Engel & Völkers

Engel & Völkers – ehemaliger Geschäftsführer Ralph Viereck verurteilt

Die Luft für die Engel & Völkers Resorts GmbH und ihren damaligen Geschäftsführer Ralph Viereck wird zunehmend dünner.

In allen von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen geführten Verfahren gegen die Engel & Völkers Resorts GmbH sowie deren damaligen Geschäftsführer Ralph Viereck werden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht nur auf eine fehlerhafte Aufklärung, sondern auch auf einen Verstoß gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) gestützt. Nach Auffassung der Kanzlei handelt es sich sowohl bei dem älteren Anlagemodell, bei welchem die Investoren sich an einer LLC beteiligten, die wiederum eine Fläche von 25 acre im Forest Lakes Country Club erwerben sollte, als auch bei dem jüngeren Anlagemodell, bei welchem die Investoren in ein konkretes Grundstück optierten und sich am Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit entscheiden durften, ob sie sich den Anlagebetrag nebst Zinsen auszahlen lassen oder das optierte Grundstück zu Eigentum erwerben wollten, um ein sog. Einlagengeschäft.

Dieser Rechtsauffassung hat sich nunmehr auch das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 04.11.2021 (326 O 88/20) angeschlossen und dort den persönlich in Anspruch genommenen ehemaligen Geschäftsführer Ralph Viereck zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über EUR 300.000 verurteilt.

Streitgegenständlich war dort zwar das (jüngere) Optionsmodell, die Argumentation des Gerichts dürfte sich allerdings auch auf das (ältere) LLC-Modell anwenden lassen.

Nach den Ausführungen des Landgerichts Hamburg handele es sich bei dem Optionsmodell um eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung in Form einer sog. Drittstaateneinlagenvermittlung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG. Insbesondere habe die TFDC bei diesem Modell „fremde Gelder“ im Sinne des Gesetzes angenommen, da bezüglich dieser Gelder von vornherein ein unbedingter Rückzahlungsanspruch des jeweiligen Anlegers bestanden habe. Denn es habe allein in der Hand der Investoren gelegen, den Rückzahlungsanspruch durch die entsprechende Kündigung fällig zu stellen mit der Folge, dass die TFDC „ohne wenn und aber“ zur Rückzahlung des ursprünglichen Anlagebetrages nebst vertraglich vereinbarter Verzinsung verpflichtet war.

Es habe – so das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung – sich „gerade nicht um ein reines Grundstücksgeschäft mit einer bloßen langfristigen Anzahlung auf den Grundstückspreis“ gehandelt. Vielmehr sei das angebotene Geschäft ausdrücklich auch damit beworben worden, dass dieses nicht nur für Grundstücksinteressenten, sondern auch für reine Geldanleger interessant sei. Zusammenfassend stellt das Gericht fest:
„Nach alledem liegt eine Einlage vor und damit hat die Engel & Völkers Resorts GmbH eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung als sogenannte Drittstaateneinlagevermittlung nach § 1 I a S.2 Nr. 5 KWG erbracht, ohne die hierfür nach § 32 erforderliche Genehmigung zu haben.

Der Beklagte als Geschäftsführer ist hierfür auch strafrechtlich verantwortlich, wie sich aus § 14 I StGB ergibt.“

Nach Auffassung der Kanzlei Helge Petersen & Collegen dürfte es sich auch bei dem älteren Anlagemodell um eine erlaubnispflichtige Drittstaateneinlagevermittlung handeln. Denn auch dort bestand bereits zum Zeitpunkt der Einzahlung des Anlagebetrages ein unbedingter Rückzahlungsanspruch für den Zeitpunkt des Erreichens der sog. FIFO-Position. Dort bedurfte es nicht einmal einer Kündigung durch den Anleger, dieser musste vielmehr lediglich entscheiden, ob er sich den Anlagebetrag nebst Verzinsung auszahlen lässt oder diesen für den Erwerb eines Grundstücks im Forest Lakes Country Club verwenden wollte.

In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall hatte sich Herr Viereck unter Anderem auch damit verteidigt, dass er sich bereits im Oktober 2014 von einem Rechtsanwalt habe bestätigen lassen, dass eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nicht vorliege. Das LG Hamburg hat diese Verteidigung nicht gelten lassen. Vielmehr habe Herr Viereck erkennen können, dass die Ausführungen des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes die streitgegenständliche Kapitalanlage nur unter dem Gesichtspunkt eines Grundstückskaufs, nicht aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Geldanlage bewertet habe. Im Übrigen seien die Ausführungen des Rechtsanwaltes derart knapp, dass diese für eine Entlastung nicht ausreichen würden. Es sei vielmehr erforderlich und für Herrn Viereck auch zumutbar gewesen, „bei den zuständigen Aufsichtsbehörden unter Vorlage der genauen Modalitäten dieser Investitionen nachzufragen“.

Herr Viereck scheint bei der Kammer einen „besonderen“ Eindruck hinterlassen zu haben. Denn ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme, hat sich das Gericht veranlasst gesehen darauf hinzuweisen, dass der dortige Kläger ganz bewusst nicht auf den Umstand hingewiesen wurde, dass die Engel & Völkers Resorts GmbH und die EV Resorts GmbH nicht identisch sind und dass dem dortigen Kläger ganz bewusst der Eindruck vermittelt worden sei, es handele sich bei der Engel & Völkers Resorts GmbH um ein Unternehmen der Engel & Völkers Gruppe und nicht um eine wirtschaftlich vollkommen unabhängige Lizenznehmerin. Dem Interessenten – so das LG Hamburg – sei ganz bewusst vorgespiegelt worden, er habe es mit der bekannten „Engel & Völkers-Gruppe“ und nicht bloß einer Engel & Völkers Resorts GmbH zu tun.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist – noch – nicht rechtskräftig, denn Herr Viereck hat von seinem Recht Gebrauch gemacht, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich das Hanseatische Oberlandesgericht positionieren wird. Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen rechnet damit, dass Termine in von der Kanzlei betriebenen Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg nunmehr (erneut) aufgehoben und verschoben werden, um die Entscheidung des Berufungsgerichts abzuwarten.

Dennoch scheint sich die Schlinge um die Engel & Völkers Resorts einerseits sowie Herrn Viereck andererseits immer weiter zuzuziehen. Zunächst hatte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 19.02.2021 (325 O 100/19) befunden, dass hinsichtlich des älteren Anlagemodells die Erläuterungen des FIFO-Prinzips in den Informationsmaterialien nicht ausreichend gewesen seien. Im Berufungsverfahren hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einer ersten mündlichen Verhandlung durchblicken lassen, dass es die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts teile. Eine abschließende Entscheidung steht hier noch aus. In einem weiteren Verfahren, welches das jüngere Optionsmodell zum Gegenstand hat, hat das Landgericht Hamburg in einer ersten mündlichen Verhandlung durchblicken lassen, dass eine Verurteilung der Engel & Völkers Resorts GmbH durchaus wahrscheinlich sei, weil diese das Optionsmodell noch zu einem Zeitpunkt vertrieben hat, als die ersten Verträge dieses Modells aufgrund eingetretener Verzögerungen bei der Projektentwicklung zum Fälligkeitstermin nicht erfüllt werden konnten und daher deren Laufzeit verlängert wurde, ohne die Neukunden auf diesen Umstand hinzuweisen. Mit dem Urteil vom 04.11.2021 (326 O 88/20) steigt der Druck auf Engel & Völkers sowie Herrn Viereck noch einmal stark an.


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