Umsatzsteuerpflicht von Bauträgern?

Bei Abschluss eines Bauvertrages stellt sich für viele Bauträger die Frage, ob sie selbst oder die mit dem Bau betrauten Handwerker bzw. Bauunternehmer die Umsatzsteuer abzuführen haben. Die Finanzämter sahen die Zuständigkeit über lange Zeit bei den Bauträgern. Doch diese Praxis zieht nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofes weitergehende Folgen als bisher von den Finanzbehörden angenommen nach sich.

Bereits im Jahr 2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Finanzbehörden das entsprechende Gesetz zur Umsatzsteuerpflicht bei Bauaufträgen falsch ausgelegt haben. Die Steuerplicht bei Bauaufträgen soll nicht die Bauträger, wie bis dato angenommen treffen, sondern die ausführenden Handwerker und Unternehmer. Mit seinem Urteil vom 27.09.2018 gesteht der Bundesfinanzhof Bauträgern, die annahmen als Leistungsempfänger zur Steuerabführung verpflichtet zu sein, die Rückforderung ihrer erbrachten Leistungen zu. Der Bundesfinanzhof bestimmt, dass eine solche Forderung auch dann nicht treuwidrig ist, wenn die Umsatzsteuer noch nicht an die leistenden Handwerker abgeführt wurde, die diese nun nachträglich abführen müssen und ihre Rechnungen dahingehend korrigieren. Der Fehler beruhe laut Bundesfinanzhof schließlich auf einer rechtlichen Fehlbeurteilung der Finanzbehörden und soll die Bauträger nicht treuwidrig handeln lassen.
Eine Umsatzsteuerpflicht als Bauträger kann jedoch unter Umständen auch gerechtfertigt sein. Unter anderem liegen solch gerechtfertigte Fälle dann vor, wenn der Bauträger als Baufirma auftritt und auf fremden Boden baut oder wenn er Bauleister ist, also seine Kunden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf den Bau haben.
Wenn auch Sie sich Fragen, ob Sie als Bauträger Ihre an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer zurückverlangen könne, wenden Sie sich gerne an uns!

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