Keine Abführung von Kapitalertragsteuer bei Vergleichszahlungen

Häufig stellt sich die Frage, wie Vergleichszahlungen wegen fehlerhafter Anlageberatung steuerlich zu behandeln sind. Der Hamburger Niederlassung unserer Kanzlei ist es gelungen vor dem Oberlandesgericht Hamm bezüglich der Kapitalertragsteuer ein positives Urteil für unsere Mandantin zu erstreiten.

Im Rahmen eines Vergleichs vor dem Landgericht Essen sollte die Mandantin wegen fehlerhafter Anlageberatung bezüglich eines geschlossenen Schiffsfonds eine Zahlung in Höhe von 4.000 Euro erhalten. Jedoch zahlte das betroffene Kreditinstitut lediglich einen Betrag von 3.248,16 Euro aus und führte 751,84 Euro an das Finanzamt ab. Es sah sich zur Abführung dieses Teilbetrages an das Finanzamt verpflichtet, weil es sich seinem Erachten nach um die Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer handelt. Zu der Abführung dieser Zahlungen sind deutsche Kreditinstitute dann verpflichtet, wenn es sich bei dem entsprechenden zugrunde liegenden Betrag um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt. Auch im Falle unserer Mandantin nahm das Kreditinstitut an, dass eben solche Einkünfte vorlägen. Gemäß § 20 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes unterfallen nämlich auch besondere Entgelte oder Vorteile, die sich aus den Einkünften aus Kapitalvermögen ergeben, der Kapitalertragsteuer.

Nach mehrmaliger Aufforderung zur Begleichung des restlichen Betrags, legte das Kreditinstitut daraufhin Klage beim Landgericht Essen ein und verlangte die Herausgabe der vollstreckbaren Vergleichsausfertigung. Die Vollstreckungsgegenklage hatte vor dem Landgericht Essen Bestand. Laut den Urteilsgründen war das klagende Kreditinstitut zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtet, so dass mit der Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von lediglich 3.248,16 EUR die Erfüllung des Vergleichs erwirkt sei. Daher erklärte das Landgericht Essen die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig und forderte die Herausgabe der Ausfertigung des Vergleichs, aus der vollstreckt werden kann.

Gegen dieses Urteil haben wir für unsere Mandantin Berufung am Oberlandesgericht Hamm erfolgreich eingelegt. Das Gericht erkannte, dass die Abführung der Kapitalertragsteuer nicht hätte erfolgen müssen, weil es sich bei den Einnahmen aus der Beteiligung am geschlossenen Schiffsfonds nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen sondern um solche aus Gewerbebetrieb handele. Dies hätte auch das Kreditinstitut wenigstens aus dem Verkaufsprospekt erkennen müssen, denn die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft war als Mitunternehmerschaft gestaltet. § 20 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass im Grunde Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlagen. Nur solche Zahlungen, die auch Surrogate dieser Einkünfte sind, unterfallen dann der Kapitalertragsteuer, nicht schlichtweg jede Entschädigungszahlung. Außerdem reicht ein pauschaler Vergleichsbetrag nicht zur Begründung aus. Der Gesamtbetrag hätte in Einzelposten konkretisiert werden müssen, damit zum Beispiel Prozesszinsen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, erkannt und genau benannt werden können. Im vorliegenden Fall stand jedoch der entstandene Anlageschaden wirtschaftlich im Vordergrund. Das Oberlandesgericht Hamm hat das Urteil abgeändert und die Klage (Vollstreckungsgegenklage) des Kreditinstituts zurückgewiesen.

Wenn auch Sie Fragen zu Ihrer Besteuerung oder auch einer Fondsbeteiligung haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Unser kompetentes Team steht Ihnen in allen wirtschaftlichen Fragen gerne zur Seite.

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Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

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Das Markenrecht im Überblick – das sollten Sie beachten!

Was ist eine Marke?

