Kalorienangabe pro 100g auf Verpackung auf der Vorderseite im Hauptsichtfeld!

Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 08.08.2018, Az: 3 O 80/18; entschieden, dass der Lebensmittelhersteller „Dr. Oetker“ auf der Vorderseite seiner Müsliverpackungen die Kalorienangabe pro 100g angeben muss. Der Hersteller hatte bei seinem Produkt „Vitalis Knuspermüsli Schoko Keks“ auf der Vorderseite den Energiewert pro Portion (40 g Müsli mit 60 ml Milch) abgedruckt. Der Wert für 100g fehlte hingegen auf der Vorderseite. Der Energiewert pro 100 g lag bei diesem Produkt bei 448 kcal, der für eine Portion lediglich bei 208 kcal. Alle Nährwertinformationen (pro 100 g und pro Portion) hatte der Hersteller nur auf der rechten Seite der Verpackung des Produkts abgedruckt.

Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union. Die Vorschrift verpflichtet Lebensmittelhersteller zur Angabe von Nährwertangaben pro 100 g. Sie dient dem Verbraucherschutz. Der Verbraucher soll nämlich in die Lage versetzt werden, den Brennwert verschiedener Lebensmittel miteinander vergleichen zu können. Deshalb ist es nötig, dass die Angaben einheitlich bezogen auf 100 Gramm des jeweiligen Produkts angegeben werden.

Nach Auffassung des Gerichts haben diese Angaben auch im Hauptsichtfeld und somit auf der Vorderseite zu erfolgen, wenn der Hersteller auch dort Angaben zu Nährwerten vornimmt. Es genügt somit nicht vollständige Angaben bloß an einer Stelle des Produkts vorzunehmen.

Fazit: Die Entscheidung zeigt mal wieder, dass beim Handel mit Waren zum Schutze des Verbrauchers zahlreiche Verordnungen (Preisangaben-Verordnung, die Heilmittel-Verordnung, Kosmetik-Verordnung, Lebensmittel- Informationsverordnung oder die Textilkennzeichen-Verordnung) zu berücksichtigen sind. Gerne unterstützen wir Sie rund um dieses Thema. Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

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LG Frankfurt a.M.: Die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG gilt nicht bei E-Mail-Werbung mit darin enthaltenen Gutschein

Wieder entschied ein deutsches Gericht über die Zulässigkeit des Versands von Werbemails. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Frage zu beantworten, inwiefern die Zusendung einer Werbemail einschließlich eines darin enthaltenen Gutscheins, welches auf die gesamte Produktpalette verweist, zulässig wäre und ob es damit unter die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG falle (Urt. v. 22.03.2018, Az. 2-03 O 372/17). Im Ergebnis verneinten die Frankfurter Richter diese Frage und gaben der Unterlassungsklage statt.

Geklagt hatte ein eingetragener Verein für einen Rechtsanwalt, welcher bei der Beklagten, ein Elektronik-Versandhandelunternehmen, einen sogenannten „Gaming-Stuhl“ unter Angabe einer Email-Adresse bestellt hatte. Daraufhin erhielt der Rechtsanwalt folgende Email nebst einem Gutschein zugesandt:

„Sehr geehrter Herr …, seit Ihrem letzten Einkauf ist einige Zeit vergangen. Wir würden uns freuen, Sie wieder einmal in unserem Shop begrüßen zu dürfen. Dafür schenken wir Ihnen einen 5-Euro-Gutschein, den Sie nach Ihren Wünschen in unserem Shop einlösen können. (…) Lösen Sie Ihren Gutschein einfach bei Ihrer nächsten Bestellung bis einschließlich 28.08.2017 ein. (…) Beste Auswahl: Etwa 150.000 Artikel erwarten Sie – alles in nur einem Shop! (…) Ihr Testsieger-Shop: Mehrfach ausgezeichnet für Kundenzufriedenheit (…) Besuchen Sie unser Schnäppchen-Outlet! Hier finden Sie Sonderartikel, Restposten und B-Ware zu besonderen Schnäppchenpreisen. …

Sie erhalten dieses Informationsschreiben als Kunde von … (Kundennummer: …). Falls Sie zukünftig keine Informationen, Ankündigungen von Sonderaktionen oder Gutscheine mehr per Mail von uns erhalten möchten, klicken Sie bitte zum Abmelden hierauf.“

Die Klägerseite sah in der Zusendung dieser Werbemail eine unzulässige Werbung und klagte vor dem Landgericht Frankfurt am Main nach erfolgter Abmahnung auf Unterlassung.

