Schlagwortarchiv für: Engel & Völkers

Urteil: Investment beim Resort „Forest Lakes Country Club“ in Kanada

Zusammenfassung des Urteils
Das Landgericht Hamburg hat am 03.12.2024 ein Versäumnis-Teil- und Endurteil in einer Sache verkündet, in der die Kanzlei Helge Petersen & Collegen die Prozessbevollmächtigten der Kläger waren.

Das Gericht hat die Beklagten, nämlich die Engel & Völkers Resorts GmbH sowie deren damaligen Geschäftsführer Ralph Peter Viereck, als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger bestimmte Geldbeträge nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus Reservierungsvereinbarungen, Dienstleistungsverträgen und Gesellschaftsanteilen zu zahlen.

Weiterhin wurde festgestellt, dass sich die Beklagten seit dem 29.08.2020 im Annahmeverzug bezüglich der Übertragung dieser Rechte befinden.
Das Gericht stellte zudem fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Kläger als Gesamtgläubiger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, insbesondere von Gebührenzahlungen und steuerlichen Nachteilen, die aus den genannten Vereinbarungen resultieren und ohne diese Verträge nicht eintreten würden.

Schließlich wurden die Beklagten verurteilt, den Klägern vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen zu ersetzen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

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Tatbestand
Die Kläger nahmen die Beklagten aus fehlerhafter Anlageberatung sowie aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz, Feststellung der Schadensersatzpflicht für künftige Schäden sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Die Kläger sind Privatpersonen, wobei einer von ihnen beruflich mit Kapitalanlagen in Immobilien zu tun hatten. Die Beklagte zu 1) war im Bereich des Vertriebs und der Vermittlung von Immobilien oder Immobilieninvestments tätig, und der Beklagte zu 2) war zum Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Investments durch den Kläger Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
Das streitgegenständliche Investment betraf das Resort „Forest Lakes Country Club“ in Kanada. Das zur Bebauung vorgesehene Land befand sich im Eigentum einer kanadischen Entwicklungs- und Baugesellschaft. Einzelne Parzellen sollten an Investoren veräußert werden, die von einem Wertzuwachs profitieren sollten.

Das Investment war komplex strukturiert, wobei Investoren sich an Zweckgesellschaften in Form einer LLC beteiligen sollten, die einen Landanteil erwerben sollte. Die Beteiligung der Investoren an der LLC sollte der Größe des Landes entsprechen, das die Investoren jeweils erwerben wollten.
Es waren verschiedene Szenarien für die Beendigung des Investments vorgesehen, darunter die Rückgabe der Landanteile gegen einen Erstattungsbetrag oder der Tausch der Landanteile gegen Baugrundstücke nach Aufteilung der Gesamtliegenschaft.
Die Kläger hatten sich im Oktober 2010 für den Kauf eines Landanteils entschieden und später einen weiteren Landanteil erworben. In der Folgezeit wurde die Treuhänderin umfirmiert, und den Klägern wurden Verwaltungsgebühren in Rechnung gestellt. Zudem fiel die Entwicklungsgesellschaft in die Insolvenz, und ein Verkauf der Landanteile der Kläger kam nicht zustande.
Die Kläger machten geltend, über das spezifische Risiko des „First In First Out“-Prinzips (FIFO-Prinzip) nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein. Sie argumentierten, dass nicht abzusehen sei, wann sie mit einer Rückzahlung rechnen könnten, da sämtliche Investoren, die sich vor ihnen beteiligt hätten, vorrangig wären.

Ferner machten die Kläger geltend, es handele sich um eine Blindpool-Investition, über deren spezifische Verlustrisiken sie nicht hinreichend aufgeklärt worden seien. Sie rügten auch die unterbliebene Aufklärung über ein Verlustrisiko, das sich aus der Berechtigung der Treuhänderin ergab, auf Anfordern der Entwicklungsgesellschaft vorab bis zu 30% des Kaufpreises zu zahlen.
Schließlich beanstandeten sie die unterbliebene Aufklärung über einen Interessenkonflikt, der sich daraus ergab, dass sich die Beklagte zu 1) selbst an dem Investment beteiligt hatte, sowie über den erheblichen Weichkostenanteil, die Höhe der an die Beklagte zu 1) geleisteten Provisionen und generell die Risiken der Anlage.

Die Kläger waren der Ansicht, dass die Beklagten Beihilfe zu einem erlaubnispflichtigen Bankgeschäft geleistet hätten und unerlaubt Finanzdienstleistungen erbracht hätten. Die Beklagten wiesen diese Vorwürfe zurück und erhoben die Einrede der Verjährung.


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Urteil gegen die GFP Immobilien GmbH, vormals die Engel & Völkers Resorts GmbH

Das Landgericht Hamburg hat am 19.12.2024 in zwei nahezu gleichgelagerten Verfahren jeweils ein Versäumnis-Teil- und Endurteil gegen die GFP Immobilien GmbH, vormals die Engel & Völkers Resorts GmbH, sowie deren damaligen Geschäftsführer Ralph Peter Viereck erlassen. Die Kläger in beiden Verfahren wurden durch die Rechtsanwälte Helge Petersen & Collegen vertreten.

