Dieselskandal – Daimler AG zahlt Bußgeld in Höhe von 870 Millionen Euro

Nachdem die Staatsanwaltschaft Braunschweig am 24.09.2019 öffentlich gemacht hat, dass im Zusammenhang mit der Diesel-Affäre bei VW der Konzernchef Herbert Diess, der Aufsichtsratschef Hans Dieter Pötsch und der frühere Konzernchef Martin Winterkorn wegen Marktmanipulation angeklagt werden, da diese im Jahr 2015 nicht rechtzeitig auf die wirtschaftlichen Risiken der Diesel-Affäre hingewiesen und so gegenüber ihren Anlegern die Verpflichtung zu einer sog. ad-hoc-Mitteilung verletzt haben sollen, wird die Autobranche bereits vom nächsten Donnerschlag erschüttert.

Betroffen diesmal ist die Daimler-AG, der ebenfalls Manipulationen bei Dieselfahrzeugen vorgeworfen wird, weshalb in der Vergangenheit bereits rund 684.000 Fahrzeuge dieses Herstellers durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) zurückgerufen wurden. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart verlangt von der Daimler AG eine Bußgeldzahlung in Höhe von 870 Millionen Euro wegen Verletzung der Aufsichtspflicht innerhalb der mit der mit der Zertifizierung der Fahrzeuge befassten Abteilung. Von dem Bußgeld entfallen lediglich 4 Millionen Euro auf die Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit, der weitaus höhere Anteil von 864 Millionen Euro dient der Abschöpfung der Gewinne aus dem Verkauf der betroffenen Fahrzeuge. In ähnlicher Höhe waren 2018 auch schon VW (1 Milliarde Euro), Audi (800 Millionen Euro) und Porsche (535 Millionen Euro) zur Kasse gebeten worden.

Die Daimler AG beteuert zwar weiterhin ihre Unschuld und hält auch ihren Widerspruch gegen die Rückrufbescheide des KBA aufrecht. Gleichwohl hat sie das Bußgeld akzeptiert. Verhält sich so jemand, der ein reines Gewissen hat? Es fällt schwer zu glauben, dass selbst bei der Daimler AG ein Betrag von 870 Millionen Euro lediglich als „Peanuts“ angesehen wird, den man lieber klaglos zahlt, als sich die Mühe zu machen, einer (vermeintlich) unberechtigten Zahlungsaufforderung entgegenzutreten. Ungeachtet der Verhängung der Bußgeldzahlung wird weiterhin gegen Mitarbeiter des Konzerns ermittelt. Es soll herausgefunden werden, wer für die Manipulationen auch persönliche Verantwortung trägt.

Für betroffene Dieselkunden besteht weiterhin die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hersteller geltend zu machen und die Anschaffung von Fahrzeugen rückabzuwickeln. Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen steht interessierten Fahrzeugbesitzern gern mit Rat und Tat zur Seite.


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Mögliche weitere Fahrverbote nach EuGH-Urteil

Am 26. Juni 2019 hat der Europäische Gerichtshof darüber entschieden, welche Vorgaben bei der Messung von Schadstoffwerten an Messstationen zu beachten sind.

Grund für die Entscheidung war ein belgischer Rechtsstreit, bei dem mehrere Bewohner des Stadtteils Brüssel-Hauptstadt neben der Umweltorganisation ClientEarth die Auffassung vertraten, dass für ihre Region kein angemessener Luftqualitätsplan erstellt wurde. In diesem Kontext wurde der Europäische Gerichtshof befragt, wie das Unionsrecht in diesem Fall von den nationalen Gerichten auszulegen ist. Im Mittelpunkt stand dabei die Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa.

Der Europäische Gerichtshof hatte dabei die Fragen zu beurteilen, ob nationale Gerichte den Standort von Messstationen überprüfen können und ob ein Mittelwert aus den Ergebnissen der unterschiedlichen Messstationen gebildet werden darf.

