschluss des Kaufs übersandte der Verkäufer an den Kunden die Rechnung per Mail sowie eine darin enthaltende Aufforderung, das Unternehmen bei Zufriedenheit mit 5 Sternen zu bewerten. Wörtlich hieß es:

„[…] Wir sind ein junges Unternehmen und deshalb auf gute Bewertungen angewiesen. Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne Beurteilung zu geben. […]
[…] Zur Bewertung: über folgenden Link einfach einloggen und eine positive 5-Sterne Beurteilung abgeben […]“.

Diese konkrete Aufforderung zur Bewertung erachtete der Käufer als Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, da er darin eine unzulässige Zusendung von Werbung sah. Er klagte auf Unterlassung. Die beiden Vorinstanzen wiesen jeweils die Klage des Käufers ab, indem sie zwar eine Werbemaßnahme durch die Aufforderung der Bewertung bejahten, jedoch nach Abwägung keine Persönlichkeitsverletzung annahmen. Bei der Abwägung mussten das Recht des Käufers, vor unaufgeforderter Werbung geschützt zu werden und das Recht des Unternehmers, für Werbemaßnahmen mit dem Kunden in Kontakt treten zu dürfen, in Einklang gebracht werden. Die Vorinstanzen, das AG und LG Braunschweig, kamen zu dem Ergebnis, dass hier nur eine geringe Eingriffsqualität in das Persönlichkeitsrecht vorläge, da die Bewertungsanfrage im unmittelbaren Zusammenhang zu dem getätigten Kauf erfolgt sei. Dies müsse der Käufer hinnehmen, da ihm hier nicht zugemutet würde, sich mit anderen Produkten auseinanderzusetzen.

Der BGH sah dies anders und qualifizierte die Zusendung als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Nach Ansicht der Richter in Karlsruhe sei es zunächst unproblematisch, dass die Bewertungsanfrage gemeinsam mit der Rechnung verschickt worden sei. Dadurch verliere die Aufforderung zur Bewertung nicht ihren werbenden Charakter. Dennoch sei hier zu berücksichtigen, dass die unaufgeforderte Zusendung von Werbemails immer erst eine Einwilligung vorausgehen müsse oder zumindest die Möglichkeit, dieser Einwilligung zu widersprechen. Der Käufer habe aufgrund des Persönlichkeitsrechts nämlich auch das Recht, im Privatbereich in Ruhe gelassen zu werden und selber zu bestimmen, mit wem er in Kontakt treten möchte. Zudem betonten die Karlsruher Richter:

„[…] Unter diesen Umständen besteht im Rahmen der Abwägung keine Veranlassung, die vom Kläger beanstandete Kundenzufriedenheitsanfrage ausnahmsweise als zulässig anzusehen. […]
[…] Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssparende Versendungsmöglichkeit und ihrer günstigen Werbewirkung […] ist mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen […]“

Fazit:
Unter dem Strich ist es eine Entscheidung, die für die Praxis leider offen lässt, wie die konkrete Ausgestaltung einer solchen Einwilligungslösung auszusehen hat. Ein schlichtes Zusenden von Bewertungsanfragen sollte jedoch unterlassen werden.

Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen rund um das Thema Werbemaßnahmen.

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Rechtstipp für Händler: Irreführende Werbung im Handel und bei Dienstleistungen

Vielen Händlern, Shops und Dienstleistern droht bei Verwendung von irreführender Werbung eine kostspielige wettbewerbsrechtliche Abmahnung. In jüngster Vergangenheit mussten sich mehrere Gerichte mit verschiedenen Werbeaussagen und Werbemaßnahmen von Händlern und Dienstleistern beschäftigen. Die beanstandete Werbung wurde von den Gerichten als irreführend eingestuft.

So ist die Werbung mit einem Testergebnis „Testsieger Stiftung Warentest“ nur für das konkret geprüfte Produkt zulässig. Dieses Ergebnis gilt jedoch nicht für Produktabweichungen. Selbst bei einer Abweichung in einem einzigen Punkt (beispielsweise Größe oder Gewicht) darf nicht mit der positiven Bewertung für das andere Produkt geworben werden. Das Testergebnis bezieht sich lediglich auf das tatsächlich getestete Produkt.

Auch die Werbung mit einem „Gütesiegel“ ist ohne eine objektive Prüfung durch eine neutrale Stelle irreführend. Denn ein Produkt mit einem solchen Hinweis wird von der Allgemeinheit als ein Produkt von besonderer Qualität wahrgenommen. Bei einer Werbung mit einem Gütesiegel erwarten die Angesprochenen, dass das Siegel von einer neutralen Stelle nach sachkundigen Kriterien vergeben wurde.

Ein Hotel, das mit sternähnlichen Symbolen wirbt und so beim Verbraucher den Eindruck einer Klassifizierung erweckt, die tatsächlich nicht besteht, handelt wegen der Nutzung irreführender Werbung ebenfalls wettbewerbswidrig.

Irreführend ist auch die Werbung eines Unternehmens mit einer Dienstleistung für eine bestimmte Stadt oder Region ohne dort oder in der näheren Umgebung eine Niederlassung zu betreiben.

Die Werbung mit Testergebnissen, Prüfsiegeln oder sonstigen Fähigkeiten und Alleinstellungsmerkmalen ist für Händler und Dienstleister sehr wirksam und sorgt beim Verbraucher für besonderes Vertrauen in die Qualität und/oder in die Sicherheit dieser Produkte bzw. Dienstleistungen. Deshalb werden hier – wie die obigen Beispiele zeigen – besonders strenge rechtliche Maßstäbe an die Werbung angesetzt.

Wir unterstützen und beraten Sie gerne bei der Gestaltung Ihrer Werbemaßnahmen. Wir prüfen für Sie deren rechtliche Zulässigkeit. Des Weiteren betreuen wir Sie auch bei bereits erhaltenen Abmahnungen im Zusammenhang mit möglicherweise irreführender Werbung.

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