Millionenschaden für Eigentümer eines Wassergrundstückes abgewendet

MILLIONENSCHADEN FÜR EIGENTÜMER EINES WASSERGRUNDSTÜCKES DURCH DIE VON DER KANZLEI HELGE & PETERSEN UND COLLEGEN ERSTELLTEN VORVERTRÄGE ZU UMFANGREICHEN KAUF- UND KOOPERATIONSVERTRÄGEN ABGEWENDET.

 

Nutzung für Seeschiffe und Maritime Wirtschaft durch richtiges und konsequentes Vertragsrecht gesichert. Widerspruchsschreiben der Kanzlei voraussichtlich zu 100% erfolgreich.
Verträge zu Lasten der Maritimen Wirtschaft für Seeschiffe mit dem WSA des Bundes konnten verhindert werden.
Es zeigt sich, dass es sich oft lohnt, komplexe Vertragsverhandlungen, Grenzziehungen und Notartermine exakt anwaltlich begleiten zu lassen.

So können alle Firmen und Menschen, welche das Gelände nutzen und lieben, wieder aufatmen. Es herrscht wieder Rechtssicherheit und damit geht es weiter mit der Entwicklung ohne Störungen.

Zwischen den Feiertagen im Jahr 2023 wurde der Mandantin der Kanzlei Helge Petersen & Collegen, an der der Inhaber der Kanzlei beteiligt ist, ein Bescheid einer Bundesbehörde bekannt gegeben. Dieser legte fest, dass auf Sicht umfangreiche Wasserflächen vor den Wassergrundstücken und an einer Seebrücke in Zukunft unbefristet für den Bau eines Privatyachthafens eines Nachbargrundstückes genutzt werden können. Es handelte sich um eine Art Vorbescheid, der sich zunächst nur mit der Nutzung von Bauten am und im Wasser befasste.

Ein Nachbar schien mit seiner knapp 60 Meter langen Wasserkante wohl unzufrieden. Im Folgenden erwarb er – vermeintlich – von einer Tochtergesellschaft von German Naval Yards, deren Geschäftsführer Herr Rino Brugge ist, mit seiner Unterschrift zwei Wasserbauten in Form einer Kranbrücke sowie Teilen einer Helling. Helge Petersen meinte dazu, hier wurde wohl das Vorgehen der Chinesen bei Atollen oder Felsen im Chinesischen Meer als Vorbild genommen. Denn aufgrund des – vermeintlichen – Kaufs gestand das WSA vor den Grundstücken der Mandantschaft die umfangreiche Nutzung zu. Die Grundstücke waren somit in der Theorie keine Wassergrundstücke mehr. So hatte der Nachbar seine Wasserkante in etwa verdoppelt auf 110 Meter und stellte sich dadurch einen 60 Meter breiten Hafen vor. So jedenfalls reichte er eine Zeichnung beim WSA ein, welche die Flächen vor den Grundstücken der Mandantschaft auch mit seinem privaten Namen, nicht dem seiner Werft, bezeichnete.

Auf den ersten Blick ein genialer Schachzug. Man erkennt daran, wie gefährlich es ist, wenn man bei komplexen Kaufverträgen nicht alle Eckpunkte bedenkt.

Dieser „Deal“ soll der Kanzlei oder der Mandantschaft angekündigt worden sein. Dafür kam die Entscheidung des Bundes aber recht überraschend. Es waren durch die Unterschrift des Rino Brugge und den Antrag der Nachbarschaft Fakten durch zwei Bescheide des WSA geschaffen worden. Sie wären Grundlage für weitere Anträge und in letzter Konsequenz den Kauf dieser Wasserfläche gewesen.

Die maritime Wirtschaft für berufliche Seeschiffe hätte die wichtige Seebrücke über weite Teile nicht mehr nutzen können. Die fast 8.000m² große Helling hätte nie mehr für Schiffe genutzt werden können und die Kranbrücke, die Teil einer umfangreichen Kranbahn für Krane bis zu 60 Tonnen ist, wäre auch nicht mehr ohne Genehmigung nutzbar gewesen. Damit wäre der maritimen Wirtschaft für berufliche Seeschiffe ein enormer Schaden entstanden. Helge Petersen hatte versprochen, das Gelände dieser anzubieten. Und durch die erste Neuansiedlung von maritimen Playern wurde dieses Versprechen eingehalten.

Der Hafen für wohl Luxus-Privatyachten und wohl auch die eigene Privatyacht des Nachbarn wäre vergleichbar gewesen mit einer weißen Villa für Wohnzwecke in einem Industriegebiet. Das Industriegebiet würde sich sehr einschränken müssen und könnte nicht für Ausbildungs- und Arbeitsplätze florieren. Schon jetzt ist zu merken, dass nicht nur die neuen Unternehmen Arbeit schaffen, sondern auch die örtlichen Werften Aufträge ausführen. Es wäre also aus Sicht von Helge Petersen, der die Projekte für die Gebäudeentwicklung auf dem Gelände leitet, eine Katastrophe gewesen.

Zu den Kaufverträgen gab es auch Vorverträge und Kooperationsverträge. Sie hatten den Sinn und Zweck, dass alle Beteiligten die Dinge fördern, aber nicht blockieren. Nach Ansicht von Helge Petersen hat der Nachbar nun auch eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.750.000 Euro verwirkt, weil der aus Sicht von Helge Petersen hinter dem Rücken bei dem WSA beantragte Hafen den Standort gefährdet hätte.