Im Hinblick auf die Frage, ob die Standortwahl für Messstationen der Kontrolle unterliegt, stellte das Gericht fest, dass Bürger die Wahl der Verwaltung überprüfen lassen können. Die Richtlinie enthält klare und detaillierte Regelungen über die Errichtung von Standorten, aber den Behörden steht ein Ermessen zu, das sich der gerichtlichen Kontrolle jedoch nicht entzieht. Insbesondere sind die Behörden verpflichtet, eine Mindestanzahl von Messstationen einzurichten, die darüber hinaus auch Informationen über die am stärksten belasteten Stellen liefern.

Weitergehend verneinte das Gericht die Frage nach einer Bildung des Mittelwertes aus den Ergebnissen aller Messstationen. Das bedeutet, dass die Überschreitung der Grenzwerte an nur einer Stelle ausreicht, um einen Verstoß gegen die Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa anzunehmen.

Für Dieselfahrer könnte dieses Urteil nun weitreichende Folgen haben, wenn als Reaktion auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs weitere Fahrverbote folgen. Fahrer eines Dieselfahrzeugs sollten daher dringend ihre Ansprüche prüfen lassen. Wir beraten Sie gerne über Ihre rechtlichen Möglichkeiten, sich von Ihrem Dieselfahrzeug zu trennen und keine Einschränkungen Ihrer Mobilität hinnehmen zu müssen.

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Audi Dieselskandal: schwere Vorwürfe gegen Audi

Der Dieselskandal weitet sich immer weiter aus. Wie der Bayerische Rundfunk und das Handelsblatt berichten, habe der Ingolstädter Autobauer Audi in der Dieselaffäre im großen Stil manipuliert. So habe das Unternehmen sogar noch bis ins Jahr 2018 manipulierte Autos an seine Kunden verkauft, obwohl das Kraftfahrtbundesamt bereits bis Mitte des Jahres 2017 gegenüber Audi den Rückruf von zahlreichen Modellen wegen Benutzung von manipulierter Software angeordnet hatte.

Auch 2018 hat die Behörde entsprechende Bescheide an Audi verschickt. So hieß es offiziell, Audi habe seine Modelle zurückzurufen, da eine Manipulationssoftware eingebaut sei. Auch das Bundesverkehrsministerium sprach von der unzulässigen Abschalteinrichtung der „Motoraufwärmfunktion“.

Laut dem vom 01.07.2019 von der ARD ausgestrahlten Bericht über die Verwicklungen von Audi heißt es aber, dass das Kraftfahrtbundesamt wohl von weiteren Manipulationen wusste. In den der ARD vorliegenden nichtöffentlichen Bescheide an Audi hinsichtlich des Audi Modells A8, 3.0 l Diesel heißt es unter anderem, dass bei dem Modell gleich 4 „Strategien“ verwendet werden, um bei dem NOx-Ausstoß zu tricksen. Bei mehreren Dieselmodellen stufte das Kraftfahrtbundesamt jedoch nur die Strategie A, die sog. Aufwärmfunktion, als eine unzulässige Abschalteinrichtung ein. Die Behörde verzichtete offenbar auf eigene technische Untersuchungen und verließ sich auf die Angaben des Herstellers: „Eigene technische Prüfungen wurden durch das KBA nicht durchgeführt. Es wird nach Aktenlage beschieden.“

Die Deutsche Umwelthilfe gab zuletzt in einer Pressemitteilung vom 02.07.2019 bekannt, dass die von Audi entwickelten 3.0 Diesel Motoren EA897 einen extrem hohen Schadstoffausstoß aufweisen würden. Dem Bundesverkehrsministerium seien die Messungen der NOx-Emissionen der Diesel Limousinen und SUVs unter realen Bedingungen bereits seit mehr als 3 Jahren bekannt. Dennoch wurden die betroffenen PKW Halter nicht über die Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen informiert. Stattdessen verteidigt der Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer das Kraftfahrtbundesamt gegen die Vorwürfe: „Wir haben nie etwas Illegales zugelassen.“

Welche Rechte haben betroffen Kunden?

