Gesellschafterlistenverordnung

Am 01. Juli 2018 ist die Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) in Kraft getreten.Sie bestimmt, wie eine Gesellschafterliste bei der Anmeldung zum Handelsregister aufgestellt sein muss.

Doch nicht nur für neu gegründete sondern auch für bereits bestehende Gesellschaften können diese Vorschriften relevant werden. Die Verordnung vertieft die Vorgaben des §40 GmbHG, wonach jede Veränderung im Personenstand der Gesellschaft nach Wirksamwerden zum Register angemeldet werden muss. Gemäß §5 GesLV sind auch auf solche nachträglichen Änderungen bei bereits bestehenden Gesellschaften die neuen Regelungen anwendbar. Aus der neuen Verordnung gehen die zwingend vorgeschriebenen Neuerungen aus den §§ 1 bis 4 hervor. Gemäß §1 GesLV müssen die Anteile der Gesellschafter fortlaufend und eindeutig mit arabischen Zahlen nummeriert sein. Jede Zahl darf dabei nur einmalig vergeben werden. Bei neu geschaffenen Anteilen, bei der Zusammenlegung oder Teilung von Anteilen müssen die Nummern neu und einmalig vergeben werden. Sowohl bei neuen Beteiligungen als auch bei der Teilung von Anteilen ist es jedoch möglich Abschnittsnummern wie zum Beispiel 1.1 festzulegen. Ausnahmsweise darf eine einmal zugeordnete Nummer auch dann in einer Bereinigungsliste an einen anderen Anteil vergeben werden, wenn die Liste sonst zu unübersichtlich wäre. Es ist dann aber zu beachten, dass gemäß §2 Absatz 1 GesLV die vorgenommenen Änderungen in eine Veränderungsspalte einzutragen sind.

Dies gilt dementsprechend nur für bereits eingetragene Gesellschaften, die eine Änderung nach §40 Absatz 1 Satz 1 vornehmen mussten. Bei Änderungen außerhalb einer Bereinigungsliste sind
überholte Angaben im vollen Umfang gemäß §3 GesLV zu entfernen. Zuletzt haben sich nach §4 GesLV die Vorschriften zur Angabe der Beteiligungshöhe in Prozent dahingehend geändert, dass einheitlich auf eine Dezimalstelle gerundet werden darf. Dadurch ist es ebenso zulässig, dass die Summe aller Beteiligungen nicht genau 100 Prozent beträgt. Außerdem dürfen Beteiligungen unter einem Prozent auch als solche gekennzeichnet werden und bedürfen keiner genauen Bezifferung. Falls auch Sie eine Gesellschaft gründen oder sich der Bestand Ihrer Gesellschaft verändert hat, helfen wir Ihnen bei allen rechtlichen Fragestellungen gerne weiter!


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Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung?

Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften muss gem. §17 EStG der Gewinn versteuert werden, wenn die Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten 5 Jahre bei mindestens einem Prozent lag. Auch die Auflösung einer Gesellschaft zieht diese Folgen nach sich.

Nach der Definition stellt der Gewinn in solchen Fällen den Betrag dar um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Daraus folgt, dass der Gewinn und der damit zu versteuernde Betrag sich schmälert, wenn hohe Anschaffungskosten vorlagen.

Nach §255 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches zählen zu den Anschaffungskosten auch solche die nicht ursprünglich aus der Kapitalbeteiligung hervorgehen sondern nachträglich entstanden sind. Hierzu zählen sowohl offene als auch verdeckte Einlagen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst worden sind. Sie dürfen jedoch nicht bereits Werbungskosten der Einkünfte aus Kapitalvermögen sein oder zu den Veräußerungskosten zählen.

Unter diesen Bedingungen können also auch von den Gesellschaftern gewährte Darlehen an „ihre“ Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten zu bewerten sein. Die Verknüpfung in das Gesellschaftsverhältnis sah die Rechtsprechung dann, wenn das Darlehen wie Eigenkapital zu bewerten war und so einen eigenkapitalersetzenden Charakter hatte. Dies sollte dann der Fall sein, wenn das Darlehen in einem Zeitpunkt der Krise der Gesellschaft gewährt wurde. Das bedeutet dann, wenn mit dem Wissen eines ordentlichen Geschäftsmanns Eigenkapital zugeführt worden wäre.

