Aussetzungszinsen Verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe

Aufgrund der schon seit einigen Jahren andauernden Niedrigzinsphase stellt sich immer häufiger die Frage, ob die Höhe der Aussetzungszinsen, die die Finanzverwaltung nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren vom Steuerpflichtigen einfordert, noch dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

1. Aussetzung der Vollziehung

Durch Einlegung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide. Die Erhebung einer Abgabe kann also grundsätzlich durch die Einspruchseinlegung nicht aufgehalten werden.
Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, ist jedoch berechtigt die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen (§ 361 AO). Eine Aussetzung soll auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. § 69 FGO erlaubt es der Finanzbehörde die Vollziehung auch während eines Klageverfahrens auszusetzen.

2. Höhe der Aussetzungszinsen

Soweit ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, für den die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, nach § 237 AO zu verzinsen. Die Zinsen sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, für jeden vollen Monat zu zahlen. Die Höhe der Zinsen wird durch § 238 AO auf 0,5 Prozent pro Monat festgelegt, beträgt also bezogen auf ein volles Jahr also sechs Prozent.

3. Beschluss des Finanzgerichts Münster

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (FG Münster 31.8.2018, 9 V 2360/18 E) bestehen für Zeiträume ab 2014 ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen in Höhe von jährlich 6 %, denn spätestens seit dem Jahr 2014 habe sich die bereits länger andauernde Niedrigzinsphase strukturell verfestigt. Das Gericht folgt bei seinem Beschluss in wesentlichen Punkten der bereits bestehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen.

Dagegen sieht das Finanzgericht Münster sieht keine gewichtigen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit sich die Aussetzungszinsen auf Zeiträume bis einschließlich 2013 beziehen, da dem Gesetzgeber ein gewisser Beobachtungszeitraum zugebilligt werden müsse.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es Finanzgerichte gibt, die in dieser Frage anders entschieden haben. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sieht die Regelung des § 238 AO als verfassungsgemäß an. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs hierzu steht noch aus.

Dieser Beitrag soll Interessenten lediglich einen Überblick verschaffen, kann aber ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen. Der Inhalt wurde unter Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung ist ausgeschlossen.

Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Themen aus dem Steuerrecht. Sowohl bei der Einlegung von Einsprüchen als auch bei der Durchführung von Verfahren vor den Finanzgerichten können Sie sich auf uns verlassen. Des Weiteren bieten wir Ihnen „maßgeschneiderte“ Lösungen im Bereich der steuerlichen Gestaltungsberatung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.


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Nutzung von Freibeträgen bei Erbschaften und Schenkungen

In Deutschland wird Jahr für Jahr mehr Vermögen vererbt. Die strategische Nutzung von Freibeträgen kann helfen, die Steuerbelastung im Rahmen von Erbschaften und Schenkungen zu vermeiden oder zu verringern. Für eine sinnvolle Planung ist der Rat von Experten zwingend erforderlich.

Sowohl der „Erwerb von Todes wegen“ als auch als auch „Schenkungen unter Lebenden“ werden in Deutschland besteuert, wobei die Steuerschuld am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung entsteht. Bei Erbschaften ist das der Todestag des Erblassers, bei Schenkungen der Tag der Schenkung. Durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz werden beide Erwerbsvorgänge grundsätzlich gleich behandelt. Das gilt auch für die Gewährung von Freibeträgen.

Die Höhe der Freibeträge hängt von der Steuerklasse ab. In welche Steuerklasse ein Erbe oder ein Beschenkter fallen richtet sich nach deren persönlichen (verwandtschaftlichen) Verhältnis zum Erblasser oder Schenker. Hierbei sind drei Steuerklassen zu unterscheiden, die auch unterschiedlich hohe Freibeträge zur Folge haben.

Zur unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung günstigsten Steuerklasse I zählen die nächsten Verwandten des Erblassers, wie Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stief- oder Adoptivkinder, Enkelkinder und Stiefenkel (wenn deren Eltern verstorben sind) sowie Eltern und Voreltern (beim Erwerb durch Erbschaft).

In die Steuerklasse II fallen zunächst Eltern und Voreltern, die nicht durch Erbschaft, sondern durch Schenkung Vermögen erworben haben. Daneben gehören in diese Steuerklasse entferntere Verwandte wie Geschwister und deren Kinder, Stief- oder Adoptiveltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder sowie geschiedene Ehegatten oder Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.

