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DSGVO und Brexit

Welche Auswirkungen hat der Brexit auf den Datenschutz in der EU?

29. Januar 2019/von Dirk-Rudolf Beinling

Zurzeit ist Großbritannien noch Mitglied der Europäischen Union und somit gilt dort seit letztem Jahr auch die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Unklar ist, ob Firmen der EU-Mitgliedstaaten nach dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU weiterhin personenbezogene Daten an britische Unternehmen übertragen dürfen. Sollte die EU-Kommission hinsichtlich dieser Frage keine Regelung treffen, könnte Großbritannien zu einem sogenannten „unsicheren Drittland“ werden, in das keine personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen.

Im Jahr 2017 war Großbritannien der fünftgrößte Exportmarkt für Deutschland. Enorme Mengen an erforderlichen personenbezogenen Daten von Kunden, Lieferanten, Beschäftigten etc. werden täglich übermittelt. In Hinblick auf die voranschreitende Digitalisierung gewinnen Daten immer mehr an Wert. Mit der Datenübermittlung könnte nach dem Brexit allerdings Schluss sein. Denn sollte die EU-Kommission keinen Angemessenheitsbeschluss über ein ausreichendes Datenschutzniveau in Großbritannien fassen, würde die britische Insel automatisch als „unsicheres Drittland“ gelten.

Ein Lösungsansatz hierfür wäre, dass Großbritannien Teil des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) bleibt, weil im EWR die DSGVO umgesetzt wird. Dies scheint jedoch sehr unwahrscheinlich, da die Briten dann wieder an die Regeln des EWR gebunden wären und dies als „zu weicher Brexit“ gilt. Eine andere Möglichkeit ist, dass die Unternehmen selbst aktiv werden und die „geeigneten Garantien“ nach Artikel 46 DSGVO nachweisen können, um weiterhin Daten übermitteln zu dürfen. Dies sind beispielsweise verbindliche interne Datenschutzvorschriften oder Standarddatenschutzklauseln, die von der EU-Kommission genehmigt wurden. Falls weder geeignete Maßnahmen noch ein Angemessenheitsbeschluss vorliegen, dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn eine der Bedingungen aus Artikel 49 DSGVO erfüllt wird. Dabei handelt es sich um Ausnahmen für bestimmte Fälle, die individuell geprüft werden müssen.

Es gibt also verschiedene Möglichkeiten, um die Datenübermittlung nach Großbritannien auch nach dem Brexit zu sichern. Hierbei sind allerdings die Unternehmen gefordert. Sie müssen schnellstmöglich selbst aktiv werden und die von der DSGVO bereitgestellten Hilfsmittel umsetzen.

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Foto: Pixabay


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Autor des Beitrags: Dirk-Rudolf Beinling


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