Infinus-Skandal – Manager der Infinus AG zu Haftstrafen verurteilt

Am 9. Juli 2018 wurden 5 Manager der Infinus AG sowohl wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs als auch wegen Kapitalanlagebetrugs zu Haftstrafen verurteilt.

Zu einer geringeren Haftstrafe wurde auch der ehemalige Prokurist wegen Beihilfe verurteilt. So hatte das Landgericht Dresden nach einem langwierigen Prozess entschieden. Das Verfahren geht nun jedoch vor dem Bundesgerichtshof in die nächste Runde.

Mehrere tausend Anleger könnten so betrogen worden sein

Die Infinus AG vertrieb unter dem Mutterkonzern Future Business KGaA Genussrechte und Orderschuldverschreibungen. Über Jahre sollen Zahlungen an Anleger geleistet worden sein, die nicht durch Gewinne gedeckt waren. Mehrere tausend Anleger könnten so betrogen worden sein und sahen sich nach der Verfahrenseröffnung gegen die Manager und im Zuge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Infinus AG mit Rückforderungen bezüglich der geleisteten Zahlungen durch den Insolvenzverwalter konfrontiert.

Positive Urteile gegen die Finanzvermittler der Infinus AG

In der Vergangenheit gab es bereits positive Urteile gegen die Finanzvermittler der Infinus AG. Die Anleger konnten die schädigenden Verträge rückabwickeln und so den geleisteten Kaufpreis und auch Zinsen zurückerstattet bekommen.

Gehören auch Sie zu den geschädigten Anlegern der Infinus AG? Dann sollten Sie nicht ohne Weiteres an den Insolvenzverwalter zahlen. Lassen Sie sich anwaltlich beraten.
Wir stehen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zur Seite, damit Ihnen keine weiteren Einbußen drohen.

Kontaktieren Sie uns gerne im Rahmen einer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung, um sich über Ihre Möglichkeiten und Chancen zu informieren.

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Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf:
Telefon: Kiel: +49 (0)431/260 924-0
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Engel & Völkers in dubiose Immobilienunternehmen verstrickt?

Wie uns zugetragen wurde, bot der renommierte Hamburger Immobilienmakler Engel & Völkers seinen Kunden zwischenzeitlich die Möglichkeit, in Grundstücksentwicklungsprojekte im kanadischen Nova Scotia zu investieren.

Luxus- und Lifestyle Resort „Forest Lakes Country Club“

Konkret konnten Parzellen an einem geplanten Luxus- und Lifestyle Resort „Forest Lakes Country Club“ 30 Minuten vom Flughafen Halifax erworben werden. Die Investoren zahlten eine Anzahlung im 5-stelligen Bereich. Nach Ablauf von 36 Monaten hatten sie dann die Option ein bestimmtes Grundstück des Resorts zu kaufen oder sich die Anzahlung mit attraktiver Verzinsung zurückzahlen zu lassen.

Wie uns geschildert wurde, blieb das kanadische Entwicklungsunternehmen seine Zahlungen schuldig. Auf Nachfragen wurden die Investoren vertröstet. Man konnte die Grundstücke vor Ort zwar besichtigen, die Verantwortlichen für die Misere standen für eine persönliche Stellungnahme aber nicht zur Verfügung.

Geld bis heute nicht wiedergesehen

Unser Mandant investierte gleich mehrfach in Plots des Forest Lakes Country Club, sein Geld hat er bis heute nicht wiedergesehen. Dies obgleich ihm die Investition mit den Worten angepriesen wurde, es bestehe eine überdurchschnittliche, verbindliche Sicherheit.

Sind auch Sie durch eine Investition in den Forest Lakes Country Club geschädigt?
Kontaktieren Sie uns gern, unsere Ersteinschätzungen sind kostenfrei.

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–> Lesen Sie auch den neuen Beitrag:
Engel & Völkers: „Nur“ Immobilienvermarktung?