In beiden Verfahren hatten die jeweiligen Kläger die Beklagten im Zusammenhang mit dem kanadischen Immobilienprojekt „Forest Lakes Country Club“ aus fehlerhafter Anlageberatung sowie aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. In beiden Verfahren wurden die Beklagten als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verurteilt und müssen jeweils auch vorgerichtliche Kosten erstatten.


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Urteil gegen Engel & Völkers Resorts GmbH

Das Landgericht Hamburg hat am 03.12.2024 ein Versäumnis-Teil- und Endurteil in einer Sache erlassen, in der die Kanzlei Helge Petersen & Collegen als Prozessbevollmächtigte auftrat.

Das Gericht verurteilte die Beklagten, nämlich die Engel & Völkers Resorts GmbH sowie deren damaligen Geschäftsführer Ralph Peter Viereck, als Gesamtschuldner zur Zahlung von 87.260,20 € nebst Zinsen an den Kläger, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus einer Reservierungsvereinbarung, eines Dienstleistungsvertrags und der Gesellschaftsanteile an einer LLC.

Urteil

Weiterhin wurde festgestellt, dass sich die Beklagten seit dem 10.11.2020 im Annahmeverzug bezüglich der Übertragung dieser Rechte befinden.
Das Gericht stellte zudem fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, insbesondere von Gebührenzahlungen und steuerlichen Nachteilen, die aus den genannten Verträgen resultieren.

Die Beklagten wurden des Weiteren verurteilt, an den Kläger 3.927,07 € an bereits entrichteten Verwaltungsgebühren für die Jahre 2016 bis 2020 nebst Zinsen sowie 2.161,54 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen zu zahlen.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf 87.260,20 € festgesetzt.

Das Urteil basiert auf der Annahme des Gerichts, dass die Beklagte zu 1) Finanzdienstleistungen in Gestalt der Drittstaateneinlagenvermittlung erbracht hat, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen, und dass dies einen Schadensersatzanspruch des Klägers begründet. Als damaliger Geschäftsführer hafte auch der Beklagte zu 2) persönlich.


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Engel & Völkers Resorts GmbH i.L. und Ralph Viereck: Rechtliche Niederlagen vor Gerichten

In einer Reihe von Urteilen haben das Hanseatische Oberlandesgericht und das Landgericht Hamburg sowohl der Engel & Völkers Resorts GmbH i.L. (EVR) als auch ihrem damaligen Geschäftsführer Ralph Viereck deutliche Niederlagen beigefügt.
Die von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen erstrittenen Urteile betreffen die Vermarktung von Immobilienprojekten in Kanada, bei denen Anleger hohe Verluste erlitten haben.

Die wichtigsten Punkte der Urteile:

  • Falschberatung: Beide Gerichte stellten fest, dass die EVR Anleger hinsichtlich des älteren Anlagemodells (Investition über eine LLC) falsch beraten habe. Das für den Vertrieb verwendete Informationsmaterial klärte nach Auffassung der Gerichte nicht hinreichend über die tatsächliche Bedeutung des sog. „Reihenfolgeprinzips“ für die Anlageentscheidung auf.
  • Fehlende Erlaubnis: Darüber hinaus stellten die Gerichte fest, dass das jüngere Anlagemodell (Grundstücksoptionskaufvertrag) den Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) unterliege. Danach wäre für den Vertrieb dieses Anlagemodells eine Erlaubnis der BaFin erforderlich gewesen, über die EVR allerdings nicht verfügte. Jetzt hat das Hanseatische OLG entschieden, dass auch das ältere Anlagemodell (Investition über eine LLC) den Regelungen des KWG unterliege, was das Landgericht Hamburg in erster Instanz in verschiedenen Verfahren noch verneint hatte.
  • Schadensersatz: Anleger haben Anspruch auf Schadensersatz. Während sich der Anspruch in Bezug auf eine fehlerhafte Beratung lediglich gegen die EVR richtet, besteht der Anspruch wegen der fehlenden Erlaubnis sowohl gegen EVR als auch gegen deren damaligen Geschäftsführer, Herrn Ralph Viereck, persönlich.

Bedeutung der Urteile:

Die durch uns erstrittenen Urteile sind ein wichtiger Erfolg für Anleger und Mandanten, die von der EVR geschädigt wurden. Sie zeigen, dass die Gerichte die Verstöße des Unternehmens ernst nehmen und bereit sind, Anleger zu schützen.