Die Gerichte urteilen überwiegend zugunsten der Verbraucher. Deutschlandweit wurden bereits mehrere hundert Urteile von verschiedenen Kanzleien für vom Dieselskandal betroffene Kfz-Besitzer erstritten. Die Kanzlei HPC ist eine der deutschlandweit führenden Kanzleien rund um den Verbraucherschutz.

Ersteinschätzung ohne Kosten

Haben auch Sie ein Fahrzeug gekauft, finanziert oder geleast, das vom Abgasskandal betroffen ist, so zögern Sie nicht, Ihre Rechte gegen die Großkonzerne durchzusetzen. Die Kanzlei HPC steht Ihnen bei allen Fragen rund um den Dieselskandal zur Seite und setzt gemeinsam mit Ihnen Ihre Rechte durch!

Mehr Informationen unter: abgasskandal-hpc.de
Quellen:
Pressemitteilung von Duh.de
Tagesschau

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Entscheidung ist gefallen: Rückruf zehntausender Mercedes-Diesel nun amtlich

Was in unserem Blogbeitrag vom 06. Juni noch eine Befürchtung war, ist am vergangenen Freitag zur bitteren Realität geworden. Auf Anfrage eines Berichtes der Bild-Zeitung, bestätigte der Sprecher des Daimler-Konzerns den amtlichen Rückrufbeschluss des Kraftfahrt-Bundesamtes.

Bei rund 60.000 Fahrzeugen des Modells Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit dem Motor OM 651, die zwischen 2012 und 2015 produziert worden sind, soll der Autobauer eine illegale Abschaltvorrichtung zur Abgasmanipulation eingesetzt haben. Daimler bestreitet diesen Vorwurf bislang.

Eine Folge der daraus resultierenden, von den Listenwerten abweichenden Abgaswerte, ist nicht bloß eine erhebliche Wertminderung der betroffenen Fahrzeuge, sondern auch drohende Sanktionierungen wie zum Beispiel Fahrverbote.

Schon im April hatte das Kraftfahrtbundesamt laut einem Artikel der „Zeit-Online“ in diesem Fall ein formelles Anhörungsverfahren gegen Daimler eingeleitet. Das Kraftfahrtbundesamt habe damals herausgefunden, dass der gesetzliche Grenzwert für Stickoxide im Neuen Europäischen Prüfzyklus nur eingehalten werde, wenn die sogenannte Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung aktiv sei. Diese hält den Kühlmittelkreislauf künstlich kälter, verzögert die Aufwärmung des Motoröls und sorgt somit dafür, dass der Grenzwert für Stickoxide eingehalten wird. Im Straßenbetrieb sei die Funktion deaktiviert und der Euro-5-Grenzwert von 180 Milligramm Stickoxid pro Kilometer deutlich überschritten worden.

Damit sind neben den deutschlandweiten Rückrufaktionen der Kleintransporter, C-Klasse-Modellen und GLC Geländewagen in Höhe von 238.000 Fahrzeugen nun auch Autos der GLK Baureihe betroffen. Daimler leitete diese Rückrufe zwar ein, legte aber Widerspruch gegen sämtliche Bescheide ein.

Sollten Sie von einer dieser Rückrufaktionen betroffen sein, oder Fragen zum Dieselskandal haben, rufen Sie uns an, oder schreiben Sie uns.

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Urteil am Landgericht München: Widerruf von Leasingverträgen möglich!

Das Landgericht München I hat ein bahnbrechendes Urteil gefällt: der Widerruf von Leasingverträgen ist grundsätzlich möglich. Tausende Leasingnehmer steht somit der Weg frei, sich von ihren Leasingverträgen zu lösen. Der große Vorteil: Kunden müssen keinen Nutzungsersatz leisten!

Nicht nur Kreditverträge zur Autofinanzierungen können somit widerrufen werden, sondern auch Leasingverträge. Dies hat das Landgericht München I mit Urteil vom 20.12.2018 bei einem Leasingvertrag mit der Sixt Leasing SE entsprechend entschieden (Aktenzeichen des Urteils.: 10 O 9743/18). Zudem muss der Kunde nach der Entscheidung des Landgerichts auch keinen Wertersatz für die gefahrenen Kilometer leisten.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt zu möglichem Widerruf!