Eine Marke kennzeichnet Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Die Kennzeichnung kann dabei nach dem § 3 I MarkenG wie folgt aussehen: „Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“ Ziel ist demnach die Unterscheidung von anderen Unternehmen und deren Produkte oder Dienstleistungen. Dies ist gerade deshalb wichtig, weil durch eine Marke das Kaufverhalten der Verbraucher beeinträchtigt werden kann, wenn diese damit eine bestimmte Qualitätseigenschaft assoziieren. Unterscheiden sollten Sie auch noch zwischen verschiedenen Markenarten wie etwa Einzelmarken, bei denen jedes Produkt eine eigene Marke hat oder Familienmarken, bei denen mehrere Produkte unter der gleichen Marke vertrieben werden.

Wie schütze ich meine Marke?

Grundsätzlich erfolgt der Schutz durch das Markenrecht mit der Anmeldung und Eintragung in das Register des Deutschen Marken- und Patentamtes (DMPA). Die Anmeldung ist durch natürliche sowie durch juristische Personen möglich. Vorher sollte eine Markenrecherche gemacht werden, um sicherzustellen, dass keine ältere Marke die Anmeldung verhindern kann. Das eigentliche Eintragungsverfahren beläuft sich dann auf drei bis vier Monate. Das Besondere im Markenrecht ist, dass der Schutz ausnahmsweise auch anders erfolgen kann: eine Marke kann ohne die Registrierung beim DMPA geschützt werden, wenn ihre Kennzeichnung in der Branche einen gewissen Stellenwert erreicht hat.

Wo schützt das Markenrecht?

Im Markenrecht ist sowohl ein nationaler, europäischer wie auch internationaler Schutz möglich. Voraussetzung für einen europäischen Schutz ist die Eintragung der Marke als Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Dagegen ist nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) auch möglich eine Marke international schützen zu lassen, wenn Sie einen Antrag auf internationale Registrierung durch das DMPA an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) stellen lassen.

Was tun bei Markenrechtsverletzungen?

Wenn eine Marke verletzt wird, dann durch eine Verwendung eines ähnlichen oder identischen Zeichens zur Vermarktung ähnlicher oder identischer Waren oder Dienstleistungen. Es kommt hier zu einer Verwechslungsgefahr. Als Inhaber einer Marke haben Sie das Recht, anderen gegenüber solche Tätigkeiten zu verbieten. Der erste Schritt ist immer eine Abmahnung. Was diese beinhalten soll und welche Folgen die Abmahnung nach sich führt erklären wir Ihnen gerne. Kommen Sie zu uns und lassen Sie sich beraten.

Abmahnung erhalten?

Doch was ist zu tun, wenn Sie selbst eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung erhalten? In diesen Fällen wird von Ihnen eine Unterlassungserklärung gefordert, die Sie nicht ohne die vorherige Prüfung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin unterzeichnen sollten. Auch hier helfen wir Ihnen gerne weiter und prüfen, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist.

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Profitieren Sie von langjähriger Erfahrung, Kompetenz und exzellenten Leistungen im gewerblichen Rechtsschutz. Unser Rechtsanwalt Dirk-Rudolf Beinling ist auf die Sicherung und Nutzung von Schutzrechten spezialisiert. Wir finden für Sie eine exakte klare Lösung, die einfach auf den Punkt gebracht ist. Kontaktieren Sie uns gern.

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Welche Auswirkungen hat der Brexit auf den Datenschutz in der EU?

Zurzeit ist Großbritannien noch Mitglied der Europäischen Union und somit gilt dort seit letztem Jahr auch die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Unklar ist, ob Firmen der EU-Mitgliedstaaten nach dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU weiterhin personenbezogene Daten an britische Unternehmen übertragen dürfen. Sollte die EU-Kommission hinsichtlich dieser Frage keine Regelung treffen, könnte Großbritannien zu einem sogenannten „unsicheren Drittland“ werden, in das keine personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen.