Sehen Sie hier 3 weitere Beispiele erfolgreich errungener Urteile, bei denen es um Grundstücksoptionsverträge geht:


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Engel & Völkers – Hanseatisches Oberlandesgericht bestätigt erstinstanzliche Entscheidungen zugunsten der Investoren

Mit zwei Entscheidungen, die einerseits das „ältere“ Anlagemodell (Investition über eine LLC) sowie andererseits das „jüngere“ Anlagemodell (Grundstücksoptionskaufverträge) betreffen, hat das Hanseatische Oberlandesgericht die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts Hamburg bestätigt, mit welchen den betroffenen Anlegern jeweils Schadensersatzansprüche zugesprochen wurden.

1. Das ältere Anlagemodell (Investition über eine LLC)

In einem von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen geführten Prozess gegen die Engel & Völkers Resorts GmbH ist diese nunmehr mit ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg gescheitert. Das erstintanzliche Gericht hatte die Engels & Völkers Resorts GmbH zum Schadensersatz verpflichtet mit der Begründung, das Informationsmaterial, mit welchem der Mandant der Kanzlei damals über das kanadische Immobilienprojekt im Forest Lakes Country Club in Nova Scotia/Kanada informiert wurde, sei in Bezug auf die Bedeutung des sog. „First-In-First-Out“-Prinzips (FIFO-Prinzip) für die Anlageentscheidung unzureichend. Inzwischen geht das LG Hamburg in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die verwendeten Unterlagen für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht genügen.

Dieser Auffassung hat sich jetzt auch das Hanseatische Oberlandesgericht angeschlossen und mit Urteil vom 19.06.2023 (10 U 4/23) die Berufung der beklagten Gesellschaft gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg zurückgewiesen. Auch das Hanseatische OLG ist der Auffassung, dass die Prospektmaterialien unzureichend sind.

Eine Vernehmung des damaligen Mitarbeiters der Engel & Völkers Resorts GmbH sei nicht angezeigt gewesen, da die Beklagte es versäumt habe, hinreichend substantiiert dazu vorzutragen, „dass und ggf. wie und wann der Kläger mündlich von dem benannten Zeugen (…) über den Prospektinhalt hinausgehend und ausreichend über das FIFO-Prinzip aufgeklärt worden sein soll“. Daher könne auch offen bleiben, „ob hier im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 17.09.2009, Az. XI ZR 264/08 (zit. n. juris) nicht sogar von einer Beweislastumkehr für vom Prospekt abweichende mündliche Erklärungen ausgegangen werden müßte“.

Das Hanseatische OLG hat eine Revision gegen das Urteil vom 19.06.2023 nicht zugelassen. Ob die unterlegene Engel & Völkers Resorts GmbH hiergegen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einreicht bleibt abzuwarten.

2. Das jüngere Anlagemodell (Grundstücksoptionskaufverträge)

Auch bezüglich der Grundstücksoptionskaufverträge kommt es für Engel & Völkers „knüppeldick“. So hatte nämlich das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 04.11.2021 (326 O 88/20) entschieden, dass es sich bei den Grundstücksoptionsverträgen um eine Kapitalanlage handelt, auf welche die Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) Anwendung finden. Da nach diesen Regeln eine Genehmigung der BaFin erforderlich ist, um eine solche Anlage in Deutschland vertreiben zu dürfen, und da die Engel & Völkers Resorts GmbH über eine solche Genehmigung (unstreitig) nicht verfügte, hat das LG Hamburg Herrn Viereck persönlich zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Nachdem Herr Viereck gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, hat das Hanseatische OLG mit Urteil vom 19.04.2023 (13 U 186/21) die Berufung des Herrn Viereck als unbegründet zurückgewiesen. Auch das Hanseatische OLG befand, dass die Regelungen des KWG Anwendung finden und Herr Viereck als ehemaliger Geschäftgsführer aufgrund eines Verstoßes gegen die Genehmigungspflicht persönlich haftet.

Gleiches würde auch für die Engel & Völkers Resorts GmbH gelten, die im dortigen Verfahren allerdings nicht verklagt worden war.

Das Urteil des Hanseatischen OLG ist allerdings noch nicht rechtskräftig geworden, da Herr Viereck eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht hat. Da das Hanseatische OLG eine Revision nicht zugelassen hatte, muss nun der BGH entscheiden, ob er sich der Sache annimmt. Bleibt es bei der Entscheidung des Hanseatischen OLG, müsste Herr Viereck mit einer regelrechten Flut von Verurteilungen rechnen, die sich zu einem Schaden in Höhe von mehreren Millionen Euro summieren könnten. Dabei spielt die Zeit für Herrn Viereck. Denn je länger das Verfahren am BGH dauert, desto mehr Ansprüche drohen der Verjährung anheim zu fallen, wenn geschädigte Anleger das Risiko eines verjährungshemmenden Prozesses scheuen und stattdessen den Ausgang des Verfahrens vor dem BGH abwarten möchten. Es steht kaum zu erwarten, dass der BGH noch in diesem Jahr eine Entscheidung trifft.