Wie uneinsichtig der Nachbar ist, zeigt sodann das Schreiben seiner Anwälte, welche nun ihrerseits eine Vertragsstrafe über 3 Mio Euro einfordern, weil man den Hafenbau von vornherein nicht gefördert habe. Dabei hatte der Nachbar kurz vor dem Kauf einen Plan an den Notar gesendet, der das Anlegen von zwei Yachten nur vor seiner Kaikante ermöglicht hätte. Gegen diese ist nichts einzuwenden. Während Helge Petersen sich wenig Sorgen über die vom Nachbarn geforderte Vertragsstrafe macht, sieht er hingegen die 1,75 Mio Euro gegen den Nachbarn als sicher an.

Wichtig ist es, alle Verträge und Besprechungen entsprechend zu dokumentieren. Denn es scheint so zu sein, dass der Nachbar auf der Boot Düsseldorf mit Großhändlern und anderen Personen darüber gesprochen hat, dass diese ganze Sache mit dem Kauf seines Grundstückes aus seiner Sicht nicht „gerecht“ gelaufen sei. Wir können diese Aussage nicht exakt definieren, vielleicht ist sie so auch gar nicht getätigt worden. Sollte es aber so sein, so zeigen die Unterlagen wie hier verlinkt ein eindeutiges Bild über das Verhalten des Herrn Rino Brugge und des Nachbarn.

Zum Rechtlichen
Es ist also aus Sicht der Vertragsrechtes von enormer Wichtigkeit, dass sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche und steuerrechtliche Kenntnisse des Anwaltes in Projekte einfließen. Denn nur sichere Verträge, die wie hier im Angriffsfall halten, vermeiden rechtliche oder wirtschaftliche Schieflagen. Und selbst ungeachtet dieser Verträge wurde auf umfangreiche Aufforderungsschreiben die Rechtsposition der Kanzlei Helge Petersen & Collegen abgelehnt. Erst umfangreiche Widerspruchsbegründungen, welche die Verträge und vor allem auch die sachenrechtlichen Aspekte gegenüber der Bundesbehörde abbildeten, bewegten beide Parteien zur Aufgabe ihrer Rechtsposition.

Vertragsrecht
In der vertragsrechtlichen Argumentation geht es darum, den Willen der Vertragsparteien zu dokumentieren und vor allem die vorvertraglichen umfassenden Gespräche und die Dokumente, welche zum Vertragsschluss führten, auszulegen und einzuordnen. Der Anwalt muss dazu umfangreiche Systeme anlegen und eine Taktik verfolgen. Denn in Summe handelt es sich um mehrere tausend Seiten Dokumente und einige hundert Seiten Vertrags- und Vertragsentwurfstexte.

Aber auch das Sachenrecht muss mit bedacht werden. So geht es in dem Streit auch darum, die Regeln über Zubehör und feste Bestandteile eines Grundstückes richtig einzuordnen.

Vorliegend ist argumentiert worden, dass die Vertragsparteien beim Verkauf der Grundstücke zwingend auch diejenigen Bauten, welche sich nicht auf dem Grundstück selbst, sondern auf dem Ostseegrund der Bundesrepublik Deutschland befinden, dennoch wesentliche Bestandteile der Grundstücke an Land sind. Hier war ein wesentliches Argument, dass diese Teile nicht fest verbunden sind, weil es sich um Erweiterungsbauten der Kranbahn und Helling handeln würde. Auf den ersten Blick ein Gedanke wert, aber offenkundig falsch, denn der Gesetzgeber sieht diese Dinge aus der Perspektive der wirtschaftlichen Einheit. Zusätzlich hatten bei den Vertragsverhandlungen alle Pläne auch der Erweiterungen vorgelegen und damit wurden diese Bauten mit angeboten.
Auch hatten die befragten möglichen Zeugen auf Seiten der Mandantschaft ausgesagt, dass ständig von Herrn Rino Brugge ausgesagt wurde, dass es German Naval Yards als Eigentümerin der „Lindenau Werft“ darum ginge, sich von allem zu trennen.
Somit umfasst die Vertragsauslegung also auch dies. Helge Petersen meint, dass ein ehrlicher Kaufmann nicht im Ernst sogar schriftlich gegenüber einer Bundesbehörde darlegen könne, dass „vergessen“ worden sei, eine Brücke und Hellingbauten unter Wasser zu verkaufen. Für Helge Petersen stellt sich die Frage, wie German Naval Yards oder Herr Brugge mit deren Kunden umgehen mögen. Helge Petersen ist jedenfalls der Meinung, dass Geschäfte mit German Naval Yards unter der Führung von Rino Brugge und mit seinem Justiziar nicht mehr zu machen sind, man weiß schlicht nicht, ob man sich auf den Handschlag verlassen kann.

Helge Petersen meint außerdem, dass hier auch noch die Prüfung von gestellten Rechnungen über Versicherungen aussteht. Denn hier liegt eine Mail vor, dass diese Versicherungen so hohe Eigenbeteiligungen in sich trugen, dass eine Versicherung nicht sinnhaft war. Ein weiteres vertragsrechtliches Thema.

Aus Sicht von Helge Petersen handelt es sich bei dem Nachbarn um einen sehr wohlhabenden Geschäftsmann, der sich möglicherweise gedacht hat, dass er mit seinem Geld gegen alle anderen Nachbarn handeln könne – Hauptsache er hat alles, was er sich vorstellt. Positiv ist, dass sich alle Beteiligten durch diesen Vorgang sicher sein können, dass ein rechtssicheres Umfeld geschaffen ist und die, die sich das anders zum scheinbar eigenen Vorteil vorstellen, keine Chance haben.

Für Helge Petersen sind die maritime Wirtschaft, die Allgemeinnützigkeit sowie die Förderung des Ganzen von besonderer Wichtigkeit. Und das meint er auch nach dem Kauf der Geländeflächen gezeigt zu haben. Weil er das Gefühl hat, dass über das oben beschriebene Thema auch anderes erzählt wird, hält er es für wichtig, aus anwaltlicher Sicht darzustellen, dass umfangreiche Projekte nur mit festen rechtlichen Regeln möglich sind, damit einzelne nicht aus den von ihnen selber anerkannten Abmachungen ausscheren.