Im Jahr 2017 war Großbritannien der fünftgrößte Exportmarkt für Deutschland. Enorme Mengen an erforderlichen personenbezogenen Daten von Kunden, Lieferanten, Beschäftigten etc. werden täglich übermittelt. In Hinblick auf die voranschreitende Digitalisierung gewinnen Daten immer mehr an Wert. Mit der Datenübermittlung könnte nach dem Brexit allerdings Schluss sein. Denn sollte die EU-Kommission keinen Angemessenheitsbeschluss über ein ausreichendes Datenschutzniveau in Großbritannien fassen, würde die britische Insel automatisch als „unsicheres Drittland“ gelten.

Ein Lösungsansatz hierfür wäre, dass Großbritannien Teil des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) bleibt, weil im EWR die DSGVO umgesetzt wird. Dies scheint jedoch sehr unwahrscheinlich, da die Briten dann wieder an die Regeln des EWR gebunden wären und dies als „zu weicher Brexit“ gilt. Eine andere Möglichkeit ist, dass die Unternehmen selbst aktiv werden und die „geeigneten Garantien“ nach Artikel 46 DSGVO nachweisen können, um weiterhin Daten übermitteln zu dürfen. Dies sind beispielsweise verbindliche interne Datenschutzvorschriften oder Standarddatenschutzklauseln, die von der EU-Kommission genehmigt wurden. Falls weder geeignete Maßnahmen noch ein Angemessenheitsbeschluss vorliegen, dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn eine der Bedingungen aus Artikel 49 DSGVO erfüllt wird. Dabei handelt es sich um Ausnahmen für bestimmte Fälle, die individuell geprüft werden müssen.

Es gibt also verschiedene Möglichkeiten, um die Datenübermittlung nach Großbritannien auch nach dem Brexit zu sichern. Hierbei sind allerdings die Unternehmen gefordert. Sie müssen schnellstmöglich selbst aktiv werden und die von der DSGVO bereitgestellten Hilfsmittel umsetzen.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie uns.

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Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) in Kraft getreten

Am 01. Juli 2018 ist die Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) in Kraft getreten. Sie bestimmt, wie eine Gesellschafterliste bei der Anmeldung zum Handelsregister aufgestellt sein muss.

Doch nicht nur für neu gegründete sondern auch für bereits bestehende Gesellschaften können diese Vorschriften relevant werden. Die Verordnung vertieft die Vorgaben des §40 GmbHG, wonach jede Veränderung im Personenstand der Gesellschaft nach Wirksam werden zum Register angemeldet werden muss. Gemäß §5 GesLV sind auch auf solche nachträglichen Änderungen bei bereits bestehenden Gesellschaften die neuen Regelungen anwendbar.

Aus der neuen Verordnung gehen die zwingend vorgeschriebenen Neuerungen aus den §§ 1 bis 4 hervor. Gemäß §1 GesLV müssen die Anteile der Gesellschafter fortlaufend und eindeutig mit arabischen Zahlen nummeriert sein. Jede Zahl darf dabei nur einmalig vergeben werden. Bei neu geschaffenen Anteilen, bei der Zusammenlegung oder Teilung von Anteilen müssen die Nummern neu und einmalig vergeben werden. Sowohl bei neuen Beteiligungen als auch bei der Teilung von Anteilen ist es jedoch möglich Abschnittsnummern wie zum Beispiel 1.1 festzulegen. Ausnahmsweise darf eine einmal zugeordnete Nummer auch dann in einer Bereinigungsliste an einen anderen Anteil vergeben werden, wenn die Liste sonst zu unübersichtlich wäre. Es ist dann aber zu beachten, dass gemäß §2 Absatz 1 GesLV die vorgenommenen Änderungen in eine Veränderungsspalte einzutragen sind. Dies gilt dementsprechend nur für bereits eingetragene Gesellschaften, die eine Änderung nach §40 Absatz 1 Satz 1 vornehmen mussten. Bei Änderungen außerhalb einer Bereinigungsliste sind überholte Angaben im vollen Umfang gemäß §3 GesLV zu entfernen. Zuletzt haben sich nach §4 GesLV die Vorschriften zur Angabe der Beteiligungshöhe in Prozent dahingehend geändert, dass einheitlich auf eine Dezimalstelle gerundet werden darf. Dadurch ist es ebenso zulässig, dass die Summe aller Beteiligungen nicht genau 100 Prozent beträgt. Außerdem dürfen Beteiligungen unter einem Prozent auch als solche gekennzeichnet werden und bedürfen keiner genauen Bezifferung.