 


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Landgericht Hamburg verurteilt Engel & Völkers Resorts GmbH

– und das Hanseatische Oberlandesgericht hält eine Berufung für aussichtslos.

In einem weiteren Verfahren, welches die Kanzlei Helge Petersen & Collegen im Zusammenhang mit dem gescheiterten Immobilieninvestment im Forest Lakes Country Club in Nova Scotia/Kanada gegen die Engel & Völkers Resorts GmbH führt, hat das Landgericht Hamburg der Klage eines Anlegers mit Urteil vom 30.12.2022 erneut mit der Begründung stattgegeben, dass dieser nicht hinreichend über die Bedeutung des sog. FIFO-Prinzips für seine Anlageentscheidung aufgeklärt worden sei. Streitgegenständlich war die Investition in der ersten Vermarktungsphase des Projekts, bei der Anleger über eine LLC Geld in die Entwicklung des Luxusresorts investieren konnten.

Der Angebotsprospekt, der von der Engel & Völkers Resorts GmbH im Zuge der Vermittlung dieser Anlage verwendet wurde, reiche nach Ansicht des Gerichts für eine Aufklärung nicht aus. Gleiches gelte aber auch für die Risikohinweise in Form der „Erklärung der Anbieterin“, weil diese keine weitergehenden Erläuterungen hinsichtlich des FIFO-Prinzips als diejenigen im Angebotsprospekt enthalten. Es komme daher auch nicht darauf an, ob und ggf. wann dem Anlageinteressenten die „Erklärung der Anbieterin“ ausgehändigt wurde.

Nachdem die Engel & Völkers Resorts GmbH gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt hat, hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem anderen von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen geführten Verfahren, in welchem die erstinstanzlich verurteilte Engel & Völkers Resorts GmbH ebenfalls Berufung eingelegt hatte, im Februar 2023 einen knappen Hinweis dahingehend erteilt, dass die Berufung nach derzeitiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage „ohne Erfolg sein dürfte“. Das Berufungsgericht teile die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die verwendeten Unterlagen für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht geeignet seien.

Darüber hinaus habe es die Engel & Völkers Resorts GmbH versäumt, konkret vorzutragen, „wann und wie eine ergänzende mündliche Aufklärung erfolgt sein soll“. In diesem Zusammenhang verweist das Hanseatische OLG auch auf die Entscheidung des BGH vom 17.09.2009 (XI ZR 264/08). Dort hatte der BGH nämlich kurz und bündig festgestellt, dass eine mündliche Anlageberatung, die auf einem fehlerhaften Prospekt beruht, ebenfalls fehlerhaft sei: „Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht aufgrund der Übergabe des falschen Prospekts … fest.“ Die Pflichtverletzung entfalle nur dann, wenn der Anlageberater die fehlerhaften Prospektangaben berichtigt hätte. Hierfür sei „aber der Anlageberater und nicht etwa der Anleger beweispflichtig.“

Für geschädigte Anleger ist diese Entscheidung des BGH von besonderer Bedeutung. Denn während nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung regelmäßig der geschädigte Anleger darlegen und beweisen muss, dass er falsch beraten wurde, kehrt der BGH diese Beweislast zu Lasten des Anlageberater um, wenn feststeht, dass die Beratung auf einem fehlerhaften Prospekt beruht. Der fehlerhafte Prospekt als Grundlage einer mündlichen Beratung indiziert also die Fehlerhaftigkeit auch der mündlichen Beratung. Es müsse nunmehr der Anlagevermittler bzw. Anlageberater darlegen und beweisen, dass seine mündliche Beratung „besser“ war und er die fehlerhafte Darstellung im Prospekt gegenüber seinem Kunden richtig gestellt hat.

Mit dem Hinweis des Hanseatischen OLG auf die Entscheidung des BGH dürfte es für die Engel & Völkers Resorts GmbH noch schwerer fallen als bisher, sich gegen eine Inanspruchnahme durch einen Investor, der sich in der ersten Vermarktungsphase über eine LLC am Projekt Forest Lakes Country Club beteiligt hat, mit Erfolg zur verteidigen. Denn es müsste nun einer der (ehemaligen) Mitarbeiter der Engel & Völkers Resorts GmbH im Zeugenstand vor Gericht überzeugend schildern können, dass er über bessere Kenntnisse als die Prospektverantwortlichen verfügte, weshalb er die Unzulänglichkeit des Prospekts erkannt und dies gegenüber seinen Kunden richtig gestellt habe. Das Gericht wiederum müsste davon überzeugt sein, dass eine solche Aussage der Wahrheit entspricht.