Nur so können investitionssicher Projekte extrem erfolgreich sein – am Ende am erfolgreichsten für die Nutzer des ehrwürdigen Geländes

Nun ist wieder Ruhe eingekehrt und jeder kennt seine Grenzen.


Ein Beitrag aus der
Rathje Werft in Kiel
100 Jahre Rathje Werft Kiel

100 Jahre Tradition im Bootsbau und Technologie von morgen

Telefon: 0431 / 220 92-0
E-Mail: info@bootswerft-rathje.de

Hilfe bei Förderanträgen für Traditionsschiffe

Der „Erhalt und sichere Weiterbetrieb der Traditionsschifffahrt“ ist die Herzensangelegenheit der Rathje Werft in Kiel. Sie können hier lesen, wie sie selber die Anträge zur Förderung stellen. Die Werft selber organisiert aber auch für Traditionsschiffe die Antragstellung, um die Vereine zu entlasten.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Helge Petersen

Die Traditionswerft Rathje in Kiel bietet traditionelles Handwerk und moderne Technik von langjähriger Erfahrung an. Dieses Angebot wird nun insoweit ergänzt, als dass die gesamte Antragstellung und Abwicklung mit einer Förderung mit bis zu 200.000 Euro und 90% Fördersumme ermöglicht wird.

Bei Traditionsschiffen rügt die BG oft das Schiffssicherheitsniveau. Die Werft organisiert das Zusammenstellen der Unterlagen und das Stellen der Anträge.

Hierbei ist zu beachten, dass die Anträge nur vollständig und mit den gewünschten Formularen von der Bewilligungsbehörde (Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen in Aurich) bearbeitet werden können. Wir können die Antragstellung ebenfalls über „easy-Online“ stellen. Hierbei spricht man von der elektronischen Fassung. Ergänzend zur elektronischen Fassung müssen die ausgedruckten Anträge rechtsverbindlich unterschrieben (maßgeblich hierfür sind die Eintragungen im Handels-/Vereinsregister) und innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der elektronischen Fassung ebenfalls bei der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) auf postalischem Wege in Aurich eingereicht werden. Die Formulare müssen zusammen mit dem Antrag und allen erforderlichen Unterlagen im Original vorliegen.

Der/Die Antragsteller/in hat darauf zu achten, dass der rechtsverbindliche Name (maßgeblich hierfür sind Personalausweis, entsprechend des Namens im Handels- oder Vereinsregister) eingegeben wird. Des Weiteren sollte darauf geachtet werden, wer als ausführende Stelle benannt wird. Dies kann der Antragsteller selbst sein oder aber auch abweichen, wie z.B. die Rathje Werft. Die Daten der Werft müssen dann ebenfalls erfasst werden.

Zudem sollte man sich überlegen, wer der Zahlungsempfänger der beantragten Zuwendung sein soll.
Achtung, hier können sich schwere Fehler einschleichen, weil z.B. die Behörde später behaupten könnte, wenn man Gelder selbst verauslagt hat, keine „finanzielle Not“ vorgelegen hätte.

Für die Antragstellung sollte ebenfalls geklärt werden, wer die Projektleitung übernimmt, wer die Ansprechperson für administrative Fragen ist und wer die/der Bevollmächtigte/r / Unterzeichner/in ist. Als Ansprechperson für administrative Fragen können die Daten der Projektleitung übernommen werden. Alternativ kann auch eine zweite administrative Ansprechperson angegeben werden. Bei den Eintragungen zum/zur Bevollmächtigten / Unterzeichner/in wiederholt sich dies. Aber hierbei ist zu beachten, dass die/der Bevollmächtigte/r / Unterzeichner/in zwingend vertretungsberechtigt sein muss.

Außerdem sollte über die voraussichtlichen beihilfefähigen Gesamtausgaben für das Vorhaben gesprochen werden, damit diese bereits im Voraus gut kalkuliert werden. Ebenfalls sollten die Mittel Dritter / Einnahmen eingetragen werden, welche dem Vorhaben zuzurechnen sind (z.B. andere öffentliche Mittel, Spenden o.ä.). Hierzu muss ebenfalls die Quelle, der Betrag und der Grund (z.B. Spende soll nur für …. verwendet werden) eingegebenen werden. Die aufzubringenden Eigenmittel sollten auch eingetragen werden.

Es muss eine Erklärung abgegeben werden, dass alles rechtsverbindlich unterschrieben im Original und zusammen mit dem Antrag auf dem Postweg eingereicht wird.

Zum Schluss ist zu beachten, dass alle Anhänge nur im PDF-Format mit einer Datengröße von max. 50 MB hochgeladen werden können.

Und Achtung, eine elektronische Antragstellung sollte nicht länger als 60 Minuten dauern, da die Sitzung nach Ablauf dieser Zeit automatisch beendet wird. Hierbei werden alle eingegebenen Daten auf dem Server gelöscht.

Hier einige hilfreiche Links zum Antragsverfahren:
BAV – Antragsverfahren (bund.de)
Checkliste_Antragsverfahren.pdf (bund.de)
Microsoft PowerPoint – Leitfaden_easy-online_AZA_Neu.pptx (bund.de)
easy-Online – Nutzungsbedingungen (bund.de)

Die Antragstellung ist eine wichtige Chance für Traditionsschiffe und es ist auch zu beachten, dass oft die Arbeiten im Sinne der Anträge weitaus umfangreicher ausfallen können als gedacht.

