Sie sind Ratenzahler bei der CoNet Verbrauchergenossenschaft? Dann müssen Sie dies jetzt wissen.


Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht:

Sie sind Ratenzahler bei der CoNet Verbrauchergenossenschaft? Dann müssen Sie dies jetzt wissen.


Mein Name ist Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Mit meinem Team habe ich in den letzten 10 Jahren über 200 Mio. Euro für unsere Mandanten aus Dutzenden von Kapitalanlagefällen herausgeholt.

Sie sind Ratenzahler bei der CoNet Verbrauchergenossenschaft?

Also Sie haben dort Genossenschaftsanteile gezeichnet, die Sie teilweise eingezahlt haben, aber Sie müssen noch wesentliche Teile in Raten einzahlen?


Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht sehe ich es als meine Pflicht an, Sie über potenzielle rechtliche Konsequenzen zu informieren:

Es wurde bereits verschiedentlich festgestellt, dass im Falle einer Insolvenz einer Anlagegenossenschaft oder anderen Genossenschaft Ratenzahler gesetzlich verpflichtet wären, den gesamten noch ausstehenden Betrag sofort und in voller Höhe einzuzahlen.

Das dies kein theoretischer Spass ist, bekamen die Ratenzahler bei der Insolvenz einer großen „Wohnungsbau-Genossenschaft“ mit Sitz in Ludwigsburg am eigenen Leib zu verspüren.


Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der CoNet Verbrauchergenossenschaft wären Ratenzahler verpflichtet, den gesamten noch ausstehenden Betrag sofort und in voller Höhe einzuzahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der rechtlichen Position von Ratenzahlungen im Insolvenzfall und könnte für Sie erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Im Ergebnis kann dies bedeuten, dass Sie in einem solchen Fall den gesamten noch ausstehenden Zeichnungsbetrag – also die Summe aller zukünftig noch zahlbaren Raten in voller Höhe und kurzfristig – einzahlen müssten.

Die Motivation eines Insolvenzverwalters, der an einer solchen der Aufdickung der Insolvenzmasse selber mittelbar wirtschaftlich profitieren könnte, verleiht solchen Vorgängen zusätzlich eine hohe Dynamik.

Die gegenwärtige wirtschaftliche Situation, insbesondere der Insolvenzantrag, über den am 18.10.2023 bei Stiftung Warentest Online berichtet wurde, unterstreicht die Dringlichkeit dieser Angelegenheit.

Angesichts dieser Umstände möchte ich Ihnen verdeutlichen, dass es in vielen Fällen Möglichkeiten gibt, nicht nur ohne finanziellen Schaden aus dieser Lage hervorzugehen, sondern auch eine erfolgreiche Rückforderung von 100% Ihrer bisher geleisteten Zahlungen zu erreichen.

Dies kann sogar ohne Kündigung und ohne den üblichen bürokratischen Aufwand im Zusammenhang mit AGO und Auseinandersetzungs-Guthaben geschehen.

Für den Fall, dass die potenziellen Kosten einer rechtlichen Durchsetzung Sie zögern lassen, teile ich mit Freude mit, dass wir mit einem renommierten Prozesskosten-Finanzierer kooperieren, der Ihr Kostenrisiko erheblich begrenzen kann.

Wenn Sie erfahren möchten, wie Sie erfolgreich aus dieser Situation herauskommen können, stehe ich Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenlose Beratung zur Verfügung.

Ihr
Helge Petersen,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rufen Sie und an: +49 (0)431/260 924-0 oder kontaktieren Sie uns über das folgende Formular:



Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
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E-Mail: info@helgepetersen.de

CoNet Verbrauchergenossenschaft: Sie haben gekündigt, aber Sie haben kein Geld bekommen?


Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht:

CoNet Verbrauchergenossenschaft: Sie haben gekündigt, aber Sie haben kein Geld bekommen?


Mein Name ist Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Mit meinem Team habe ich in den letzten 10 Jahren über 200 Mio. Euro für unsere Mandanten aus Dutzenden von Kapitalanlagefällen herausgeholt.

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möchte ich auf eine Angelegenheit aufmerksam machen, die viele Anleger nach der Kündigung ihrer Genossenschaftsanteile bei einer Anlegergenossenschaft betrifft. Meiner Meinung nach lässt sich auch die CoNet Verbrauchergenossenschaft als Anlegergenossenschaft bezeichnen.

