Gesellschafterlistenverordnung

Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) in Kraft getreten

Am 01. Juli 2018 ist die Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) in Kraft getreten. Sie bestimmt, wie eine Gesellschafterliste bei der Anmeldung zum Handelsregister aufgestellt sein muss.

Doch nicht nur für neu gegründete sondern auch für bereits bestehende Gesellschaften können diese Vorschriften relevant werden. Die Verordnung vertieft die Vorgaben des §40 GmbHG, wonach jede Veränderung im Personenstand der Gesellschaft nach Wirksam werden zum Register angemeldet werden muss. Gemäß §5 GesLV sind auch auf solche nachträglichen Änderungen bei bereits bestehenden Gesellschaften die neuen Regelungen anwendbar.

Aus der neuen Verordnung gehen die zwingend vorgeschriebenen Neuerungen aus den §§ 1 bis 4 hervor. Gemäß §1 GesLV müssen die Anteile der Gesellschafter fortlaufend und eindeutig mit arabischen Zahlen nummeriert sein. Jede Zahl darf dabei nur einmalig vergeben werden. Bei neu geschaffenen Anteilen, bei der Zusammenlegung oder Teilung von Anteilen müssen die Nummern neu und einmalig vergeben werden. Sowohl bei neuen Beteiligungen als auch bei der Teilung von Anteilen ist es jedoch möglich Abschnittsnummern wie zum Beispiel 1.1 festzulegen. Ausnahmsweise darf eine einmal zugeordnete Nummer auch dann in einer Bereinigungsliste an einen anderen Anteil vergeben werden, wenn die Liste sonst zu unübersichtlich wäre. Es ist dann aber zu beachten, dass gemäß §2 Absatz 1 GesLV die vorgenommenen Änderungen in eine Veränderungsspalte einzutragen sind. Dies gilt dementsprechend nur für bereits eingetragene Gesellschaften, die eine Änderung nach §40 Absatz 1 Satz 1 vornehmen mussten. Bei Änderungen außerhalb einer Bereinigungsliste sind überholte Angaben im vollen Umfang gemäß §3 GesLV zu entfernen. Zuletzt haben sich nach §4 GesLV die Vorschriften zur Angabe der Beteiligungshöhe in Prozent dahingehend geändert, dass einheitlich auf eine Dezimalstelle gerundet werden darf. Dadurch ist es ebenso zulässig, dass die Summe aller Beteiligungen nicht genau 100 Prozent beträgt. Außerdem dürfen Beteiligungen unter einem Prozent auch als solche gekennzeichnet werden und bedürfen keiner genauen Bezifferung.

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Foto: Pixabay


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