Die ungünstigste Steuerklasse III gilt für alle anderen Erwerber von Schenkungen oder Erbschaften. Darunter fallen beispielsweise entferntere Verwandte oder Freunde und Bekannte.

Jedem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gewährt den nachfolgenden Personen folgende Steuerfreibeträge

• 500 000 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner;
• 400 000 Euro für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und für Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2;
• 200 000 Euro für Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2;
• 100 000 Euro alle übrigen Personen der Steuerklasse I;
• 20 000 Euro für Personen der Steuerklasse I;
• 20 000 Euro für alle übrigen Personen der Steuerklasse III.

Im Rahmen von Schenkungen können diese Freibeträge alle zehn Jahre neu genutzt werden. Die Übertragung von Vermögen bereits zu Lebzeiten kann je nach Höhe des Vermögens zu einer Vermeidung oder Verringerung der späteren Erbschaftsteuerbelastung beitragen. Eine weitere legale Möglichkeit besteht darin, den Steuerfreibetrag des Erben oder Beschenkten durch eine Änderung der anwendbaren Steuerklasse zu erhöhen, beispielweise durch eine Heirat oder Adoption.

Zu beachten ist allerdings, dass sich die steuerliche Gestaltung immer nach dem zivilrechtlich Gewolltem richten sollte und nicht umgekehrt. Eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten kann im Regelfall nicht wieder rückgängig gemacht werden.

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Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Für Unternehmer in Deutschland gelten für die wirtschaftliche Führung des Unternehmens einige wirtschaftliche Grundsätze, die sogenannten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Einige dieser Regelungen stammen aus rechtlichen Vorschriften, die sich im HGB finden, andere haben sich aus der Praxis entwickelt. Als Unternehmer sollten Sie diese beachten, da es für Sie zu nachteiligen Folgen kommen kann, wenn das Finanzamt durch Schätzung die Fehler für Teile oder das gesamte Unternehmen korrigiert.

Für die korrekte Buchführung müssen alle Geschäftsvorfälle tatsächlich stattgefunden haben, was die Bücher objektiv (auch für einen sachverständigen Dritten ersichtlich) hergeben müssen. Zum Verständnis sollte die Buchführung deshalb klar und übersichtlich sein. Des weiteren sollten die Geschäftsvorfälle in chronologischer Reihenfolge und lückenlos dokumentiert werden (§239 Absatz 2 HGB). Zur Nachverfolgung müssen die Belege, die jedem Vorfall zugrunde liegen, ordnungsmäßig aufbewahrt werden (257 HGB). Außerdem muss jeder Vermögensgegenstand einzeln bewertet werden, eine gemeinsame Bewertung ist nur ausnahmsweise zulässig.

Darüber hinaus gibt es einige Prinzipien dazu, wann Gewinne oder Verluste in die Buchführung aufgenommen werden sollten. Nach dem sogenannten Realisationsprinzip sind Gewinne erst aufzuführen, wenn sie dem Unternehmen auch tatsächlich zugegangen sind. Im Gegensatz dazu müssen Verluste nach dem Imparitätsprinzip bereits dann berücksichtigt werden, wenn sie
vorhersehbar sind, damit Rücklagen gebildet werden können.

Auch im Rahmen der Bilanzierung müssen die Grundsätze der Klarheit und der Eindeutigkeit bei der Gliederung (§243 Absatz 2 HGB) gewahrt werden. Zudem muss die Bilanz wahr also vollständig sein. Außerdem soll jede Bilanz gleich gegliedert werden und so kontinuierlich geführt werden. Letztlich soll die Schlussbilanz des Vorjahres mit der Eröffnungsbilanz des folgenden Jahres identisch sein.

Hinzu kommt, dass auch allgemeine Regelungen wie etwa die Aufstellung des Jahresabschlusses in deutscher Sprache und Euro (§244 HGB) berücksichtigt werden müssen.

Allerdings gibt es keine Vorschrift wie genau die Gliederung der Bilanz ausfallen muss. Als Anhaltspunkte dienen für die Bilanz lediglich §266 HGB und für die Gewinn- und Verlustrechnung §275 HGB.

Falls Sie weitere rechtliche Fragen zur Führung Ihres Unternehmens haben, wenden Sie sich gerne an uns!