Falls auch Sie eine Gesellschaft gründen oder sich der Bestand Ihrer Gesellschaft verändert hat, helfen wir Ihnen bei allen rechtlichen Fragestellungen gerne weiter!

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Alles aus einer Hand – unsere erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwälte erarbeiten für Sie eine exakte, klare und faire Lösung, die einfach auf den Punkt gebracht ist! Kontaktieren Sie uns gern für Ihre Fragen und Anliegen.

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Schadensmeldung bei der Hausratversicherung – was ist zu beachten?

Brand in der Wohnung, Rohrbruch im Badezimmer oder Einbruch durch die Terrassentür – dies sind Szenarien, die niemand gerne erleben möchte. Viele Mieter und Eigentümer von Immobilien schließen daher eine Hausratversicherung ab, die die Kosten für solche Schäden übernehmen soll. Tritt jedoch der Versicherungsfall ein, dann gibt es einige wichtige Schritte zu beachten.

In der Regel kommt eine Hausratversicherung für Schäden am Hausrat auf, die durch Sturm, Hagel, Feuer, Blitzschlag, undichte Wasserleitungen, Einbruchdiebstahl oder Vandalismus entstanden sind. Zum Hausrat gehören alle beweglichen Gegenstände, die sich in der Wohnung befinden, wie z.B. Möbel, Kleidung und elektronische Geräte. Bei vorsätzlich verursachten Schäden, Elementarschäden (z.B. Überschwemmung, Erdbeben oder Hochwasser) und Überspannungsschäden durch Blitz zahlt die Hausratversicherung nicht.

Tritt ein Versicherungsfall ein, muss der Schaden dem Versicherer gemeldet werden. Bei dieser Schadensmeldung sollten keine Fehler passieren. Denn im schlimmsten Fall könnte man auf dem Schaden sitzen bleiben. Sie sollten den Schaden unverzüglich Ihrer Versicherung melden und möglichst deutliche Fotos von den Schäden anfertigen, damit die Versicherung den Schaden einfacher nachvollziehen kann. Außerdem sollten der Schadensmeldung Kaufbelege des zu ersetzenden Inventars beigelegt werden. Falls eine nähere Begutachtung der beschädigten Gegenstände notwendig ist, sollten diese bis zur Regulierung des Schadens aufbewahrt werden. Renovierungen oder Reparaturen vor der Schadensregulierung sollten daher auch nur nach Rücksprache mit der Versicherung durchgeführt werden.

Es gilt auch zu beachten, dass man in der Hausratversicherung lediglich Anspruch auf einen gleichwerten Ersatz hat. Dies hat zur Folge, dass der Versicherte zum Beispiel bei beschädigten Fernsehern oder Computern letztendlich weniger erhalten könnte als er ursprünglich dafür bezahlt hat, weil bei elektronischen Geräten der Wertverlust sehr groß ist.

Es kommt vor, dass die Hausratversicherung nicht für den Schaden aufkommen will. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es um höhere Summen geht. Oft wird dann auch mit einer groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers argumentiert. In dieser Situation sollten Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt hinzuziehen.

