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Ehegattensplitting mit Rückwirkung für eingetragene Lebenspartner

25. September 2018/von Alexander B. Schwer

Seit dem 01. Oktober 2017 gilt die Öffnung der Ehe für alle. Für gleichgeschlechtliche Paare ergeben sich so neue Möglichkeiten. Auch auf dem Gebiet des Steuerrechts zeigen sich neue Wege.

Bisher war es eingetragenen Lebenspartner zwar möglich von der gemeinsamen Veranlagung zu profitieren und das sogenannte Ehegattensplitting zu nutzen, dies entschied das Bundesverfassungsgericht jedoch erst im Jahr 2013. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist allerdings schon seit 2001 möglich. Das bedeutet, dass eingetragene Lebenspartner sich zwar ab 2013 zusammen veranlagen lassen können, aber in den Jahren von 2001 bis 2012 die Einkommensteuer noch getrennt zahlen mussten.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch auch bereits entschieden, dass eine Rückwirkung zur gemeinsamen Veranlagung in Betracht kommt, wenn für einen Veranlagungszeitraum bis 2001 noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid erlassen wurde. So soll eine Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren verhindert werden.

Doch auch für eingetragene Lebenspartner, die für die Veranlagungszeiträume von 2001 bis 2012 bereits bestandskräftig veranlagt wurden, soll laut dem Hamburger Finanzgericht die Rückwirkung des Ehegattensplittings Geltung finden. Wurde die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt, liegt hierin ein rückwirkendes Ereignis nach §175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung. Unter einem rückwirkenden Ereignis sind solche Begebenheiten zu verstehen, die Wirkung auch für die Vergangenheit haben, was zu einer Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden führen kann. Somit sollen die vormals eingetragenen Lebenspartner so gestellt werden als wäre mit Eingang der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Ehe eingegangen worden.

Gegen das Urteil hat das betroffene Finanzamt allerdings Revision eingelegt, sodass es nun am Bundesfinanzhof ist den Fall zu entscheiden.

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Autor des Beitrags: Alexander B. Schwer


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