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Gesellschafterlistenverordnung

Am 01. Juli 2018 ist die Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) in Kraft getreten.Sie bestimmt, wie eine Gesellschafterliste bei der Anmeldung zum Handelsregister aufgestellt sein muss.

Doch nicht nur für neu gegründete sondern auch für bereits bestehende Gesellschaften können diese Vorschriften relevant werden. Die Verordnung vertieft die Vorgaben des §40 GmbHG, wonach jede Veränderung im Personenstand der Gesellschaft nach Wirksamwerden zum Register angemeldet werden muss. Gemäß §5 GesLV sind auch auf solche nachträglichen Änderungen bei bereits bestehenden Gesellschaften die neuen Regelungen anwendbar. Aus der neuen Verordnung gehen die zwingend vorgeschriebenen Neuerungen aus den §§ 1 bis 4 hervor. Gemäß §1 GesLV müssen die Anteile der Gesellschafter fortlaufend und eindeutig mit arabischen Zahlen nummeriert sein. Jede Zahl darf dabei nur einmalig vergeben werden. Bei neu geschaffenen Anteilen, bei der Zusammenlegung oder Teilung von Anteilen müssen die Nummern neu und einmalig vergeben werden. Sowohl bei neuen Beteiligungen als auch bei der Teilung von Anteilen ist es jedoch möglich Abschnittsnummern wie zum Beispiel 1.1 festzulegen. Ausnahmsweise darf eine einmal zugeordnete Nummer auch dann in einer Bereinigungsliste an einen anderen Anteil vergeben werden, wenn die Liste sonst zu unübersichtlich wäre. Es ist dann aber zu beachten, dass gemäß §2 Absatz 1 GesLV die vorgenommenen Änderungen in eine Veränderungsspalte einzutragen sind.

Dies gilt dementsprechend nur für bereits eingetragene Gesellschaften, die eine Änderung nach §40 Absatz 1 Satz 1 vornehmen mussten. Bei Änderungen außerhalb einer Bereinigungsliste sind
überholte Angaben im vollen Umfang gemäß §3 GesLV zu entfernen. Zuletzt haben sich nach §4 GesLV die Vorschriften zur Angabe der Beteiligungshöhe in Prozent dahingehend geändert, dass einheitlich auf eine Dezimalstelle gerundet werden darf. Dadurch ist es ebenso zulässig, dass die Summe aller Beteiligungen nicht genau 100 Prozent beträgt. Außerdem dürfen Beteiligungen unter einem Prozent auch als solche gekennzeichnet werden und bedürfen keiner genauen Bezifferung. Falls auch Sie eine Gesellschaft gründen oder sich der Bestand Ihrer Gesellschaft verändert hat, helfen wir Ihnen bei allen rechtlichen Fragestellungen gerne weiter!


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Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung?

Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften muss gem. §17 EStG der Gewinn versteuert werden, wenn die Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten 5 Jahre bei mindestens einem Prozent lag. Auch die Auflösung einer Gesellschaft zieht diese Folgen nach sich.

Nach der Definition stellt der Gewinn in solchen Fällen den Betrag dar um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Daraus folgt, dass der Gewinn und der damit zu versteuernde Betrag sich schmälert, wenn hohe Anschaffungskosten vorlagen.

Nach §255 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches zählen zu den Anschaffungskosten auch solche die nicht ursprünglich aus der Kapitalbeteiligung hervorgehen sondern nachträglich entstanden sind. Hierzu zählen sowohl offene als auch verdeckte Einlagen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst worden sind. Sie dürfen jedoch nicht bereits Werbungskosten der Einkünfte aus Kapitalvermögen sein oder zu den Veräußerungskosten zählen.

Unter diesen Bedingungen können also auch von den Gesellschaftern gewährte Darlehen an „ihre“ Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten zu bewerten sein. Die Verknüpfung in das Gesellschaftsverhältnis sah die Rechtsprechung dann, wenn das Darlehen wie Eigenkapital zu bewerten war und so einen eigenkapitalersetzenden Charakter hatte. Dies sollte dann der Fall sein, wenn das Darlehen in einem Zeitpunkt der Krise der Gesellschaft gewährt wurde. Das bedeutet dann, wenn mit dem Wissen eines ordentlichen Geschäftsmanns Eigenkapital zugeführt worden wäre.