Die Frankfurter Richter stimmten dem Unterlassungsanspruch zu, da die konkrete Email nicht unter dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG falle. Hiernach würde nämlich dann keine unzumutbare Belästigung vorliegen, sofern eine Werbemail für „ähnliche Waren und Dienstleistungen“ versandt würde. Im vorliegenden Fall verwies die Werbemail einschließlich des Gutscheins jedoch auf die gesamte Produktpalette der Beklagten. Damit seien jedoch keine ähnlichen Waren oder Dienstleistungen mehr betroffen. Insofern wäre eine Werbemail nur für weitere „Gaming-Stühle“ zulässig gewesen.

Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen rund um das Thema Werbemaßnahmen.

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BGH qualifiziert Anfrage zur Kundenbewertung in Rechnungs-Mail als unzulässige Werbung

Eigentlich ist es heutzutage gängige Praxis, seine Kunden nach dem Kauf per Mail aufzufordern, eine positive Bewertung auf der Homepage zu hinterlassen. Gerade im Internet beeinflussen Kundenbewertungen die Kaufentscheidung potentieller Käufer enorm. Jedoch sollten Sie als Unternehmer in Zukunft derartige Kundenbewertungsaufforderungen nicht mehr ungefragt tätigen. Denn der BGH entschied in seinem Urteil vom 10.07.2018, welches erst jetzt veröffentlicht wurde, dass eine derartige Aufforderung den Absatz fördere und insofern eine unzulässige Werbemaßnahme sei. Ohne vorherige Einwilligung des Käufers dürften keine Kundenbewertungsanfragen per Mail verschickt werden und seien als Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu qualifizieren.

Was war geschehen?
Hintergrund dieser Entscheidung war ein Kauf eines Ultraschallgerätes zur Schädlingsbekämpfung über die bekannte Internetplattform Amazon. Nach Abschluss des Kaufs übersandte der Verkäufer an den Kunden die Rechnung per Mail sowie eine darin enthaltende Aufforderung, das Unternehmen bei Zufriedenheit mit 5 Sternen zu bewerten. Wörtlich hieß es:

„[…] Wir sind ein junges Unternehmen und deshalb auf gute Bewertungen angewiesen. Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne Beurteilung zu geben. […]
[…] Zur Bewertung: über folgenden Link einfach einloggen und eine positive 5-Sterne Beurteilung abgeben […]“.

Diese konkrete Aufforderung zur Bewertung erachtete der Käufer als Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, da er darin eine unzulässige Zusendung von Werbung sah. Er klagte auf Unterlassung. Die beiden Vorinstanzen wiesen jeweils die Klage des Käufers ab, indem sie zwar eine Werbemaßnahme durch die Aufforderung der Bewertung bejahten, jedoch nach Abwägung keine Persönlichkeitsverletzung annahmen. Bei der Abwägung mussten das Recht des Käufers, vor unaufgeforderter Werbung geschützt zu werden und das Recht des Unternehmers, für Werbemaßnahmen mit dem Kunden in Kontakt treten zu dürfen, in Einklang gebracht werden. Die Vorinstanzen, das AG und LG Braunschweig, kamen zu dem Ergebnis, dass hier nur eine geringe Eingriffsqualität in das Persönlichkeitsrecht vorläge, da die Bewertungsanfrage im unmittelbaren Zusammenhang zu dem getätigten Kauf erfolgt sei. Dies müsse der Käufer hinnehmen, da ihm hier nicht zugemutet würde, sich mit anderen Produkten auseinanderzusetzen.

Der BGH sah dies anders und qualifizierte die Zusendung als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Nach Ansicht der Richter in Karlsruhe sei es zunächst unproblematisch, dass die Bewertungsanfrage gemeinsam mit der Rechnung verschickt worden sei. Dadurch verliere die Aufforderung zur Bewertung nicht ihren werbenden Charakter. Dennoch sei hier zu berücksichtigen, dass die unaufgeforderte Zusendung von Werbemails immer erst eine Einwilligung vorausgehen müsse oder zumindest die Möglichkeit, dieser Einwilligung zu widersprechen. Der Käufer habe aufgrund des Persönlichkeitsrechts nämlich auch das Recht, im Privatbereich in Ruhe gelassen zu werden und selber zu bestimmen, mit wem er in Kontakt treten möchte. Zudem betonten die Karlsruher Richter:

„[…] Unter diesen Umständen besteht im Rahmen der Abwägung keine Veranlassung, die vom Kläger beanstandete Kundenzufriedenheitsanfrage ausnahmsweise als zulässig anzusehen. […]
[…] Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssparende Versendungsmöglichkeit und ihrer günstigen Werbewirkung […] ist mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen […]“

Fazit:
Unter dem Strich ist es eine Entscheidung, die für die Praxis leider offen lässt, wie die konkrete Ausgestaltung einer solchen Einwilligungslösung auszusehen hat. Ein schlichtes Zusenden von Bewertungsanfragen sollte jedoch unterlassen werden.