Es ist beunruhigend, wenn trotz Ihrer Kündigung Ihr Geld nicht zeitnah ausgezahlt wird und Sie den Eindruck haben, mit Verweisen auf die AGO und das noch zu berechnende Auseinandersetzungs-Guthaben nur hingehalten zu werden.


Meine Meinung als Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht ist:

Viele Anleger sind sich möglicherweise nicht bewusst, dass sie in vielen Fällen sofort, sogar ohne formelle Kündigung und ohne das zeitaufwendige Hin- und Her mit AGO und Auseinandersetzungs-Guthaben, die volle Rückzahlung von 100% ihrer bisher eingezahlten Gelder erfolgreich erreichen können.


Wenn Sie derzeit von Verzögerungen bei der Auszahlung nach Kündigung Ihrer Genossenschaftsanteile der CoNet betroffen sind, habe ich gute Neuigkeiten für Sie.

Wir kooperieren mit einem erfahrenen Prozesskosten-Finanzierer, der Ihr Kostenrisiko erheblich minimieren kann.

Falls Sie mehr darüber erfahren möchten, ob diese auch für Sie ein Weg sein könnte, stehe ich Ihnen gerne für ein unverbindliches und kostenloses Gespräch zur Verfügung.

Ihr
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Was Sie als Anleger der Co.Net Verbrauchergenossenschaft über die Aufhebung des vorläufigen Insolvenzverfahrens per Oktober 2023 wissen sollten.


Mein Name ist Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Mit meinem Team habe ich in den letzten 10 Jahren über 200 Mio. Euro für unsere Mandanten aus Dutzenden von Kapitalanlagefällen herausgeholt.

Am 18. Oktober 2023 berichtete Stiftung Warentest Online über die Co.Net Verbrauchergenossenschaft aus Drochtersen und informierte über einen Insolvenzantrag, der laut Berichterstattung am 25. September 2023 beim Amtsgericht Stade gestellt wurde (Az. 73 IN 73/23).

Interessanterweise hat, laut dem Bericht von Stiftung Warentest Online, das Amtsgericht am 10. Oktober 2023 den Beschluss über die vorläufige Insolvenzverwaltung aufgehoben.

Aber was bedeutet das für Sie? Ist jetzt alles, wie man so schön sagt „in Ordnung“?

Insbesondere im Hinblick auf die Darstellung des Immobilienbesitzes in den Werbematerialien der CoNet Verbrauchergenossenschaft.


Diese Entwicklung mag auf den ersten Blick beruhigend wirken, doch aus meiner Perspektive als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möchte ich Ihnen nahelegen, weiterhin aufmerksam zu sein.

Die Aufhebung des vorläufigen Insolvenzverfahrens bedeutet keineswegs, dass sämtliche Angelegenheiten bei der Co.Net Verbrauchergenossenschaft gewissermaßen durch eine Art amtlicher Stelle, als „in Ordnung“ erachtet wurden.

Meine Bedenken gründen sich auf zwei wesentlichen Punkten. Erstens ist anzumerken, dass dieser Insolvenzantrag möglicherweise nicht der einzige seiner Art war, und zweitens habe ich in der Vergangenheit zahlreiche Fälle von Anlagegesellschaften erlebt, bei denen vergleichbare Entwicklungen den Beginn eines negativen Trends markierten.


In meinem Video erkläre ich detailliert, warum Ihnen meiner Meinung nach die aktuelle Lage Grund zur Besorgnis geben sollte und welche potenziellen Auswirkungen dies für Sie als Anleger haben könnte.

Insbesondere möchte ich Ihre Aufmerksamkeit auf folgenden Satz in dem genannten Bericht von Stiftung Warentest Online lenken, der besagt: „Mitglieder, die Genossenschaftsanteile gezeichnet haben und in Raten bezahlen, müssten im Falle eines Insolvenzverfahrens damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter die noch ausstehende Summe einfordert.“

Meine Überzeugung als Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht lautet: In vielen Fällen besteht nicht nur die Möglichkeit, unbeschadet aus dieser Situation hervorzugehen, sondern auch eine erfolgreiche Rückforderung von 100% Ihrer bisher eingezahlten Gelder zu erreichen.

Dies kann sogar ohne Kündigung und ohne den einer Meinung nach als Abschreckung konstruierten bürokratischen Aufwand mit AGO und Auseinandersetzungs-Guthaben erfolgen.