Deswegen ist es sehr wichtig, mit der Werft konkret zu besprechen, was mit der BG bei der Begutachtung besprochen werden soll und was bei dieser Besichtigung als Gesamtmaßnahme geplant werden soll.

Wichtig ist auch, dass auf keinen Fall Gelder vorab bereitgestellt werden oder gar Aufträge vergeben werden.

Das Problem aber auch die Chance liegen im Detail.


Ein Gastbeitrag der Rathje Werft in Kiel

100 Jahre Tradition im Bootsbau und Technologie von morgen

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Kanzlei Helge Petersen & Collegen weist auf die Geschäftsgepflogenheiten der Firma L und M Büroinformationssysteme GmbH hin

Auf ihrer Homepage wirbt die Firma L und M: „Mehrere tausend erfolgreiche Projekte und zufriedene Kunden haben uns zu einer der ersten Adressen im Norden gemacht. Perfekter Service für unsere Kunden innerhalb kürzester Zeit komplettiert unser Leistungsangebot.“

Die Bilderreihe der führenden Mitarbeiter soll offenbar den sympathischen Eindruck von perfekter Serviceleistung durch stets gut gelauntes Personal unterstreichen, so auch die bekannten Werbeplakate.

Aber die Wirklichkeit sieht wohl eher anders aus. Vor dem Hintergrund der folgenden Geschichte bleibt nicht mehr viel von dem Bild zufriedener Kunden und sympathischer Führungskräfte des Unternehmens, wie der Geschäftsführer Frank Wäger und Torsten Schneider.

Nach Ansicht des Kanzleiinhabers Helge Petersen ist das Geschäftsmodell der Firma wenig undurchsichtig. Nach seinem Dafürhalten verdient L und M enorme Summen damit, dass sie ihren Kunden unter dem Versprechen, einen perfekten Service und ständige kundenorientiere Anpassung zu leisten, eine Art Sorglospaket verkaufen. Betrachtet man aber die Serviceraten für die Laufzeit zusammen, so entsprechen Sie wohl dem Vielfachen der Gerätepreise.

Helge Petersen demonstriert das mit Zahlen am selbst erlebten Beispielsfall:
Helge Petersen und L und M sind seit mehreren Jahren in geschäftlichen Beziehungen insoweit, dass ein Vertrag über die Miete von Digitalkopiersystemen, Software und Softwaredienstleistungen bestand. Nach Veränderungen des Geschäftsbetriebs in der Kanzlei gab es Anlass für ein Treffen mit L und M im Sommer 2019. Verhandelt wurde die Rücknahme von nicht mehr benötigter Gerätschaften und die Herabsetzung der vereinbarten Seitenzahl. Es wurde insoweit ein neuer Vertrag geschlossen. Gegenüber dem alten Vertrag wurde allerdings die Laufzeit verlängert. Seitens des Kanzleiinhabers wurde darauf hingewiesen, dass auch künftig auftragsbedingt mit weniger Personal weniger Seiten produziert werden würde.

Nach Ansicht von Helge Petersen hätten die Vertreter von L und M versichert, ihnen komme es nur auf die Unternehmensbindung an und sie würden bei niedrigeren Blattzahlen eine faire Anpassung vornehmen.

Es wurde also mit der Firma ein angepasster Mietvertrag über die Miete von Digitalkopiersystemen, Software und Softwaredienstleistungen geschlossen. Dies beinhaltete folgende Geräte, welche bereits im Einsatz waren:

  • Canon Digitalsystem DR-G 1100 Scanner
  • Ricoh Digitalkopiersystem MP 4054SP

Es sei darauf hingewiesen, dass nach aktuellen Recherchen Geräte Digitalsystem DR-G 1100 Scanner einen Neupreis lediglich zwischen 3.298,00 EUR – 3.665,00 EUR haben und selbst generalüberholt ab 2.899,00 EUR erhältlich sind.

Vergleichbare bereits im Einsatz gewesenen Geräte Ricoh Digitalkopiersystem MP 4054SP kosten selbst generalüberholt nur zwischen EUR 2.599,00 und 2.999,00 EUR.

Jedenfalls wurde eine monatliche Rate von EUR 835,00 vereinbart. Die Laufzeit betrug jetzt 75 Monate. Multipliziert und summiert man das Ganze, kommt man auf 62.625 EUR und damit einen Betrag, der ca. 7-mal höher liegt (nach unseren Recherchen im Vergleich zum Wert vergleichbare bereits im Einsatz gewesenen Geräte von ca. 8.097 EUR) als die wohl zu Grunde liegenden Gerätewerte.
Angemerkt sei, dass in dem Mietpreis auch enorme Druckerkapazitäten enthalten waren. Was aber passiert, wenn wegen weiterer technischer Änderungen, weiterer Veränderung des Geschäftskonzeptes, weiterer Verkleinerung des Unternehmens oder unvorhersehbarer Krisen wie der gegenwärtigen die Seitenzahlen weiter fallen? Dann explodiert der Preis pro gedruckter Seite geradezu, denn die Rate bleibt gleich.

Dann kam alles anders! Was war geschehen?

Das wahre Gesicht zeigte die Firma L und M dann am Anfang des Jahres 2020. Die Blattzahlen hatten sich erwartungsgemäß weiter verringert. Als nun nach Auffassung von Helge Petersen richtigerweise nur die Hälfte der monatlichen Rate angewiesen wurde, meldete sich sofort ein Anwalt der Firma, zunächst noch ohne Folgen. Dann aber erschien ein Geschäftsführer von L und M in der Kanzlei und versuchte Helge Petersen klarzumachen, dass wegen der hohen Leasingkosten L und M nur minimal entgegenkommen könne. Als darauf Helge Petersen versuchte, die Kalkulation von L und M zu hinterfragen, beendete der Geschäftsführer das Gespräch mit einem lautstarken bedrohlichen Wortschwall, der darin gipfelte, dass er – so der Eindruck von Helge Petersen – wütend die Geräte in der Kanzlei prüfte und Druckerzahlen entnahm. Im Nachgang zu diesem Besuch offerierte er der Kanzlei ein Kaufangebot mit der astronomischen Summe von 34.000,00 EUR für in Rede stehenden gebrauchten Geräte.