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Kündigung von Sparverträgen muss nicht immer hingenommen werden

Anleger gut verzinster Sparverträge, die diese zu Zeiten geschlossen haben, als das Zinsniveau noch höher war, sind beunruhigt. Denn in der anhaltenden Niedrigzinsphase sind Banken und Sparkassen auf die Idee verfallen, solche Altverträge entweder selbst zu kündigen oder aber die Anleger zu einer Vertragsauflösung bzw. Umgestaltung zu drängen.

Betroffen sind insbesondere Bausparverträge sowie Prämiensparverträge der Sparkassen. Während die Altverträge für den Anleger aufgrund des nach wie vor niedrigen Zinsniveaus an Lukrativität gewonnen haben, stellen solche Verträge für die Bank oder Sparkasse eine finanzielle Belastung dar, weil sie den Anlegern Zinsen zahlen müssen, die sie selbst in der aktuellen Lage nicht oder nur schwer erwirtschaften können. Betroffen sind möglicherweise tausende von Verträgen.

Mit Prämienversprechen Kündigungsrecht ausgeschlossen

Der BGH hat in einem Urteil vom 14.05.2019 (Az. XI ZR 345/18) entschieden, dass das Kreditinstitut zu einer Kündigung des „lästigen“ Vertrages nur unter bestimmten Bedingungen berechtigt war. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte das Kreditinstitut neben einer Verzinsung des Sparguthabens ab dem dritten Jahr der Laufzeit eine zusätzliche „Durchhalte“-Prämie versprochen, die auf die Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Jahres entrichtet werden und deren Höhe von Jahr zu Jahr steigen sollte, bis diese nach Ablauf des 15. Jahres 50 % erreichen würde. Zumindest bis zum Ablauf dieses 15. Jahres – so der BGH – sei das Kreditinstitut an den Vertrag gebunden und könne diesen nicht vorzeitig beenden. Insoweit habe das Kreditinstitut mit dem Prämienversprechen sein Kündigungsrecht, welches in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt war, für die Dauer von 15 Jahren ausgeschlossen, da es durch die Prämienstaffel für den Anleger einen besonderen Anreiz für einen Vertragsschluss geschaffen habe.

Kündigung gut verzinster Altverträge nicht ohne Prüfung hinnehmen

Wir können Anlegern, die noch über gut verzinste Altverträge verfügen und zu einer Beendigung dieser Verträge gedrängt werden oder sich gar mit einer Kündigung durch ihre Bank/Sparkasse konfrontiert sehen, nur empfehlen, dem Drängen des Kreditinstituts nicht ohne Prüfung der Rechtslage nachzukommen, sondern sich umgehend juristischen Rat einzuholen.

Hierfür stehen wir Ihnen natürlich gern zur Verfügung. Wir prüfen die individuelle Ausgestaltung Ihres Vertrages und vertreten ggf. Ihre Interessen gegenüber dem Kreditinstitut.

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Die Fondsgebundene Lebensversicherung und Ihre Nachteile

Viele Anleger möchten mit ihrer Investition nicht nur für sich im Alter, sondern auch für ihre Nachkommen im Falle eines Ablebens vorsorgen. So mancher Anleger entscheidet sich zu diesem Zwecke auf anraten eines Versicherungsberaters für eine fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung.

Fondsgebundene Lebensversicherung: Anlageform weist zahlreiche Risiken auf. Bis hin zum Totalverlustrisiko.

Versicherungskonzept

Zunächst sollten Sie sich als Anleger vor Augen führen, in was für ein Produkt Sie tatsächlich investiert haben. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung handelt es sich um eine Verknüpfung von einer Risikolebensversicherung mit einer Kapitalanlage. Die Kapitalanlage erfolgt in Fonds („fondsgebunden“). Das bedeutet, dass das von Ihnen eingezahlt Geld in weitere Kapitalanlagen, unter anderem in Aktienfonds, investiert wird.

Die fondsgebundene Lebensversicherung wird für eine bestimmte Laufzeit vereinbart (z.B. 20 Jahre). Bei Ablauf dieser Zeit wird der Wert der vorhandenen Kapitalanlage an den Versicherungsnehmer ausgezahlt. Das Modell ist so konzipiert, dass sowohl der Todesfall abgesichert wird als auch der Fall bedacht ist, dass der Versicherungsnehmer das Ende der Laufzeit erlebt.