 


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Bricht jetzt ein Damm? Landgericht Hamburg verurteilt Engel & Völkers Resorts GmbH

Vor etwa zwölf Jahren unterzeichnete unser Mandant eine Reservierungsvereinbarung, mit der er Landanteile im Forest Lakes Country Club erwarb. Dort wollte der kanadische Bauträger Terra Firma Development (TFDC) auf einer Fläche von etwa 400 ha ein Luxusresort entwickeln.
Die Investoren sollten dabei von den Wertsteigerungen profitieren, die durch die Entwicklung des Geländes erzielt würden. Im Jahr 2010 hatte die Engel & Völkers Resorts GmbH den Exklusivvertrieb dieser Anlage für Deutschland, Österreich und die Schweiz übernommen. Bekanntlich scheiterte das Projekt, die TFDC musste im Oktober 2020 Insolvenz anmelden. Ein „echtes“ Grundstück haben die Investoren nicht erlangt, sie haben sich vielmehr an einer Gesellschaft beteiligt, die ihrerseits ein Grundstück mit einer Größe von etwa 25 acre (ca. 10,1 ha) auf dem Resortgelände erworben hat.

Unser Mandant fühlte sich von der Engel & Völkers Resorts GmbH zu seinem damaligen Investment falsch beraten und zog vor Gericht. Anfänglich zeigte sich das Landgericht Hamburg noch skeptisch und regte an, die Engel & Völkers Resorts GmbH möge doch im Rahmen einer gütlichen Einigung eine Vergleichszahlung von deutlich unter 50% leisten. Die Engel & Völkers Resorts GmbH zeigte an einer gütlichen Einigung allerdings kein Interesse – ein Fehler? – und das Verfahren wurde fortgeführt.

Im Februar 2021 gelangte dann in einem Parallelverfahren das Landgericht Hamburg zu dem Schluss, dass die Darstellung in den Informationsunterlagen, die beim Vertrieb der Anlage verwendet wurden, nicht ausreichen, um über die Bedeutung des sog. FIFO-Prinzips (first-in-first-out) für die Anlageentscheidung zu informieren. Nachdem das Landgericht Hamburg die Engel & Völkers Resorts GmbH mit dieser Begründung verurteilt hatte, gab nach Mitteilung einer Prozessbeobachterin auch das Hanseatische Oberlandesgericht im Berufungsverfahren zu verstehen, dass es diese Auffassung der Vorinstanz teile. Vermutlich um eine obergerichtliche Entscheidung zu vermeiden, von der die Engel & Völkers Resorts GmbH die Auslösung eines Domio-Effekts befürchten musste, wurde noch kurz vor Verkündung der gerichtlichen Entscheidung ein Vergleich geschlossen.

Landgericht Hamburg: Hinweise in Infomaterialien „zur Erläuterung des FIFO-Prinzips“ nicht ausreichend

Jetzt hat das Landgericht Hamburg auch im Verfahren unseres Mandanten geurteilt, dass die Hinweise in den Informationsmaterialien „zur Erläuterung des FIFO-Prinzips“ nicht ausreichen würden:

„Einem durchschnittlichen Anleger wird die weitreichende Bedeutung dieses Prinzips für einen Ausstieg aus der Investition nicht hinreichend deutlich gemacht. Zwar wird darauf hingewiesen, dass ein Verkauf der Landeinheiten an die Erschließungsgesellschaft erst dann möglich ist, „sobald dieser Geldmittel zur Verfügung stehen.“ Dass der Eintritt dieser Bedingung insbesondere für Anleger, die zeitlich nach früheren Anlegern beigetreten sind, durch das FIFO-Prinzip unkalkulierbar wird, wird nicht deutlich.“

Nach dem Urteil erhält unser Mandant seinen Anlagebetrag nebst Zinsen zurück. Zudem muss die Engel & Völkers Resorts GmbH die vorgerichtlichen Kosten ersetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob die Engel & Völkers Resorts GmbH ungeachtet der Hinweise, die das Hanseatische OLG bereits in dem Parallelverfahren erteilt hatte, erneut in Berufung geht. Sollte sich die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg weiter verfestigen, wäre dies jedenfalls ein positives Signal für alle anderen Investoren, die ebenfalls über eine LLC in das Resort investiert haben.


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Engel & Völkers – ehemaliger Geschäftsführer Ralph Viereck verurteilt

Die Luft für die Engel & Völkers Resorts GmbH und ihren damaligen Geschäftsführer Ralph Viereck wird zunehmend dünner.

In allen von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen geführten Verfahren gegen die Engel & Völkers Resorts GmbH sowie deren damaligen Geschäftsführer Ralph Viereck werden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht nur auf eine fehlerhafte Aufklärung, sondern auch auf einen Verstoß gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) gestützt. Nach Auffassung der Kanzlei handelt es sich sowohl bei dem älteren Anlagemodell, bei welchem die Investoren sich an einer LLC beteiligten, die wiederum eine Fläche von 25 acre im Forest Lakes Country Club erwerben sollte, als auch bei dem jüngeren Anlagemodell, bei welchem die Investoren in ein konkretes Grundstück optierten und sich am Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit entscheiden durften, ob sie sich den Anlagebetrag nebst Zinsen auszahlen lassen oder das optierte Grundstück zu Eigentum erwerben wollten, um ein sog. Einlagengeschäft.