Jedoch hat sich diese Betrachtungsweise durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) im Jahr 2008 geändert, weil das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben wurde. Danach sollten Forderungen, die ein Gesellschafter aus dem von ihm gewährten Darlehen hat, nicht mehr wie haftendes Eigenkapital bewertet werden.

Nach dieser Änderung können nachträgliche Anschaffungskosten nur noch im Rahmen einer offenen oder verdeckten Einlage bestehen. Das ist für Darlehen dann der Fall, wenn das Darlehen nach der vertraglichen Abrede als Fremdkapitalzuführung mit einer Einlage vergleichbar ist.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu diesem Thema besteht jedoch Vertrauensschutz für all solche Darlehen, die vor dem Tag der Urteils Veröffentlichung also dem 27.09.2017 gewährt wurden. Für diese Darlehen darf auf die bis dahin geltende Rechtsprechung vertraut werden, weshalb sie als nachträgliche Anschaffungskosten zu bewerten sind.

Falls Sie Fragen zur Veräußerung Ihrer Beteiligung an einer Gesellschaft haben, helfen wir Ihnen gerne sowohl steuer- als auch gesellschaftsrechtlich weiter.


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Ehegattensplitting mit Rückwirkung für eingetragene Lebenspartner

Seit dem 01. Oktober 2017 gilt die Öffnung der Ehe für alle. Für gleichgeschlechtliche Paare ergeben sich so neue Möglichkeiten. Auch auf dem Gebiet des Steuerrechts zeigen sich neue Wege.

Bisher war es eingetragenen Lebenspartner zwar möglich von der gemeinsamen Veranlagung zu profitieren und das sogenannte Ehegattensplitting zu nutzen, dies entschied das Bundesverfassungsgericht jedoch erst im Jahr 2013. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist allerdings schon seit 2001 möglich. Das bedeutet, dass eingetragene Lebenspartner sich zwar ab 2013 zusammen veranlagen lassen können, aber in den Jahren von 2001 bis 2012 die Einkommensteuer noch getrennt zahlen mussten.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch auch bereits entschieden, dass eine Rückwirkung zur gemeinsamen Veranlagung in Betracht kommt, wenn für einen Veranlagungszeitraum bis 2001 noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid erlassen wurde. So soll eine Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren verhindert werden.

Doch auch für eingetragene Lebenspartner, die für die Veranlagungszeiträume von 2001 bis 2012 bereits bestandskräftig veranlagt wurden, soll laut dem Hamburger Finanzgericht die Rückwirkung des Ehegattensplittings Geltung finden. Wurde die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt, liegt hierin ein rückwirkendes Ereignis nach §175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung. Unter einem rückwirkenden Ereignis sind solche Begebenheiten zu verstehen, die Wirkung auch für die Vergangenheit haben, was zu einer Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden führen kann. Somit sollen die vormals eingetragenen Lebenspartner so gestellt werden als wäre mit Eingang der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Ehe eingegangen worden.

Gegen das Urteil hat das betroffene Finanzamt allerdings Revision eingelegt, sodass es nun am Bundesfinanzhof ist den Fall zu entscheiden.

Wenn auch Sie Probleme mit Ihrer Veranlagung haben, wenden Sie sich gerne an uns!


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Besteuerung einer Kommanditgesellschaft

Geschlossene Fonds sind häufig in der Form einer GmbH &Co.KG organisiert. Als Anleger sind sie Kommanditist in der KG.

Für Sie kann sich in diesem Zusammenhang die Frage stellen, wie viel Ihrer Gewinnausschüttungen Ihnen zur Verfügung steht und welche Steuern zuvor gezahlt werden müssen. Auch als Gründer einer eigenen Gesellschaft kann sich unter steuerlicher Betrachtung die Frage stellen, ob diese Form einer Gesellschaft für Sie von Vorteil sein kann.

Bei einer Kommanditgesellschaft fallen im Grundsatz 3 Steuerarten an: die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer.

Die Einkommensteuer ist von den Gesellschaftern zu zahlen, denn bei einer KG handelt es sich um eine Personengesellschaft, die selbst nicht einkommensteuerpflichtig ist. Zu besteuern ist dann die erhaltene Gewinnausschüttung. Bei Gewinnausschüttungen handelt es sich entweder um Einkünfte aus Kapitalvermögen (bei privat gehaltenen Anteilen) oder um Einkünfte aus Gewerbetrieb (im Betriebsvermögen gehaltene Anteile). Die Höhe der Gewinnausschüttung bemisst sich nach der Höhe der Beteiligung.