Der Unterschied von einer fondsgebundenen Lebensversicherung zu der fondsgebundenen Rentenversicherung ist, dass bei der Rentenversicherung nicht auch der Todesfall abgesichert wird. Gleich bliebt die Anlage des Vermögens in einen oder mehrere Fonds. Bei Vertragsablauf wird dann einmalig oder monatlich eine Rente ausgezahlt.

Risiken

Häufig ist den Anlegern aber nicht bewusst, dass ihr Vermögen in eine möglicherweise spekulative Kapitalanlage investiert wird, die entsprechende Risiken mit sich bringt. Auch werden diese Risiken in vielen Fällen nicht von den Beratern aufgeklärt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass fondsgebundenen Lebensversicherungen bei wirtschaftlicher Betrachtung auch Anlagegeschäfte sind und deshalb auch die entsprechenden Aufklärungspflichten für Berater gelten (05.04.2017- Az.: IV ZR 437/15). Der Berater ist daher verpflichtet den Versicherungsnehmer/ Anleger nicht nur anlage- sondern auch anlegergerecht zu beraten. Bei einer anlegeregerechten Beratung müssen die persönliche Verhältnisse des Anlegers berücksichtigt werden und bei einer anlagegerechten Beratung muss auf die Eigenarten des spezifischen Anlageprodukts eingegangen werden, zu denen auch und insbesondere die Risiken zählen.

Die Risiken einer fondsgebundenen Lebensversicherung sind aufgrund der Anlageform in Fonds besonders weitreichend.

Totalverlustrisiko

Eine Anlage in Fonds wie Aktien- oder Rentenfonds birgt stets die Möglichkeit, dass die Anlage ihre Werthaltigkeit verliert. Vielen Anlegern ist das Risiko einer Anlage in Aktien, die den Marktschwankungen unterliegt, wohl bewusst, allerdings gehen sie nicht davon aus, dass auch ihr Geld über die Lebensversicherung in Aktien angelegt wird. Das bedeutet, dass im schlimmsten Fall Ihr Geld nicht mehr vorhanden ist. Aktien sind ein hoch spekulatives Produkt und ihnen ist das Totalverlustrisiko immanent.

Doppelte Kostenstruktur

Ebenso fehlt regelmäßig die Aufklärung über die Kostenstrukturen, die das Anlagesystem mit sich bringt. Das von Ihnen investierte Geld fließt nicht vollständig in die Kapitalanlage ein. Sowohl für die Lebensversicherung als auch für die Fondsanlage entstehen Kosten. Wenn Sie nur in einen Fonds oder eine Lebensversicherung investieren, fallen diese Kosten nur in einfacher Ausführung an. Das mehrstufige System erhöhte diese Kosten allerdings und gerade in den ersten Jahren fallen die von Ihnen eingezahlten Beträge und der tatsächliche Wert Ihrer Anlage deutlich auseinander.

Blindpoolrisiko

Zudem wird Ihr Vermögen nicht nur in einen Fonds angelegt. Dies mag zunächst aufgrund der Diversifikation zwar wünschenswert klingen, allerdings bedeutet eine Vielzahl von Fonds auch eine Vervielfältigung der Risiken, da jeder Fonds auch seine eigenen spezifischen Risiken mit sich bringt (Klumpenrisiko). Dies wirkt sich ebenso nachteilig auf den Wert Ihrer Anlage aus.

Interessenkollision

Vielen Anlegern ist darüber hinaus auch unbekannt, dass die Fonds, in die das Geld investiert wird, häufig hauseigene Produkte oder ausnahmsweise größere bekannte Fonds sind. Die bloße interne Verschiebung des Geldes wird wohl nicht von Ihnen gewollt sein. Wenn Sie Ihr Geld schon in dieser Form anlegen, möchten Sie als Anleger wahrscheinlich nur die besten Empfehlungen, die dann wenigstens gewinnbringend erscheinen, und nicht lediglich Ihrer beratenden Bank in die Hände spielen.