Falls die potenziellen Kosten einer rechtlichen Durchsetzung Sie zögern lassen, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass wir mit einem erfahrenen Prozesskosten-Finanzierer zusammenarbeiten, der Ihr Kostenrisiko erheblich minimieren kann.

Für eine unverbindliche und kostenlose Beratung darüber, wie auch Sie von diesen Möglichkeiten profitieren könnten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte zögern Sie nicht, sich mit mir in Verbindung zu setzen.

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Co.Net: Wer ist Eigentümer der „Mallorca-Immobilien“?


Mein Name ist Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Mit meinem Team habe ich in den letzten 10 Jahren über 200 Mio. Euro für unsere Mandanten aus Dutzenden von Kapitalanlagefällen herausgeholt.

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht habe ich im Laufe meiner Karriere zahlreiche Fälle von gescheiterten Anlagegesellschaften erleben müssen.

Auch von so genannten „Anlagegenossenschaften“, so bezeichnet man Kapitalanlagegesellschaften im Mäntelchen der Genossenschaft, die gutgläubigen Anlegern mit dem guten Ruf, den die Form der Genossenschaft in Deutschland genießt, vermittelt wurden.

Deswegen habe ich habe die Bilanz 2021 der CoNet Verbrauchergenossenschaft analysiert und was ich gefunden habe, das bereitet mir Sorge.

In diesem Video erläutere ich Ihnen, warum ich besorgt bin.
Insbesondere im Hinblick auf die Darstellung des Immobilienbesitzes in den Werbematerialien der CoNet Verbrauchergenossenschaft.


Möglicherweise wurde gegenüber Ihnen und anderen Anlegern die Aussage gemacht, dass die Anlagegelder in den direkten Erwerb von Immobilien investiert werden. Also gewissermaßen in Betongold auf einer der schönsten Urlaubsinseln im Mittelmeer. Was kann da schon schief gehen, fragt man sich.

Die Bilanz für das Jahr 2021 gibt in dem Punkt jedoch Anlass zu Sorge, da von rund 87 Mio. € Anlagevermögen über 85 Mio. € als „Finanzanlagen“ und nur knapp 1,4 Mio. € als Sachanlagen ausgewiesen werden. Dies entspricht nur etwas über 1% der Bilanzsumme in Sachanlagen.


Folgende Fragen stellen sich daher, die bisher von der CoNet nicht transparent beantwortet wurden:

Sind die in manchen Werbematerialien angepriesenen „Immobilien der CoNet“ tatsächlich Eigentum CoNet Verbrauchergenossenschaft?

Oder handelt es sich möglicherweise um Immobilien, die im Eigentum anderer Personen oder Gesellschaften mit unbekannten Eigentümern stehen, wobei die CoNet diesen Personen lediglich Darlehen gewährt hat?

Diese Vermutung drängt sich mir auf.

Wären solche Darlehen besichert? Und wenn ja, wie? Welche Konditionen würden solche Darlehen haben? Aus Vertriebskreisen höre ich dazu von erstaunlichen Gerüchten, die ich hier nicht verbreiten werde.

Was genau sich hinter der Position „Finanzanlagen“ in der Bilanz 2021 verbirgt, bleibt von Seiten der CoNet ebenfalls intransparent. Die Frage, warum diese Informationen nicht offen mitgeteilt werden, ist durchaus berechtigt. Eine transparente Mittelverwendungskontrolle sieht meiner Meinung nach anders aus.

In meinem Video analysiere ich detailliert die Bilanz und verfolge Spuren auf Mallorca.

Sollten Sie im Anschluss nachdenklich werden, meine Meinung als Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht: In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, nicht nur unbeschadet aus dieser Anlage herauszukommen, sondern auch 100% Ihrer bisher eingezahlten Gelder erfolgreich zurückzufordern.

Für den Fall, dass mögliche Kosten einer rechtlichen Durchsetzung Sie zögern lassen, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass wir mit einem erfahrenen Prozesskosten-Finanzierer kooperieren, der Ihr Kostenrisiko erheblich begrenzen kann.

Wenn Sie erfahren möchten, wie auch Sie von diesen Möglichkeiten profitieren können, stehe ich Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenlose Beratung zur Verfügung.

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Umwandlung in eine AG? Meine Meinung: wohl nur Dummenfang und Zeitgewinn.