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OLG München entscheidet: Der Begriff „Ballermann“ bleibt eine schützenswerte Marke

Wer eine sogenannte „Ballermann“-Party veranstalten will, der muss an das Ehepaar Engelhardt Lizenzgebühren zahlen. Denn dieses Ehepaar ließ den Begriff „Ballermann“ vor Jahren für sämtliche Produktklassen schützen. Was eigentlich eine Urlaubsidee des Ehepaars war, zahlt sich nunmehr auch Jahre später immer noch aus. Das OLG München entschied gestern zum markenrechtlichen Schutz des Begriffs „Ballermann“ und blieb der bisherigen Rechtsprechungspraxis treu (Urt. v. 27.09.2018). Das Wort „Ballermann“ ist weiterhin markenrechtlich geschützt und nicht über die Jahre in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen.

Wie ZDF und RTL berichtete, haben die Engelhardts bereits mehr als über 400 Verfahren wegen derartiger Markenstreitigkeiten geführt. Selbst der Bundesgerichtshof (I ZR 168/97) hatte im Jahr 2000 zugunsten der Engelhardts entschieden. Nun gesellt sich ein weiteres Urteil dazu, denn die Revision ist nicht zugelassen.

Hintergrund war, dass eine Diskobetreiberin aus dem oberpfälzischen Cham eine sogenannte „Ballermann“-Party veranstaltete. Diese sollte nunmehr an die Engelhardts eine Lizenzgebühr zahlen, was die Diskobetreiberin nicht einsah. Eigentlich eine klare Sache, so dachte man. Der Knackpunkt war jedoch hier, dass die übrigen Verfahren zu der Marke „Ballermann“ bereits lange her waren und die Münchener Richter nunmehr die Frage in den Raum stellten, ob der Begriff „Ballermann“ mittlerweile zu einem bloßem „Gattungsbegriff“ verkommen war. Das bedeutet, ob der Begriff „Ballermann“ immer noch als Marke verstanden wird oder eben damit andere Assoziationen verknüpft werden können wie zum Beispiel Sangria aus Eimern trinken. Denn dann wäre das Wort „Ballermann“ nur noch allgemeiner Sprachgebrauch und markenrechtlich nicht mehr schützenswert, da es nur noch beschreibenden Charakter hätte. Insofern war die Entscheidung mit Spannung erwartet. Eine Klagabweisung hätte damit große Konsequenzen gehabt, da daran unter anderem auch ein Anspruch auf Löschung der Marke geknüpft werden könnte. Das OLG hielt jedoch an der bisherigen Rechtsprechung fest und gab den Engelhardts Recht.

Anhand dieser Entscheidung zeigt sich, wie wichtig es ist, im Markenrecht einen kundigen Partner an seiner Seite zu wissen. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne bei Fragen rund um das Thema Markenrecht.

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Rechtstipp für Händler: Irreführende Werbung im Handel und bei Dienstleistungen

Vielen Händlern, Shops und Dienstleistern droht bei Verwendung von irreführender Werbung eine kostspielige wettbewerbsrechtliche Abmahnung. In jüngster Vergangenheit mussten sich mehrere Gerichte mit verschiedenen Werbeaussagen und Werbemaßnahmen von Händlern und Dienstleistern beschäftigen. Die beanstandete Werbung wurde von den Gerichten als irreführend eingestuft.

So ist die Werbung mit einem Testergebnis „Testsieger Stiftung Warentest“ nur für das konkret geprüfte Produkt zulässig. Dieses Ergebnis gilt jedoch nicht für Produktabweichungen. Selbst bei einer Abweichung in einem einzigen Punkt (beispielsweise Größe oder Gewicht) darf nicht mit der positiven Bewertung für das andere Produkt geworben werden. Das Testergebnis bezieht sich lediglich auf das tatsächlich getestete Produkt.