Dies sind nur einige der Risiken, die sich aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung ergeben können. Jedes Anlageprodukt birgt auch seine eigenen und individuellen Risiken. Diese prüfen wir für Ihren konkreten Fall gerne nach.

Nutzen Sie Ihre Chance und lassen Sie Ihre Ansprüche durch unser Anwaltsteam mit jahrelanger Erfahrung auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts prüfen. Es gibt bessere Wege als eine Kündigung.

Wir prüfen umfassend, ob Ihre Widerrufsbelehrung möglicherweise fehlerhaft war und sie auch nach Jahren noch die Rückabwicklung des Vertrages erreichen können oder, ob Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen das vermittelnde Institut geltend machen können.

Kontaktieren Sie uns ganz einfach im Rahmen einer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung um mehr über Ihre individuellen Chancen zu erfahren.

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Raus aus der Schrottimmobilie – Was bei überteuerten Hauskaufpreisen zu tun ist

Im Zuge der Weltwirtschaftskrise und des daraus resultierenden niedrigen Zinsniveaus wurden viele Anleger mit dem vermeintlichen „Betongold“, sprich Investitionen in Immobilien, gelockt. Insoweit wurde den ahnungslosen Anlegern für ihre Altersvorsorge Immobilien zu völlig überzogenen Preisen angeboten, die den angepriesenen Anforderungen in keiner Weise gerecht wurden. Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen mit ihrer langjährigen Erfahrung im Anlegerschutzbereich, hilft Ihnen Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Was ist eine Schrottimmobilie?

Schrottimmobilien sind nicht zwangsläufig heruntergekommene Häuser. Entscheidend ist vielmehr, dass der Preis, den die Anleger für die Immobilie zahlen, erheblich vom tatsächlichen Wert der Immobilie abweicht. Nicht selten wurde den Anlegern insoweit versprochen, dass durch den Immobilienkauf Steuerersparnisse möglich sind und dass die Mieteinnahmen garantiert seien. In vielen Fällen wurden die Schrott Immobilien als Gesamtpaket mit einem Finanzierungsangebot den Anlegern empfohlen. Das böse Erwachen kam dann spätestens wenn die Mieteinnahmen nicht einmal mehr den Darlehenszins deckten. In vielen Fällen hatten die Anleger zu diesem Zeitpunkt die Immobilie noch nie in natura gesehen. Dies verwundert nicht, da häufig von den Vermittlern großer Zeitdruck aufgebaut worden ist und eine Besichtigung bei einer Kapitalanlage in der man nicht wohnen möchte als unüblich beiseite getan wurde.

Wie komme ich zu meinem Recht?

Als Anspruchsgegner kommen verschiedene Parteien in Betracht. Zunächst einmal ist der Vermittler, der die mangelhafte Anlageberatung durchgeführt hat, verantwortlich. Da hierbei die Gefahr besteht, dass diese Vermittler insolvent sind, besteht bei darlehensfinanzierten Schrottimmobilien bei institutionalisiertem Zusammenwirken, auch die Möglichkeit gegen die darlehensgebende Bank vorzugehen. Ziel soll es sein, sowohl den Immobilienkauf rückabzuwickeln als auch die Befreiung von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bank. Zusätzlich sollte die Wirksamkeit der Darlehensverträge geprüft werden, denn auch hier können sich Möglichkeiten ergeben aus Schrottimmobilienfalle herauszukommen. Nachrangig kann es sogar zu einer Verantwortlichkeit des Notars kommen, soweit er seinen Aufklärungspflichten im Zuge der Beglaubigung nicht nachgekommen ist.

Gerne geben wir Ihnen im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung, einen ersten Einblick in ihre Möglichkeiten. In diesem Zusammenhang übernehmen wir gerne die Korrespondenz die Rechtsschutzversicherung.

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BGH: Kündigung von Prämiensparverträgen erst auf höchster Prämienstufe

Am 14. Mai 2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Prämiensparverträge von Seiten des Kreditinstituts erst gekündigt werden können, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist.