Im Gegensatz zur Einkommensteuer ist die Gewerbesteuer von der KG selbst zu entrichten. Bei gewerblichen Einkünften bemisst auch sie sich nach dem Gewinn. Die Berechnung des Gewinns geht aus einem Betriebsvermögensvergleich nach §140 der Abgabenordnung hervor und stellt die Einkünfte des vergangenen Jahres den aktuellen gegenüber.

Auch selbst muss die KG die Umsatzsteuer entrichten. Die Gesellschaft muss dem Finanzamt die Steuern zuführen, die auf ihre Leistungen entfallen sind. In der Jahresumsatzsteuererklärung werden dann die an andere Unternehmen geleisteten Umsatzsteuerbeträge in Abzug gebracht.

Wenn Sie Probleme mit der Besteuerung Ihres Unternehmens oder sich Fragen, ob die Gesellschaftsform einer KG für Sie die richtige ist, kontaktieren Sie uns:

Wir kümmern uns um Ihr Recht!


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P&R und die Umsatzsteuer: Bin ich Unternehmer?

Viele Mandanten haben uns berichtet, dass die P&R Investition auch mit der sogenannten Steueroptimierung angepriesen worden sind. Schon dies könnte im Einzelfall ein Beratungsfehler gewesen sein, denn was vielen Anliegern nicht gesagt wurde, ist, dass sie durch eine etwaige Investition nach dem Gesetz schnell als Unternehmer gelten könnten mit der Konsequenz, dass man umsatzsteuerpflichtig wird und diese Steuer abführen muss.

Das Umsatzsteuergesetz fasst den Begriff des Unternehmers nämlich sehr weit und erkennt als solchen gemäß §2 Abs. 2 S. 1,3 UStG jeden an, der beruflich oder gewerblich in selbständiger Art und Weise tätig ist. Als gewerbliche oder berufliche Tätige sind all jene zu qualifizieren, die auf das Erzielen von Einnahmen gerichtet sind.

Betroffen sind beispielsweise Anleger, die Mieten von über 17.500,00 Euro in einem Kalenderjahr vereinnahmt haben. Dies wussten die wenigsten.

Auch Wahlmöglichkeiten bei der sogenannten Soll- oder Ist-Besteuerung konnten auf diesem Wege nicht genutzt werden. Ein Unternehmer unterliegt im Grundsatz der Soll-Besteuerung. Bei der Soll- Versteuerung würde die Umsatzsteuer nach dem Rechnungsdatum gezahlt werden. Das bedeutet zu dem Zeitpunkt, an dem die Rechnung erstellt wurde, egal ob man das Geld schon bekommen hat oder nicht. Die Ist-Besteuerung hingegen wird erst dann an das Finanzamt übermittelt, wenn die Rechnung tatsächlich gezahlt wurde, man also auch tatsächlich Geld bekommen hat.

So kann der Wunsch nach einer privaten Investition unbewusst schnell in steuerrechtlich unangenehme Folgen haben.

Gerne helfen wir Ihnen sowohl bei der Durchsetzung von etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen Ihr Beratungsinstitut als auch bei der Auseinandersetzung mit den steuerrechtlichen Komponenten.


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Kapitalertragsteuerabzug auf Schadenersatzleistungen von Banken?

Die steuerrechtliche Behandlung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche führt häufig zu neuen Konflikten, wenn Banken nach der Beendigung eines zivilrechtlichen Verfahrens – sei es durch Vergleich oder Urteil – Schadenersatzleistungen um hierauf vermeintlich anfallende Kapitalertragsteuer kürzen und diesen Betrag an die Finanzverwaltung abführen. Vermehrt betrifft dies in letzter Zeit Gerichtsverfahren, die die Rückabwicklung geschlossener Fonds aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung zum Gegenstand hatten.

Triebfeder für diesen vorauseilenden Gehorsam ist nicht selten die Furcht der Banken, sie könnten bei einer bestehenden Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung neben dem eigentlichen Schuldner der Kapitalertragsteuer (also dem Gläubiger/Empfänger der Schadenersatzleistung) als „Haftungsschuldner“ herangezogen werden.