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OLG Frankfurt a.M. entscheidet: Ferrero muss bei „Raffaelo“ die Stückzahl angeben

Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, wie viel Raffaelos in einer Packung enthalten sind? Ausgewiesen ist dies auf der Verpackung jedenfalls nicht. Dort lassen sich nur Angaben zur Nettofüllmenge entnehmen. Genau diese Frage aber, ob eine genaue Stückzahl auf der Verpackung vorhanden sein muss, beschäftigte das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.10.2018, Az. 6 U 175/17).

Hintergrund der Entscheidung war eine Unterlassungsklage der hessischen Verbraucherzentrale. Diese war der Ansicht, dass der Süßwarenhersteller Ferrero die Pralinen Raffaelo ohne Angaben im Hinblick auf die vorhandene Stückzahl der Einzelverpackungen nicht mehr anbieten bzw. verkaufen dürften. Der Verbraucher solle hierbei mehr geschützt werden. Bereits erstinstanzlich hatten die Verbraucherschützer vor dem Landgericht Frankfurt am Main Recht bekommen. Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestätigten diese Entscheidung. Rechtsgrundlage ist die EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Hiernach müsse der Hersteller neben der Nettofüllmenge auch die Stückzahl auf der Verpackung aufzeigen, wenn er mehrere einzeln verpackte Pralinen, Schokoriegel oder Eisportionen verkaufe. Die Frankfurter Richter erachteten die Umhüllung der Raffaelo-Pralinen als Einzelverpackung, so dass die EU-Lebensmittelinformationsverordnung einschlägig ist. Entgegen der Ansicht von Ferrero handle es sich bei der Verpackung nicht nur um bloße Trennhilfen wie bei einem Einwickelpapier eines Bonbons.

Diese Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass der Verbraucherschutz einen hohen Stellenwert bei der Andienung von Waren und Dienstleistungen hat. Wir helfen Ihnen gerne bei der Prüfung bzw. Einhaltung von Verbraucherschutznormen.

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Immobilien verschenken statt vererben – was sind die Vorteile?

Häufig besteht der Wunsch das Eigenheim, für das man jahrzehntelang gearbeitet hat, ohne Verluste an die Erben weiterzugeben. Doch es kommt nicht selten vor, dass durch die Erbschaftssteuer bei einer klassischen Erbschaft hohe Abzüge entstehen. Unter bestimmten Bedingungen ist daher ein Übertrag der Immobilie per Schenkung zu Lebzeiten sinnvoll.

Sowohl Beschenkte als auch Erben müssen Steuern an das Finanzamt zahlen. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass Beschenkte ihren Steuerfreibetrag alle zehn Jahre aufs Neue nutzen können. Die Höhe der Erbschaftssteuer ist vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert des Erbes abhängig. Sie kann zwischen 7 und 50 Prozent betragen.

Besitzt man eine teure Immobilie, dessen Wert den Freibetrag des Erben übersteigt, kann es sinnvoll sein das Anwesen schrittweise zu verschenken und so alle zehn Jahre den Freibetrag auszunutzen. Ebenso sollte eine Schenkung an den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner in Erwägung gezogen werden. Denn im Erbfall müsste der Beschenkte weitere zehn Jahre in der Immobilie wohnen bleiben, damit keine Erbschaftssteuer fällig wird. Bei einer Schenkung dürfte das Eigenheim jedoch sofort verkauft werden.

Viele Hausbesitzer möchten bis zu ihrem Ableben im Eigenheim wohnen oder von den Mieteinnahmen profitieren. Dies ist auch nach einer Schenkung durch das Nießbrauchrecht möglich, das im Überlassungsvertrag festgehalten wird. Möchte man den Pflichtteilsanspruch am Erbe eines unbeliebten Kindes soweit wie möglich mindern, sollte man sich ebenfalls über eine Schenkung der Immobilie an das bevorzugte Kind Gedanken machen. Wird das Haus bereits zu Lebzeiten verschenkt und ist es folglich kein Bestandteil des Nachlasses, so mindert sich wiederum die Höhe des Pflichtteils eines „enterbten“ Kindes. Dies ist der Fall, wenn die Schenkung länger als zehn Jahre zum Todeszeitpunkt zurückliegt.

