Rechtsschutzversicherung zur Erteilung einer Deckungszusage verurteilt
Im Zusammenhang mit der Vertretung einer Mandantin in einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren stellte die Kanzlei Helge Petersen & Collegen eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung. Versicherungsnehmer dort war allerdings nicht die Mandantin selbst, sondern lediglich ihr Lebensgefährte.
Die Versicherung verweigerte eine Zusage. Einerseits stellte sie in Abrede, dass die Mandantin und der Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben, was zur Folge hätte, dass nach den Versicherungsbedingungen auch die Mandantin vom Versicherungsvertrag umfasst wäre. Andererseits stellte die Versicherung sich auf den Standpunkt, dass eine Kündigungsschutzklage keinen Erfolg haben könne, da die Kündigung ausweislich der Unterlagen, welche der Versicherung im Zuge der Deckungsanfrage vorgelegt worden waren, fristgerecht noch in der Probezeit erfolgt sei und daher keiner weiteren Begründung bedürfe.
Mit Urteil vom 10.09.2025 hat das Amtsgericht Düsseldorf der Klage der Mandantin gegen die ARAG SE auf Erteilung einer Deckungszusage für das arbeitsgerichtliche Verfahren im Wesentlichen stattgegeben.
Nachdem der Lebensgefährte der Mandantin eine Vielzahl von Fragen zu den Lebensumständen beantwortet hatte, sah es das Gericht als erwiesen an, dass beide tatsächlich in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben und die Mandantin daher vom Versicherungsvertrag umfasst sei.
Auch hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage urteilte das Amtsgericht Düsseldorf, dass die Rechtsschutzversicherung diese Erfolgsaussichten zu Unrecht verneint habe. Es sei keinesfalls eindeutig, dass die Kündigung noch während der Probezeit ausgesprochen worden sei, weshalb eine Kündigungsschutzklage jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos gewesen sei. Tatsächlich war das Kündigungsschutzverfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf bereits längst abgeschlossen, nachdem sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht gütlich geeinigt hatten. Nach Auffassung der Kanzlei Helge Petersen & Collegen ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich geschlossen werden konnte, dass die Kündigungsschutzklage durchaus Aussicht auf Erfolg hatte. Denn andernfalls hätte für den Arbeitgeber keine Veranlassung bestanden, sich mit seiner ehemaligen Mitarbeiterin gütlich zu einigen.
Im Ergebnis wird die ARAG SE nunmehr der Mandantin die Kosten aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vollumfänglich zu erstatten haben.
Der geschilderte Fall zeigt einmal mehr, dass es sich durchaus lohnen kann, die ablehnende Entscheidung einer Rechtsschutzversicherung nicht einfach hinzunehmen, sondern sich zur Wehr zusetzen.
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