Jedoch hat sich diese Betrachtungsweise durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) im Jahr 2008 geändert, weil das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben wurde. Danach sollten Forderungen, die ein Gesellschafter aus dem von ihm gewährten Darlehen hat, nicht mehr wie haftendes Eigenkapital bewertet werden.

Nach dieser Änderung können nachträgliche Anschaffungskosten nur noch im Rahmen einer offenen oder verdeckten Einlage bestehen. Das ist für Darlehen dann der Fall, wenn das Darlehen nach der vertraglichen Abrede als Fremdkapitalzuführung mit einer Einlage vergleichbar ist.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu diesem Thema besteht jedoch Vertrauensschutz für all solche Darlehen, die vor dem Tag der Urteils Veröffentlichung also dem 27.09.2017 gewährt wurden. Für diese Darlehen darf auf die bis dahin geltende Rechtsprechung vertraut werden, weshalb sie als nachträgliche Anschaffungskosten zu bewerten sind.

Falls Sie Fragen zur Veräußerung Ihrer Beteiligung an einer Gesellschaft haben, helfen wir Ihnen gerne sowohl steuer- als auch gesellschaftsrechtlich weiter.


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Ehegattensplitting mit Rückwirkung für eingetragene Lebenspartner

Seit dem 01. Oktober 2017 gilt die Öffnung der Ehe für alle. Für gleichgeschlechtliche Paare ergeben sich so neue Möglichkeiten. Auch auf dem Gebiet des Steuerrechts zeigen sich neue Wege.

Bisher war es eingetragenen Lebenspartner zwar möglich von der gemeinsamen Veranlagung zu profitieren und das sogenannte Ehegattensplitting zu nutzen, dies entschied das Bundesverfassungsgericht jedoch erst im Jahr 2013. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist allerdings schon seit 2001 möglich. Das bedeutet, dass eingetragene Lebenspartner sich zwar ab 2013 zusammen veranlagen lassen können, aber in den Jahren von 2001 bis 2012 die Einkommensteuer noch getrennt zahlen mussten.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch auch bereits entschieden, dass eine Rückwirkung zur gemeinsamen Veranlagung in Betracht kommt, wenn für einen Veranlagungszeitraum bis 2001 noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid erlassen wurde. So soll eine Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren verhindert werden.

Doch auch für eingetragene Lebenspartner, die für die Veranlagungszeiträume von 2001 bis 2012 bereits bestandskräftig veranlagt wurden, soll laut dem Hamburger Finanzgericht die Rückwirkung des Ehegattensplittings Geltung finden. Wurde die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt, liegt hierin ein rückwirkendes Ereignis nach §175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung. Unter einem rückwirkenden Ereignis sind solche Begebenheiten zu verstehen, die Wirkung auch für die Vergangenheit haben, was zu einer Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden führen kann. Somit sollen die vormals eingetragenen Lebenspartner so gestellt werden als wäre mit Eingang der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Ehe eingegangen worden.

Gegen das Urteil hat das betroffene Finanzamt allerdings Revision eingelegt, sodass es nun am Bundesfinanzhof ist den Fall zu entscheiden.

Wenn auch Sie Probleme mit Ihrer Veranlagung haben, wenden Sie sich gerne an uns!


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Besteuerung einer Kommanditgesellschaft

Geschlossene Fonds sind häufig in der Form einer GmbH &Co.KG organisiert. Als Anleger sind sie Kommanditist in der KG.

Für Sie kann sich in diesem Zusammenhang die Frage stellen, wie viel Ihrer Gewinnausschüttungen Ihnen zur Verfügung steht und welche Steuern zuvor gezahlt werden müssen. Auch als Gründer einer eigenen Gesellschaft kann sich unter steuerlicher Betrachtung die Frage stellen, ob diese Form einer Gesellschaft für Sie von Vorteil sein kann.

Bei einer Kommanditgesellschaft fallen im Grundsatz 3 Steuerarten an: die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer.

Die Einkommensteuer ist von den Gesellschaftern zu zahlen, denn bei einer KG handelt es sich um eine Personengesellschaft, die selbst nicht einkommensteuerpflichtig ist. Zu besteuern ist dann die erhaltene Gewinnausschüttung. Bei Gewinnausschüttungen handelt es sich entweder um Einkünfte aus Kapitalvermögen (bei privat gehaltenen Anteilen) oder um Einkünfte aus Gewerbetrieb (im Betriebsvermögen gehaltene Anteile). Die Höhe der Gewinnausschüttung bemisst sich nach der Höhe der Beteiligung.

