kein Ausschluss vom Mindestlohn

Besteuerung einer Kommanditgesellschaft

Geschlossene Fonds sind häufig in der Form einer GmbH &Co.KG organisiert. Als Anleger sind sie Kommanditist in der KG.

Für Sie kann sich in diesem Zusammenhang die Frage stellen, wie viel Ihrer Gewinnausschüttungen Ihnen zur Verfügung steht und welche Steuern zuvor gezahlt werden müssen. Auch als Gründer einer eigenen Gesellschaft kann sich unter steuerlicher Betrachtung die Frage stellen, ob diese Form einer Gesellschaft für Sie von Vorteil sein kann.

Bei einer Kommanditgesellschaft fallen im Grundsatz 3 Steuerarten an: die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer.

Die Einkommensteuer ist von den Gesellschaftern zu zahlen, denn bei einer KG handelt es sich um eine Personengesellschaft, die selbst nicht einkommensteuerpflichtig ist. Zu besteuern ist dann die erhaltene Gewinnausschüttung. Bei Gewinnausschüttungen handelt es sich entweder um Einkünfte aus Kapitalvermögen (bei privat gehaltenen Anteilen) oder um Einkünfte aus Gewerbetrieb (im Betriebsvermögen gehaltene Anteile). Die Höhe der Gewinnausschüttung bemisst sich nach der Höhe der Beteiligung.

Im Gegensatz zur Einkommensteuer ist die Gewerbesteuer von der KG selbst zu entrichten. Bei gewerblichen Einkünften bemisst auch sie sich nach dem Gewinn. Die Berechnung des Gewinns geht aus einem Betriebsvermögensvergleich nach §140 der Abgabenordnung hervor und stellt die Einkünfte des vergangenen Jahres den aktuellen gegenüber.

Auch selbst muss die KG die Umsatzsteuer entrichten. Die Gesellschaft muss dem Finanzamt die Steuern zuführen, die auf ihre Leistungen entfallen sind. In der Jahresumsatzsteuererklärung werden dann die an andere Unternehmen geleisteten Umsatzsteuerbeträge in Abzug gebracht.

Wenn Sie Probleme mit der Besteuerung Ihres Unternehmens oder sich Fragen, ob die Gesellschaftsform einer KG für Sie die richtige ist, kontaktieren Sie uns:

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