Mein Name ist Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Mit meinem Team habe ich in den letzten 10 Jahren über 200 Mio. Euro für unsere Mandanten aus Dutzenden von Kapitalanlagefällen herausgeholt.

Hier meine Meinung zu der immer wieder aufflackernden Diskussion um eine mögliche Umwandlung der CoNet Verbrauchergenossenschaft in eine „Genossenschaftliche AG“ oder anderswie geartete Aktiengesellschaft.


Die Frage, ob es sich um einen wirtschaftlich Erfolg versprechenden Weg handelt oder ob es eher eine Taktik ist, um das bestehende System zu prolongieren, wirft bei mir Bedenken auf. Meine Bedenken habe ich im Video für Sie systematisiert:

1. Wirtschaftliche Erfolgsaussichten:
Die Bilanzanalyse der Bilanzen 2020 und 2021 zeigt aus meiner Sicht keine überzeugenden Gründe dafür, dass die Umwandlung in eine AG wirtschaftlich bessere Aussichten bieten würde im Vergleich zur bestehenden Genossenschaft. Meine Meinung: soll diese Diskussion lediglich von anderen Problemen ablenken?

2. Mögliche Taktik zur Verhinderung von Kündigungen:
Eine Umwandlung von Genossenschaftsanteilen in Aktien könnte potenziell dazu dienen, den Anlegern/Genossen die Möglichkeit zu nehmen, durch Kündigung der Beteiligung ihr investiertes Geld zurückzufordern. Es ist essenziell, die Motive der Strippenzieher hinter einer solchen Umwandlung kritisch zu hinterfragen und die Auswirkungen auf die Rechte der Anleger zu verstehen.


3. Gesetzliche Fallstricke:
Es gibt gesetzliche Bestimmungen, die die Diskussion um die Umwandlung in eine AG von vorn herein als fragwürdig wenn nicht gar faktisch kaum durchführbar erscheinen lassen. Die Diskussion um die Umwandlung könnte als taktisches Manöver entlarvt werden. In meinem Video erkläre ich detailliert, warum die rechtliche Grundlage für eine solche Umwandlung problematisch sein könnte.

4. Zeitgewinn durch Diskussion um die AG-Umwandlung:
Meine Meinung ist, dass die Diskussion um die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft möglicherweise dazu dient, für die Strippenzieher Zeit zu gewinnen und die Anleger in Unsicherheit zu lassen. Wenn Ihnen Druck gemacht wird, einer solchen Wandlung zuzustimmen (mit der Botschaft: „stimme zu, sonst geht die Genossenschaft pleite und du bekommst erst recht gar nichts!“), ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Interessen zu schützen.

5. Raus aus den Genossenschaftsanteilen und Geld zurück?:
Wollen Sie Ihr Geld zurück und soll der Rest der gutgläubigen Genossen doch mit dem Narrenschiff Aktiengesellschaft ohne Sie weiter ins Nirvana segeln?
In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, ohne Schaden aus der Anlage herauszukommen und 100% der bisher eingezahlten Gelder erfolgreich zurückzuerlangen. Dies kann sogar ohne Kündigung und ohne das Hin- und Her mit AGO und Auseinandersetzungs-Guthaben erfolgen. Ich zeige Ihnen gern ob das in Ihrem Fall möglich ist, sprechen Sie mich einfach an.

6. Ihr Kostenrisiko begrenzen:
Für Anleger, deren Kostenrisiko sie bisher zurückgehalten hat, gibt es gute Nachrichten. Durch die Zusammenarbeit mit einem Prozesskosten-Finanzierer können die Kosten stark begrenzt werden, und der Weg zu einer rechtlichen Durchsetzung wird Ihnen erleichtert.

Falls Sie mehr darüber erfahren möchten, ob dies auch für Sie ein Weg sein könnte, stehe ich Ihnen gerne für ein unverbindliches und kostenloses Gespräch zur Verfügung.

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Sie waren „Genossenschaftsberater“ der CoNet. Warum Sie in der Haftung sind und wie Sie da raus kommen könnten.


Sie waren „Genossenschaftsberater“ der CoNet? Warum Sie wohl in der Haftung sind und wie Sie da raus kommen könnten.

Mein Name ist Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Mit meinem Team habe ich in den letzten 10 Jahren über 200 Mio. Euro für unsere Mandanten aus Dutzenden von Kapitalanlagefällen herausgeholt.