Im Gegensatz zur Einkommensteuer ist die Gewerbesteuer von der KG selbst zu entrichten. Bei gewerblichen Einkünften bemisst auch sie sich nach dem Gewinn. Die Berechnung des Gewinns geht aus einem Betriebsvermögensvergleich nach §140 der Abgabenordnung hervor und stellt die Einkünfte des vergangenen Jahres den aktuellen gegenüber.

Auch selbst muss die KG die Umsatzsteuer entrichten. Die Gesellschaft muss dem Finanzamt die Steuern zuführen, die auf ihre Leistungen entfallen sind. In der Jahresumsatzsteuererklärung werden dann die an andere Unternehmen geleisteten Umsatzsteuerbeträge in Abzug gebracht.

Wenn Sie Probleme mit der Besteuerung Ihres Unternehmens oder sich Fragen, ob die Gesellschaftsform einer KG für Sie die richtige ist, kontaktieren Sie uns:

Wir kümmern uns um Ihr Recht!


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P&R und die Umsatzsteuer: Bin ich Unternehmer?

Viele Mandanten haben uns berichtet, dass die P&R Investition auch mit der sogenannten Steueroptimierung angepriesen worden sind. Schon dies könnte im Einzelfall ein Beratungsfehler gewesen sein, denn was vielen Anliegern nicht gesagt wurde, ist, dass sie durch eine etwaige Investition nach dem Gesetz schnell als Unternehmer gelten könnten mit der Konsequenz, dass man umsatzsteuerpflichtig wird und diese Steuer abführen muss.

Das Umsatzsteuergesetz fasst den Begriff des Unternehmers nämlich sehr weit und erkennt als solchen gemäß §2 Abs. 2 S. 1,3 UStG jeden an, der beruflich oder gewerblich in selbständiger Art und Weise tätig ist. Als gewerbliche oder berufliche Tätige sind all jene zu qualifizieren, die auf das Erzielen von Einnahmen gerichtet sind.

Betroffen sind beispielsweise Anleger, die Mieten von über 17.500,00 Euro in einem Kalenderjahr vereinnahmt haben. Dies wussten die wenigsten.

Auch Wahlmöglichkeiten bei der sogenannten Soll- oder Ist-Besteuerung konnten auf diesem Wege nicht genutzt werden. Ein Unternehmer unterliegt im Grundsatz der Soll-Besteuerung. Bei der Soll- Versteuerung würde die Umsatzsteuer nach dem Rechnungsdatum gezahlt werden. Das bedeutet zu dem Zeitpunkt, an dem die Rechnung erstellt wurde, egal ob man das Geld schon bekommen hat oder nicht. Die Ist-Besteuerung hingegen wird erst dann an das Finanzamt übermittelt, wenn die Rechnung tatsächlich gezahlt wurde, man also auch tatsächlich Geld bekommen hat.

So kann der Wunsch nach einer privaten Investition unbewusst schnell in steuerrechtlich unangenehme Folgen haben.

Gerne helfen wir Ihnen sowohl bei der Durchsetzung von etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen Ihr Beratungsinstitut als auch bei der Auseinandersetzung mit den steuerrechtlichen Komponenten.


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Kapitalertragsteuerabzug auf Schadenersatzleistungen von Banken?

Die steuerrechtliche Behandlung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche führt häufig zu neuen Konflikten, wenn Banken nach der Beendigung eines zivilrechtlichen Verfahrens – sei es durch Vergleich oder Urteil – Schadenersatzleistungen um hierauf vermeintlich anfallende Kapitalertragsteuer kürzen und diesen Betrag an die Finanzverwaltung abführen. Vermehrt betrifft dies in letzter Zeit Gerichtsverfahren, die die Rückabwicklung geschlossener Fonds aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung zum Gegenstand hatten.

Triebfeder für diesen vorauseilenden Gehorsam ist nicht selten die Furcht der Banken, sie könnten bei einer bestehenden Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung neben dem eigentlichen Schuldner der Kapitalertragsteuer (also dem Gläubiger/Empfänger der Schadenersatzleistung) als „Haftungsschuldner“ herangezogen werden.