Wird eine geschuldete Geldleistung an den Gläubiger gezahlt, erlischt das Schuldverhältnis. Dabei ist der geschuldete Betrag im Regelfall unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen. Handelt es sich bei dem Schuldner der Schadenersatzleistung jedoch um ein inländisches Kreditinstitut und bei dem Gläubiger um ihren Kunden wird dieser Grundsatz durch die Vorschriften zum Steuerabzug durchbrochen. Durch die Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung kann die zivilrechtliche Leistungsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger der Schadenersatzleistung durch eine abgabenrechtliche Leistungsverpflichtung überlagert werden.

Als auszahlende Stelle kann für ein inländisches Kreditinstitut die Verpflichtung bestehen, die zu entrichtende Kapitalertragsteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags einzubehalten, anzumelden und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Da die Bank gegenüber der Finanzverwaltung für die Abführung der Kapitalertragsteuer haftet, kommt der Erfüllung dieser Abzugsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger der Schadenersatzleistung grundsätzlich Erfüllungswirkung zu.

Die Erfüllungswirkung tritt allerdings dann nicht ein, wenn für die Bank eindeutig erkennbar ist, dass eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug nicht besteht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich bei den durch die Bank als kapitalertragssteuerpflichtig behandelten Leistungen nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 EStG handelt.

Der Steuerabzug ist unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung vorzunehmen. Das zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtete Kreditinstitut ist als Organ der Steuererhebung grundsätzlich an die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gebunden.

Zumeist stützen sich die Banken, für die Frage, ob Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen ist, auf das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Neuveröffentlichung des BMF-Schreiben mit dem Geschäftszeichen IV C1 – S 2252/08/10004:017) in dem es unter Ziffer 3 [Besondere Entgelte und Vorteile (§ 20 Absatz 3 EStG)] unter Randziffer 83 [Schadenersatzleistungen oder Kulanzerstattungen] heißt:

„Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die auf Grund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, sind diese Zahlungen besondere Entgelte und Vorteile i.S. des § 20 Abs. 3 i.V.m. Absatz 1 oder 2 EStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Die gilt auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt, und im Übrigen auch bei Entschädigungszahlungen für künftig zu erwartende Schäden.“

Dieses BMF-Schreiben dient aber allein der Auslegung des § 20 Absatz 3 EStG, der besagt:

„Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.“

Wie sich aus dem Wortlaut des § 20 Absatz 3 EStG ergibt, werden Einkünfte aus Kapitalvermögen vorausgesetzt. Diese Norm unterwirft damit gerade nicht jede Entschädigungszahlung der Kapitalertragsteuer. Vielmehr unterliegen dieser Form der Steuerabgeltung nur Entschädigungszahlungen, die ein Surrogat der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Absatz 1 und 2 EStG darstellen. Eine Schadenersatzleistung dürfte daher nur dann zu einer Kapitalertragssteuerpflicht führen, soweit sich die Schadenersatzleistung auf eine Kapitalanlageform bezieht, dessen Erträge selbst der Kapitalertragsteuer unterliegen.

Ein erheblicher Teil der geschlossenen Fonds basiert jedoch darauf, dass die Anleger steuerrechtlich als Mitunternehmer an einer Kommanditgesellschaft beteiligt sind, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielt, sei es originär aufgrund der Art der erzielten Einkünfte oder aufgrund der gewerblichen Prägung der Gesellschaft.

Soweit ein Schadenersatzanspruch auch Verzugs- und Prozesszinsen beinhaltet unterliegen diese dem Grunde nach der Kapitalertragsteuer. Für den Abzug von Kapitalertragsteuer genügt es allerdings nicht, wenn beispielsweise in einem Vergleich pauschal ein Betrag als Schadenersatz vereinbart wird, ohne spezifizierte Teilsummen auf bestimmte Teile der Klagforderung zu beziehen. Denn für den Abzug von Kapitalertragsteuer müssen Erträge aus Kapitalvermögen konkret zugerechnet werden können.

Des Weiteren kann es sich bei einer Schadensersatzleistung schon nach dem Wortlaut nicht um einen „Vorteil“ im Sinne des oben aufgeführten § 20 Absatz 3 EStG handeln, denn dies setzt voraus, dass es sich bei einer Einnahme um ein Nutzungsentgelt für eine Kapitalüberlassung oder um einen realisierten Gewinn aus einer Veräußerung handelt. Eine Entschädigungszahlung stellt dagegen eine eigenständige schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Anleger dar, die allein den ursprünglichen Aufwand des Anlegers reduziert.

Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt handle es sich bei einer Schadenersatzleistung weder um einen Ertrag aus einer Kapitalforderung für die Überlassung des Kapitals im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG, noch um einen Gewinn aus der Veräußerung oder Übertragung einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 EStG. Eine Schadenersatzleistung diene daher nicht dem Ausgleich eines Gewinns, sondern allein der Abgeltung des zugefügten Schadens. Es liege daher lediglich ein Nachteilsausgleich vor und nicht ein „Vorteil“ im Sinne des § 20 Absatz 3 EStG (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21. Dezember 2011, Az. 2-25 O 218/11).

Auch nach einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm beinhaltet eine Vergleichszahlung in den Fällen der Kapitalanlageberatung in der Praxis zumeist weder den entgangenen Gewinn noch Verzugs- der Prozesszinsen. Vielmehr stehe der geltend gemachte Anlageschaden wirtschaftlich eindeutig im Vordergrund (OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2018, I-34 U 10/18, n.v.).

Zudem ist ein weiterer Aspekt zu beachten. Wendet eine Bank ein, Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt zu haben, so stellt dies allein noch keinen tauglichen Erfüllungseinwand dar. Nach Auffassung des Landgerichts Mönchengladbach stehe die von der Bank behauptete Entrichtung der Kapitalertragsteuer einer Vollstreckung der Gläubigerin der Schadenersatzleistung solange nicht entgegen, wie kein tauglicher Nachweis hierfür und keine Steuerbescheinigung vorgelegt werden könne (LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 12. Januar 2015, 10 O 309/14, n.v.). Dabei seien die Vorgaben der Finanzverwaltung zu beachten. Danach ist die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen.

Dieser Beitrag soll Interessenten lediglich einen Überblick verschaffen, kann aber ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen. Der Inhalt wurde unter Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung ist ausgeschlossen.

Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner nicht nur bei Themen aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern auch bei Problemen auf dem Gebiet des Steuerrechts. Sowohl bei der Einlegung von Einsprüchen als auch bei der Durchführung von Verfahren vor den Finanzgerichten lassen wir Sie nicht „im Regen stehen“. Des Weiteren bieten wir Ihnen „maßgeschneiderte“ Lösungen im Bereich der steuerlichen Gestaltungsberatung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.


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Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten in der Insolvenz

Wurden Sie durch die Insolvenz eines Schuldners „kalt“ erwischt? Haben Sie dadurch einen Forderungsausfall erlitten? Beeinträchtigt dieser Forderungsausfall Ihre künftigen Handlungsmöglichkeiten?

Dann sollten Sie zumindest versuchen, diesen Verlust zu minimieren. Für die steuerliche Berücksichtigung eines Forderungsfalls sollten Sie wissen, wann der Verlust steuermindernd berücksichtigt werden kann. Die Beantwortung dieser Frage ist nicht immer einfach.

Bei der steuermindernden Berücksichtigung von Forderungsausfällen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) die Grundsätze anzuwenden, die für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes im Rahmen des § 17 EStG entscheidend sind. Hiernach liegt ein steuerlich zu berücksichtigender Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass über die bereits gezahlten Beträge hinaus keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners ist daher im Regelfall nicht ausreichend.

Nur im Ausnahmefall ist auf einen Zeitpunkt vor dem Abschluss des Insolvenzverfahrens abzustellen. Hierunter fallen Konstellationen, in denen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde oder Rückzahlungen aus anderen Gründen aufgrund einer im Voraus vorzunehmenden Beurteilung nicht mehr zu erwarten sind. Bei dieser vom BFH geforderten „ex ante“ Betrachtung kommt es auf spätere Ereignisse wie den möglichen weiteren Fortgang des Insolvenzverfahrens und eventuelle nachträgliche Änderungen der Vermögenslage nicht mehr an.

Ebenfalls ausnahmsweise kommt ein Zeitpunkt vor dem Abschluss des Insolvenzverfahrens in Betracht, wenn ohne weitere Ermittlungen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen einer Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint.

Auch wenn diese Ausführungen in der „Theorie“ leicht nachzuvollziehen sind, können sich in der „Praxis“ mitunter erhebliche Schwierigkeiten ergeben.

Damit Sie die Insolvenz Ihres Schuldners nicht noch ein weiteres Mal „kalt“ erwischt, nehmen Sie mit uns Kontakt auf, bevor es erneut „brennt“. Wir unterstützen Sie bei Problemen mit dem Finanzamt aber auch bei der Durchführung von Verfahren vor den Finanzgerichten.


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