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P&R und die Umsatzsteuer: Bin ich Unternehmer?

17. September 2018/von Alexander B. Schwer

Viele Mandanten haben uns berichtet, dass die P&R Investition auch mit der sogenannten Steueroptimierung angepriesen worden sind. Schon dies könnte im Einzelfall ein Beratungsfehler gewesen sein, denn was vielen Anliegern nicht gesagt wurde, ist, dass sie durch eine etwaige Investition nach dem Gesetz schnell als Unternehmer gelten könnten mit der Konsequenz, dass man umsatzsteuerpflichtig wird und diese Steuer abführen muss.

Das Umsatzsteuergesetz fasst den Begriff des Unternehmers nämlich sehr weit und erkennt als solchen gemäß §2 Abs. 2 S. 1,3 UStG jeden an, der beruflich oder gewerblich in selbständiger Art und Weise tätig ist. Als gewerbliche oder berufliche Tätige sind all jene zu qualifizieren, die auf das Erzielen von Einnahmen gerichtet sind.

Betroffen sind beispielsweise Anleger, die Mieten von über 17.500,00 Euro in einem Kalenderjahr vereinnahmt haben. Dies wussten die wenigsten.

Auch Wahlmöglichkeiten bei der sogenannten Soll- oder Ist-Besteuerung konnten auf diesem Wege nicht genutzt werden. Ein Unternehmer unterliegt im Grundsatz der Soll-Besteuerung. Bei der Soll- Versteuerung würde die Umsatzsteuer nach dem Rechnungsdatum gezahlt werden. Das bedeutet zu dem Zeitpunkt, an dem die Rechnung erstellt wurde, egal ob man das Geld schon bekommen hat oder nicht. Die Ist-Besteuerung hingegen wird erst dann an das Finanzamt übermittelt, wenn die Rechnung tatsächlich gezahlt wurde, man also auch tatsächlich Geld bekommen hat.

So kann der Wunsch nach einer privaten Investition unbewusst schnell in steuerrechtlich unangenehme Folgen haben.

Gerne helfen wir Ihnen sowohl bei der Durchsetzung von etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen Ihr Beratungsinstitut als auch bei der Auseinandersetzung mit den steuerrechtlichen Komponenten.


Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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Autor des Beitrags: Alexander B. Schwer


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