Wegen der langen Phase niedriger Zinsen sah die im Falle des BGH beklagte Sparkasse einen sachgerechten Grund für die frühzeitige Kündigung solcher Prämiensparverträge. Ein Kündigungsrecht für das Vorliegen eines sachgerechten Grunds war in den AGB der Sparkasse vorgesehen.

Allerdings hat der BGH ein Kündigungsrecht der Sparkasse verneint, sofern die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht ist. Die Prämienstufen stellen einen besonderen Anreiz für den Abschluss von Prämiensparverträgen dar. Diesen durch einseitige Kündigung des Kreditinstituts zu entziehen, wäre nicht rechtmäßig. Deshalb ist das Kündigungsrecht der Kreditinstitute bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen. Ab dem Erreichen dieser höchsten Stufe kann ein Kreditinstitut jedoch auf ordentlichem Weg die Sparverträge kündigen.

Im aktuellen Fall vor dem BGH war die Kündigung durch die Sparkasse möglich. Die höchste Prämienstufe war bereits erreicht und die beworbene längere/unbefristete Laufzeit begründete entgegen der Prämienstufen kein Recht an den Verträgen festzuhalten. Das Rechenbeispiel aus einem Werbeprospekt mit 25-jähriger Laufzeit konnte für eine verbindliche Aussage gegenüber den Kunden nicht ausreichen. Nach der Art des Rechenbeispiels sollte lediglich eine durchschnittliche Laufzeit dargestellt werden, die keinen vertraglichen Anspruch auf diese Laufzeit begründet.

Sparern, denen ein Prämiensparvertrag vorzeitig gekündigt wurde, raten wir dringend zu anwaltlicher Beratung. Wenn Sie hierzu oder in anderen Bereichen Fragen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts haben, kontaktieren Sie uns gerne. Aufgrund unserer jahrelange Erfahrung können wir Sie kompetent beraten und Ihnen bestmöglich zur Seite stehen.

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Aufklärungsbedürftigkeit eines Finanzjournalisten

In einem von uns geführten Verfahren vor dem Landgericht Hannover hat das Gericht festgestellt, dass auch im Bereich Finanzen tätige Journalisten aufklärungsbedürftig sein können. Für unseren Mandanten konnten wir die Rückabwicklung von 5 Fondsbeteiligungen erstreiten.

Zwischen den Jahren 2006 und 2011 zeichnete unser Mandant einige Beteiligungen an geschlossenen Fonds. Wir konnten eine erstinstanzliche Verurteilung der Postbank zur Rückabwicklung von fünf dieser Beteiligungen bewirken. Bei den Beteiligungen handelt es sich namentlich um den Reefer Flottenfonds, den König & Cie. Suezmax Tanker Flottenfonds III, den Alphapatentfonds III, den SolES 21 sowie den ATM Fund 2017.

Unser Mandant zeichnete die genannten Beteiligungen um den Wert seiner Investitionen zu erhalten und so für das Alter vorzusorgen. Dabei wollte er allenfalls ein angemessenes, kalkulierbares Risiko eingehen. Dennoch wurden ihm geschlossene Beteiligungen zur Zeichnung empfohlen, die nicht nur mit einem Nachhaftungsrisiko sondern auch mit dem Risiko des Totalverlusts der Anlage behaftet sind. Im Beratungsgespräch wurden ihm lediglich hohe Renditeerwartungen von durchschnittlich über 7,5 Prozent pro Jahr in Aussicht gestellt und zahlreiche weitere Risiken, die sich aus dem konkreten Anlageprodukt ergeben, wurden nicht aufgedeckt.

Die beklagte Postbank sah ihre Aufklärungspflicht jedoch nicht als verletzt an. Unser Mandat hatte eine Ausbildung zum Bankkaufmann absolviert, während der geschlossene Beteiligungen noch kein Thema waren. Zudem war er zwischenzeitlich immer wieder als Finanzjournalist beschäftigt. Die Postbank sah dies als ausreichenden Grund dafür, dass es keiner umfangreichen Aufklärung mehr bedurfte. Durch die Tätigkeit als Journalist in dem Bereich Wirtschaft und Finanzen wäre zu erkennen gewesen, dass eine detaillierte Aufklärung nicht benötigt werde und lediglich die Eckdaten und Renditeerwartungen noch für die Zeichnung relevant waren. Hierzu waren nach Ansicht der Postbank die auf dem Beraterbogen genannten und hervorgehobenen Risiken als weitergehende Informationen ausreichend.

