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GBR Vertrag

Das Wort „Partner“ in der Unternehmensbezeichnung

13. Februar 2019/von Marten Krüger

Haben Sie ein Unternehmen gegründet, stellt sich neben der passenden Gesellschaftsform für dieses auch die Frage nach dem optimalen Namen. Hier ist der Gründer nicht komplett frei darin, welche Begriffe er wählen darf. Bestimmte Gesellschaftsformen für ein Unternehmen machen es auch notwendig, dies im Namen der Firma zum Ausdruck zu bringen, damit im Rechtsverkehr erkannt werden kann, wie sich die Haftung in diesen Unternehmen gestaltet.

Die Bezeichnung „Partner“ wurde bereits in mehreren Fällen von Gerichten als unzulässig erachtet. Diese Wortwahl ist einzig den Partnergesellschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vorbehalten. Mit der Einführung dieser Gesellschaftsform im Jahr 1995 wurde die Bezeichnung ausschließlich für diese Rechtsform bestimmt, um Verwechslungen mit anderen Rechtsformen zu vermeiden. Wird eine Partnerschaftsgesellschaft gegründet, muss deshalb außer dem Namen eines der Partner auch die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder „und Partner“ aufgenommen werden. Für jede andere Rechtsformen können diese Begriffe laut dem Bundesgerichtshof auch dann nicht mehr gewählt werden, wenn ein anderer Rechtsformzusatz wie etwa GmbH klarstellt, dass es sich um eine andere Gesellschaftsform handelt.

Für bis zur Einführung des Gesetzes bereits bestehende Unternehmen mit einer der oben genannten Bezeichnungen soll jedoch Bestandsschutz gelten. So durften sie den Namen bis zu zwei Jahre nach Einführung des Gesetzes bis zur Änderung weiterführen oder sogar gänzlich behalten, wenn der Name dahingehend geändert wurde, dass ein klarstellender Rechtsformzusatz ergänzt wurde. Bereits unter einem bestimmten Namen im Rechtsverkehr etablierte Unternehmen sollten so geschützt werden.

Wenn Sie weiter Fragen zur Gründung oder Führung Ihres Unternehmens haben, kontaktieren Sie uns gerne.

Foto: Pixabay


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Marten Krüger


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