Wird eine geschuldete Geldleistung an den Gläubiger gezahlt, erlischt das Schuldverhältnis. Dabei ist der geschuldete Betrag im Regelfall unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen. Handelt es sich bei dem Schuldner der Schadenersatzleistung jedoch um ein inländisches Kreditinstitut und bei dem Gläubiger um ihren Kunden wird dieser Grundsatz durch die Vorschriften zum Steuerabzug durchbrochen. Durch die Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung kann die zivilrechtliche Leistungsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger der Schadenersatzleistung durch eine abgabenrechtliche Leistungsverpflichtung überlagert werden.

Als auszahlende Stelle kann für ein inländisches Kreditinstitut die Verpflichtung bestehen, die zu entrichtende Kapitalertragsteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags einzubehalten, anzumelden und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Da die Bank gegenüber der Finanzverwaltung für die Abführung der Kapitalertragsteuer haftet, kommt der Erfüllung dieser Abzugsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger der Schadenersatzleistung grundsätzlich Erfüllungswirkung zu.

Die Erfüllungswirkung tritt allerdings dann nicht ein, wenn für die Bank eindeutig erkennbar ist, dass eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug nicht besteht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich bei den durch die Bank als kapitalertragssteuerpflichtig behandelten Leistungen nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 EStG handelt.

Der Steuerabzug ist unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung vorzunehmen. Das zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtete Kreditinstitut ist als Organ der Steuererhebung grundsätzlich an die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gebunden.

Zumeist stützen sich die Banken, für die Frage, ob Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen ist, auf das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Neuveröffentlichung des BMF-Schreiben mit dem Geschäftszeichen IV C1 – S 2252/08/10004:017) in dem es unter Ziffer 3 [Besondere Entgelte und Vorteile (§ 20 Absatz 3 EStG)] unter Randziffer 83 [Schadenersatzleistungen oder Kulanzerstattungen] heißt:

„Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die auf Grund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, sind diese Zahlungen besondere Entgelte und Vorteile i.S. des § 20 Abs. 3 i.V.m. Absatz 1 oder 2 EStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Die gilt auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt, und im Übrigen auch bei Entschädigungszahlungen für künftig zu erwartende Schäden.“

Dieses BMF-Schreiben dient aber allein der Auslegung des § 20 Absatz 3 EStG, der besagt:

„Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.“

Wie sich aus dem Wortlaut des § 20 Absatz 3 EStG ergibt, werden Einkünfte aus Kapitalvermögen vorausgesetzt. Diese Norm unterwirft damit gerade nicht jede Entschädigungszahlung der Kapitalertragsteuer. Vielmehr unterliegen dieser Form der Steuerabgeltung nur Entschädigungszahlungen, die ein Surrogat der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Absatz 1 und 2 EStG darstellen. Eine Schadenersatzleistung dürfte daher nur dann zu einer Kapitalertragssteuerpflicht führen, soweit sich die Schadenersatzleistung auf eine Kapitalanlageform bezieht, dessen Erträge selbst der Kapitalertragsteuer unterliegen.

Ein erheblicher Teil der geschlossenen Fonds basiert jedoch darauf, dass die Anleger steuerrechtlich als Mitunternehmer an einer Kommanditgesellschaft beteiligt sind, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielt, sei es originär aufgrund der Art der erzielten Einkünfte oder aufgrund der gewerblichen Prägung der Gesellschaft.

Soweit ein Schadenersatzanspruch auch Verzugs- und Prozesszinsen beinhaltet unterliegen diese dem Grunde nach der Kapitalertragsteuer. Für den Abzug von Kapitalertragsteuer genügt es allerdings nicht, wenn beispielsweise in einem Vergleich pauschal ein Betrag als Schadenersatz vereinbart wird, ohne spezifizierte Teilsummen auf bestimmte Teile der Klagforderung zu beziehen. Denn für den Abzug von Kapitalertragsteuer müssen Erträge aus Kapitalvermögen konkret zugerechnet werden können.