Eine Übertragung der eigenen Immobilie zu Lebzeiten bietet in vielen Fällen Vorteile hinsichtlich der Erbschaftssteuer und der Minderung des Pflichtteilsanspruches eines „enterbten“ Kindes. Dennoch sollte dieser Schritt wohlüberlegt sein und nicht ohne Einholung eines rechtlichen Rates erfolgen.

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Erben und Vererben können komplizierte Prozesse sein. Jahrelange Erfahrung und Feingefühl im Umgang mit unseren Mandanten führen Sie ans Ziel. Ihnen Rechtsanwalt Helge Petersen und Rechtsanwalt Oliver Şimşek stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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Kapitalertragsteuerabzug auf Schadenersatzleistungen von Banken?

Die steuerrechtliche Behandlung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche führt häufig zu neuen Konflikten, wenn Banken nach der Beendigung eines zivilrechtlichen Verfahrens – sei es durch Vergleich oder Urteil – Schadenersatzleistungen um hierauf vermeintlich anfallende Kapitalertragsteuer kürzen und diesen Betrag an die Finanzverwaltung abführen. Vermehrt betrifft dies in letzter Zeit Gerichtsverfahren, die die Rückabwicklung geschlossener Fonds aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung zum Gegenstand hatten.

Triebfeder für diesen vorauseilenden Gehorsam ist nicht selten die Furcht der Banken, sie könnten bei einer bestehenden Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung neben dem eigentlichen Schuldner der Kapitalertragsteuer (also dem Gläubiger/Empfänger der Schadenersatzleistung) als „Haftungsschuldner“ herangezogen werden.

Wird eine geschuldete Geldleistung an den Gläubiger gezahlt, erlischt das Schuldverhältnis. Dabei ist der geschuldete Betrag im Regelfall unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen. Handelt es sich bei dem Schuldner der Schadenersatzleistung jedoch um ein inländisches Kreditinstitut und bei dem Gläubiger um ihren Kunden wird dieser Grundsatz durch die Vorschriften zum Steuerabzug durchbrochen. Durch die Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung kann die zivilrechtliche Leistungsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger der Schadenersatzleistung durch eine abgabenrechtliche Leistungsverpflichtung überlagert werden.

Als auszahlende Stelle kann für ein inländisches Kreditinstitut die Verpflichtung bestehen, die zu entrichtende Kapitalertragsteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags einzubehalten, anzumelden und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Da die Bank gegenüber der Finanzverwaltung für die Abführung der Kapitalertragsteuer haftet, kommt der Erfüllung dieser Abzugsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger der Schadenersatzleistung grundsätzlich Erfüllungswirkung zu.

Die Erfüllungswirkung tritt allerdings dann nicht ein, wenn für die Bank eindeutig erkennbar ist, dass eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug nicht besteht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich bei den durch die Bank als kapitalertragssteuerpflichtig behandelten Leistungen nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 EStG handelt.

Der Steuerabzug ist unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung vorzunehmen. Das zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtete Kreditinstitut ist als Organ der Steuererhebung grundsätzlich an die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gebunden.

Zumeist stützen sich die Banken, für die Frage, ob Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen ist, auf das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Neuveröffentlichung des BMF-Schreiben mit dem Geschäftszeichen IV C1 – S 2252/08/10004:017) in dem es unter Ziffer 3 [Besondere Entgelte und Vorteile (§ 20 Absatz 3 EStG)] unter Randziffer 83 [Schadenersatzleistungen oder Kulanzerstattungen] heißt:

„Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die auf Grund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, sind diese Zahlungen besondere Entgelte und Vorteile i.S. des § 20 Abs. 3 i.V.m. Absatz 1 oder 2 EStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Die gilt auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt, und im Übrigen auch bei Entschädigungszahlungen für künftig zu erwartende Schäden.“