Dabei konnten in manchen Fällen auch Vermittler helfen, die erkannt hatten, dass sie von gewissenlosen Vertriebsköpfen mißbraucht wurden.


Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möchte ich mich an Sie wenden, wenn Sie seit Mitte 2015 als Genossenschaftsberater für die CoNet Verbrauchergenossenschaft tätig waren und Anleger eingeworben haben bzw. Genossenschaftsanteile vermittelt haben.

Und ja, Sie haben diese überwiegend wahrscheinlich „vermittelt“, egal was Ihr Vertriebskopf Ihnen erzählt. Die Rechtsprechung sieht dies sehr eng und nur das zählt.

Möglicherweise haben Sie damals Anleger mit Argumenten überzeugt, von denen Sie Seinezeit felsenfest überzeugt waren, dass sie die Zeichnung von Genossenschaftsanteilen rechtfertigen. Sonst hätten Sie dies ja kaum getan.

In diesem Fall sollten wir dringend in einen Austausch treten.


Meiner Meinung als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: es hätte seit Mitte 2015 von Ihnen stets ein Verkaufsprospekt vorgelegt werden müssen, der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gestattet wurde.

Des Weiteren hätten Sie, wie Ihnen möglicherweise in den letzten Monaten bewusst geworden ist, gemäß anderer gesetzlicher Bestimmungen auch eine entsprechende Zulassung und eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besitzen müssen.

Uns liegen Unterlagen vor, die darauf hindeuten, dass dies in vielen Fällen bei Genossenschaftsberatern der CoNet Verbrauchergenossenschaft offenbar nicht der Fall war. Sie sind daher nicht allein in dieser Angelegenheit.

Es besteht die Möglichkeit, dass Vertriebsvorstände, Vertriebskoordinatoren oder Vertriebsköpfe Ihnen möglicherweise etwas anderes bezüglich Zulassung und Prospektpflicht mitgeteilt haben. Jedoch ist zu betonen, dass meiner Meinung nach vor dem Gesetz Sie als Vermittler gelten, und es gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben.

Falls Sie nun befürchten, dass man Sie mit der Haftung alleine lassen wird, was meiner Meinung nach der übliche Umgang von dubiosen Anlagegesellschaften mit ihren Vermittlern ist, lade ich Sie ein, sich unverbindlich mit mir auszutauschen.

Im Interesse Ihrer Anleger und zur Klärung Ihrer rechtlichen Position können wir gemeinsam über Ihre Situation sprechen.

Meiner Erfahrung nach wird unser Gespräch nicht zu Ihrem Schaden sein. Im schlimmsten Fall werden Sie Erkenntnisse gewinnen und Ihre Position besser beurteilen können.

Bitte zögern Sie nicht, sich zu melden, damit wir einen Gesprächstermin vereinbaren können.

Ihr
Helge Petersen,
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CoNet Genossenschaftsanteile in Polen vermittelt? Und was sind die Folgen für Sie als Anleger?


Wurden CoNet Genossenschaftsanteile in Polen vermittelt? Was wären die Folgen für Sie als Anleger in der Bundesrepublik?

Mein Name ist Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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1. Hinweise auf polnische Vermittlung:
Unter anderem deuten Werbematerialien, zahlreiche Satzungen in polnischer und deutscher Sprache und die Bezeichnung von Herrn Markus Zakieta als „Vertriebsvorstand Polen“ auf eine mögliche Vermittlung von Genossenschaftsanteilen in Polen hin.

2. Zulässigkeit des Vertriebs in Polen:
Die Frage, ob der Vertrieb von Genossenschaftsanteilen der CoNet Verbrauchergenossenschaft nach polnischem Recht zulässig war, entzieht sich meiner Beurteilung. Es besteht die Hoffnung, dass dies der Fall war. Andernfalls könnten dem CoNet möglicherweise Ansprüche des polnischen Staates drohen. Aber es lag schon bei der Vermittlung in der Bundesrepublik kein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassener Verkaufsprospekt vor.


3. Fehlender Verkaufsprospekt:
Unabhängig von der polnischen Vermittlung lag kein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassener Verkaufsprospekt vor. Dies stellt einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen dar und hat potenziell Auswirkungen auf die rechtliche Situation der Anleger. Nun argumentiert der Vertrieb dann gerne mit einer angeblichen Unzuständigkeit der BaFin für einen Vertrieb in Polen. Lassen Sie mich das so formulieren: bei der BaFin wird man das meiner Meinung nach ganz anders sehen.