Darlehens- und Leasinggeber müssen ihre Kunden zutreffend und vollständig über das bestehende Widerrufsrecht informieren. Erfolgt die Widerrufsbelehrung unzutreffend oder unvollständig, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Es besteht für den Kunden, bzw. den Leasingnehmer, dann die Möglichkeit, den Leasingvertrag noch Jahre später zu widerrufen.

Landgericht München: Leasingnehmer muss keinen Nutzungsersatz zahlen!

Der größte Vorteil ist hierbei, dass der Leasingnehmer bei wirksamem Widerruf keinen Nutzungsersatz zahlen muss. So entschieden es das Landgericht München in der benannten Entscheidung. Das bedeutet, dass der Leasinggeber das Leasingfahrzeug somit „kostenfrei“ gefahren ist und die Leasingraten vollständig erstattet bekommt.

Leasingnehmer sollten Ihre Leasingverträge unbedingt auf diese Möglichkeit hin anwaltlich prüfen lassen, um hierdurch gegebenenfalls ebenso von diesem wirtschaftlichen Vorteil profitieren zu können. Grundsätzlich steht das Widerrufsrecht jedem Verbraucher zu, der sein Fahrzeug finanziert oder geleast hat, wobei irrelevant ist, ob es sich um einen Neuwagen oder Gebrauchtwagen (Diesel oder Benziner) handelt.

Haben Sie auch als Verbraucher einen Leasingvertrag abgeschlossen? Lassen Sie Ihren Leasingvertrag unverbindlich und kostenfrei durch die Kanzlei Helge Petersen & Collegen prüfen!

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Weitere Mercedes-Rückrufe drohen

In der Diesel-Abgasaffäre droht eine neue Rückrufwelle. Rund 60.000 Fahrzeuge des Modells GLK 220 CDI von Mercedes sollen mit einer verbotenen „Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung“ ausgestattet sein.

Diese Manipulation für Abgastests wirft das Kraftfahrtbundesamt (KBA) dem Autohersteller Daimler vor. Betroffen sind wohl Fahrzeuge der Baujahre 2012 bis 2015. Jedoch bestreitet der Konzern diese Vorwürfe und beruft sich darauf, dass die Funktion legal sei. Eine genaue Beurteilung ist jedoch noch ausstehend. Die Anhörung ist noch nicht abgeschlossen. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Software manipuliert war, könnten auch weitere Modelle betroffen sein. Die Software wurde auch bei den Motoren OM 651 und OM 642 verwendet.

Dies ist nicht der erste Manipulationsvorwurf gegen Mercedes. Bereits im August 2018 wurde eine umfangreiche Rückrufaktion für rund 690.000 Fahrzeuge in ganz Europa gestartet. Alle betroffenen Fahrzeugtypen waren mit der Abgasnorm Euro6b ausgestattet.

Dem war eine freiwillige Servicemaßnahme vom März 2017 vorausgegangen. Im Rahmen dieser Maßnahme wurde ein Softwareupdate zur Verbesserung des NOx-Emissionsverhaltens für Fahrzeuge bestimmter Motortypen angeboten. Ende Juli 2017 wurde das Maßnahmenpaket auf drei Millionen Fahrzeuge erweitert.

Auch die vom späteren Rückruf betroffenen Fahrzeuge gehörten teilweise zu der freiwilligen Maßnahme von Mercedes. Mit der Rückrufaktion des KBA wurden sie jedoch Teil dieser und Mercedes wurde zur Herstellung eines Softwareupdates für die betroffenen Fahrzeuge verpflichtet.

Im Internet bietet sowohl das KBA als auch Daimler ein Tool zur Überprüfung an, damit Sie rausfinden können, ob auch ihr Fahrzeug betroffen ist. Für den Fall, dass auch Sie zu den Betroffenen gehören, informieren Sie sich über Ihre weiteren Möglichkeiten. Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner und beraten Sie gerne dazu, wie Sie weiter vorgehen können. Nutzen Sie hierzu ganz einfach unsere kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung.