Nach Meinung von Helge Petersen ist das ein unmögliches, ja was sittenwidriges Geschäftsgebaren. Er bietet an, sich mit anderen Kunden, die Ähnliches erlebt haben, zu einem Gedankenaustausch zu treffen. Im Zuge dieses Erfahrungsaustausches könnten die Angebote geprüft und mit anderen Anbietern verglichen werden. Oder aber Sie kaufen – so Helge Petersen – die Geräte selbst und nutzen sie auf eigene Verantwortung. Dann gibt es keine Laufzeit, dann gehören die Geräte von Anfang an Ihnen. Der Austausch von Verschleißteilen ist heute sehr einfach, meint Helge Petersen

Anwaltliche Beratung in der Corona Krise

Neben den offensichtlichen Auswirkungen die die Corona Krise für uns mit sich bringt und die Sorge um die Gesundheit der besonders gefährdeten Risikogruppen, sehen sich viele Menschen auch anderen existenziellen Problemen gegenübergestellt.

Unsere vielfältigen Erfahrungen und Kenntnisse in unterschiedlichsten Bereichen des Zivilrechts, Arbeitsrecht und unsere Kompetenz auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts machen uns zu Ihrem idealen Berater in dieser wirtschaftlichen Ausnahmesituation.

Telefonische Beratung und elektronisch-postalische Ersteinschätzung

Durch unsere überregionale Tätigkeit sind wir auch schon vor den Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie geübt darin gewesen, vielfältige Kommunikationswege zu unseren Mandanten aufzubauen.

Besonders der Mittelstand leidet.

Die rechtlichen Probleme, die sich aus der Corona Krise ergeben sind vielfältig. Doch sie alle haben gemeinsam, dass sie insbesondere den Mittelstand – den Leistungsträger unserer Gesellschaft – besonders schwer belasten.

  • Wurden Sie aufgrund der Pandemie von Ihrem Arbeitgeber entlassen?
  • Mussten Sie Stellen streichen oder Kurzarbeit beantragen?
  • Möchten Sie staatliche oder private Hilfen beantragen und wünschen sich hierbei Unterstützung?
  • Arbeiten Sie im medizinischen Bereich und haben Sorgen um ihre eigenen Rechte und ihre Arbeitssicherheit?
  • Brauchen Sie Hilfe bei der Beantragung von Überbrückungskrediten?
  • Haben Sie durch einen Mietrückstand, der sich durch die Pandemie ergeben hat Ihre Wohnung verloren, oder Ihnen droht die Kündigung?

Unser kompetentes Anwaltsteam setzt sich für Sie ein und steht Ihnen mit vielfältigen Beratungsangeboten zur Seite.

Es ist unser aller Aufgabe, den individuellen Schaden für den Mittelstand und den Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten. Fordern Sie ein, was Ihnen zusteht. Wir erleichtern Ihnen den Weg zu schneller Hilfe und Entlastung.

Dieselskandal – Daimler AG zahlt Bußgeld in Höhe von 870 Millionen Euro

Nachdem die Staatsanwaltschaft Braunschweig am 24.09.2019 öffentlich gemacht hat, dass im Zusammenhang mit der Diesel-Affäre bei VW der Konzernchef Herbert Diess, der Aufsichtsratschef Hans Dieter Pötsch und der frühere Konzernchef Martin Winterkorn wegen Marktmanipulation angeklagt werden, da diese im Jahr 2015 nicht rechtzeitig auf die wirtschaftlichen Risiken der Diesel-Affäre hingewiesen und so gegenüber ihren Anlegern die Verpflichtung zu einer sog. ad-hoc-Mitteilung verletzt haben sollen, wird die Autobranche bereits vom nächsten Donnerschlag erschüttert.

Betroffen diesmal ist die Daimler-AG, der ebenfalls Manipulationen bei Dieselfahrzeugen vorgeworfen wird, weshalb in der Vergangenheit bereits rund 684.000 Fahrzeuge dieses Herstellers durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) zurückgerufen wurden. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart verlangt von der Daimler AG eine Bußgeldzahlung in Höhe von 870 Millionen Euro wegen Verletzung der Aufsichtspflicht innerhalb der mit der mit der Zertifizierung der Fahrzeuge befassten Abteilung. Von dem Bußgeld entfallen lediglich 4 Millionen Euro auf die Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit, der weitaus höhere Anteil von 864 Millionen Euro dient der Abschöpfung der Gewinne aus dem Verkauf der betroffenen Fahrzeuge. In ähnlicher Höhe waren 2018 auch schon VW (1 Milliarde Euro), Audi (800 Millionen Euro) und Porsche (535 Millionen Euro) zur Kasse gebeten worden.

Die Daimler AG beteuert zwar weiterhin ihre Unschuld und hält auch ihren Widerspruch gegen die Rückrufbescheide des KBA aufrecht. Gleichwohl hat sie das Bußgeld akzeptiert. Verhält sich so jemand, der ein reines Gewissen hat? Es fällt schwer zu glauben, dass selbst bei der Daimler AG ein Betrag von 870 Millionen Euro lediglich als „Peanuts“ angesehen wird, den man lieber klaglos zahlt, als sich die Mühe zu machen, einer (vermeintlich) unberechtigten Zahlungsaufforderung entgegenzutreten. Ungeachtet der Verhängung der Bußgeldzahlung wird weiterhin gegen Mitarbeiter des Konzerns ermittelt. Es soll herausgefunden werden, wer für die Manipulationen auch persönliche Verantwortung trägt.