4. Folgen für deutsche Anleger:
Falls die Vermittlung in Polen nicht rechtmäßig war, so könnten sich erhebliche Folgen für die CoNet ergeben, die auch auf deren Vermögen Auswirkung hätte (z. b. Verfahrenskosten, Strafen, Kosten von Rechtsstreit, Schadenersatz, etc.).
Die meisten deutschen Anleger sind sich möglicherweise nicht bewusst, dass sie in vielen Fällen die Möglichkeit haben, 100% ihrer bisher eingezahlten Gelder erfolgreich zurückzuerlangen. Dies kann sogar ohne Kündigung und ohne den üblichen Prozess mit AGO und Auseinandersetzungs-Guthaben erfolgen.

5. Durchsetzung der Ansprüche:
Für Anleger, die möglicherweise aufgrund der Kosten zögern, besteht die Möglichkeit, mit einem Prozesskosten-Finanzierer zusammenzuarbeiten. Dieser kann das Kostenrisiko erheblich begrenzen und den Weg zu einer rechtlichen Durchsetzung erleichtern.

Fazit:
Die Vermittlung von CoNet Genossenschaftsanteilen in Polen wirft komplexe rechtliche Fragen auf.
Deutsche Anleger sollten sich bewusst sein, dass sie möglicherweise Ansprüche auf Rückzahlung ihrer Gelder haben.

Eine genaue Prüfung der individuellen Situation ist ratsam, um die besten rechtlichen Schritte zu bestimmen. Ich stehe Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenfreie erste Analyse Ihrer Unterlagen zur Verfügung.

Ihr
Helge Petersen,
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Öffentlicher Aufruf an Marc Hochschild im Zusammenhang mit Co.Net Verbrauchergenossenschaft.


Sehr geehrter Herr Marc Hochschild,

Mein Name ist Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Mt diesem Aufruf wende ich mich an Sie in Bezug auf Ihre mutmaßlich einflußreiche Rolle im Vertrieb der Co.Net Verbrauchergenossenschaft über mutmaßlich einen längeren Zeitraum.


In diesem Video richte ich meine Aufmerksamkeit auf Ihre mutmaßliche Schlüsselfunktion in der Vertriebsorganisation der Co.Net Verbrauchergenossenschaft bei der Einwerbung von Anlegern bzw. der Vermittlung von Genossenschaftsanteilen an Kleinanleger.

Die Informationen, die ich dabei erlangt habe, werfen Fragen auf, die im Interesse der Anleger und des Gesamtkonstruktes geklärt werden sollten.

Gemäß den Angaben auf der Webseite der Co.Net Verbrauchergenossenschaft (conet24.de) wurde Ihre Position zumindest im Jahr 2016 als „Vertriebskoordinator“ geführt.

Zudem geht aus dem Protokoll der Generalversammlung (abgehalten offenbar im Jahr 2018) für das Jahr 2017 hervor, dass sich der Vorstand Gerhardt Köhnholdt unter anderem bei den „Genossenschaftsberatern“, darunter Adrian Nike, Sie selbst (Marc Hochschild) und einem gewissen Markus Zakieta, bedankt hat. Bei dieser Versammlung wurden Sie durch den Vorstand Köhnholdt zum Mitglied des Investitions- und Förderzweckbeirat der Co.Net Verbrauchergenossenschaft berufen.


Aufgrund Ihrer Schlüsselposition in Kapitalvertrieb und im Investitions- und Förderzweckbeirat drängt sich mir die Frage auf, inwieweit Sie spätestens seit Ihrer Berufung in den genannten Beirat Kenntnis darüber haben, wie und wo die finanziellen Mittel der Anleger investiert wurden.

Herr Marc Hochschild, im Sinne der Anleger und zur Klärung dieser Angelegenheit schlage ich einen persönlichen Austausch vor. Ich bitte Sie höflich um eine zeitnahe Kontaktaufnahme.

Für Ihre Aufmerksamkeit und Kooperation bedanke ich mich im Voraus.

Ihr
Helge Petersen,
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Adrian Nike von der Co.Net Verbrauchergenossenschaft e.G, melden Sie sich!