Dieser Rechtsauffassung hat sich nunmehr auch das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 04.11.2021 (326 O 88/20) angeschlossen und dort den persönlich in Anspruch genommenen ehemaligen Geschäftsführer Ralph Viereck zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über EUR 300.000 verurteilt.

Streitgegenständlich war dort zwar das (jüngere) Optionsmodell, die Argumentation des Gerichts dürfte sich allerdings auch auf das (ältere) LLC-Modell anwenden lassen.

Nach den Ausführungen des Landgerichts Hamburg handele es sich bei dem Optionsmodell um eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung in Form einer sog. Drittstaateneinlagenvermittlung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG. Insbesondere habe die TFDC bei diesem Modell „fremde Gelder“ im Sinne des Gesetzes angenommen, da bezüglich dieser Gelder von vornherein ein unbedingter Rückzahlungsanspruch des jeweiligen Anlegers bestanden habe. Denn es habe allein in der Hand der Investoren gelegen, den Rückzahlungsanspruch durch die entsprechende Kündigung fällig zu stellen mit der Folge, dass die TFDC „ohne wenn und aber“ zur Rückzahlung des ursprünglichen Anlagebetrages nebst vertraglich vereinbarter Verzinsung verpflichtet war.

Es habe – so das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung – sich „gerade nicht um ein reines Grundstücksgeschäft mit einer bloßen langfristigen Anzahlung auf den Grundstückspreis“ gehandelt. Vielmehr sei das angebotene Geschäft ausdrücklich auch damit beworben worden, dass dieses nicht nur für Grundstücksinteressenten, sondern auch für reine Geldanleger interessant sei. Zusammenfassend stellt das Gericht fest:
„Nach alledem liegt eine Einlage vor und damit hat die Engel & Völkers Resorts GmbH eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung als sogenannte Drittstaateneinlagevermittlung nach § 1 I a S.2 Nr. 5 KWG erbracht, ohne die hierfür nach § 32 erforderliche Genehmigung zu haben.

Der Beklagte als Geschäftsführer ist hierfür auch strafrechtlich verantwortlich, wie sich aus § 14 I StGB ergibt.“

Nach Auffassung der Kanzlei Helge Petersen & Collegen dürfte es sich auch bei dem älteren Anlagemodell um eine erlaubnispflichtige Drittstaateneinlagevermittlung handeln. Denn auch dort bestand bereits zum Zeitpunkt der Einzahlung des Anlagebetrages ein unbedingter Rückzahlungsanspruch für den Zeitpunkt des Erreichens der sog. FIFO-Position. Dort bedurfte es nicht einmal einer Kündigung durch den Anleger, dieser musste vielmehr lediglich entscheiden, ob er sich den Anlagebetrag nebst Verzinsung auszahlen lässt oder diesen für den Erwerb eines Grundstücks im Forest Lakes Country Club verwenden wollte.

In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall hatte sich Herr Viereck unter Anderem auch damit verteidigt, dass er sich bereits im Oktober 2014 von einem Rechtsanwalt habe bestätigen lassen, dass eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nicht vorliege. Das LG Hamburg hat diese Verteidigung nicht gelten lassen. Vielmehr habe Herr Viereck erkennen können, dass die Ausführungen des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes die streitgegenständliche Kapitalanlage nur unter dem Gesichtspunkt eines Grundstückskaufs, nicht aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Geldanlage bewertet habe. Im Übrigen seien die Ausführungen des Rechtsanwaltes derart knapp, dass diese für eine Entlastung nicht ausreichen würden. Es sei vielmehr erforderlich und für Herrn Viereck auch zumutbar gewesen, „bei den zuständigen Aufsichtsbehörden unter Vorlage der genauen Modalitäten dieser Investitionen nachzufragen“.

Herr Viereck scheint bei der Kammer einen „besonderen“ Eindruck hinterlassen zu haben. Denn ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme, hat sich das Gericht veranlasst gesehen darauf hinzuweisen, dass der dortige Kläger ganz bewusst nicht auf den Umstand hingewiesen wurde, dass die Engel & Völkers Resorts GmbH und die EV Resorts GmbH nicht identisch sind und dass dem dortigen Kläger ganz bewusst der Eindruck vermittelt worden sei, es handele sich bei der Engel & Völkers Resorts GmbH um ein Unternehmen der Engel & Völkers Gruppe und nicht um eine wirtschaftlich vollkommen unabhängige Lizenznehmerin. Dem Interessenten – so das LG Hamburg – sei ganz bewusst vorgespiegelt worden, er habe es mit der bekannten „Engel & Völkers-Gruppe“ und nicht bloß einer Engel & Völkers Resorts GmbH zu tun.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist – noch – nicht rechtskräftig, denn Herr Viereck hat von seinem Recht Gebrauch gemacht, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich das Hanseatische Oberlandesgericht positionieren wird. Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen rechnet damit, dass Termine in von der Kanzlei betriebenen Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg nunmehr (erneut) aufgehoben und verschoben werden, um die Entscheidung des Berufungsgerichts abzuwarten.