Für betroffene Dieselkunden besteht weiterhin die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hersteller geltend zu machen und die Anschaffung von Fahrzeugen rückabzuwickeln. Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen steht interessierten Fahrzeugbesitzern gern mit Rat und Tat zur Seite.


Wenn auch Sie betroffen sind oder Fragen zum Dieselskandal haben: rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
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*) Kostenfreihaltung ist abhängig von der Zustimmung des Prozessfinanzierers

Das Wort „Partner“ in der Unternehmensbezeichnung

Haben Sie ein Unternehmen gegründet, stellt sich neben der passenden Gesellschaftsform für dieses auch die Frage nach dem optimalen Namen. Hier ist der Gründer nicht komplett frei darin, welche Begriffe er wählen darf. Bestimmte Gesellschaftsformen für ein Unternehmen machen es auch notwendig, dies im Namen der Firma zum Ausdruck zu bringen, damit im Rechtsverkehr erkannt werden kann, wie sich die Haftung in diesen Unternehmen gestaltet.

Die Bezeichnung „Partner“ wurde bereits in mehreren Fällen von Gerichten als unzulässig erachtet. Diese Wortwahl ist einzig den Partnergesellschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vorbehalten. Mit der Einführung dieser Gesellschaftsform im Jahr 1995 wurde die Bezeichnung ausschließlich für diese Rechtsform bestimmt, um Verwechslungen mit anderen Rechtsformen zu vermeiden. Wird eine Partnerschaftsgesellschaft gegründet, muss deshalb außer dem Namen eines der Partner auch die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder „und Partner“ aufgenommen werden. Für jede andere Rechtsformen können diese Begriffe laut dem Bundesgerichtshof auch dann nicht mehr gewählt werden, wenn ein anderer Rechtsformzusatz wie etwa GmbH klarstellt, dass es sich um eine andere Gesellschaftsform handelt.

Für bis zur Einführung des Gesetzes bereits bestehende Unternehmen mit einer der oben genannten Bezeichnungen soll jedoch Bestandsschutz gelten. So durften sie den Namen bis zu zwei Jahre nach Einführung des Gesetzes bis zur Änderung weiterführen oder sogar gänzlich behalten, wenn der Name dahingehend geändert wurde, dass ein klarstellender Rechtsformzusatz ergänzt wurde. Bereits unter einem bestimmten Namen im Rechtsverkehr etablierte Unternehmen sollten so geschützt werden.

Wenn Sie weiter Fragen zur Gründung oder Führung Ihres Unternehmens haben, kontaktieren Sie uns gerne.

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Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) in Kraft getreten

Am 01. Juli 2018 ist die Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) in Kraft getreten. Sie bestimmt, wie eine Gesellschafterliste bei der Anmeldung zum Handelsregister aufgestellt sein muss.

Doch nicht nur für neu gegründete sondern auch für bereits bestehende Gesellschaften können diese Vorschriften relevant werden. Die Verordnung vertieft die Vorgaben des §40 GmbHG, wonach jede Veränderung im Personenstand der Gesellschaft nach Wirksam werden zum Register angemeldet werden muss. Gemäß §5 GesLV sind auch auf solche nachträglichen Änderungen bei bereits bestehenden Gesellschaften die neuen Regelungen anwendbar.

Aus der neuen Verordnung gehen die zwingend vorgeschriebenen Neuerungen aus den §§ 1 bis 4 hervor. Gemäß §1 GesLV müssen die Anteile der Gesellschafter fortlaufend und eindeutig mit arabischen Zahlen nummeriert sein. Jede Zahl darf dabei nur einmalig vergeben werden. Bei neu geschaffenen Anteilen, bei der Zusammenlegung oder Teilung von Anteilen müssen die Nummern neu und einmalig vergeben werden. Sowohl bei neuen Beteiligungen als auch bei der Teilung von Anteilen ist es jedoch möglich Abschnittsnummern wie zum Beispiel 1.1 festzulegen. Ausnahmsweise darf eine einmal zugeordnete Nummer auch dann in einer Bereinigungsliste an einen anderen Anteil vergeben werden, wenn die Liste sonst zu unübersichtlich wäre. Es ist dann aber zu beachten, dass gemäß §2 Absatz 1 GesLV die vorgenommenen Änderungen in eine Veränderungsspalte einzutragen sind. Dies gilt dementsprechend nur für bereits eingetragene Gesellschaften, die eine Änderung nach §40 Absatz 1 Satz 1 vornehmen mussten. Bei Änderungen außerhalb einer Bereinigungsliste sind überholte Angaben im vollen Umfang gemäß §3 GesLV zu entfernen. Zuletzt haben sich nach §4 GesLV die Vorschriften zur Angabe der Beteiligungshöhe in Prozent dahingehend geändert, dass einheitlich auf eine Dezimalstelle gerundet werden darf. Dadurch ist es ebenso zulässig, dass die Summe aller Beteiligungen nicht genau 100 Prozent beträgt. Außerdem dürfen Beteiligungen unter einem Prozent auch als solche gekennzeichnet werden und bedürfen keiner genauen Bezifferung.

Falls auch Sie eine Gesellschaft gründen oder sich der Bestand Ihrer Gesellschaft verändert hat, helfen wir Ihnen bei allen rechtlichen Fragestellungen gerne weiter!