Dieses BMF-Schreiben dient aber allein der Auslegung des § 20 Absatz 3 EStG, der besagt:

„Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.“

Wie sich aus dem Wortlaut des § 20 Absatz 3 EStG ergibt, werden Einkünfte aus Kapitalvermögen vorausgesetzt. Diese Norm unterwirft damit gerade nicht jede Entschädigungszahlung der Kapitalertragsteuer. Vielmehr unterliegen dieser Form der Steuerabgeltung nur Entschädigungszahlungen, die ein Surrogat der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Absatz 1 und 2 EStG darstellen. Eine Schadenersatzleistung dürfte daher nur dann zu einer Kapitalertragssteuerpflicht führen, soweit sich die Schadenersatzleistung auf eine Kapitalanlageform bezieht, dessen Erträge selbst der Kapitalertragsteuer unterliegen.

Ein erheblicher Teil der geschlossenen Fonds basiert jedoch darauf, dass die Anleger steuerrechtlich als Mitunternehmer an einer Kommanditgesellschaft beteiligt sind, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielt, sei es originär aufgrund der Art der erzielten Einkünfte oder aufgrund der gewerblichen Prägung der Gesellschaft.

Soweit ein Schadenersatzanspruch auch Verzugs- und Prozesszinsen beinhaltet unterliegen diese dem Grunde nach der Kapitalertragsteuer. Für den Abzug von Kapitalertragsteuer genügt es allerdings nicht, wenn beispielsweise in einem Vergleich pauschal ein Betrag als Schadenersatz vereinbart wird, ohne spezifizierte Teilsummen auf bestimmte Teile der Klagforderung zu beziehen. Denn für den Abzug von Kapitalertragsteuer müssen Erträge aus Kapitalvermögen konkret zugerechnet werden können.

Des Weiteren kann es sich bei einer Schadensersatzleistung schon nach dem Wortlaut nicht um einen „Vorteil“ im Sinne des oben aufgeführten § 20 Absatz 3 EStG handeln, denn dies setzt voraus, dass es sich bei einer Einnahme um ein Nutzungsentgelt für eine Kapitalüberlassung oder um einen realisierten Gewinn aus einer Veräußerung handelt. Eine Entschädigungszahlung stellt dagegen eine eigenständige schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Anleger dar, die allein den ursprünglichen Aufwand des Anlegers reduziert.

Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt handle es sich bei einer Schadenersatzleistung weder um einen Ertrag aus einer Kapitalforderung für die Überlassung des Kapitals im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG, noch um einen Gewinn aus der Veräußerung oder Übertragung einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 EStG. Eine Schadenersatzleistung diene daher nicht dem Ausgleich eines Gewinns, sondern allein der Abgeltung des zugefügten Schadens. Es liege daher lediglich ein Nachteilsausgleich vor und nicht ein „Vorteil“ im Sinne des § 20 Absatz 3 EStG (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21. Dezember 2011, Az. 2-25 O 218/11).

Auch nach einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm beinhaltet eine Vergleichszahlung in den Fällen der Kapitalanlageberatung in der Praxis zumeist weder den entgangenen Gewinn noch Verzugs- der Prozesszinsen. Vielmehr stehe der geltend gemachte Anlageschaden wirtschaftlich eindeutig im Vordergrund (OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2018, I-34 U 10/18, n.v.).

Zudem ist ein weiterer Aspekt zu beachten. Wendet eine Bank ein, Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt zu haben, so stellt dies allein noch keinen tauglichen Erfüllungseinwand dar. Nach Auffassung des Landgerichts Mönchengladbach stehe die von der Bank behauptete Entrichtung der Kapitalertragsteuer einer Vollstreckung der Gläubigerin der Schadenersatzleistung solange nicht entgegen, wie kein tauglicher Nachweis hierfür und keine Steuerbescheinigung vorgelegt werden könne (LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 12. Januar 2015, 10 O 309/14, n.v.). Dabei seien die Vorgaben der Finanzverwaltung zu beachten. Danach ist die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen.