Das Landgericht Hannover hat allerdings auch für unseren Mandanten eine Aufklärungspflicht grundsätzlich bejaht. Durch die Tätigkeit als Wirtschaftsjournalist und die Erfahrung mit geschlossenen Beteiligungen muss diese zwar nicht in dem gleichen Umfang wie bei einem Durchschnittskunden erfolgen, jedoch konnten nach Aussage des Beraters keine besonderen Kenntnisse festgestellt werden, sodass trotzdem über allgemeine und anlagespezifische Risiken aufgeklärt werden muss. Das Gericht bejahte eine Aufklärungspflicht für Innenprovisionen über 15%. Diese lassen die Werthaltigkeit eines Fonds in Frage stehen. Außerdem müsste in jedem Fall über das Nachhaftungsrisiko aufgeklärt worden sein. Dieses ist für die Anlageentscheidung von besonders wesentlicher Bedeutung. Darüber hinaus hätte aufgeklärt werden müssen, nach welcher Methode die Renditeerwartung berechnet wird. Selbst wenn die Methode bekannt ist, wofür weder aus der journalistischen Tätigkeit unseres Mandanten noch aus sonstigen finanzmathematischen Kenntnissen Anhaltspunkte bestanden, hätte über die Anwendung der speziellen IRR-Methode informiert werden müssen.

Die Beurteilung der Aufklärungspflicht richtet sich stets nach dem Einzelfall und konnte so auch für einen Finanzjournalisten nicht abgelehnt werden. Wenn auch Sie sich falsch beraten fühlen, prüfen wir Ihren Fall gerne individuell und stehen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne.

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OLG München stellt Prospektfehler bei Hannover Leasing Fonds Nr. 193 Wachstumswerte Europa III fest

Das Oberlandesgericht München hat nach einer mündlichen Verhandlung im Kapitalanleger-Musterverfahren den Prospekt des Hannover Leasing Wachstumswerte Europa III Fonds als fehlerhaft anerkannt.

Der Emissionsprospekt des Fonds prognostizierte für das Fondsobjekt eine zu hohe Stellplatzanzahl. Bereits zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung waren weniger Parkplätze baurechtlich genehmigt als angegeben. Für die zu viel angegebenen Stellplätze bestand zum Aufstellungszeitpunkt weder eine baurechtliche Genehmigung noch ein rechtlicher Anspruch auf eben eine solche Genehmigung. Dennoch wurde durch den Prospekt dargestellt, dass die Genehmigungen vorliegen würden.

Hierin lag zudem ein Widerspruch. Einerseits versprach der Prospekt, dass alle Genehmigungen, die benötigt werden um das Anlageziel zu erreichen, vorliegen, auf der anderen Seite wird jedoch von einer Gefahr gesprochen, dass einige Gebäude und Sonderflächen wegen nicht erteilter Genehmigungen nicht übernommen werden können. Aus diesen fehlerhaften Angaben folgt, dass auch die Objektwert- und Prognoserechnung nicht korrekt war.

Diese Fehler hätten jedoch für die Anlagevermittler ersichtlich sein können. Bei einer Plausibilitätsprüfung oder mit dem nötigen banküblichen kritischen Verstand wäre dies aufgefallen.

Wenn auch Sie zu den Anlegern des Hannover Leasing Wachstumswerte Europa III Fonds gehören, prüfen wir Ihre Ansprüche gerne. Kontaktieren Sie uns.

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Deutsche Versicherungsnehmer beunruhigt: Welche Konsequenzen hat der Brexit für britische Lebensversicherungen?