Sie haben Fragen oder Anliegen zur Co.Net Verbrauchergesellschaft

Hier Kontakt aufnehmen


Sehr geehrter Herr Adrian Nike,

Mein Name ist Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Mt diesem offenen Aufruf wende ich mich an Sie in Bezug auf Ihre mutmaßlich federführende Rolle im Vertrieb der Co.Net Verbrauchergenossenschaft über eine ganze Reihe von Jahren.


Gemäß den Informationen, die der Webseite der Co.Net Verbrauchergenossenschaft (conet24.de) zu entnehmen sind, bekleideten Sie unter anderem im Jahr 2016 die Position des „Vertriebsvorstand“s. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Protokoll der Generalversammlung für das Jahr 2017, die im Jahr 2018 abgehalten wurde, dass Sie durch den Vorstand Gerhardt Köhnholdt als Vorsitzender in den Investitions- und Förderzweckbeirat der Co.Net Verbrauchergenossenschaft berufen wurden.

In Anbetracht dieser Positionen stelle ich mir die Frage, ob es nicht anzunehmen ist, dass Sie spätestens seit Ihrer Berufung in den genannten Beirat Kenntnis darüber haben, wo und wie die Gelder der Anleger investiert wurden. Aus der Bilanz des Jahres 2020 und 2021 ist dies nicht unmittelbar ersichtlich. Vielmehr drängen sich mir Fragen auf, u.a. betreffend der tatsächlichen Eigentümerschaft der Mallorca-Immoblien, also auf gut Deutsch: wer ist deren tatsächlicher Eigentümer?


Als Fachanwalt, der sich auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat, hege ich gewisse Bedenken bezüglich der Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Co.Net Verbrauchergenossenschaft.

Im Interesse der Anleger und im Hinblick auf das Gesamtkonstrukt erscheint es mir daher als dringend angebracht, dass wir uns zu einem persönlichen Austausch zusammenfinden.

Ich würde mich über eine zeitnahe Kontaktaufnahme Ihrerseits freuen.

Ihr Helge Petersen,
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Was ist los bei Co.Net?

Mitgliedschaft und Geschäftsanteile bei Co.Net


Auf der Homepage der Co.Net Verbrauchergenossenschaft eG ist nachzulesen, dass diese im Jahr 2001 gegründet wurde. Mitglied kann jede/r werden, die/der einen Geschäftsanteil in Höhe von mindestens EUR 500 erwirbt. Für eine Vollmitgliedschaft sind hingegen 4 Geschäftsanteile á EUR 500 erforderlich.

In einem Flyer der Co.Net werden jährliche Dividenden in Höhe von 6-10% auf den jeweiligen Genossenschaftsanteil in Aussicht gestellt.

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Anlagen in Ferienimmobilien in Cala Ratjada


Ziel der Co.Net sei es, ihren Mitgliedern „durch Kooperation mit vielen Handelspartnern viele Vorteile im Alltag zu verschaffen. Dies sind z.B. Rabatte und Gutschriften für Einkäufe bei unseren Partnern. Die Geschäftsanteile werden in Sachwerten angelegt.“ Hierbei soll es sich um Anlagen in Ferienimmobilien handeln. Besonders aktiv scheint die Co.Net dabei in Cala Ratjada zu sein, einem Ferienort im Nordosten der spanischen Mittelmeerinsel Mallorca. Dort will die Co.Net verschiedene Hotels und Ferienappartements erworben haben, um mit deren Vermietung Geld zu verdienen und nicht zuletzt auch die in Aussicht gestellten Dividenden zahlen zu können.

Sachanlagen versus Finanzanlagen


Wirft man allerdings einen Blick in den Jahresabschluss der Co.Net für das Jahr 2021, dann wird dort zwar ein Anlagevermögen in Höhe von knapp 90 Mio. EUR ausgewiesen. Sachanlagen – also ein Direktinvestment in eine Immobilie etwa – machen mit etwa 1,3 Mio EUR lediglich einen nahezu vernachlässigbar kleinen Anteil am gesamten Anlagevermögen der Co.Net aus. Der größte Teil des Anlagevermögens hingegen entfällt mit etwa 88,5 Mio EUR auf „Finanzanlagen“. Tatsächlich also scheint die Co.Net weniger in eigene Immobilien, sondern vielmehr in Anlageprodukte oder Gesellschaften investiert zu haben, die – möglicherweise – ihrerseits in Immobilien investieren. Dies würde aber bedeuten, dass die – vermeintliche – Sicherheit eines Direktinvests, welches der Co.Net den unmittelbaren Zugriff auf „ihre“ Immobilien ermöglichen würde, in Wirklichkeit gar nicht besteht. Die Geschäftsanteile der Genossenschaftsmitglieder wären vielmehr entgegen dem Versprechen der Co.Net nicht „in Sachwerten angelegt“, sondern vielmehr Dritten zur Verfügung gestellt worden, die ggf. ihrerseits mit dem Kapital der Co.Net-Mitglieder in eigene Immobilien investieren.