Dennoch scheint sich die Schlinge um die Engel & Völkers Resorts einerseits sowie Herrn Viereck andererseits immer weiter zuzuziehen. Zunächst hatte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 19.02.2021 (325 O 100/19) befunden, dass hinsichtlich des älteren Anlagemodells die Erläuterungen des FIFO-Prinzips in den Informationsmaterialien nicht ausreichend gewesen seien. Im Berufungsverfahren hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einer ersten mündlichen Verhandlung durchblicken lassen, dass es die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts teile. Eine abschließende Entscheidung steht hier noch aus. In einem weiteren Verfahren, welches das jüngere Optionsmodell zum Gegenstand hat, hat das Landgericht Hamburg in einer ersten mündlichen Verhandlung durchblicken lassen, dass eine Verurteilung der Engel & Völkers Resorts GmbH durchaus wahrscheinlich sei, weil diese das Optionsmodell noch zu einem Zeitpunkt vertrieben hat, als die ersten Verträge dieses Modells aufgrund eingetretener Verzögerungen bei der Projektentwicklung zum Fälligkeitstermin nicht erfüllt werden konnten und daher deren Laufzeit verlängert wurde, ohne die Neukunden auf diesen Umstand hinzuweisen. Mit dem Urteil vom 04.11.2021 (326 O 88/20) steigt der Druck auf Engel & Völkers sowie Herrn Viereck noch einmal stark an.


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Engel & Völkers AG – britischer Investor steigt ein

Werden Anteile der Engel & Völkers AG zu Geld gemacht, weil eine der Öffentlichkeit noch unbekannte Haftungswelle gegen die AG bevor steht?

Laut einem Bericht auf finance-magazin.de soll die britische Private-Equity-Gesellschaft Permira mit Sitz in London rund 60% der Anteile an der Engel & Völkers AG übernehmen. Ein konkreter Kaufpreis wurde bisher nicht bekannt. Das Unternehmen soll jedoch einen Wert von etwa EUR 700 Mio. aufweisen, so dass der Mehrheitsanteil von 60% einen Wert von ca. EUR 400 Mio. aufweisen könnte. Das Geschäft soll digitalisiert und über die Plattform von Engel & Völkers weiter angekurbelt werden.

Ob die Verantwortlichen bei Permira aber auch um die Verwicklung ihres Investmentobjektes in den Immobilienskandal rund um das kanadische Projekt im Forest Lakes Country Club wissen? Das sollten sie eigentlich, denn – wie bei derartigen Unternehmenskäufen üblich – werden vor einer solchen Übernahme umfangreiche Prüfungen (Due-Diligence) durchgeführt, um etwa rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und steuerliche Risiken zu ermitteln und zu bewerten.

In der Geschichte von Firmenverkäufen stehen nicht selten Probleme im Raum, die dann für den Käufer größer werden – wie etwa beim Verkauf von Monsanto an Bayer oder beim Verkauf der AWD durch Carsten Maschmeyer an Swiss Life. In beiden Fällen kam es nach Abwicklung der Verkäufe zu regelrechten Klagewellen, was für die jeweiligen Erwerber umso unerfreulicher war, als dass Gegenstand dieser Verfahren nicht etwa die Übernahmen selbst, sondern vielmehr „Altlasten“ waren, die den übernommenen Unternehmen noch „anhafteten“.

Droht der Permira ähnliches Ungemach? Rechtsanwalt Helge Petersen erklärt, dass er inzwischen nicht nur von einzelnen Geschädigten, die Geld im kanadischen Immobilienprojekt verloren haben, sondern auch aus Beraterkreisen angesprochen wird, die einigen hundert Betroffenen ebenfalls eine Investition in das Resort vermittelt und dabei auf den untadeligen Namen von „Engel & Völkers“ vertraut hätten.

Ob das „System“, sich von jeglicher Haftung zu befreien, indem man ein Franchise-System aufbaut und die Verantwortung für konkrete Projekte auf den Franchisenehmer abwälzt, irgendwann einmal von einem deutschen Gericht aufgebrochen wird, bleibt abzuwarten. Allerdings dürfte der Ruf von „Engel & Völkers“ bereits heute schon nicht unerheblich beschädigt sein. Namhafte Zeitungen und öffentlich-rechtliche Fernsehsender (Verlinkung zu den Artikeln/Fernsehberichten) berichteten schon über Verknüpfungen und Gerichtsverhandlungen. Die Permira jedenfalls scheint künftig Lizenznehmer stärker kontrollieren und die Lizenzvergabe selbst stärker reglementieren zu wollen.