Des Weiteren kann es sich bei einer Schadensersatzleistung schon nach dem Wortlaut nicht um einen „Vorteil“ im Sinne des oben aufgeführten § 20 Absatz 3 EStG handeln, denn dies setzt voraus, dass es sich bei einer Einnahme um ein Nutzungsentgelt für eine Kapitalüberlassung oder um einen realisierten Gewinn aus einer Veräußerung handelt. Eine Entschädigungszahlung stellt dagegen eine eigenständige schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Anleger dar, die allein den ursprünglichen Aufwand des Anlegers reduziert.

Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt handle es sich bei einer Schadenersatzleistung weder um einen Ertrag aus einer Kapitalforderung für die Überlassung des Kapitals im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG, noch um einen Gewinn aus der Veräußerung oder Übertragung einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 EStG. Eine Schadenersatzleistung diene daher nicht dem Ausgleich eines Gewinns, sondern allein der Abgeltung des zugefügten Schadens. Es liege daher lediglich ein Nachteilsausgleich vor und nicht ein „Vorteil“ im Sinne des § 20 Absatz 3 EStG (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21. Dezember 2011, Az. 2-25 O 218/11).

Auch nach einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm beinhaltet eine Vergleichszahlung in den Fällen der Kapitalanlageberatung in der Praxis zumeist weder den entgangenen Gewinn noch Verzugs- der Prozesszinsen. Vielmehr stehe der geltend gemachte Anlageschaden wirtschaftlich eindeutig im Vordergrund (OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2018, I-34 U 10/18, n.v.).

Zudem ist ein weiterer Aspekt zu beachten. Wendet eine Bank ein, Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt zu haben, so stellt dies allein noch keinen tauglichen Erfüllungseinwand dar. Nach Auffassung des Landgerichts Mönchengladbach stehe die von der Bank behauptete Entrichtung der Kapitalertragsteuer einer Vollstreckung der Gläubigerin der Schadenersatzleistung solange nicht entgegen, wie kein tauglicher Nachweis hierfür und keine Steuerbescheinigung vorgelegt werden könne (LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 12. Januar 2015, 10 O 309/14, n.v.). Dabei seien die Vorgaben der Finanzverwaltung zu beachten. Danach ist die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen.

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Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten in der Insolvenz

Wurden Sie durch die Insolvenz eines Schuldners „kalt“ erwischt? Haben Sie dadurch einen Forderungsausfall erlitten? Beeinträchtigt dieser Forderungsausfall Ihre künftigen Handlungsmöglichkeiten?

Dann sollten Sie zumindest versuchen, diesen Verlust zu minimieren. Für die steuerliche Berücksichtigung eines Forderungsfalls sollten Sie wissen, wann der Verlust steuermindernd berücksichtigt werden kann. Die Beantwortung dieser Frage ist nicht immer einfach.

Bei der steuermindernden Berücksichtigung von Forderungsausfällen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) die Grundsätze anzuwenden, die für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes im Rahmen des § 17 EStG entscheidend sind. Hiernach liegt ein steuerlich zu berücksichtigender Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass über die bereits gezahlten Beträge hinaus keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners ist daher im Regelfall nicht ausreichend.

Nur im Ausnahmefall ist auf einen Zeitpunkt vor dem Abschluss des Insolvenzverfahrens abzustellen. Hierunter fallen Konstellationen, in denen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde oder Rückzahlungen aus anderen Gründen aufgrund einer im Voraus vorzunehmenden Beurteilung nicht mehr zu erwarten sind. Bei dieser vom BFH geforderten „ex ante“ Betrachtung kommt es auf spätere Ereignisse wie den möglichen weiteren Fortgang des Insolvenzverfahrens und eventuelle nachträgliche Änderungen der Vermögenslage nicht mehr an.

Ebenfalls ausnahmsweise kommt ein Zeitpunkt vor dem Abschluss des Insolvenzverfahrens in Betracht, wenn ohne weitere Ermittlungen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen einer Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint.

Auch wenn diese Ausführungen in der „Theorie“ leicht nachzuvollziehen sind, können sich in der „Praxis“ mitunter erhebliche Schwierigkeiten ergeben.

Damit Sie die Insolvenz Ihres Schuldners nicht noch ein weiteres Mal „kalt“ erwischt, nehmen Sie mit uns Kontakt auf, bevor es erneut „brennt“. Wir unterstützen Sie bei Problemen mit dem Finanzamt aber auch bei der Durchführung von Verfahren vor den Finanzgerichten.


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