Gutschein Umsatzsteuer

Gutschein-Richtlinie im Rahmen der Umsatzsteuer

Zum ersten Januar 2019 muss eine EU-Richtlinie in das Umsatzsteuergesetz integriert werden. Die EU-Richtlinie 2016/1065 über Gutscheine wird in den §3 des Umsatzsteuergesetzes eingegliedert.

In §3 Abs.13 soll der Gutschein zunächst definiert werden. Der Inhaber eines Gutscheins ist dazu berechtigt diesen statt einer Zahlung zum Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistung zu verwenden. Die Neuregelung unterscheidet dann zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen. Der Einzweck-Gutschein (zukünftig in §3 Abs.14 UStG) bietet bereits bei seiner Ausstellung alle Informationen, die benötigt werden um die Besteuerung vorzunehmen. Der Umsatz, der für die Umsatzsteuer relevant wird, steht bereits fest und so soll auch die Besteuerung schon dann vorgenommen werden, wenn der Gutschein ausgegeben wird. Wird der Gutschein dann genutzt, unterliegt der mit dem Gutschein entlohnte Vorgang keiner Besteuerung mehr. Unter den zukünftigen §3 Abs.15 UStG fallen dann alle Gutscheine, die nicht bereits von Absatz 14 erfasst werden. Hier erfolgt die Besteuerung dann gegensätzlich erst, wenn der Gutschein zum Erhalt einer Leistung auch tatsächlich genutzt wurde.

Wesentlich unterscheidet die Neuregelung also, dass eine Steuerpflicht bereits dann eintritt, wenn sich bei der Ausgabe des Gutscheins ein Steuersatz ermitteln lässt.

Durch die Neuregelungen soll das Umsatzsteuerrecht auch bezüglich der Besteuerung von Gutscheinen vereinheitlicht werden. Die Neuerungen gelten für alle ab dem 1. Januar 2019 ausgestellten Gutscheine.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Umsatzsteuer haben oder sich Probleme auch in anderen Gebieten des Steuerrechts ergeben, kontaktieren Sie uns gerne.

Foto: Pixabay


Sie haben Fragen oder ein konkretes Anlegen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
Fax: Kiel: +49 (0)431/260 924-24
E-Mail: info@helgepetersen.de