Ein großer Kreis von betroffenen Anlegern, die von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen betreut werden, ist sich jedenfalls einig, dass sie so lange keine Ruhe geben werden, bis die Engel & Völkers AG für die Machenschaften ihrer Franchisenehmerin, der Engel & Völkers Resorts GmbH, konkrete Kompensationen zahlt. Aus der Gruppe der Geschädigten ist zu hören, dass bisher insbesondere die Pandemie-Regelungen verhindert haben, dass betroffene Anleger ihren Unmut direkt etwa vor der Stadthausbrücke oder dem neuen Headquarters im Überseequartier in Hamburg oder beliebigen sonstigen Büros im gesamten Bundesgebiet kund tun. Dies könnte im Hinblick auf die Verhandlungen zwischen der Engel & Völkers AG einerseits sowie der Permira andererseits von beiden Beteiligten als störend empfunden werden.

Sowohl für die Engel & Völkers AG als auch für die Permira könnte sich daher der Einstieg des britischen Investors als „der“ passende Umstand darstellen, die „lästige“ Baustelle rund um das kanadische Immobilienprojekt zu beenden und unabhängig von irgendwelchen rechtlichen und/oder moralischen Verpflichtungen mit den geschädigten Anleger eine gemeinsame Lösung zu finden. Selbst in der Summe handelt es sich bei den Anlagebeträgen um die sprichwörtlichen „Peanuts“ im Verhältnis zum Investitionsvolumen der Permira.


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Engel & Völkers – Ausrichter des WTA Tennis-Turniers in Bad Homburg gibt sich zugeknöpft

Wie bereits berichtet, fand vom 20. bis zum 26.06.2021 ein WTA Tennis-Turnier in Bad Homburg statt. Mit dabei waren bekannte Tennisgrößen wie etwa Angelique Kerber, Andrea Petkovic und Victoria Azarenka.

Gesponsert wurde das Turnier u.a. von der Engel & Völkers Immobilien Deutschland GmbH, die wiederum von der Engel & Völkers AG beherrscht wird. Die Beherrschung geht offensichtlich so weit, dass auf diesem Turnier schlicht mit der Marke „Engel & Völkers“ geworben wird und so der Eindruck entsteht, Sponsor sei das bekannte Immobilien-Unternehmen „Engel & Völkers AG“:

Engel & Völkers – WTA Tennis-Turnier

Quelle: News – Bad Homburg Open (badhomburg-open.de)

Engel & Völkers – WTA Tennis-Turnier

Quelle: News – Bad Homburg Open (badhomburg-open.de)

Anleger, die bei dem Immobilienprojekt Forest Lakes Country Club im kanadischen Nova Scotia viel Geld verloren haben, erleben ein Déjà-vu. Denn auch sie hatten den Eindruck, hinter dem zwischenzeitlich gescheiterten Projekt in Kanada, welches seit 2010 exklusiv von der Engel & Völkers Resorts GmbH in Deutschland, Österreich und der Schweiz vermittelt worden war, stünde mit all seiner Expertise und Finanzkraft der bekannte Makler aus Hamburg. Denn auch im Zuge des Vertriebs der kanadischen Immobilienanlagen wurde nach ihrer Wahrnehmung stets die Marke „Engel & Völkers“ in den Vordergrund gerückt. Tatsächlich unterlagen die Investoren allerdings einer Täuschung, denn bei dem exklusiven Vermittler handelte es sich lediglich um einen Lizenznehmer von „Engel & Völkers“, dem es aufgrund einer Lizenz, für welche Gebühren an „Engel & Völkers“ zu zahlen waren, gestattet war, den Markennamen und den jedenfalls damals untadeligen Ruf von „Engel & Völkers“ für die eigenen Geschäfte zu nutzen.

In einer Anfrage vom 18.06.2021 wandte sich die Kanzlei Helge Petersen & Collegen, die eine Vielzahl geschädigter Anleger des Forest Lakes Country Clubs vertreten, an den Veranstalter des Turniers und fragte dort nach, wie dieser das Sponsoring durch die Engel & Völkers Immobilien Deutschland GmbH vertreten kann. Die Pressestelle des Veranstalters gab sich zugeknöpft und teilte bereits am Folgetag lediglich mit, dass „wir … uns grundsätzlich nicht zu den geschäftlichen Angelegenheiten unserer Sponsoren und Partner“ äußern. (Link zum Text der beiden E-Mails s.u.)

Engel & Völkers – WTA Tennis-Turnier

Engel & Völkers – WTA Tennis-Turnier

Es hat den Anschein, dass man sich in Bad Homburg mit derlei Nebensächlichkeiten nicht belasten und es sich insbesondere nicht mit einem potenten Sponsor verderben möchte. Dabei hätten es nach Auffassung des Rechtsanwaltes Helge Petersen die Besucher des Turniers verdient, über das Thema „Engel & Völkers“ informiert zu werden, handelt es sich doch um eine mögliche Klientel des bekannten Maklers.


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