Einkommenssteuer Liebhaberei

Einkünfte und Einkommenssteuer: Die Liebhaberei im Steuerrecht

Wesentlich für das Entstehen einer Einkommensteuerpflicht ist es, dass die Einkünfte erzielende Person mit den Einkünften auch die Absicht zur dauerhaften Gewinnerzielungsabsicht hat.

Sobald dies nicht der Fall ist, handelt es sich um Liebhaberei und die Einkünfte sind in Hinblick auf die Einkommensteuer nicht von Belang. Vorsicht ist aber im Hinblick auf die Umsatzsteuer geboten, da im Umsatzsteuerrecht nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht sondern lediglich von einer Einnahmenerzielungsabsicht die Rede ist. Insoweit kann die Umsatzsteuerpflicht auch bei einkommenssteuerlicher Liebhaberei erhalten bleiben.

Bei der Beurteilung, ob ein Gewinn erzielt werden soll, kommt es nicht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume an. Wird ein Unternehmen beispielsweise erst neu gegründet, sind anfängliche Verluste noch kein Anzeichen für Liebhaberei. Es ist vielmehr darauf abzustellen, dass das Unternehmen einen Totalgewinn erzielt. Das bedeutet, dass von Aufnahme des Betriebes bis zu seinem Ende (sei es die Aufgabe, Veräußerung oder Liquidation) die Absicht ein positives Ergebnis zu erzielen verfolgt wird. Es kommt also nicht darauf an, dass im Endeffekt ein positiver Gewinn zu verzeichnen ist, sondern dass die Tätigkeit und die Art ihrer Ausübung grundsätzlich dazu geeignet sein muss einen Gewinn zu erzielen. Wird ein Betrieb nur aus Gründen geführt, die keinen wirtschaftlichen Anhaltspunkt bieten und ihre Gründe ausschließlich in der privaten Lebensführung finden, wird regelmäßig ein Fall der Liebhaberei vorliegen. Es kommt sowohl in Betracht, dass ein Betrieb von Anfang an nur Liebhaberei ist oder sich erst nachträglich dahingehend verändert. Die Abgrenzung, ob eine Liebhaberei vorliegt und ab wann dies der Fall ist, muss nach dem Einzelfall erfolgen und kann sehr schwierig sein.

Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes haben sich bereits bestimmte Fälle entwickelt, in denen die fehlende Gewinnerzielungsabsicht bejaht oder verneint wurde. So kann in dem Betrieb einer Reitschule, aus der auch Pferde „ausgeliehen“ werden können, eine Gewinnerzielungsabsicht gesehen werden, während diese bei einem Gestüt mit Pferdezucht verneint wird. Auch für Nebentätigkeiten wie die Beschäftigung als Kunstmaler kann die Absicht bejaht oder bei schriftstellerischer Tätigkeit verneint werden.

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