Dieser Beitrag soll Interessenten lediglich einen Überblick verschaffen, kann aber ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen. Der Inhalt wurde unter Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung ist ausgeschlossen.

Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner nicht nur bei Themen aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern auch bei Problemen auf dem Gebiet des Steuerrechts. Sowohl bei der Einlegung von Einsprüchen als auch bei der Durchführung von Verfahren vor den Finanzgerichten lassen wir Sie nicht „im Regen stehen“. Des Weiteren bieten wir Ihnen „maßgeschneiderte“ Lösungen im Bereich der steuerlichen Gestaltungsberatung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

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BGH Entscheidung: Wichtige Klausel bei Rechtsschutzversicherungen unwirksam

„Es besteht kein Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat…“

So lautet die strittige „Vorerstreckungsklausel“ der Rechtsschutzversicherungen, die nun nach der Entscheidung des 4. Zivilsenats des BGH als intransparent und folgerichtig als unwirksam gilt.

Ausschlaggebend für die Entscheidung war der Fall eines Rechtsschutzversicherten, der bei seiner Bank seine Vertragserklärungen zu drei Darlehen widerrufen wollte. Nachdem er seine Versicherung darum bat, die angefallenen Kosten zu übernehmen, wurde die Deckung mit der Begründung abgelehnt, die Vertragserklärungen seien vor dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung erfolgt.

Der BGH trifft in seiner Entscheidung am 04. Juli 2018 folgende Feststellungen:

„Damit wird es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dem unter anderem Rechtsschutz für rechtliche Auseinandersetzungen auch im Rahmen laufender Verträge versprochen wird (vgl. § 2 Buchst. D ARB 2008), bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung unmöglich gemacht zu erkennen, in welchem Umfang dieses Leistungsversprechen durch die Vorerstreckungsklausel eingeschränkt wird. Denn mit einer Prognose über das Ergebnis einer späteren nachträglichen objektiven-rechtlichen Bewertung der Ursächlichkeit einer vorvertraglichen Willenserklärung oder Rechtshandlung für den Rechtsschutzfall ist er überfordert.“

Damit wurde die Vorerstreckungsklausel, die viel zu weit gefasst war, verbraucherfreundlich ausgelegt.

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Keine Abmahnung durch einen Mitbewerber bei Verstoß gegen DSGVO-Regelungen

Ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO hat nicht zur Folge, dass einem Mitbewerber deswegen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht.

Gegenstand des Rechtsstreits bei dem Landgericht Bochum (Urteil vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18) war ein Streit zweier Onlinehändler. Es erfolgte seitens eines Händlers eine Abmahnung gegenüber einem Konkurrenten. Unter anderem monierte der Kläger auch mehrere DSGVO-Verstöße. Es ging dabei um die Nichteinhaltung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO. In der Folge beantrage er vor dem LG Bochum den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach es dem Konkurrenten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 untersagt sei, zukünftig weiterhin die entsprechenden Informationen zum Datenschutz vorzuenthalten. Hierbei berief er sich unter anderem auf einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Konkurrenten wegen dessen Verstoß gegen Art. 13 DSGVO. Das Landgericht Bochum lehnte die Klage diesbezüglich aber ab, da die Nichteinhaltung DSGVO-Regelungen nicht von einem Konkurrenten verfolgbar seien. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

„Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird.
Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248) vertretenen Auffassung an.

Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen.

Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden.“

Erst kürzlich kam das Landgericht Würzburg (Beschluss v. 13.09.2018 – Az.: 11 O 1741/18 UWG) zu einer anderen Entscheidung. Es sah in der Nichtbeachtung der DSGVO-Regelungen eine Wettbewerbsverletzung.

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