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Das LKW-Kartell und die Schadensersatzansprüche der Kunden

Eine Kartellbuße in Höhe von knapp EUR 3 Mrd. hat die Europäische Kommission nach einer fünf Jahre andauernden Untersuchung mit Beschluss vom 19.07.2016 gegen sechs große europäische LKW-Hersteller – nämlich DAF, Daimler, Iveco, MAN und Volvo/Renault – verhängt, weil diese sich von 1997 bis 2011 über einen Zeitraum von 14 Jahren u.A. über Preise und Preiserhöhungen für LKW mit einer Nutzlast von 6 t bis 16 t (mittelschwere LKW) sowie mit einer Nutzlast von mehr als 16 t (schwere LKW) abgesprochen hätten. Der Beschluss ist rechtskräftig geworden, nachdem die Hersteller sich mit der Kommission im Vergleichswege auf die Bußgelder geeinigt haben. MAN profitierte dabei gar von der Kronzeugenregelung und entging so einer Geldbuße von EUR 1,2 Mrd.

Sanktionsrechtlich mag die Angelegenheit damit für die betroffenen Hersteller abgeschlossen sein – zivilrechtlich hingegen werden diese sich allerdings Schadensersatzansprüchen ihrer Kundschaft ausgesetzt sehen. Aufgrund der beanstandeten Preisabsprachen mussten die Kunden nach einer Schätzung etwa 15 % mehr für den Erwerb eines Fahrzeugs aufbringen als ohne die wettbewerbswidrigen Abreden. Diese Mehrkosten können Käufer, die zwischen 1997 und 2011 mittelschwere oder schwere LKW erworben haben, von den Herstellern erstattet verlangen. Da der Kartellverstoß feststeht, geht es „nur noch“ um die Schadenshöhe sowie den möglichen Einwand der Kartellanten, dem Käufer sei deshalb kein Schaden entstanden, weil er die höheren Anschaffungskosten an seine Kundschaft „durchgereicht“ habe (Pass-on Einwand). Liegt der Schaden höher als EUR 5.000, dann bedarf es hierfür allerdings jedenfalls in einem gerichtlichen Verfahren anwaltlicher Hilfe, da in diesem Fall das Landgericht zuständig wäre und dort sog. Anwaltszwang herrscht.

Gegen SCANIA wurde mit Beschluss vom 27.09.2017 ein Bußgeld in Höhe von EUR 880 Mio. verhängt. Anders als die anderen LKW-Hersteller akzeptierte SCANIA den Beschluss nicht, sondern legte Rechtsmittel ein.

Betroffene Kunden sollten sich zeitnah anwaltlich beraten lassen, da Ansprüche zu verjähren drohen. Die Fristenberechnung ist nicht ganz einfach, da die ersten Kartellverstöße noch dem alten Verjährungsrecht unterliegen, welches im Zuge der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 geändert wurde. Auch die Dauer der Ermittlungen der Europäischen Kommission fließen in die Berechnungen mit ein.

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Say on Pay – Mitbestimmung der Aktionäre bei der Vergütung von Vorstandsmitgliedern

Als Reaktion auf die Finanzkrise 2008/09 haben viele Aktionäre und potentielle Anleger ihr Vertrauen gegenüber dem Management verloren. Die medialen Berichterstattungen lösten in der breiten Öffentlichkeit großen Unmut bezüglich der hohen Vergütungen von Vorständen aus.

Mit Einführung des Vorstandsvergütungsangemessenheitsgesetzes (VorstAG) vom 31.7.2009 sollten durch verschiedene Regelungen für börsennotierte Kapitalgesellschaften wesentliche Anpassungen bei der Vorstandsvergütung erreicht werden. Durchgeführte Studien haben aber gezeigt, dass sich die Absichten des Gesetzgebers, durch die Einführung des VorstAG einen mäßigen Einfluss auf die Höhe der Vorstandsbezüge durch eine optionale Billigung durch die Hauptversammlung zu erzielen, nicht erfüllt haben.

Den Aktionären wurde durch die Neuregelung die Möglichkeit eingeräumt, in der Hauptversammlung die Billigung bzw. Missbilligung des Vergütungssystems einer Gesellschaft zu beschließen. Damit sollte es für jeden einzelnen Aktionär möglich sein, das Vergütungssystem nachzuvollziehen und bewerten zu können, um sich ein eigenes Bild der Vergütung für Manager machen zu können. Rechte und Pflichten folgen aus den damals neu eingeführten Regelungen aber nicht. Es räumt lediglich die Möglichkeit einer beratenden Abstimmung von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften über die Vorstandsbezüge ein. Rechtliche Konsequenzen bei Nichtimplementierung dieser „Say on Pay“ waren aber bisher nicht zu befürchten.

Rechte der Aktionäre sollen nun weiter gestärkt werden

Durch die von der Europäischen Union erarbeitete EU – Richtlinie 2017/282 vom 17. Mai 2017 sollen die Rechte der Aktionäre nun weiter gestärkt werden. Bis zum 10. Juni 2019 müssen Mitgliedstaaten der Europäischen Union diese Richtlinie umsetzen, das heißt, die Bundesrepublik Deutschland muss strengere Regelungen bezüglich der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre als in dem bisher normierten VorstAG einführen.

Ziel ist es, dass Aktionäre enger an Unternehmen gebunden werden und damit Rechte erweitert werden sollen. Aktionäre erhalten durch die Hauptversammlung ein Votum über die Vergütungspolitik, weiterhin ein Abstimmungsrecht über den von der Gesellschaft vorzulegenden Vergütungsbericht.
Dies soll zu mehr Unternehmenstransparenz führen. Es soll Aktionären, potentiellen Anlegern sowie an der Gesellschaft interessierte Akteure die Möglichkeit eingeräumt werden, ob die gewährte Vergütung den langfristigen Interessen der Gesellschaft entsprach.