Vergleich mit einem geschlossenen Immobilienfonds


Dieses Geschäftsmodell ist vergleichbar mit einem geschlossenen Immobilienfonds, bei welchem Kapitalanleger Anteile an einem Fonds erwerben, der wiederum das Geld der Anleger zum Erwerb und Betrieb von Immobilien verwendet. Läuft der Fonds „gut“, erhalten die Anleger eine jährliche Rendite auf ihre Kapitalbeteiligung; läuft der Fonds schlecht, erhalten die Anleger keine Rendite; läuft der Fonds ganz schlecht, fällt er womöglich in Insolvenz mit der Folge, dass das Anlagekapital vollständig verloren gehen kann. Es gibt dann also nicht nur keine Rendite, sondern auch keine Rückzahlung des ursprünglichen Kapitaleinsatzes.


Wie auf der Homepage der BaFin nachzulesen ist, befand diese bereits im Jahr 2019, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der Co.Net in Wahrheit um den Vertrieb einer Vermögensanlage handele, weshalb aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift seit dem 15.07.2015 ein von der BaFin gebilligter Emissionsprospekt vorhanden sein müsse, in welchem die Kapitalanlage beschrieben wird. Da ein solcher Prospekt weder bestand noch bis heute besteht, hat die BaFin der Co.Net am 27.12.2019 das öffentliche Anbieten von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, wegen eines Verstoßes gegen das Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) mit sofortiger Wirkung untersagt. Die Co.Net ist der Auffassung, dass eine Prospektpflicht nicht bestehe. Den Widerspruch der Co.Net vom 30.01.2020 gegen diese Untersagung hat die BaFin mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2021 zurückgewiesen. Daraufhin hat die Co.Net Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. erhoben. Das gerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Stiftung Warentest: Insolvenzantrag und Aufnahme in die Warnliste Geldanlagen


Die Stiftung Warentest wiederum hat mit Datum vom 18.10.2023 darauf hingewiesen, dass am 25.09.2023 beim Amtsgericht Stade (73 IN 73/23) ein Insolvenzantrag über das Vermögen der Co.Net gestellt worden sei. Bereits am 10.10.2023 sei der Beschluss über die vorläufige Insolvenzverwaltung allerdings wieder aufgehoben worden.

In ihre aktuelle „Warnliste Geldanlagen“ (Stand Oktober 2023) hat die Stiftung Warentest auch die Co.Net aufgenommen. In dieser Liste werden alle Unternehmen, Geldanlagegebote und Dienstleistungen der letzten zwei Jahre aufgeführt, die von der Stiftung Warentest negativ bewertet wurden. Für die Co.Net finden sich in dieser Liste fünf Einträge.

Offene Fragen und Unsicherheiten


Nach Auffassung der Kanzlei Helge Petersen & Collegen gibt es viele Fragen an die Co.Net, deren Beantwortung die Mitglieder brennend interessieren dürfte. Um nur einige zu nennen:

  • In welche Immobilien wurde konkret mit welchen Beträgen investiert?
  • Wer ist als Eigentümer/in in den entsprechenden Grundbüchern eingetragen?
  • Welche Belastungen bestehen bei den Immobilien?
  • Was genau verbirgt sich unter dem Begriff „Anlagevermögen“ im Jahresabschluss 2021?
  • Wie lautet die konkrete Begründung, warum kein Prospekt erstellt wurde?
  • Treffen die Angaben von Stiftung Warentest bezüglich eines vorläufigen Insolvenzverfahrens und dessen Aufhebung zu?
  • Lag oder liegt tatsächlich ein Insolvenztatbestand vor?
  • Warum wurde der Beschluss über die vorläufige Insolvenzverwaltung wieder aufgehoben?
  • In welcher Höhe machen Genossenschaftsmitglieder aktuell Forderungen gegen die Co.Net insgesamt geltend?

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