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Immobilien-Leasing: Eine Alternative zur Miete bzw. zum Kauf?

Immobilien-Leasing ist schon seit vielen Jahren für Unternehmer kein Fremdwort mehr. Im privaten Bereich ist das Immobilien-Leasing jedoch noch wenig verbreitet. Ein Hamburger Start-Up-Unternehmen möchte dies in Kooperation mit einem Immobilienmakler nun ändern.

Vor allem in der Gründungsphase einer Firma entscheiden sich Unternehmer häufig für das Immobilien-Leasing, um die Liquidität des Unternehmens zu schonen. Hierbei wird vom Leasinggeber einem Unternehmer eine gewerbliche Immobilie gegen Zahlung einer monatlichen Leasingrate überlassen, um die Räumlichkeiten für die Geschäftstätigkeit zu nutzen. Somit ist ein Neubau oder ein Ankauf von Geschäftsräumen nicht nötig. Ist der Leasingvertrag abgelaufen, kann die Immobilie zu festen Konditionen gekauft oder der Vertrag verlängert werden.

Auch für Privatleute scheint dieses Modell eine Alternative zu sein, um an ihre Wunschimmobilie zu gelangen. Das Hamburger Start-Up-Unternehmen OWNR bietet Leasingnehmern an, ihr Wunschobjekt zu kaufen und einzugsfertig zu übergeben. Die Immobilie kann dann für einen Zeitraum von 18 bis 48 Monaten geleast werden. Nach Ablauf des Vertrages kann das Objekt vom Leasingnehmer erworben, der Vertrag verlängert oder der Auszug aus der Immobilie vereinbart werden. Durch die Zahlung der monatlichen Leasingrate wird jedoch nicht der Immobilien-Kaufpreis anteilig abbezahlt, wie es beim Mietkauf der Fall ist. Zudem wird eine Preissteigerung der Immobilie von 1,95 % p.a. auf den Ursprungspreis berechnet.

Sofern Sie an einem Immobilien-Leasing interessiert sind, sollten Sie die Vor-und Nachteile gründlich gegeneinander abwägen. So ist es von Vorteil, dass Sie auch ohne Aufnahme eines Bankkredits kurzfristig Ihre Wunsch-Immobilie beziehen können. Nachteilig ist jedoch zum Beispiel die Tatsache, dass die meisten Leasingverträge nicht vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden können und Sie daher längerfristig an das Objekt gebunden sind.

Ersteinschätzung

Wir beraten Leasingnehmer und Leasinggeber in Kiel und im gesamten Bundesgebiet und stehen Ihnen bei allen Fragen rund um den Leasingvertrag zur Seite.
Hierzu gehören die rechtliche Überprüfung der Leasingverträge sowie die rechtliche Vertretung bei Streitigkeiten wie Kündigung, Rückabwicklung und Schadensersatz.
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Pferdeleasing. Warum ein detaillierter Vertrag so wichtig ist.

Das Leasen von Pferden gewinnt immer mehr an Popularität. So lassen sich die hohen kosten eines Pferdes durch kleine Monatsraten ersetzen und bieten auch gewisse Sicherheiten. Doch diese Sicherheiten lassen sich nur gewährleisten, wenn der vorher abgeschlossene Vertrag auch korrekt und zum Interesse BEIDER Parteien erstellt wurde.
Der Ablauf ist ähnlich, wie beim leasen eines Autos. Der Leasingnehmer entscheidet sich für ein Pferd, welches seinen persönlichen Anforderungen entspricht. Hierfür muss dieser die Daten des Pferdes (Alter, Abstammung, Geschlecht, Kaufpreis etc.) dem Leasinggeber übermitteln, so dass dieser einen konkreten Vertrag aufsetzen kann. Wurde dieser Vertrag abgeschlossen, kauft der Leasinggeber das ausgewählte Pferd und stellt es zur vereinbarten Nutzung dem Leasingnehmer zur Verfügung. Über die Vertragsdauer zahlt nun der Leasingnehmer eine monatliche Nutzungsgebühr.