Bessere Rechenschaftspflicht der Mitglieder

Gewährleistet werden soll darüber hinaus eine bessere Rechenschaftspflicht der Mitglieder und eine bessere Überwachung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung.

Der von der Gesellschaft zu erstellende Vergütungsbericht muss auf der Website der Gesellschaft für interessierte Aktionäre kostenlos zur Verfügung stellen. Darin enthalten soll nicht nur der Gesamtbetrag der Vergütung, sondern auch die Darlegung jedes Elements der Vergütung. Dies geht so weit, dass auch der Betrag der Vergütung offengelegt werden soll, der zum Beispiel auf der Grundlage der Familiensituation einzelner Mitglieder der Leitung gewährt wird.
Im Vergütungsbericht soll ferner darauf eingegangen werden, wie die Vergütungspolitik die langfristige Leistung der Gesellschaft fördert und wie die Leistungskriterien angewendet wurden.

Die Vergütungspolitik muss den Aktionären mindestens alle vier Jahre zur Genehmigung vorgelegt werden.

Mit Spannung wird erwartet, wie der deutsche Gesetzgeber die zahlreichen Mitgliedstaatenwahlrechte in der neugefassten EU-Aktionärsrechte-Richtlinie und EU-Rechnungslegungsrichtlinie zum Say on Pay ausüben wird. Inwiefern durch diese EU-Maßnahmen die Höhe der Vorstandsvergütung signifikant reduziert und in der Struktur nachhaltiger ausgerichtet werden wird, bleibt aber weiterhin strittig.

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Plötzlich GbR – Fallstricke von gemeinsamen Hauskäufen und Firmengründungen

Wenn aus Freunden unbemerkt eine Gesellschaft wird …

GbR und Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder BGB-Gesellschaft hat jeder schon mal gelesen, aber dass man selbst viel schneller eine gründet als gedacht, ist Realität.

Beispiel 1
Stefan, Laura sind verheiratet und seit Kindheitstagen befreundet mit Solveig und Marco. Der Traum einer eigenen Immobilie soll her. Warum dann nicht zusammen ein Haus kaufen und jedes Paar erhält eine Doppelhaushälfte? Der Garten wird geteilt, die Kinder können zusammen toben und die gemeinsamen Grillabende sind auch gesichert. Doch schon bevor der Bau beginnt, haben sich alle vier in gesellschaftsrechtliche Fallstricke verheddert, ohne es zu bemerken…
Was passiert, wenn sich die befreundeten Paare streiten oder sich ein Paar trennt?

Beispiel 2:
Clara und Neele gründen gemeinsam eine Bar. Clara hat das nötige Kapital, Neele möchte täglich in der Bar arbeiten und soll dafür monatlich bezahlt werden. Clara zahlt die Miete, Einrichtung und Personal und soll den Großteil der Gewinne erhalten. Beide wollen sich die Bar zu 80/20 teilen. Nachdem mündlich alles besprochen ist, wollen die beiden keine Zeit verlieren und fangen sofort an. Einige Monate später läuft das Geschäft in der Bar schleppend, nach einem Jahr stellen beide fest, dass die Bar kaum Gewinne abwirft. Viele Auseinandersetzungen werden zwischen den beiden ausgefochten bis beide den Rat eines Rechtsanwaltes suchen.

Ob zwei oder mehr sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammentun, besteht auch ohne schriftlichen Vertrag eine GbR. Das können u.a.
• Freunde, die ein Geschäft eröffnen,
• Befreundete Paare, dich sich zusammen ein Haus kaufen,
• Freiberufler, die sich zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen,
• Freelancer, die sich zu einer Bürogemeinschaft zusammenschließen,
• Bauunternehmen, die gemeinsam ein Bauprojekt durchführen,
sein.

Wann entsteht ein GbR Vertrag?

Mündliche Absprache, Aufnahme der gemeinsamen Tätigkeit oder Verhalten, durch das auf einen bestimmen Willen schließen lässt, bezeichnet der Jurist als konkludentes Handeln – und somit besteht automatisch der GbR-Vertrag. Denn: ein Gesellschaftsvertrag muss nicht explizit schriftlich fixiert sein.

Welche Folgen hat ein GbR Vertrag?

Mündliche Absprachen, die nicht zu beweisen sind, können weitreichende Folgen haben. Ist kein individueller Vertrag festgelegt, so gelten gesetzliche Bestimmungen. Diese besagen, dass die s.g. Gesellschafter einen gleich großen Anteil an der Gesellschaft haben. Sind wie im Beispiel 2 Clara und Neele in der GbR und wollen sich plötzlich nicht mehr an die mündlichen Absprachen erinnern, so trägt jeder 50% der Gewinne und Verluste. Zudem haften sie gemeinsam unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Ein schriftlicher GbR-Vertrag schützt Sie

Für Gesellschaftsverträge empfiehlt sich, die Unterstützung durch einen gesellschaftsrechtlich versierten Rechtsanwalt anzunehmen. Ziel ist es, eine individuelle Regelung mit einem speziell auf Ihren Fall aufgesetzten Gesellschaftsvertrag für die Bereiche der Geschäftstätigkeit, die Vertretungsbefugnis innerhalb der GbR und die Höhe der monatlichen Entnahmen vom Geschäftskonto zu treffen.
Sie benötigen Hilfe bei der Gründung einer Gesellschaft?
Oder Sie sind versehentlich in einer der beschriebenen oder ähnlichen Situationen gerutscht?

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte erarbeiten Ihr persönliches Konzept und setzen Ihren maßgeschneiderten Gesellschaftsvertrag auf.
Wir helfen Ihnen gern weiter.

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