Auch die Werbung mit einem „Gütesiegel“ ist ohne eine objektive Prüfung durch eine neutrale Stelle irreführend. Denn ein Produkt mit einem solchen Hinweis wird von der Allgemeinheit als ein Produkt von besonderer Qualität wahrgenommen. Bei einer Werbung mit einem Gütesiegel erwarten die Angesprochenen, dass das Siegel von einer neutralen Stelle nach sachkundigen Kriterien vergeben wurde.

Ein Hotel, das mit sternähnlichen Symbolen wirbt und so beim Verbraucher den Eindruck einer Klassifizierung erweckt, die tatsächlich nicht besteht, handelt wegen der Nutzung irreführender Werbung ebenfalls wettbewerbswidrig.

Irreführend ist auch die Werbung eines Unternehmens mit einer Dienstleistung für eine bestimmte Stadt oder Region ohne dort oder in der näheren Umgebung eine Niederlassung zu betreiben.

Die Werbung mit Testergebnissen, Prüfsiegeln oder sonstigen Fähigkeiten und Alleinstellungsmerkmalen ist für Händler und Dienstleister sehr wirksam und sorgt beim Verbraucher für besonderes Vertrauen in die Qualität und/oder in die Sicherheit dieser Produkte bzw. Dienstleistungen. Deshalb werden hier – wie die obigen Beispiele zeigen – besonders strenge rechtliche Maßstäbe an die Werbung angesetzt.

Wir unterstützen und beraten Sie gerne bei der Gestaltung Ihrer Werbemaßnahmen. Wir prüfen für Sie deren rechtliche Zulässigkeit. Des Weiteren betreuen wir Sie auch bei bereits erhaltenen Abmahnungen im Zusammenhang mit möglicherweise irreführender Werbung.

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Blockchain-Technologie versus Datenschutz

Blockchain. Blockchain. Blockchain. Diese Technologie scheint zurzeit unaufhörliches Interesse in allen Bereichen der Gesellschaft zu wecken – ob bei Start-Ups oder in der Finanzbranche. Die simple Zielsetzung dieser Anwendung, nämlich der Schaffung einer manipulationssicheren dezentralen Informationsspeicherung und Transferierung, scheint den Nerv der heutigen Zeit getroffen zu haben.

Rrfunden wurde die Blockchain zwar wesentlich für die Transferierung der Gelder zwischen Parteien, die sich weder kennen noch vertrauen und bei der ein Mittler nicht einschaltet wird. Die Anwendungsgebiete dieser Technologie gehen aber über die schlichte digitale Währung weit darüber hinaus. In allen Bereichen, wo noch dezentral gewirtschaftet wird, jedoch zentral abgerechnet wird, wäre die Blockchain-Technologie gut einsetzbar.

Die Blockchain bildet zunächst einmal nur die Basis, auf der dann die automatisierten Vorgänge oder Computer Codes, sog. „Smart Contracts“ laufen würden. Das sind keine vollständigen Verträge, sondern automatisierte Ausschnitte aus Verträgen.

Dieser revolutionäre Gedanke hat zwar viel Potenzial, steht jedoch auch in Konflikt mit den zentralen Gedanken des deutschen und europäischen Datenschutzrechts.

Auch wenn die Nutzer dieser Technologie anonym bleiben und dadurch der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts mangels fehlender sog. „personenbezogener Daten“ nicht eröffnet wäre, bleiben weiterhin Szenarien möglich, bei den die Nutzer bestimmt werden kann. So beispielsweise bei Informationen bei mit der Blockchain verbundenen Handelsplattform, auf der etwa die Anschrift und Bankverbindung gespeichert werden. Weiterhin wäre nach der Definition im Datenschutzrecht jeder Nutzer auch die sogenannte „Verantwortliche Stelle“, da jeder Nutzer an allen Transaktionen gleichermaßen beteiligt ist. Der Verantwortungsbereich würde damit auf alle Nutzer gleichermaßen verteilt ohne dass jeder Nutzer auch gleichermaßen auf die Daten Einfluss nehmen kann. Nicht zuletzt ist auch die Umsetzung des Rechts auf Löschung von Daten zu erwähnen, da diese faktisch unmöglich wird, da die Blockchain eine Unveränderbarkeit der Daten verspricht.

Erst durch eine individuelle Vertragsgestaltung können diese Hürden genommen werden. Wir unterstützen und beraten Sie gerne bei der Gestaltung oder Modernisierung Ihres Geschäftsmodells auf Blockchain-Basis. Wir bieten nicht nur rechtliche Expertise, sondern auch ein gutes Verständnis dieser neuer Technologie.

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