Die Vorteile hierbei sind klar erkennbar:

  • Die eigene Liquidität wird geschont
  • Die finanzielle Belastung lässt sich über Jahre verteilen
  • Man bekommt sofort das Wunschpferd
  • Nach der Leasingdauer kann das Pferd auch gekauft werden

Wie schützen Sie sich richtig?

Um sich jedoch vor unschönen Situationen zu schützen, sollte man sich in mehreren Fällen absichern. So kann es sinnvoll sein ab einem gewissen Wert des Pferdes eine Ankaufsuntersuchung durchführen zu lassen. Diese Untersuchung schützt den Leasingnehmer vor gesundheitlichen Überraschungen.
Ebenso ist nicht selten eine Versicherung gegen Tod oder Unbrauchbarkeit bei teureren Pferden unerlässlich. Diese tritt dann ein, wenn das Pferd für seine eigentliche Verwendung nicht mehr einsetzbar ist.

Neben den grundlegenden, im Vertrag festgehaltenen, Konditionen, sollten auch noch folgende Punkte genannt werden, über die sich der Leasingnehmer ausführliche Gedanken gemacht haben sollte.

  1. Welche Rechte und Pflichten hat der Leasingnehmer?
  2. Wann und wo darf das Pferd geritten werden?
  3. Wo soll das Pferd untergebracht werden?
  4. Wer trägt die Erhaltungskosten des Pferdes (Tierarzt, Unterbringung, Hufschmied)?
  5. Darf das Pferd nach Vertragsende abgekauft werden?
  6. Wie hoch ist die monatliche Rate und wann ist diese zu zahlen?

Zusammenfassend wird deutlich, dass es viel beim Leasen eines Pferdes zu beachten gibt und man sich im Vorhinein Gedanken um seine Vorstellungen machen sollte um nicht in eine Vertragsfalle oder ähnlichem zu landen.

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Lebensversicherung der Generali, Allianz und anderen: Geld zurück durch Widerruf

Viele Versicherer haben in den Verträgen zu Lebensversicherungen, die im Zeitraum vom 29.07.1994 und 31.12.2007 geschlossen wurden, fehlerhafte Belehrung zum Widerspruchsrecht oder Rücktrittsrecht erteilt. Hierdurch besteht unter Umständen die Möglichkeit, den Vertrag auch heute noch zu widerrufen. Ein wirksamer Widerruf führt zu einer Rückabwicklung des Vertrages, der Kunde erhält die geleisteten Einzahlungen und oftmals zudem noch hierauf angefallene Zinsen. Selbst wenn der Vertrag bereits gekündigt wurde oder ein Rückkaufswert erzielt wurde besteht unter Umständen noch die Möglichkeit, den Widerspruch zu erklären und hierdurch die Rückabwicklung herbeizuführen.

Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Vielzahl von Lebensversicherungskunden ihren Verträgen noch widersprechen kann. Hat die Versicherung damals gar nicht oder fehlerhaft über das Widerspruchsrecht belehrt, so steht dem Kunden auch heute dieses Recht zum Widerspruch noch oftmals zu.

Lebens- und Rentenversicherungsvertrag prüfen lassen!

Betroffen sind Verträge zu Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen dem 29.12.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden. Der Versicherer hätte dem Kunden nach Vertragsschluss alle Unterlagen zusenden und ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehren müssen, damit die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt. Hat er dies nicht getan, so kommt möglicherweise ein Widerruf des Vertrages in Frage. Der Kunde hat hierbei ein sogenanntes „ewiges Widerspruchsrecht“, insofern die Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Ein Widerspruch bezüglich des Vertrages dürfte sich vor allem für Verträge lohnen, die in den Jahren 2005 bis 2007 abgeschlossen wurden.

Gerne prüfen wir für Sie im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung, ob ein Widerspruch bezüglich ihres Vertrages möglich sein könnte und erklären Ihnen, wie in der Angelegenheit vorzugehen ist.

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