Rund 500.000 Deutsche besitzen eine britische Lebensversicherung. Viele Versicherungsnehmer befürchten, dass sich der „Brexit“ – also der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union – negativ auf Ihre britischen Policen auswirken könnte. Diese Ängste sind nicht unbegründet, denn im schlimmsten Fall dürfen die Anbieter dann weder Versicherungsbeiträge annehmen noch Leistungen auszahlen.

Ende März 2019 ist es wahrscheinlich soweit: Das Vereinigte Königreich wird aus der Europäischen Union austreten. Dieser Austritt hätte auf viele Bereiche Auswirkungen. Sollten die Briten den europäischen Binnenmarkt ohne eine Vereinbarung verlassen, wäre es den Versicherern, die ihren Sitz im Vereinigten Königreich haben, nicht mehr erlaubt in der EU Geschäfte zu machen. Über eine halbe Million Deutsche, die im Besitz einer britischen Lebensversicherung sind, fürchten sich daher vor den negativen Folgen des Brexit. Dabei geht es z.B. um die Policen von Standard Life, Clerical Medical und Friends Provident.

Um die Folgen des Brexit zu umgehen, hat der schottische Versicherer Standard Life mitgeteilt, dass deutsche Versicherungsverträge noch vor dem Austrittstermin einer Tochtergesellschaft in der irischen Hauptstadt Dublin übertragen werden sollen. Denn Irland bleibt weiterhin Mitglied der EU und hat somit Zugang zum EU-Binnenmarkt. Auch andere Anbieter wollen mit einem Transfer das Fortbestehen der Policen absichern. Dieses Prozedere bedarf jedoch einer Genehmigung. Ein entsprechendes Gerichtsverfahren sei laut Angaben von Standard Life in Gang gesetzt worden.

Dennoch hat auch die Übertragung der Verträge negative Seiten. Denn in Irland fällt der Insolvenzschutz weg, der in Großbritannien durch den Entschädigungsfonds FSCS gesichert ist. Sollten Sie Besitzer einer britischen Lebensversicherung sein, sollten Sie den Brexit als Anlass nehmen, um Ihre Police zu überprüfen.

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Beteiligungsgesellschaft Reefer Flottenfonds mbH & Co. KG – Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Anleger der MPC – Beteiligungsgesellschaft Reefer – Flottenfonds mbh& Co. KG mussten bereits wirtschaftliche Nachteile verschmerzen und sehen sich nun auch noch möglichen Rückforderungen von Ausschüttungen ausgesetzt, sollten diese nicht aus Gewinnen der Gesellschaft gezahlt worden sein.

Die Rückforderungsansprüche Ihrer Ausschüttungen sind jedoch an bestimmte rechtliche Voraussetzungen geknüpft und müssen in jedem Einzelfall geprüft werden.

Bei der MPC – Beteiligungsgesellschaft Reefer – Flottenfonds mbh& Co. KG handelt es sich um einen Schiffsfonds, der ursprünglich in eine Flotte von 14 Kühlschiffen investierte.

Nachdem die Beteiligungsgesellschaft, sowie sämtliche Einschiffsgesellschaften einen Insolvenzantrag gestellt haben, hat das zuständige Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 05.12.2019 Herrn Rechtsanwalt Dr. Hagen Freiherr von Diepenbroick zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Über folgende Gesellschaften des MPC Reefer Flottenfonds 1 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet:

  • Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 52/19)
  • „Comoros Stream“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 49/19)
  • „Eastern Bay“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 41/19)
  • „Elvira“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 40/19)
  • „Emerald“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 39/19)
  • „Esmeralda“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 44/19)
  • „Lombok Strait“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 42/19)
  • „Luzon Strait“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 43/19)
  • „Polarlight“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 46/19)
  • „Santa Lucia“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 47/19)
  • „Santa Maria“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Aktenzeichen 67a IN 45/19)

    Sollte man im Laufe des Insolvenzverfahrens mit der Rückforderung von Ausschüttungen an Sie herantreten, so wenden Sie sich im Wege einer kostenfreien Ersteinschätzung gerne an uns! Wir prüfen für Sie die Rechtmäßigkeit von Zahlungsaufforderungen.

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